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Urteil

4 K 23.16 V

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0708.4K23.16V.0A
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Leitsätze
Die mit der Einführung eines erforderlichen Sprachnachweises vor Einreise verbundene Beschränkung des Ehegattennachzugs für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ist nach Einführung des Ausnahmetatbestands in § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG zur einzelfallbezogenen Prüfung der Unzumutbarkeit gerechtfertigt. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit der Einführung eines erforderlichen Sprachnachweises vor Einreise verbundene Beschränkung des Ehegattennachzugs für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ist nach Einführung des Ausnahmetatbestands in § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG zur einzelfallbezogenen Prüfung der Unzumutbarkeit gerechtfertigt. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte – nach Übertragung der Sache durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) – trotz Ausbleibens des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). a) Als Rechtsgrundlage für das Visum kommt hier allein § 6 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG in Betracht. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers ein Visum zu erteilen, wenn die in den Nr. 1 bis 3 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss der nachziehende Ehegatte sich unter anderem auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Dies entspricht nach § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Visumspflicht als solche stellt nach Überzeugung des Gerichts keine nach Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unzulässige neue Beschränkung dar (so auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8.09 –, juris, Rn. 21). Der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 16. September 2015 –11 S 1711/15 –, juris, Rn. 4) folgt das Gericht nicht. b) Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt die Klägerin unstreitig nicht. Es liegt auch weder ein Ausnahmetatbestand nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG vor (aa)), noch ist das Spracherfordernis im vorliegenden Fall aus Gründen höherrangigen Rechts unanwendbar (bb) und cc)). aa) Die Voraussetzungen der überhaupt nur allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und Nr. 6 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach ist das Spracherfordernis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, oder wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Beides ist hier nicht der Fall. Eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung der Klägerin ist weder vorgetragen noch erkennbar. Analphabetismus stellt an sich keine Krankheit oder Behinderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 –, juris Rn. 16, und vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12/12 –, juris Rn. 17) für eine Ausnahme vom Spracherfordernis nicht aus. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder ersichtlich, dass der vorgebrachte Analphabetismus der Klägerin auf einer anderweitigen Krankheit oder Behinderung beruht. Darüber hinaus ist keine Unzumutbarkeit erkennbar. Mit der neu eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –) zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen umsetzen (vgl. BT-Drs 18/5420, S. 26). Die danach vom Bundesverwaltungsgericht für diese Fälle vorgenommene verfassungskonforme Auslegung ist seitdem ausdrücklich und für alle Konstellationen Gesetz geworden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Unzumutbarkeit begründen könnten, sind allerdings nicht ersichtlich. Zunächst ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ein Spracherwerb in der Situation der Klägerin in der Türkei von vornherein nicht zumutbar wäre. Dies entspricht im Übrigen nicht der allgemeinen Kenntnis des Gerichts von den Lebensumständen in der Türkei. Darüber hinaus hat die Klägerin keine erfolglosen zumutbaren Bemühungen zum Spracherwerb über einen Zeitraum von einem Jahr nachgewiesen. Welche Bemühungen sie überhaupt unternommen hat, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ihr aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Bemühungen zumutbar wären. Weder der in der mündlichen Verhandlung – ohne näheren Beleg – vorgetragene Umzug aus Istanbul zurück in ein Dorf, noch der Umstand, dass sie sich – wie vorgebracht – dort um das gemeinsame Kind kümmere, welches sie mit ihrem jetzigen Ehemann bekommen habe und welches etwa ein Jahr alt sei, stehen der Entfaltung jeglicher Bemühungen entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass es für die Klägerin ausgeschlossen wäre, sich zunächst zumindest um eine Grundalphabetisierung zu bemühen. Dies kann nicht nur durch den Besuch von externen Kursen geschehen – wobei nicht konkret ersichtlich ist, dass deren Besuch der Klägerin von vornherein unmöglich sein soll –, sondern auch ggf. im Wege des Selbststudiums oder mit Hilfe von Familienangehörigen. Konkrete Umstände, die ihr dies unmöglich machen sollen, sind weder vorgebracht noch erkennbar. Sonstige eine Unzumutbarkeit im Einzelfall belegende Umstände sind ebenfalls nicht erkennbar. Hierfür kommt es insbesondere nicht auf den Grad der Integration des Ehemannes und seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen an. Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG knüpft allein an die an die Unzumutbarkeit für den Nachzug begehrenden Ehepartner an. bb) Das Spracherfordernis ist im vorliegenden Fall nicht wegen der Stillhalteklausel des Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unanwendbar. Es bestehen zunächst keine Zweifel, dass der Anwendungsbereich des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 eröffnet ist. Der den Nachzug vermittelnde Ehemann der Klägerin (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-138/13 [Dogan] –, juris, Rn. 34 ff.) ist als – zwar derzeit nicht beschäftigter – Arbeitnehmer assoziationsberechtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass er dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Die Einführung des Erfordernisses eines Nachweises von Sprachkenntnissen stellt auch eine neue Beschränkung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 – OVG 7 B 22.14 –, juris, Rn. 25). Diese ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch gerechtfertigt. Zunächst ist die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus seinem Urteil vom 30. Januar 2015, wonach sich die Rechtslage hinsichtlich der Einzelfallprüfung durch den Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 nicht geändert hat (a.a.O., Rn. 30) nach Überzeugung des Gerichts seit Inkrafttreten der Änderung des § 30 AufenthG am 1. August 2015 überholt. Das Oberverwaltungsgericht hatte insbesondere auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die im Erlasswege vorgenommene Einzelfallprüfung abgestellt. Diese Grundlage existiert nunmehr. Die mit dem Spracherfordernis verfolgten Ziele stellen überdies zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, es ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und es geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2016 – C-561/14 [Genc] –, juris, Rn. 51). Der Nachweis von Sprachkenntnissen soll nach dem gesetzgeberischen Willen die Integration im Bundesgebiet erleichtern und Opfer von Zwangsverheiratungen schützen (BT-Drs. 15/5065, S. 173; vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, juris, Rn. 5). Hierbei handelt es sich um zwingende Gründe des Allgemeininteresses (zu der Integrationsförderung ausdrücklich EuGH, Urteil vom 12. April 2016, a.a.O., Rn. 55). Es sind auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit ersichtlich. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union den früheren Rechtszustand für unvereinbar mit der Stillhalteklausel gehalten hatte, lag dies vor allem an der fehlenden Einzelfallprüfung (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Rn. 38). Die ist nunmehr gewährleistet. Sprachkenntnisse sind außerdem zweifellos geeignet, die Integration zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, juris, Rn. 53). Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der nunmehr geltende Rechtszustand den Ehegattennachzug unzumutbar erschwert. Zum einen werden schon im Ausgangspunkt keine überhöhten Anforderungen an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse gestellt. Die geforderten Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 (vgl. § 2 Abs. 9 AufenthG) beinhalten nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen folgende sprachliche Fähigkeiten: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." Der erfolgreiche Erwerb selbst solcher rudimentärer (BT-Drs. 15/5065, S. 174) Sprachkennnisse, der nicht zwingend durch eine bestimmte Prüfung oder die Teilnahme an einem bestimmten Kurs nachzuweisen ist, ist zum anderen bei Unzumutbarkeit von Bemühungen zum Spracherwerb keine Voraussetzungen für eine Visumserteilung. Im Falle des Analphabetismus – wie hier von der Klägerin geltend gemacht – werden in der Praxis überdies Alphabetisierungsbemühungen für ausreichend gehalten. Vor diesem Hintergrund ist sichergestellt, dass von den Antragstellern für Visa weder etwas Unmögliches verlangt wird, noch das Spracherfordernis ein dauerhaftes Zuzugshindernis darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG allein auf Umstände abstellt, die den Nachzug begehrenden Ehepartner betreffen. Obwohl ein assoziierungsrechtlicher Nachzugsanspruch nur über den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Stammberechtigten vermittelt werden kann, gebietet es das Assoziierungsrecht nicht, bei der Rechtfertigung einer neuen Beschränkung dessen Situation zwingend einzubeziehen. Welche Aspekte maßgeblich sind, ergibt sich vielmehr aus der getroffenen Regelung, die für sich genommen verhältnismäßig sein muss. Hierfür kann es auch auf die Situation des Stammberechtigten ankommen oder auch nicht. Bei dem legitimen Ziel, Sprachkenntnisse für eine Erleichterung der Integration zu fordern, ist nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Lebensumstände des Stammberechtigten sich auf die Frage, ob ein Spracherfordernis über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht, maßgeblich auswirken können. Integration betrifft nicht in erster Linie die individuelle Verständigung mit dem Ehepartner, sondern gerade darüber hinaus die Entwicklung sozialer Beziehungen zu anderen Menschen. Schließlich hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Nachzugsvoraussetzung für minderjährige Kinder allein auf deren Situation abgestellt (Urteil vom 12. April 2016, a.a.O., Rn. 61). Dass das Assoziierungsabkommen einschließlich seiner Zusatzprotokolle insgesamt das Ziel einer Annäherung der Rechtsbeziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union an diejenigen der Mitgliedstaaten untereinander bezweckt und es somit nicht um eine Annäherung an die Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger geht, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Es existiert keine Rechtspflicht, die Stellung türkischer Staatsangehöriger derjenigen von Unionsbürgern anzugleichen. Die Stillhalteklausel steht umgekehrt nur neuen Beschränkungen entgegen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 existierte im Übrigen weder die Unionsbürgerschaft noch das Freizügigkeitsgesetz/EU. cc) Das Erfordernis eines Sprachnachweises verstößt nach Überzeugung des Gerichts auch nicht gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 – Familienzusammenführungsrichtlinie –. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O., Rn. 71) hat inzwischen bestätigt, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen vor der Einreise zur Familienzusammenführung sogar eine Integrationsprüfung verlangen kann, bei der Grundkenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt werden. Dies gilt auch soweit hierfür Kosten zu begleichen sind. Das Erfordernis darf jedoch die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Diesen Grundsätzen genügt die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 3 Nr. 6 AufenthG ohne Zweifel. Zum einen werden nach der deutschen Regelung lediglich einfache Sprachkenntnisse und keine weiteren gesellschaftlichen Grundkenntnisse verlangt. Zum anderen existiert keine vorgeschriebene kostenpflichtige Prüfung. Der Nachweis kann vielmehr in verschiedenster Form geführt werden, auch wenn die Vorlage eines Sprachzertifikats den einfachsten Nachweisweg darstellen mag. Darüber hinaus ist bei Unzumutbarkeit von dem Erfordernis abzusehen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Familienzusammenführung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O., Rn. 56). c) Mangels Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse kann das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dahinstehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den bisher aktenkundigen und vorgelegten Unterlagen die Sicherung des Lebensunterhalts lediglich durch eine Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 2014 nachgewiesen ist. Dies ist dem Grunde nach nicht ausgeschlossen. Allerdings ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterzeichners bislang nicht nachgewiesen. Weiterhin bedarf keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die Klägerin nach Aktenlage im Jahr 2015 ein Geschäftsvisum unter Einreichung gefälschter Unterlagen beantragt hat, zu einem Ausweisungsinteresse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG führt, welches trotz § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG der Familienzusammenführung entgegen gehalten werden könnte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Die im Januar 1979 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat drei Kinder, geboren im März 2004, Januar 2006 und März 2008. Im Mai 2009 starb ihr damaliger Ehemann, ebenfalls ein türkischer Staatsangehöriger. Am 4. Juni 2014 heiratete die Klägerin den in Deutschland lebenden, im Februar 1967 geborenen, türkischen Staatsangehörigen A.... Dieser war bis zu deren Tod am 15. Dezember 2013 ebenfalls mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Der Ehemann der Klägerin hat sechs Kinder, geboren im Januar 1991, im Dezember 1992, im Dezember 1995, im April 1997, im August 2001 und im Juni 2009. Am 24. Juli 2014 beantragte die Klägerin beim Generalkonsulat der Beklagten in Istanbul ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann. Im Antragsformular gab sie keine Kinder an. Die Klägerin wurde bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass falsche Angaben zur Ausweisung führen können. Mit Schreiben vom 5. September 2014 erklärte sie, dass Sorgerecht für ihre Kinder zu haben. Diese dürften während ihrer Abwesenheit aufgrund der Deutschlandreise bei den Großeltern väterlicherseits leben und durch sie versorgt werden. Bei einer Vorsprache am 15. Oktober 2014 erklärte die Klägerin, Analphabetin zu sein und den Antrag nicht verstanden zu haben. Sie habe ihn daher nicht selbst ausgefüllt und deshalb seien im Formblatt die Kinder nicht aufgeführt worden. Diese lebten zudem nicht bei ihr, sondern seit drei Jahren bei den Großeltern. Sie selbst sei vor zwei Jahren nach Istanbul zu ihren Geschwistern gezogen. Sie arbeite nicht. Der Ehemann der Klägerin reichte eine am 30. Oktober 2014 unterzeichnete förmliche Verpflichtungserklärung eines deutschen Staatsangehörigen für die Klägerin ein. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 übertrug das Amtsgericht Siverek das Sorgerecht der Kinder der Klägerin auf den Großvater väterlicherseits. Am 29. Januar 2015 stimmte die im Verwaltungsverfahren beteiligte Ausländerbehörde des Landkreises Gießen der Visumserteilung zu. Ausreichendes Einkommen und Wohnraum seien vorhanden. Auf Nachfrage des Generalkonsulats zu den Sprachkenntnissen teilte die Ausländerbehörde am 2. Februar 2015 mit, dass vom Vorliegen eines Härtefalles ausgegangen werde. Mit auf den 16. Februar 2015 datiertem Schreiben bestätigte der Landratsbezirk zu Siverek der Klägerin, dass diese des Lesens und Schreibens nicht mächtig sie. Mit auf den 27. Februar 2015 datiertem Schreiben bestätigte der Bürgermeister der Gemeinde S... auf Antrag der Klägerin ebenfalls, dass diese nicht lesen und schreiben könne. Mit Bescheid vom 24. März 2015 lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag ab. Die Klägerin verfüge nicht über die geforderten Sprachkenntnisse. Nachweisliche Anstrengungen, lesen und schreiben zu lernen und anschließend einen Deutschkurs zu besuchen, lägen nicht vor. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 26. Mai 2015 beantragte die Klägerin ein Schengenvisum für eine Geschäftsreise in die Bundesrepublik bei der deutschen Botschaft in Ankara. Wegen der Vorlage gefälschter Unterlagen lehnte die Botschaft den Antrag ab. Mit Schreiben vom 31. August 2015 wandten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin sich die gegen die Ablehnung des Visumsantrages. Die Eheleute hätten inzwischen ein gemeinsames Kind, welches die Ehefrau in der Türkei geboren habe. Der Ehemann sei gezwungen, nach dem Tod seiner ersten Ehefrau seine Erwerbstätigkeit ruhen zu lassen, um sich um seine in Deutschland geborenen Kinder zu kümmern. Das Generalkonsulat wies darauf hin, das Schreiben als Remonstration gegen die Ablehnung des Antrags auf Familiennachzug zu werten. Mit Remonstrationsbescheid vom 25. November 2015 hob das Generalkonsulat seinen Bescheid vom 24. März 2015 auf und lehnte den Antrag auf Familienzusammenführung erneut ab. Die Klägerin erfülle die Spracherfordernisse nicht. Ein Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG sei nicht gegeben. Weder sei Analphabetismus eine Behinderung bzw. Erkrankung, noch sei der Klägerin der Erwerb der Sprachkenntnisse unzumutbar. Die Klägerin sei bereits bei Antragstellung auf den fehlenden Sprachnachweis hingewiesen worden. Sie sei telefonisch erneut am 3. Februar 2015 darüber informiert worden, dass ein Visum ohne Nachweise über ernsthafte Bemühungen, die deutsche Sprache zu lernen, nicht erteilt werden könne. Aus den vorgebrachten Umständen ergebe sich keine Unzumutbarkeit zum Besuch eines Sprach- oder Alphabetisierungskurses. Mit ihrer am 8. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte habe den zum 1. August 2016 neu eingeführten Ausnahmetatbestand nicht hinreichend geprüft. Sie, die Klägern, bedürfe keines Nachweises von Sprachkenntnissen. Es erscheine als bloße Förmelei, Bemühungen für eine Grundalphabetisierung innerhalb eines Jahres zu verlangen. Es sei fraglich, ob der eingeführte Ausnahmetatbestand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genüge. Der Gesetzgeber stelle nur auf den jeweiligen Visumsantragsteller ab und nicht auf die assoziationsberechtigten türkischen Familienangehörigen. Es liege eine unbillige Härte vor. Die Eheleute hätten inzwischen ein gemeinsames Kind. Der Ehemann lebe gemeinsam mit seinen Kindern in der Bundesrepublik. Diese Kinder hätten teilweise die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Ihm sei es nicht zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei herzustellen. Ferner sei er nach dem Tod seiner Ehefrau gezwungen, seine Erwerbstätigkeit rund zu lassen, um sich um seine Kinder zu kümmern. Dies hindere ihn letztlich an der Ausübung seiner in dem Assoziationsratsbeschluss verbrieften Rechte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids ihres Generalkonsulats in Istanbul vom 25. November 2015 und des Bescheids desselben vom 24.März 2015 ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einführung der Nachzugsvoraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, stelle zwar eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel dar. Diese sei jedoch gerechtfertigt. Seit dem 1. August 2015 existiere eine gesetzliche Grundlage zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Ein Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege nicht vor. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.