Urteil
4 K 32.16
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1014.4K32.16.0A
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Leitsätze
1. Die erlaubte Betriebsart Freizeitanlage einer Gaststätte stellt bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, und in dem daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.(Rn.15)
(Rn.20)
2. Ein Angebot von Billardtischen kann angesichts des Charakters von Billard als Sportart dazu führen, dass von einer Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV auszugehen ist.(Rn.23)
(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erlaubte Betriebsart Freizeitanlage einer Gaststätte stellt bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, und in dem daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.(Rn.15) (Rn.20) 2. Ein Angebot von Billardtischen kann angesichts des Charakters von Billard als Sportart dazu führen, dass von einer Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV auszugehen ist.(Rn.23) (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter nach Übertragung der Sache entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Geeignetheitsbestätigung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung ist § 33c Abs. 3 GewO i.V.m. § 1 SpielV. Nach § 33c Abs. 3 S. 1 GewO darf ein Gewerbetreibende Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort der Spielverordnung entspricht. Nach deren hier ausschließlich in Betracht kommenden Abs. 1 Nr. 1 darf ein Geldspielgerät nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SpielV ist die Aufstellung ausgeschlossen in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, und in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. 2. Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nicht in Betracht. a) Es handelt sich zum einen nach Überzeugung des Gerichts nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Hauptbetrieb, bei der die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Dies ergibt sich bereits aus der Gaststättenerlaubnis, die die besondere Betriebsart Freizeitanlage ausweist. Die Betriebsart ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 GastG zwingender Gegenstand der Erlaubnis. Sie bestimmt sich gem. § 3 Abs. 1 S. 2 2. HS GastG nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen. In Nr. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 10. Juli 2013 – AV LImschG Bln – ist zu Freizeitanlagen geregelt: „Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummern 1 oder 3 BlmSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören auch zu den Freizeitanlagen, wenn sie nur befristet zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Es können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere a) Grundstücke und ortsfeste Einrichtungen, auf denen in Zelten oder im Freien Tanz- oder Diskothekenveranstaltungen, Musikdarbietungen, Volksfeste oder Ähnliches stattfinden, b) Spielhallen, c) Bolzplätze, Kunsteisbahnen, Skateboardanlagen und ähnlich genutzte Plätze, d) Freilichtbühnen, e) Autokinos, f) Freizeit- oder Vergnügungsparks, Kletterparks, g) Sonderflächen für Freizeitaktivitäten (zum Beispiel Grillplätze), h) Badeplätze, i) Erlebnisbäder (auch in Verbindung mit Hallenbädern als Außenanlage), j) Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle, k) Zirkusse, I) Hundedressurplätze, m) Rodelbahnen. Sportanlagen sind keine Freizeitanlagen, soweit sie für die Sportausübung genutzt werden. Ebenso gehören Gaststätten nicht zu den Freizeitanlagen.“ Es kann dahinstehen, ob vor diesem Hintergrund die besondere Betriebsart Freizeitanlage bereits für sich genommen die Geeignetheit eines Aufstellortes nach § 1 SpielV ausschließt. Jedenfalls stellt die Erteilung einer Erlaubnis mit dieser Betriebsart ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich nicht um einen geeigneten Gaststättenbetrieb im Sinne des § 1 SpielV handelt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach den AV LImschG Bln Gaststätten ebenso wenig wie Sportanlagen zu den Freizeitanlagen im immissionsschutzrechtlichen Sinn gehören. Nach der Rechtsprechung etwa des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 4 B 1361/15 –, juris, Rn. 11) liegt der Zulassung von Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Hiervon ist bei Gaststätten mit der Betriebsart Freizeitanlage aber – unabhängig von ihrer immissionsschutzrechtlichen Einordnung – nicht auszugehen. Die Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses stellt vielmehr ein wesentliches Merkmal der Betriebsart dar. Für die Beurteilung des Charakters einer Gaststätte nach der Spielverordnung kommt es im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 17. September 2013 – VGH 6 S 788/13 –, juris, Rn. 38 f.) auf eine Würdigung der den Sachverhalt im Einzelfall prägenden Indizien an. Entscheidend ist, ob diese Indizien die Einschätzung rechtfertigen, es handele sich nach äußerlich erkennbaren Kriterien um eine Schankwirtschaft im Hauptbetrieb. Hierbei spielt auch das jeweils erkennbare Betriebskonzept eine Rolle. Nach dieser Würdigung steht im vorliegenden Fall der Gaststättenbetrieb erkennbar nicht im Vordergrund. Sowohl der Name des Betriebs als auch der allgemein zugängliche Internetauftritt zum Zeitpunkt der Entscheidung vermitteln vielmehr vordergründig den Eindruck einer Bowlingbahn. Auf eventuell andere Darstellungen in sozialen Netzwerken kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Der fehlende Charakter einer Schankwirtschaft im Hauptbetrieb wird noch dadurch verstärkt, dass neben dem Bowling ein umfangreiches Billardangebot vorhanden ist. Dieser Eindruck wird durch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotos unterstrichen. Danach sind zwar gastronomietypische Stühle und Tische sowie eine Theke erkennbar. Optisch und räumlich im Vordergrund stehen jedoch die Angebote von Bowling und Billard. Hierfür kommt es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht darauf an, welcher optische Eindruck sich unmittelbar nach dem Eintreten vermittelt. Die äußere Erkennbarkeit bezieht sich vielmehr auf sämtliche Tatsachen, die keine inneren Tatsachen aus der Sphäre des jeweiligen Gewerbetreibenden, d.h. bestimmte gedankliche Ziele oder Vorbehalte, sind. Auch durch die von dem Kläger angegebenen, jedoch nicht weiter belegten, Umsatzzahlen ergibt sich nichts anderes. Die angegebene Spanne von 50 bis 60 % des Umsatzes, der durch Gastronomieleistungen erzielt werden soll, belegt gerade nicht, dass diese Leistungen im Vordergrund stünden. Nach den Angaben – soweit man sie als zutreffend unterstellt – ist vielmehr denkbar, dass lediglich die Hälfte des Umsatzes überhaupt auf den gastronomischen Teil entfällt. Auf den vom Kläger geltend gemachten Personaleinsatz kommt es nach Auffassung des Gerichts demgegenüber nicht an. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht. Insbesondere besteht kein Anlass, die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen. Die Umstände des Einzelfalls werden durch den Verwaltungsvorgang und das Vorbringen der Beteiligten hinreichend dokumentiert. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich aus der vorliegenden Fotodokumentation ein falscher oder irreführender Eindruck ergeben könnte. Vor diesem Hintergrund wird nicht klar, was eine Augenscheinnahme an weiteren Erkenntnissen bringen sollte. Schließlich kommt es nicht auf die gaststättenrechtliche Zulässigkeit des Angebots von Bowling und Billard an. Die gaststättenrechtliche Zulässigkeit eines Angebots bedeutet nicht, dass die entsprechende Gaststätte auch für die Aufstellung von Spielgeräten geeignet ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 10. Dezember 1990 – 4 A 2423/89 –, juris, Rn. 7) kann für die Auslegung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV enthaltenen Begriffs der Schankwirtschaft nicht auf den gleichlautenden Ausdruck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG zurückgegriffen werden. Ein Anspruch auf die begehrte Geeignetheitsbestätigung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Vergangenheit eine solche erteilt worden ist. Unabhängig davon, dass weder die dieser zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse mehr überprüfbar sind, noch deren Rechtmäßigkeit überhaupt feststeht, ergibt sich aus einer vergangenen Geeignetheitsbestätigung kein Bestandsschutz für die Neubeantragung. Hierfür kommt es allein auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. b) Zum anderen stellt der begehrte Aufstellungsort nach Auffassung des Gerichts eine Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV dar. Nach dem Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 3. April 2003 – 12 A 218/01 –, juris, Rn. 17) wird als Sporthalle „eine in einem Gebäude untergebrachte Einrichtung bezeichnet, die nach ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der Ausübung des Sportes dient. Eine Gaststätte befindet sich in einer Sporthalle, wenn sie dieser Einrichtung räumlich zugeordnet ist (siehe VGH Ba.-Wü., Urteil vom 19.08.1993, 14 S 786/93, in GewArch 1993, 475 f). Bowling ist eine Sportart, die zu den 4 Disziplinen des Kegelsportes zählt (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie , Stichwort Bowling). Für die Eigenschaft des Bowling-Centers als Sporthalle ist nicht entscheidend, ob dort Bowling-Sport (auch) wettkampfmäßig betrieben wird, denn Bowling hat den Charakter der sportlichen Betätigung unabhängig davon, ob er zu Hobbyzwecken als Freizeitgestaltung oder als Wettkampfsport betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1993 - 1 B 188/93 in: GewArch 1995, 113; sowie VGH BaWü aaO). Der Begriff der Sporthalle ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, zu dem sämtliche Einrichtungen gehören, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der Sportausübung liegt (vgl Tettinger/Wank, GewO, 6. Auflage, § 33 c Rdnr 46). Eine Beschränkung des Begriffes auf Allzweckhallen, die den üblichen Schul-, Freizeit- und Leistungssport dienen, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Wäre eine solche Einschränkung vom Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen, so hätte er dies durch eine entsprechende Konkretisierung zum Ausdruck bringen können. Eine solche Einschränkung entspräche aber auch nicht der Zweckbestimmung der Spielverordnung. Diese dient ausweislich der Ermächtigungsgrundlage des § 33 f Abs. 1 GewO neben der Eindämmung des Spieltriebs und dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler insbesondere auch dem Interesse des Jugendschutzes. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. 1 SpielV auf solche Orte beschränkt, für den Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1803.1991, 1 B 30/91, in: GewArch 1991, 225f ; VGH BaWü., Urteil vom 18.01.1993, 14 S 2178/92, in GewArch 1993, 247f ). Der Schutzzweck der genannten gesetzlichen Regelungen ist gefährdet, wenn Geldspielgeräte in Sportstätten angegliederten Gaststätten aufgestellt werden, denn regelmäßig stehen sämtliche Einrichtungen, die der Sportausübung dienen, Kindern und Jugendlichen ohne Zugangsbeschränkung offen. Ob sich Jugendliche, wie die Klägerin behauptet für Bowling praktisch nicht interessieren, ist demgegenüber ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung der Klägerin, Kinder könnten die schweren Bowlingkugeln nicht handhaben. Entscheidend ist, dass sie im Allgemeinen auch zu Bowling-Centern Zugang haben und das deshalb das Interesse des Jugendschutzes rechtfertigt, dass auch in diesen Hallen angegliederten Gaststätten keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.“ Diesen Erwägungen schließt das Gericht sich an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 – BVerwG 1 B 187.93 –, juris, Rn. 4). Auch bei den im vorliegenden Fall vorhandenen sechs Bowlingbahnen liegt der Charakter einer Sporthalle nach Überzeugung des Gerichts näher als derjenige einer schwerpunktmäßigen Gastwirtschaft. Auf die bloße Anzahl der Bahnen kommt es hierfür nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gaststättenbereich eher als Annex zum Sportangebot anzusehen ist oder umgekehrt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist hier Ersteres der Fall. Der Charakter einer Sporthalle wird überdies durch das Billardangebot noch verstärkt. Auch Billard stellt nach Überzeugung des Gerichts eine Sportart dar. Dies wird nicht zuletzt durch die Mitgliedschaft des Billard Verbands Berlin 49/76 e. V. im Berliner Landessportbund belegt. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landessportbundes gehören diesem als ordentliche Mitglieder an: „a) Die selbständigen und unabhängigen Fachverbände des Amateursports in Berlin, b) der Betriebssportverband und andere Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung, c) die bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften bzw. Bezirkssportbünde, d) Verbände und Institutionen für Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur oder ähnliche Institutionen, deren wesentlichen Tätigkeiten dem Sport dienen und die weder gewerblich tätig sind noch gewerbliche Zwecke verfolgen.“ Billard gehört überdies zu den vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannten Sportarten (vgl. https://www.olympic.org/recognised-federations), auch wenn es nicht zum olympischen Programm gehört. Die zu den Bowlinghallen angestellten Erwägungen gelten insofern entsprechend. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger begehrt eine Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten. Der Kläger betreibt die gewerbliche Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten. Am 10. Juni 2015 beantragte er bei dem Bezirksamt Treptow-Köpenick die Bestätigung der Geeignetheit zum Aufstellen von Geldspielgeräten in der Gaststätte P.... Dort betreibt die J... GbR mit zunächst vorläufigen Erlaubnissen vom 11. Juni 2015 eine Schankwirtschaft mit der besonderen Betriebsart Freizeitanlage. Nach den vorläufigen Erlaubnissen besteht die Gaststätte aus einem Gastraum von 115 qm, einer Billardfläche von 228,90 qm und einem Hofgarten von 36 qm zuzüglich von Nebenräumen. Auf Bitten des Bezirksamts reichte der Kläger am 16. Juni 2015 eine Skizze der örtlichen Gegebenheiten ein. Nach einer Prüfung vor Ort am 12. Juni 2015 befanden sich in dem Objekt 6 Bowlingbahnen, ein großer Bereich mit Billardtischen und ein Bereich zum Dartspielen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte das Bezirksamt dem Kläger mit, dass es beabsichtige, dem Antrag nicht zu entsprechen. Das Sport- und Freizeitangebot (Bowling, Dart, Billard) gebe dem Betrieb das Gepräge. Nach einer Prüfung vor Ort am 6. August 2015 befanden sich 11 Billardtische und 6 Bowlingbahnen in dem Betrieb. Zusätzlich seien zwei Billardtische an einen Verein vermietet und nicht durch die Gäste zu nutzen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 wies der Kläger darauf hin, dass die beabsichtigte Versagung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fehlerhaft sei. Die Flächenverteilung stelle kein taugliches Kriterium dar. Neben den 12 Billardtischen befänden sich in diesem Bereich 12 Tische mit mindestens 2 Sitzplätzen. Es dürfte entscheidend auf den optischen Eindruck ankommen, der beim Eintreten unmittelbar von dem Gaststättenbereich geprägt sei. Selbst ein Betrieb, in dem nahezu ausschließlich Billardtische aufgestellt seien, sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg ein geeigneter Aufstellort. Der Billardbereich sei daher mit der Gastfläche als Einheit anzusehen. Es würden sämtliche Leistungen einer Schank- und Speisewirtschaft angeboten. Nach Auskunft der Betreiber werde mit dem Gaststättenbetrieb 50 – 60 % des Umsatzes erzielt. Es seien überdies am 3. Juli 1998 bereits unbefristete Geeignetheitsbestätigungen für das Objekt erteilt worden, ohne dass sich der Charakter wesentlich geändert hätte. Es handele sich bei dem Betrieb nicht um eine Sporthalle. Am 31. August 2015 wurden unbefristete Gaststättenerlaubnisse für den Betrieb erteilt, die der vorläufigen Erlaubnis entsprachen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 versagte das Bezirksamt die beantragte Erlaubnis aus den Gründen des Anhörungsschreibens. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 Widerspruch. Mit Bescheiden vom 4. November 2015 passte das Bezirksamt die Gaststättenerlaubnisse an die bei einer Kontrolle feststellten Räumlichkeiten an. Diese umfassten danach einen Gastraum (Billard + Dart) von 254,09 qm, einen Gastraum von 94,40 qm, einen Gastraum (Bowlingbahn) von 88,15 qm und einen Hofgarten von 36 qm zuzüglich von Nebenräumen. Mit Schreiben vom 11. November 2015 begründete der Kläger seinen Widerspruch. Das Bezirksamt habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Für die Beurteilung komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Schank- und Speisefläche sei mit insgesamt 340 qm größer als der Bowlingbereich mit ca. 316 qm. Es sei auch zu prüfen, wieviel Personal mit welchem Aufwand mit Zubereitung, Ausschank und Servieren von Getränken beschäftigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine erneute Kontrolle nach Widerspruchserhebung habe keine Gründe ergeben, von der bisherigen Einschätzung abzuweichen. Es handele sich nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der Spielverordnung. Sie werde nur als Annex zu den Sportmöglichkeiten betrieben. Mit seiner am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Kontrollen durch Mitarbeiter des Beklagten und die Würdigung des Internetauftritts des Betriebs seien nicht geeignet, zuverlässig dessen Charakter einzuschätzen. Der Beklagte habe sich mit den Umständen des Einzelfalls unzureichend auseinandergesetzt. Bereits die räumlichen Gegebenheiten sprächen für einen überwiegenden Schank- und Speisebetrieb. Der dem Bowling gewidmete Internetauftritt sei ohne Belang. Vielmehr komm es auf den Personaleinsatz an. Die Gaststätte stelle auch keine Sporthalle dar. Anders als in den vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim und dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen handele es sich nicht um ein Bowling-Center mit 30 Bahnen, sondern vielmehr stünden nur 6 Bahnen zur Verfügung, auf denen kein Sport betrieben werde. Die Tatsache, dass vor 15 Jahren eine Geeignetheitsbestätigung für das Objekt erteilt wurde, streite dafür, dass er einen Anspruch auf eine solche habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Treptow-Köpenick vom 21. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bezirksamts vom 15. Dezember 2015 zu verpflichten, ihm eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort P... zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verabreichung von Speisen und Getränken spiele nur eine untergeordnete Rolle. Außerdem handele es sich um eine Sporthallen. Hierfür komme es nicht darauf an, dass professionell Sport betrieben werde. Eine sportliche Betätigung liege auch bei bloßen Hobbyzwecken im Rahmen der Freizeitgestaltung vor. Der Begriff der Sporthalle sei weit zu verstehen. Der Schutzzweck der Regelung sei überdies gefährdet, weil Kinder und Jugendliche unbeschränkt Zutritt hätten. Der Internetauftritt werde ausdrücklich mit einem speziellen Bowlingangebot für Schulklassen und Kitas. Außerdem liege der Schwerpunkt des Betriebs im sportlichen Bereich. Mit Beschluss vom 26. September 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.