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Beschluss

4 K 6.18 R

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0123.VG4K6.18R.00
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Leitsätze
1. Lehnt das Gericht eine ausdrücklich als Hauptsachenerledigung abgegebene anwaltliche Erklärung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles als Rücknahme aus und wird dies im Einstellungsbeschluss begründet, ist für eine Anhörungsrüge kein Raum.(Rn.2) (Rn.4) 2. Ändert sich der Tenor einer Entscheidung auch unter Zugrundelegung der in der unanfechtbaren Erstentscheidung nicht berücksichtigten Rechtsauffassung nicht (hier: Hauptsachenerledigungserklärung statt Rücknahme), kann die (angeblich) fehlerhafte Entscheidung das rechtliche Gehör nicht entscheidungserheblich verletzen.(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehnt das Gericht eine ausdrücklich als Hauptsachenerledigung abgegebene anwaltliche Erklärung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles als Rücknahme aus und wird dies im Einstellungsbeschluss begründet, ist für eine Anhörungsrüge kein Raum.(Rn.2) (Rn.4) 2. Ändert sich der Tenor einer Entscheidung auch unter Zugrundelegung der in der unanfechtbaren Erstentscheidung nicht berücksichtigten Rechtsauffassung nicht (hier: Hauptsachenerledigungserklärung statt Rücknahme), kann die (angeblich) fehlerhafte Entscheidung das rechtliche Gehör nicht entscheidungserheblich verletzen.(Rn.2) Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist durch den Berichterstatter zu treffen, der nach § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO den angegriffenen Einstellungsbeschluss vom 27. Dezember 2017 erlassen hat. Zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, und zwar in der Besetzung der Ausgangsentscheidung (OVG Münster, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 11 B 1411/09.AK -, vom 8. Juni 2009 - 16 B 717/09-, vom 11. Februar 2008 18 - E 113/08 - und vom 28. Februar 2005 - 16 B 273/05 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 6. April 2005 - 5 B 53.04 -, NVwZ 2005, 1213). Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen. Daran fehlt es hier. Die Rüge legt keine tatsächlichen Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen; die Gehörsrüge dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, juris). Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2018, OVG 11 RN 4.17). Der in Artikel 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt hingegen nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, juris). Nach diesem Maßstab liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. Der Kläger rügt (lediglich), dass das Gericht seine ausdrückliche Erledigungserklärung im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2017 als Rücknahme gewertet hat. Zwar spricht einiges dafür, dass die Erklärung aus seiner Sicht in diesem Sinn gemeint gewesen sein mag; es ändert aber nichts daran, dass das Gericht dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen und aus den im Beschluss angegeben Gründen entsprechend ausgelegt hat. Damit rügt der Kläger nur eine - aus seiner Sicht - falsche Rechtsanwendung, nicht aber, dass das Gericht den Vortrag nicht als solches zur Kenntnis genommen habe. Ungeachtet dessen kommt hier noch dazu, dass selbst bei einer Gehörsverletzung diese nicht entscheidungserheblich wäre. Denn auch wenn von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen gewesen wäre, hätte das Gericht das Verfahren eingestellt und dem Kläger – angesichts der ausdrücklichen Kostenübernahmeerklärung durch ihn zwingend – nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auch aus dieser Entscheidung wäre zudem nicht hervorgegangen, dass die verfahrensbeendende Erklärung auf einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten beruht haben mag, der den Bevollmächtigten des Klägers ggf. berechtigen könnte, eine zusätzliche Vergleichsgebühr abzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.