Urteil
4 K 499.16
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0804.4K499.16.0A
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Leitsätze
1. Nach vorheriger dreimaliger Entziehung der Fahrerlaubnis besteht nach der Wiedererteilung kein Anrecht auf vollständiges Durchlaufen des Fahreignungs-Bewertungssystems.(Rn.20)
(Rn.24)
2. § 4 Abs. 1 S. 3 StVG ist nicht derart eng auszulegen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nur nach vorheriger Ermahnung möglich ist.(Rn.26)
3. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht davon abhängig, dass die vorherige Entziehung bereits ebenfalls aufgrund wiederholter Begehung von Verkehrsverstößen erfolgt ist.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach vorheriger dreimaliger Entziehung der Fahrerlaubnis besteht nach der Wiedererteilung kein Anrecht auf vollständiges Durchlaufen des Fahreignungs-Bewertungssystems.(Rn.20) (Rn.24) 2. § 4 Abs. 1 S. 3 StVG ist nicht derart eng auszulegen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nur nach vorheriger Ermahnung möglich ist.(Rn.26) 3. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht davon abhängig, dass die vorherige Entziehung bereits ebenfalls aufgrund wiederholter Begehung von Verkehrsverstößen erfolgt ist.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage – über die nach vorherigem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet, § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Zwar hat gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVG die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen solche straßenverkehrs- oder gefahrgutsbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, welche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen, vorrangig Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystems zu ergreifen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 StVG aber nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den (allgemeinen) Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt. Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 705/14 –, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014 – 11 CS 14.352 –, juris, Rn. 26), der sich das Gericht anschließt, ist § 4 Abs. 1 S. 3 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und die Annahme der vorausgesetzten Notwendigkeit früherer Maßnahmen im Einzelfall vom Vorliegen besonderer Gründe abhängig. Die Behörde trifft insoweit eine besondere Begründungspflicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 6). Das Fahreignungs-Bewertungssystem bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll den Betroffenen Gelegenheit geben, Verhaltensmängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung dieses Punktesystems deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden ist. Er hat insoweit bewusst in Kauf genommen, dass auch Kraftfahrer mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ weiter am Straßenverkehr teilnehmen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, die angebotenen Hilfestellung wahrzunehmen, abhängig gemacht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Die Entziehung abweichend von den Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystem ist deshalb nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig, etwa wenn ein Fahrerlaubnisinhaber durch die beharrliche und häufige Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss im Einzelfall unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im konkreten Fall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, welche die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7). 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Im Hinblick auf die Begründung hat die Behörde besondere und einzelfallbezogene Gründe aufgezeigt. Sie hat sich insbesondere nicht darauf beschränkt, die vom Kläger begangenen Verkehrsverstöße lediglich aufzulisten. Vielmehr hat sie maßgeblich darauf abgehoben, dass der Kläger sich in der Vergangenheit auch von dreimaliger Entziehung der Fahrerlaubnis, mehrfachen Strafurteilen, Fahrverboten und Eignungsbegutachtungen unbeeindruckt gezeigt und die jeweils zur Wiedererteilung führenden positiven Prognosen der medizinisch-psychologischen Gutachten durch wiederholte Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten widerlegt habe. b) Die Notwendigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich vorliegend aus § 3 Abs. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Notwendig im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 StVG ist die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die dem Fahreignungs-Bewertungssystem konzeptionell zugrunde liegende Erwartung, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen bis zum Erreichen des zur Entziehung führenden Punktestandes zu einer Verhaltensänderung bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber führen werden, im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist (OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 15). Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier in der Person des Klägers vor. Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris, Rn. 5, und 7. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014, a.a.O., Rn. 29), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2016 – VG 4 L 122.16 –, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks), kann jedenfalls ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem einmaligen Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bis zur Entziehung und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Fahreignungs-Bewertungssystems angewandt worden ist. Zwar führt auch nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis und späterer Neuerteilung nicht jeder erneute Verkehrsverstoß zu einem Verlust der Fahrerlaubnis, umgekehrt kann das Verkehrsverhalten auch nicht isoliert betrachtet werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich im „zweiten Durchgang“ des Fahreignungs-Bewertungssystems befindet. Denn dann unterscheidet er sich von den übrigen mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhabern dadurch, dass ihn neben den der Entziehung vorausgehenden Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems, auch die Entziehung selbst und die sich anschließende führerscheinlose Zeit nicht zu einem verkehrsregelgerechten Verhalten veranlasst haben. Nach diesen Maßstäben war die hier streitige vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers abweichend vom Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 StVG notwendig. Zwar hat der Kläger weder das bisherige Punktesystem noch das aktuelle Fahreignungs-Bewertungssystem bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anwendung sämtlicher Hilfestellungen durchlaufen. Denn auch die zweite, im Jahr 2006 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beruhte nicht auf einem entsprechenden, die Entziehung auslösenden Punktestand (damals 18 Punkte). Vielmehr war auch diese Entziehung bereits unter Abweichung vom damaligen Punktesystem bei einem Punktestand von („nur“) zehn Punkten aufgrund der hinzutretenden ca. 60 Verstöße gegen Halte- und Parkverbotsregelungen erfolgt. Die vorstehend skizzierte Rechtsprechung lässt sich aber hinsichtlich der ihr zu Grunde liegenden Wertungen übertragen. Der Rechtsprechung lässt sich zum einen entnehmen, dass jedenfalls ein zweites Durchlaufen des Fahreignungs-Bewertungssystems typischerweise einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 StVG darstellt. Zum anderen folgt daraus, dass grundsätzlich die Belange der Verkehrssicherheit und des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer für den Fall überwiegen, dass der entsprechend einmal durch sämtliche Hilfestellungen samt Entziehung vorgewarnte Fahrerlaubnisinhaber nach der Wiedererteilung entgegen der intendierten Wirkung der Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems erneut wiederholt auffällig wird. Der Fahrerlaubnisinhaber ist deswegen im zweiten Durchlauf daran festzuhalten, dass er die ihm gebotenen Hilfestellungen nicht zum Anlass für eine Änderung seines Verhaltens genommen hat und deshalb auch kein Anlass für eine Prognose dahin besteht, dass er sich beim erneuten Durchlaufen der Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems diesmal zu verkehrsgerechten Verhalten bewegen lässt. Entsprechend hat der Kläger hier durch die Vielzahl der von ihm begangenen Verkehrsverstöße zu erkennen gegeben, dass er sich auch angesichts der ihm auf allen Eingriffsstufen angedienten behördlichen Maßnahmen nicht zu einem verkehrsgerechten Verhalten hat bewegen lassen. Er kann deshalb im Sinne der skizzierten Rechtsprechung ebenfalls nicht wie ein Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, der das Fahreignungs-Bewertungssystem zum ersten Mal durchläuft. Zwar hat der Kläger nicht exakt die in § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Hilfestellungen erfahren. Zugleich hat er aber anderweitig durch mehrfache strafrechtliche Verurteilung samt Fahrverboten und zuletzt einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten, dreimaliger Entziehung der Fahrerlaubnis sowie dreimaliges Durchlaufen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung eine Vielzahl von Hinweisen auf sein Fehlverhalten im Straßenverkehr erhalten. Gegenüber den der oben skizzierten Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fällen, in denen den Fahrerlaubnisinhabern bereits angelastet wird, dass sie sich eine einmalige Entziehung nicht zum Anlass einer Verhaltenskorrektur genommen haben, ist für den hiesigen Kläger erschwerend zu berücksichtigen, dass ihn der mit der Entziehung intendierte Denkanstoß bereits dreimal unbeeindruckt gelassen hat. Daher handelt es sich hier jedenfalls um einen Fall, der sich im Sinne der zuvor aufgestellten Voraussetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7) des § 4 Abs. 1 S. 3 StVG erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit Punktestand abhebt. Insoweit ist zulasten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung jeweils einsichtig und scheinbar in seiner Persönlichkeit gereift dargestellt hat, in der Folge diese positiven Eindrücke aber jeweils durch sein anschließendes Verhalten widerlegt hat. Dies gilt auch für das letzte Gutachten, denn die nun zur Entziehung führenden Verstöße liegen in einem Zeitraum von 20 bis 25 Monaten seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wobei die drei schwer wiegenden Verstöße alle innerhalb von sechs Monaten begangen sind (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 10, wonach ein Zeitraum von ca. 20 Monaten für das Wiederauffälligwerden nach der Wiedererteilung als „relativ kurze[r] Zeitraum“ benannt und entsprechend negativ für die Prognose hinsichtlich zukünftigen verkehrsgerechten Verhaltens gewertet wird). Der klägerische Einwand, die von der Behörde getroffene Annahme, ein erneutes Durchlaufen des Fahreignungs-Bewertungssystem werde nicht zur Besserung führen, sei ungerechtfertigt, weil die vorangegangene Entziehung aufgrund einer Trunkenheitsfahrt kein tauglicher Anknüpfungspunkt sei, verfängt nicht. Denn insoweit kommt es nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 3 StVG für die Annahme eines Ausnahmefalls darauf an, ob das der Wiedererteilung nachfolgende Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers die Notwendigkeit einer anderen oder früheren Entscheidung gebietet. Die Vorschrift differenziert hinsichtlich der Gründe, aus denen sich diese Notwendigkeit ergibt, nicht nach der Art der Verstöße. Dies ist im Hinblick auf den Regelungszweck des Fahreignungs-Bewertungssystems auch folgerichtig. Denn dieses suspendiert die Eignungsprüfung bei wiederholten Verkehrsverstößen zulasten der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nur so lange, wie der betroffene Fahrerlaubnisinhaber noch nicht Anlass zu der Annahme gegeben hat, der Entziehung vorgelagerte Hilfestellungen würden bei ihm nicht zu einer Verhaltensänderung führen. Für diese Frage kommt es aber nicht darauf an, ob der wiederholt auffällige Fahrerlaubnisinhaber immer dieselben Verkehrsverstöße begeht, oder – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nahezu die gesamte Bandbreite an möglichen Verstößen ausgeschöpft hat. Denn insoweit wird von jedem Fahrerlaubnisinhaber generell erwartet, dass er sich an sämtliche Regelungen hält und sich parallel dazu auch alle ihm gegenüber in Form von Ordnungswidrigkeiten, Strafurteilen, Fahrverboten, Fahrerlaubnisentziehungen und Eignungsbegutachtungen ausgesprochenen Ermahnungen im weiteren Sinne zum Anlass nimmt, sein Verkehrsverhalten generell anzupassen. Insoweit geht auch der Vortrag ins Leere, es sei hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den nunmehr bekannt gewordenen Verfehlungen lediglich um Fahrlässigkeitsdelikte handele, deren vertypte abstrakte Gefahr sich nicht realisiert habe. Denn zum einen spielt die Art und Schwere von Verstößen nach dem Wortlaut des §§ 4 Absatz ein S. 1 und S. 3 StVG bei entsprechender Häufigkeit eine nur untergeordnete Rolle. Zum anderen muss die Fahrerlaubnisbehörde den tatsächlichen Eintritt von Gefährdungen der durch die Verkehrsvorschriften geschützten Rechtsgüter nicht abwarten. Sie ist umgekehrt schon aus der sich aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflicht, nach welcher der Staat sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen und dieses vor rechtswidrigen Eingriffen durch Dritte zu bewahren hat (BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris, Rn. 13), gehalten, solchen Gefährdungen gerade zuvorzukommen. Diese staatliche Schutzpflicht gilt auch und gerade im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs und somit für die Abwehr von Gefahren, die durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Teilnehmern am Straßenverkehr entstehen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris, Rn. 52). Weiter ist zu berücksichtigen, dass hier zwei Rotlichtverstöße sowie eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h innerorts in Rede stehen, welche nicht bloß unerhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften darstellen, die speziell die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schützen sollen. Auch der weitere Einwand, § 4 Abs. 1 S. 3 StVG sei als Ausnahmevorschrift jedenfalls so eng auszulegen, dass eine Entziehung auch nach Wiedererteilung nicht vor Erlass einer Ermahnung möglich sei, greift nicht durch. Denn insoweit fehlt es dafür schon an einem Anhaltspunkt aus der Regelung selbst. Danach ist – insoweit als gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum – von den im Fahreignungs-Bewertungssystem eigentlich vorgesehenen Maßnahmen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzuweichen, ohne dass eine Pflicht zu erneuter Ermahnung zu statuiert würde. Hierfür besteht nach der skizzierten und auf den hiesigen Fall zu übertragenden Rechtsprechung auch kein Anlass, denn Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist gerade die Überlegung, dass entsprechend auffällig gewordene Mehrfachtäter auf die ihnen gegenüber bereits vielfach in unterschiedlichster Form ausgesprochenen Ermahnungen und Verwarnungen nicht sozialadäquat reagiert haben, und deshalb eine Prognose, dass eine erneute „letzte Warnung“ zu einem Umdenken führen wird, nicht gerechtfertigt ist. Insoweit gebietet vielmehr der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer (vgl. dazu schon oben), dass die Fahrerlaubnisbehörde wirksame Gegenmaßnahmen ergreift. Daran ändert auch der Einwand des Klägers nichts, er sei nach erfolgreichem Durchlaufen der letzten medizinisch-psychologischen Begutachtung – auch aufgrund der ihm dort gegebenen Informationen – davon ausgegangen, dass er nunmehr wieder „bei Null“ anfange, und entsprechend nicht bereits bei vier Ordnungswidrigkeiten die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu befürchten habe. Denn ein entsprechender Anspruch kann sich schon ausweislich der in § 4 Abs. 1 S. 3 StVG vorgesehenen Möglichkeit, im Einzelfall von den Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems abzuweichen, nicht ergeben. Gerade für den hiesigen Kläger kommt hinzu, dass er bereits aus eigener Erfahrung – 2006 wurde ihm ebenfalls bereits vor Erreichen des zur Entziehung führenden Punktestandes die Fahrerlaubnis entzogen – auch im Hinblick auf diese Möglichkeit „vorgewarnt“ hätte sein müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist bei gebundenen Entscheidungen – wie der hier in Rede stehenden Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund feststehender Nichteignung gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV, auch in Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem, vgl. § 4 Abs. 1 S. 3 StVG („[…] ist nicht anzuwenden, wenn […]“) – auf der Ebene der Tatbestandsauslegung zu berücksichtigen. Danach sind gleich gelagerte Fälle auch gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 –, juris, Rn. 47). Hinsichtlich der Behandlung des Klägers gegenüber den übrigen, mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhabern, welche das Fahreignungs-Bewertungssystem aber noch nicht bis zur Entziehung durchlaufen haben, liegt schon kein gleich gelagerter Fall vor. Tatsächlich unterscheidet den Kläger von den übrigen Fahrerlaubnisinhabern mit Eintragungen im Fahreignungsregister gerade der Umstand, dass dieser zu dem kleinen Kreis von Fahrerlaubnisinhabern gehört, welchen die Fahrerlaubnis nunmehr zum bereits vierten Mal entzogen werden soll. Daher kann der Kläger lediglich Gleichbehandlung mit solchen Fahrerlaubnisinhabern beanspruchen, die in ähnlicher Weise wie er in der Vergangenheit verkehrsrechtlich auffällig geworden sind. Insoweit ist aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass solche Fahrerlaubnisinhaber anders als der Kläger bei einem Stand von vier Punkten im Fahreignungsregister lediglich eine einfache Ermahnung erhalten. Eine andere Auslegung folgt schließlich auch nicht aus dem, ebenfalls auf Tatbestandsebene zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Art. 2 Abs. 1 GG. Insoweit ist hier schon kein milderes, zugleich gleich geeignetes Mittel erkennbar. Aufgrund der Vorgeschichte des Klägers, mit der er deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch nach verschiedensten – präventiven wie repressiven – behördlichen Hinweisen auf sein verkehrsrechtliches Fehlverhalten keinen Anlass gesehen hat, sich zukünftig verkehrsgerecht zu verhalten, ist insbesondere in einer nochmaligen Ermahnung zwar ein milderes, jedenfalls aber kein gleich geeignetes Mittel zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs zu sehen. Denn es war nicht zu erwarten, dass eine einfache Ermahnung zu einer Verhaltensänderung des Klägers führen würde, nachdem zuvor eine Vielzahl schwerwiegenderer Maßnahmen eine solche nicht zu bewirken vermocht haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wendet sich gegen die erneute Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war zuletzt Inhaber einer am 3. September 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B. Dem Kläger wurde seine ursprünglich am 25. Januar 2001 vom Landeseinwohneramt Berlin erteilte Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. April 2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen. Nach Vorlage eines eingeschränkt positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens der D... vom 1. November 2004 sowie der Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer erteilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) dem Kläger am 3. Dezember 2004 erneut eine Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 teilte das Kraftfahr-Bundesamt dem LABO mit, dass für den Kläger nach dem damaligen Punktesystem zehn Punkte registriert seien. Diese gingen auf mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer zurück. Mit Bescheid vom 1. März 2006 entzog das LABO dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis aufgrund der genannten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenspiel mit ca. 60 im Zeitraum von Dezember 2004 bis Oktober 2005 begangenen Verstößen gegen Halte- und Parkverbotsvorschriften zum zweiten Mal. Wiederum nach der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens der D... vom 5. Januar 2007 erteilte das LABO dem Kläger am 9. Januar 2007 erneut eine Fahrerlaubnis. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. März 2007 wurde der Kläger wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbotes am 11. Januar 2006 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, mit Urteil vom 25. Mai 2010 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen unter erneuter Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. August 2011 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freistrafe von vier Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 18 Monaten verhängt. Nach deren Ablauf und Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens der p... vom 30. August 2013 erteilte das LABO dem Kläger am 3. September 2013 die nunmehr hier in Frage stehende Fahrerlaubnis. In der Folge teilte das Kraftfahr-Bundesamt dem LABO mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass für den Kläger im Fahreignungsregister insgesamt vier Punkte registriert seien. Dem lagen folgende Verkehrszuwiderhandlungen zu Grunde: 25. Juli 2013 Anordnung der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war 30. April 2015 Rotlichtverstoß 1. August 2015 Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h 6. Oktober 2015 Rotlichtverstoß. Nach Anhörung des Klägers entzog ihm das LABO mit Bescheid vom 13. April 2016 die Fahrerlaubnis (Ziff. 1 des Bescheides), ordnete die Abgabe des Führerscheins binnen fünf Tagen nach Zustellung (Ziff. 2 des Bescheides) sowie die sofortige Vollziehung des Bescheides (Ziff. 4 des Bescheides) an und setzte eine Gebühr von 220,-- Euro fest (Ziff. 5 des Bescheides). Für Zuwiderhandlung drohte sie dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 511,-- Euro an (Ziff. 3 des Bescheides). Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weshalb ihm die Fahrerlaubnis abweichend vom Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen werden müsse. Nach den Entziehungen 2004, 2006 und 2010 habe sich die günstige Prognose der letzten Eignungsbegutachtung erneut als nicht tragfähig erwiesen. Ausweislich der jüngsten, innerhalb von sechs Monaten aktenkundig gewordenen Rotlichtverstöße und einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung hätten die behördlich angeordneten Maßnahmen das Verkehrsverhalten des Klägers nicht positiv beeinflussen können. Damit stehe fest, dass sich dessen Fehleinstellung gegen die geltenden Rechtsnormen als negatives Verhaltensmuster verfestigt habe. Hiergegen erhob der Kläger – nach vorheriger Abgabe seines Führerscheins – am 17. Mai 2016 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, seine Ungeeignetheit stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sei vorrangig die spezielle Regelung zum Fahreignungs-Bewertungssystem anzuwenden. Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung dieses Systems in Kauf genommen, dass auch Kraftfahrer mit nicht unerheblichen „Sünden-Register“ zunächst noch im Besitz der Fahrerlaubnis seien. Er biete diesen Kraftfahrern mit den Instrumenten des Fahreignungs-Bewertungssystems bewusst Hilfestellung an, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Fehlverhalten möglichst frühzeitig selbst überprüfen und zu ändern. Dadurch habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen. Besondere Gründe für eine nur ausnahmsweise mögliche Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem in Form von Umständen, die darauf schließen ließen, dass er auch bei Durchlaufen der vorgesehenen präventiven Maßnahmen nicht zu verkehrsordnungsgemäßen Verhalten zurückfinde, lägen nicht vor. Zwar habe er in der Vergangenheit bereits dreimal die Fahrerlaubnis entzogen bekommen, jedoch nur einmal wegen wiederholter Begehung von mit Punkten geahndeten Verkehrsverstößen. Seit der Wiedererteilung im September 2013 sei eine Besserung seines Verkehrsverhaltens festzustellen, da er aus den vormals vermehrt durch andere mit seinem Pkw begangenen Verkehrsverstößen Konsequenzen gezogen habe und sein Fahrzeug nun nicht mehr verleihe. Den Widerspruch hat das LABO mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies es auf seine Ausführungen im Ausgangsbescheid und trug ergänzend vor, dass Art, Umfang und zeitliche Abfolge der wiederholten Zuwiderhandlungen sowie die Tatsache, dass der Kläger trotz früherer Entziehung der Fahrerlaubnis erneut gegen Verkehrsvorschriften verstoßen habe, zur Feststellung seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zwinge. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Erfordernissen der allgemeinen Verkehrssicherheit weitgehend rücksichtslos und gleichgültig gegenüberstehe. Er sei offensichtlich nicht gewillt, Verkehrs- und andere Rechtsvorschriften zu befolgen. Die jeweils positiven Prognosen der medizinisch-psychologischen Gutachten habe er bereits dreimal widerlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 26. September 2016 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben und trägt ergänzend vor, der hier in Ansatz gebrachte Ausnahmetatbestand sei eng auszulegen, er sei nach der letzten medizinisch-psychologischen Begutachtung davon ausgegangen, dass er wieder „bei Null“ beginne und die Fahrerlaubnis jedenfalls nicht vor Erhalt einer Ermahnung verliere. Insoweit sei er so wie alle anderen Fahrerlaubnisinhaber zu behandeln. Weiter handele es sich bei den nun begangenen Verkehrswidrigkeiten um Fahrlässigkeitsdelikte, bei denen sich eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht realisiert habe. Schließlich sei die behördliche Annahme, er lasse sich durch ein erneutes Durchlaufen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht zu verkehrsgerechtem Verhalten anhalten, nicht gerechtfertigt, weil die unmittelbar vorangegangene Entziehung gerade nicht auf wiederholte Verkehrsverstöße sondern die Trunkenheitsfahrt gestützt worden sei. Die bereits neun Jahre zurückliegende Entziehung wegen mehrfacher Ordnungswidrigkeiten sei für die vorzunehmende Prognose kein tauglicher Anknüpfungspunkt mehr. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Begründung des Ausgangs- wie auch des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, der Kläger habe jahrelang unter Beweis gestellt, dass ihm eine anhaltende Anpassung an die Verkehrssicherheitsvorschriften selbst auf Ermahnungen, Verwarnungen, Bußgeldbescheide, Strafurteile, Fahrerlaubnisverluste und drei medizinisch-psychologische Begutachtungen hin nicht gelinge. Mit der jüngsten Geschwindigkeitsüberschreitung und den Rotlichtverstößen verwirkliche der Kläger erneut gefährliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften, die dem Schutz von Eigentum, Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer dienen. Damit offenbare der Kläger nicht nur, dass er sich nicht bewährt habe, sondern dass von ihm auch zukünftig eine nicht mehr tolerierbare Gefahr für den Straßenverkehr ausgehen werde. Die Behörde müsse die tatsächliche Verletzung der durch die verkehrsrechtlichen Vorschriften geschützten Rechtsgüter nicht abwarten. Eine Gleichbehandlung mit den übrigen Verkehrsteilnehmern scheide hier schon deshalb aus, weil der Kläger mit seiner Vorgeschichte zu einem sehr kleinen Kreis von verkehrsrechtlichen Intensivtätern gehöre.