Urteil
4 K 88.17 V
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0821.VG4K88.17V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger sind §§ 27, 29, 30 und 32 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet u.a. bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer für Ehegatten und Kinder gewährt wird. Allerdings erfüllen die Kläger nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die für die Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet das Moment der Dauerhaftigkeit und ist mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie und aktuellen Einkommenssituation zu beurteilen. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 –, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 – OVG 1 B 16.14 –, S. 13 des Entscheidungsabdrucks). Nach diesem Maßstab ist der Lebensunterhalt hier nicht gesichert. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Kläger selbst erfolgen kann. Der Ehemann der Klägerin zu 1) hat bislang Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch genommen, da er mit der zwischenzeitlich aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung schon seinen eigenen Lebensunterhalt bei Weitem nicht decken kann. All dies bestätigen die Kläger letztlich durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Für einen atypischen Sachverhalt ist nichts ersichtlich. Auch aus höherrangigem Recht folgt kein Ausnahmefall. Denn die Möglichkeit einer Familienzusammenführung beschränkt sich nicht auf das Bundesgebiet. Zwar drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist – etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt aber fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch etwa außerhalb des Bundesgebiets geführt werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, juris Rn. 7). So liegt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass dem Ehemann der Klägerin zu 1) die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Klägern in Ägypten nicht möglich oder unzumutbar sein sollte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass diesem angesichts des Umstandes, dass die Klägerin zu 1) ägyptische Staatsangehörige ist, ein rechtmäßiger Aufenthalt in Ägypten gewährt würde. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Es fehlt auch an Anhaltspunkten, dass ihm der Aufenthalt in Ägypten unzumutbar sein sollte. Immerhin hat er dort mit seiner Familie vor seiner Einreise nach Deutschland gelebt. Die mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 erfolgte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus besitzt keinen Bezugspunkt zur Arabischen Republik Ägypten. Ein Abschiebungshindernis für diesen Staat ist für den Ehemann der Klägerin zu 1) nicht festgestellt worden. Soweit er sich für Probleme syrischer Flüchtlinge in Ägypten auf vorgelegte Presseartikel bezieht, verhalten sich diese offensichtlich nicht zu der Situation von syrischen Staatsangehörigen, die aufgrund ägyptischer Vorschriften dort einen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status genießen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass nach Erkenntnissen der deutschen Botschaft in Kairo systematische Anfeindungen oder körperliche Übergriffe gegen Syrer in Ägypten nicht stattfinden, sind die Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten. Es war nicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, wenn es um den Nachzug eines Ehegatten zu einem Ausländer geht, der – wie der Ehemann der Klägerin zu 1) – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt, der Nachzugsantrag fristgerecht nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Allerdings fehlt es hier an der letztgenannten Voraussetzung, weil nichts dafür erkennbar ist, dass die Familienzusammenführung nicht in Ägypten möglich ist, einem Staat, zu dem die Kläger angesichts ihrer ägyptischen Staatsangehörigkeit naturgemäß eine besondere Bindung besitzen. Von dem Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts war auch nicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach Ermessen abzusehen. Denn ein für die Behörde eröffnete Ermessen ist jedenfalls nicht zugunsten der Kläger auf nur eine rechtmäßige Entscheidung, nämlich das Absehen von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, reduziert. Dafür genügt nicht bereits der Umstand, dass der Nachzug zu einem anerkannten Flüchtling stattfinden soll, da dieser Umstand das Ermessen tatbestandlich erst eröffnet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2011 – 11 LB 199/10 –, juris Rn. 40). Da im vorliegenden Fall eine Familienzusammenführung im Ausland möglich und zumutbar ist, durfte die Behörde den gegenläufigen Interessen des Schutzes öffentlicher Kassen, denen großes Gewicht zukommt, weil es sich um ein grundlegendes staatliches Interesse handelt (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 –, juris Rn. 39), den Vorrang geben. Die Ermessensausübung der Behörde, für deren Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – BVerwG 1 C 25.93 –, juris Rn. 26), ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb die Kläger auch mit ihrem auf erneute Bescheidung gerichteten Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben müssen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) nach klägerischem Vortrag einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht, mit der er zuletzt laut Leistungsbescheid des Jobcenters ein Bruttoeinkommen von 450 Euro monatlich erzielt hat, das abzüglich eines Freibetrages von 170 Euro in Höhe von 280 Euro für die Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt wurde. Rechtsfehlerfrei musste die Beklagte in Anbetracht des seit Juli 2015 währenden Aufenthalts des Ehemannes der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet einen einzelnen Minijob ihres Ehemannes nicht als Umstand werten, der den Schutz öffentlicher Kassen zwingend zurücktreten lässt. Auf den überdies für zwei Erwachsene und zwei Kinder unzureichenden Wohnraum von 21 Quadratmetern der vom Ehemann der Klägerin zu 1) bewohnten Einzimmerwohnung kommt es danach ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Kläger das von der Beklagten zum Beleg fortbestehender Ehe geforderte Familienbuch bislang nicht vorgelegt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger, ägyptische Staatsangehörige, begehren Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem im Bundesgebiet lebenden syrischen Ehemann der Klägerin zu 1), der gleichzeitig Vater der Kläger zu 2) und 3) ist. Am 7. April 2016 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzuges. Der Ehemann der Klägerin zu 1) hatte dieses Begehren bereits am 25. Januar 2016 beim Beigeladenen angebracht, nachdem ihm mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Er hatte vor der Einreise in das Bundesgebiet mit den Klägern – mit Aufenthaltstitel – in Ägypten gelebt. Als der Beigeladene am 25. Mai 2016 die Zustimmung zur Visumserteilung verweigerte, lehnte die deutsche Botschaft in Kairo die Anträge mit Bescheiden vom 26. Mai 2016 ab und verwies zur Begründung auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts. Unter dem 4. August 2016 baten die Kläger um Überprüfung der Entscheidung und verwiesen einerseits auf die Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes, andererseits auf den Umstand, dass dieser bemüht sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Seit dem 8. August 2016, ergänzten sie, gehe er einer geringfügigen Beschäftigung nach. Am 24. Januar 2017 lehnte der Beigeladene erneut die Zustimmung zur Visumserteilung ab. Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert, von dieser Voraussetzung sei auch nicht abzusehen, zumal die Kläger eine besondere Bindung an ihren Herkunftsstaat Ägypten hätten. Zudem sei das Erfordernis ausreichenden Wohnraums nicht erfüllt, da der Ehemann der Klägerin zu 1) in einer 21 qm großen Einzimmerwohnung lebe. Mit Remonstrationsbescheid vom 26. Januar 2017 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo die Visaanträge unter Aufhebung der zunächst ergangenen Bescheide erneut ab und wiederholte und vertiefte die Ablehnungsbegründung des Beigeladenen. Vom Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts sei auch nicht nach Ermessen abzusehen. Denn der Ehemann der Klägerin zu 1) habe seit 2010 in Ägypten gelebt und dort stets einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis erhalten. Er habe in Ägypten einen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf die Ehe mit der Klägerin zu 1), so dass dort ein gemeinsames Leben möglich sei. Das öffentliche Interesse am Schutz öffentlicher Kassen wiege in diesem Fall schwerer als der Nachzugswunsch der Kläger, zumal ein ernsthaftes Bemühen des Ehemannes der Klägerin zu 1), den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, nicht erkennbar sei. Denn er sei allenfalls einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, über deren Aufnahme er seinerzeit überdies das Jobcenter nicht informiert habe. Auch ein atypischer Fall liege nicht vor. Mit der am 21. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, ein gemeinsames familiäres Leben in Ägypten sei ihnen nicht möglich, da Ägypten im Jahre 2013 für Syrer die Visumspflicht eingeführt habe. Syrer seien überdies in Ägypten Übergriffen ausgesetzt und seien nicht akzeptiert. Syrische Flüchtlinge würden willkürlich festgenommen und abgeschoben. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe im Übrigen Integrationsbemühungen gezeigt, indem er an einem Sprach- und einem Integrationskurs teilgenommen habe. Seit August 2016 gehe er eine Erwerbstätigkeit nach. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo vom 26. Januar 2017 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo vom 26. Januar 2017 zu verpflichten, ihre Anträge auf Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist ergänzend darauf, dass nach ihren Erkenntnissen systematische Anfeindungen und körperliche Übergriffe auf Syrer in Ägypten nicht stattfänden. Diese hätten vielmehr Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Bildungswesen, erhielten Aufenthaltstitel und fügten sich auch sonst sprachlich und kulturell in die Lebenswirklichkeit ein. Bei Straffreiheit drohe auch keine Abschiebung nach Syrien. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter) sowie die die Kläger (3 Hefter) und den Ehemann der Klägerin zu 1) (1 Hefter) betreffenden Ausländerakten des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.