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Urteil

4 K 632.16 V

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0911.VG4K632.16V.00
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Leitsätze
Der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (BVerwG 1 C 1.16) zur Vereinbarkeit des Visumserfordernisses für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht einer Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Visa nicht entgegen.(Rn.17) (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (BVerwG 1 C 1.16) zur Vereinbarkeit des Visumserfordernisses für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht einer Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Visa nicht entgegen.(Rn.17) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte nach Übertragung der Sache durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) trotz Ausbleibens des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die mit Schriftsatz vom 20. September 2017 nach Urteilsverkündung eingereichten weiteren Stellungnahmen für die Klägerin konnten keine Berücksichtigung mehr finden. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). a) Als Rechtsgrundlage für das Visum kommt hier allein § 6 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG in Betracht. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers ein Visum zu erteilen, wenn die in den Nr. 1 bis 3 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss der nachziehende Ehegatte sich unter anderem auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Dies entspricht nach § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ein fehlender Aufenthaltstitel des den Nachzug vermittelnden Ehemanns der Klägerin steht einem Visumsanspruch nicht entgegen. Nach Auskunft der Beigeladenen gilt der Aufenthaltstitel des Ehemanns wegen seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis derzeit nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG weiter. Diese gesetzliche Anordnung der Fortgeltung stellt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Auffassung des Gerichts einen hinreichenden Aufenthaltstitel nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG dar. Ob die Visumspflicht eine nach Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unzulässige neue Beschränkung darstellt (so VGH Mannheim, Beschluss vom 16. September 2015 –11 S 1711/15 –, juris, Rn. 4; dagegen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8.09 –, juris, Rn. 21), kann hier offen bleiben (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 – BVerwG 1 C 1.16 –, juris, Rn. 21). Falls der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden sollte, dass die Visumspflicht von der Stillhalteklausel erfasst würde und falls sich die Klägerin hierauf berufen könnte, würde dies nicht zu einem gerichtlich einklagbaren Visumsanspruch führen. Im Gegenteil würde damit die Visumspflicht als solche entfallen, so dass der vorliegende Rechtsstreit sich – soweit er bis dahin nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollte – in der Hauptsache erledigen würde. Umgekehrt stünde in diesem Fall eine rechtskräftige Abweisung der Klage der visumsfreien Einreise der Klägerin nicht entgegen. b) Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt die Klägerin unstreitig nicht. Das Spracherfordernis ist auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts unanwendbar (siehe unter aa) und bb)). Außerdem liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG vor (siehe unter cc)). aa) Das Spracherfordernis ist im vorliegenden Fall nicht wegen der Stillhalteklausel des Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unanwendbar. Der den Nachzug vermittelnde Ehemann der Klägerin (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-138/13 [Dogan] –, juris, Rn. 34 ff.) ist zwar als Arbeitnehmer grundsätzlich assoziationsberechtigt. Die Einführung des Erfordernisses eines Nachweises von Sprachkenntnissen stellt auch eine neue Beschränkung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 – OVG 7 B 22.14 –, juris, Rn. 25). Diese ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch gerechtfertigt (so auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., Rn. 15 ff.). Die mit dem Spracherfordernis verfolgten Ziele stellen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, es ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und es geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2016 – C-561/14 [Genc] –, juris, Rn. 51). Der Nachweis von Sprachkenntnissen soll nach dem gesetzgeberischen Willen die Integration im Bundesgebiet erleichtern und Opfer von Zwangsverheiratungen schützen (BT-Drs. 15/5065, S. 173; vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, juris, Rn. 5). Hierbei handelt es sich um zwingende Gründe des Allgemeininteresses (zu der Integrationsförderung ausdrücklich EuGH, Urteil vom 12. April 2016, a.a.O., Rn. 55). Es sind auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit ersichtlich. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union den früheren Rechtszustand für unvereinbar mit der Stillhalteklausel gehalten hatte, lag dies vor allem an der fehlenden Einzelfallprüfung (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Rn. 38). Die ist nunmehr gewährleistet. Sprachkenntnisse sind außerdem zweifellos geeignet, die Integration zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, juris, Rn. 53). Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der nunmehr geltende Rechtszustand den Ehegattennachzug unzumutbar erschwert. Zum einen werden schon im Ausgangspunkt keine überhöhten Anforderungen an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse gestellt. Die geforderten Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 (vgl. § 2 Abs. 9 AufenthG) beinhalten nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen folgende sprachliche Fähigkeiten: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." Der erfolgreiche Erwerb selbst solcher rudimentärer (BT-Drs. 15/5065, S. 174) Sprachkennnisse, der nicht zwingend durch eine bestimmte Prüfung oder die Teilnahme an einem bestimmten Kurs nachzuweisen ist, ist zum anderen bei Unzumutbarkeit von Bemühungen zum Spracherwerb keine Voraussetzungen für eine Visumserteilung. Im Falle des Analphabetismus werden in der Praxis überdies Alphabetisierungsbemühungen für ausreichend gehalten. Vor diesem Hintergrund ist sichergestellt, dass von den Antragstellern für Visa weder etwas Unmögliches verlangt wird, noch das Spracherfordernis ein dauerhaftes Zuzugshindernis darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG allein auf Umstände abstellt, die den Nachzug begehrenden Ehepartner betreffen. Obwohl ein assoziierungsrechtlicher Nachzugsanspruch nur über den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Stammberechtigten vermittelt werden kann, gebietet es das Assoziierungsrecht nicht, bei der Rechtfertigung einer neuen Beschränkung dessen Situation zwingend einzubeziehen. Welche Aspekte maßgeblich sind, ergibt sich vielmehr aus der getroffenen Regelung, die für sich genommen verhältnismäßig sein muss. Hierfür kann es auch auf die Situation des Stammberechtigten ankommen oder auch nicht. Bei dem legitimen Ziel, Sprachkenntnisse für eine Erleichterung der Integration zu fordern, ist nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Lebensumstände des Stammberechtigten sich auf die Frage, ob ein Spracherfordernis über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht, maßgeblich auswirken können. Integration betrifft nicht in erster Linie die individuelle Verständigung mit dem Ehepartner, sondern gerade darüber hinaus die Entwicklung sozialer Beziehungen zu anderen Menschen. Schließlich hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Nachzugsvoraussetzung für minderjährige Kinder allein auf deren Situation abgestellt (Urteil vom 12. April 2016, a.a.O., Rn. 61). Dass das Assoziierungsabkommen einschließlich seiner Zusatzprotokolle insgesamt das Ziel einer Annäherung der Rechtsbeziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union an diejenigen der Mitgliedstaaten untereinander bezweckt und es somit nicht um eine Annäherung an die Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger geht, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Es existiert keine Rechtspflicht, die Stellung türkischer Staatsangehöriger derjenigen von Unionsbürgern anzugleichen. Die Stillhalteklausel steht umgekehrt nur neuen Beschränkungen entgegen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 existierte im Übrigen weder die Unionsbürgerschaft noch das Freizügigkeitsgesetz/EU. bb) Das Erfordernis eines Sprachnachweises verstößt nach Überzeugung des Gerichts auch nicht gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 – Familienzusammenführungsrichtlinie –. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O., Rn. 71) hat inzwischen bestätigt, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen vor der Einreise zur Familienzusammenführung sogar eine Integrationsprüfung verlangen kann, bei der Grundkenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt werden. Dies gilt auch soweit hierfür Kosten zu begleichen sind. Das Erfordernis darf jedoch die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Diesen Grundsätzen genügt die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 3 Nr. 6 AufenthG ohne Zweifel. Zum einen werden nach der deutschen Regelung lediglich einfache Sprachkenntnisse und keine weiteren gesellschaftlichen Grundkenntnisse verlangt. Zum anderen existiert keine vorgeschriebene kostenpflichtige Prüfung. Der Nachweis kann vielmehr in verschiedenster Form geführt werden, auch wenn die Vorlage eines Sprachzertifikats den einfachsten Nachweisweg darstellen mag. Darüber hinaus ist bei Unzumutbarkeit von dem Erfordernis abzusehen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Familienzusammenführung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O., Rn. 56). cc) Schließlich sind die Voraussetzungen der überhaupt nur allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt. Danach ist das Spracherfordernis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, oder wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Beides ist hier nicht der Fall. Eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung der Klägerin ist weder vorgetragen noch erkennbar. Analphabetismus stellt an sich keine Krankheit oder Behinderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 –, juris Rn. 16, und vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12/12 –, juris Rn. 17) für eine Ausnahme vom Spracherfordernis nicht aus. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder ersichtlich, dass der vorgebrachte Analphabetismus der Klägerin auf einer anderweitigen Krankheit oder Behinderung beruht. Die darüber hinaus vorgebrachte Angststörung ist überdies weder hinreichend detailliert nachgewiesen, noch ist erkennbar, dass sie eine Erkrankung oder Behinderung im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG darstellen könnte. Jedenfalls hat dies die Klägerin offenbar nicht von dem Besuch eines Sprachkurses im Jahr 2015 abgehalten. Darüber hinaus ist keine Unzumutbarkeit des Spracherwerbs ersichtlich. Mit der neu eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –, juris) zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen umsetzen (vgl. BT-Drs 18/5420, S. 26). Die danach vom Bundesverwaltungsgericht für diese Fälle vorgenommene verfassungskonforme Auslegung ist seitdem ausdrücklich und für alle Konstellationen Gesetz geworden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Unzumutbarkeit begründen könnten, sind allerdings nicht ersichtlich. Zunächst ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ein Spracherwerb in der Situation der Klägerin in der Türkei von vornherein nicht zumutbar wäre. Dies entspricht im Übrigen nicht der allgemeinen Kenntnis des Gerichts von den Lebensumständen in der Türkei. Darüber hinaus hat die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts keine erfolglosen zumutbaren Bemühungen zum Spracherwerb über einen Zeitraum von einem Jahr nachgewiesen. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Bemühungen – wofür viel spricht – über einigermaßen fortlaufenden Zeitraum erfolgen müssen oder mehrere kürzere Einzelzeiträume addiert werden können. Im letzteren Fall würden sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit jedenfalls dann aufdrängen, wenn es sich um eine Vielzahl kürzerer Sprachbemühungen handelte, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Dann wäre auch bei einem sprachbegabten Menschen von vornherein kaum mit der Effektivität dieser Bemühungen zu rechnen. Im vorliegenden Fall liegt allerdings nach dem Vorbringen der Klägerin und der Zeugenvernehmung ihrer Tochter nicht einmal insgesamt ein einjähriges Bemühen vor. Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Sprachkurs deckt nur einen Zeitraum von etwa siebeneinhalb Monaten ab, wobei zweifelhaft bleibt, warum die Klägerin bereits vor Ende des Sprachkurses an einer Sprachprüfung teilgenommen hat und ob sie auch nach Nichtbestehen dieser Prüfung weiter zum Sprachunterricht erschienen ist. Die Zeugin hat wiederum angegeben, bei ihrem über viermonatigen Besuch (nur) ungefähr zwei Monate probiert zu haben, mit ihrer Mutter Deutsch zu lernen. Das weitere Vorbringen, der Klägerin durch die in Deutschland ansässigen Familienangehörigen am Telefon Deutsch beizubringen, ist in der mündlichen Verhandlung weder in zeitlicher noch inhaltlicher Sicht weiter substantiiert worden. Die Ernsthaftigkeit dieser Bemühungen seitens der Klägerin ist nicht erkennbar. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass an dem Erfordernis zumindest einjähriger ernsthafter Bemühungen abgesehen werden könnte, weil ein Spracherwerb von vornherein aussichtslos wäre. Dem stehen weder der vorgetragene Analphabetismus noch die vorgebrachten ausschließlich kurdischen Sprachkenntnisse der Klägerin entgegen. Auch in diesem Fall sind zumindest ernsthafte Bemühungen erforderlich, die hier nach Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar sind. Die Klägerin hat zunächst keine Gründe dafür vorgebracht, warum sie über die siebeneinhalb Monate Sprachkurs hinaus nicht noch weitere viereinhalb Monate einen Sprachkurs besucht hat, bevor sie eine Sprachprüfung abgelegt hat. Die Zeugenvernehmung der Tochter hat weiterhin zwar durchaus ein Bemühen von dieser ergeben, ihrer Mutter Kenntnisse der deutschen Sprache beizubringen. Allerdings ging daraus gerade kein ernsthaftes Bemühen der Klägerin selbst hervor. Diese schien nach dem Eindruck der Vernehmung nicht ernsthaft darum bemüht, die Anwesenheit ihrer Tochter zum gemeinsamen Spracherwerb zu nutzen. Zum einen hat die Tochter angegeben, die Versuche nach etwa zwei Monaten eingestellt zu haben. Zum anderen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin die Sprachelernbemühungen ihrer Tochter ein irgendeiner Weise unterstützt hat. Insbesondere hat sie weder einen Kontakt zu ihrem ehemaligen Sprachlehrer hergestellt, noch hat sie Unterrichtsmaterialien aus ihrem Sprachkurs der Tochter als Lernmaterial zur Verfügung gestellt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sie solche Unterlagen überhaupt noch besessen hat. Soweit dies nicht der Fall war, spricht dies jedenfalls gegen die Ernsthaftigkeit der früheren Bemühungen. Sonstige eine Unzumutbarkeit im Einzelfall belegende Umstände sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere liegt die nächstgrößere Kreisstadt nach Angaben der Zeugin nur etwa eine halbe Stunde mit dem Bus entfernt. Dorthin ist die Zeugin nach ihren Angaben mit ihrer Mutter während ihres Besuches auch gefahren. Auf die Interessen der in Deutschland ansässigen Familienangehörigen an dem Familiennachzug kommt es für die Zumutbarkeit der Bemühungen zum Spracherwerb nicht an. c) Mangels Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse kann das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dahinstehen. Zwar ist der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes derzeit gesichert. Allerdings bliebe aufzuklären, wie sich die durch den Ehemann auf seinen Namen für seine Söhne angemeldete selbstständige Gewerbetätigkeit auf die Lebensunterhaltssicherung auswirkt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Die am 10. Oktober 1968 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie war mit ihrem derzeitigen Ehemann ursprünglich seit dem 26. August 1996 verheiratet. Dieser hatte Ende März 1988 in der Bundesrepublik Asyl beantragt und war am 19. Mai 1995 aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden. Am 2. Oktober 1998 wurde die Ehe geschieden. Am 2. Februar 1999 heiratete der Ehemann eine deutsche Staatsangehörige. Am 1. November 1999 tauchte er unter und wurde nach unbekannt verzogen abgemeldet. Am 26. Oktober 2004 heiratete der Ehemann eine andere deutsche Staatsangehörige und reiste am 29. Juni 2005 mit einem Visum zum Ehegattennachzug wieder in das Bundesgebiet ein. Am 28. Juli 2009 wurde diese Ehe geschieden. Am 29. Dezember 2009 heiratete die Klägerin erneut ihren ursprünglichen Ehemann. Aus der Ehe insgesamt vier Kinder hervorgegangen (geboren am 20. Juli 1998, am 6. Februar 1994, am 29. Juli 1996 und am 20. September 1997). Die drei jüngeren Kinder leben im Bundesgebiet; zwei davon in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater, dem Ehemann der Klägerin. Am 12. August 2011 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein und beantragte erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach Zurückweisung ihrer Beschwerde durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2011 wurde sie am 8. Februar 2012 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Die Ausweisungsverfügung wurde nachträglich auf den 8. Februar 2013 befristet. Am 17. Mai 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag aufgrund des nicht vorgelegten Sprachnacheises ab. Am 22. Dezember 2015 beantragte sie erneut ein Visum zum Ehegattennachzug. Sie legte eine Teilnahmebestätigung über eine nicht bestandene Prüfung deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 vom 13. November 2015 sowie über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 6. April bis zum 27. November 2015 vor. Überdies legte sie eine auf den 11. November 2015 datierte Bescheinigung darüber vor, nicht lesen und schreiben zu können. Mit dem Begleitschreiben zu dem Visumsantrag verwies ihr Prozessbevollmächtigter auf das Vorliegen eines Ausnahmegrundes von dem Spracherfordernis. Die Ausländerbehörde teilte am 17. März 2016 mit, dem Visumsantrag nicht zuzustimmen. Mit Bescheid vom 21. März 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung des Visums ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Ein Ausnahmegrund liege nicht vor. Hiergegen remonstrierte die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2016. Es liege ein Härtefall vor. Ihr Ehemann sei wegen der andauernden Trennung psychisch erkrankt. Bei ihr sei eine Angststörung diagnostiziert worden. Mit Remonstrationsbescheid vom 7. September 2016 hob die Beklagte den Ausgangsbescheid auf und lehnte die Erteilung des beantragten Visums erneut ab. Die Klägerin habe den erforderlichen Sprachnachweis nicht erbracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und Nr. 6 AufenthG lägen nicht vor. Mit ihrer am 6. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Es sei ihr nicht zumutbar, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Sie habe sich in der Vergangenheit darum bemüht. Hierzu habe sie unter anderem vom 6. April bis zum 27. November 2015 einen Deutschkurs besucht. Darüber hinaus versuchten ihr Ehemann und ihre Kinder bei Telefonate oder Besuchen sie zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu motivieren. Ihr Analphabetismus sei für die Schwierigkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, jedenfalls nicht allein ursächlich. Es sei nicht abzusehen, wann sie überhaupt in der Lage wäre, die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Hierzu wäre noch eine Alphabetisierung erforderlich. Insgesamt würde sich ein Zeitraum von deutlich über einem Jahr ergeben, bis einfache Sprachkenntnisse erworben werden könnten. Sie habe sich auch im Jahr 2016 weiter darum bemüht, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. Ihre Tochter habe sich vom 10. Juli bis zum 23. November 2016 bei ihr aufgehalten und in dieser Zeit versucht, mit ihr zu lernen. Die Tochter werde im Januar 2018 heiraten und die gemeinsame Wohnung mit dem Ehemann der Klägerin dann verlassen. Dieser habe ein Gewerbe als Herrenfriseur angemeldet, welches auf seinen Namen laufe, aber wirtschaftlich der Erwerbstätigkeit seiner Söhne dienen solle. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 7. September 2016 und des Bescheids derselben vom 21. März 2016 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse lägen unstreitig nicht vor. Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichten für eine Ausnahme nicht aus. Sie, die Beklagte, erkenne Alphabetisierungskurse im Rahmen der einjährigen Bemühungen an. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Klägerin um die Wahrnehmung entsprechender Angebote bemüht habe. Die Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes sei im Übrigen ausgelaufen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Mit Beschluss vom 10. August 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2017 hat das Gericht die Tochter der Klägerin als Zeugin zu den Bemühungen um einen Spracherwerb vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.