OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 124.16

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1017.VG4K124.16.00
35Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gebildete Ausgleichsrücklage wurde unter Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Schätzgenauigkeit gebildet bzw. beibehalten.(Rn.31) (Rn.32) 2. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans einer IHK muss in der Vollversammlung eine hinreichend nachvollziehbare, plausible, Prognose angestellt und in einer Form festgehalten werden, die eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit ermöglicht.(Rn.36) (Rn.39) (Rn.40) 3. In einem Beitragsrechtsstreit ist es auch ohne substanziierten Vortrag des klagenden Mitglieds einer IHK im Rahmen der Amtsermittlung geboten, die Haushaltsplanung der IHK im Hinblick auf die Rücklagenbildung zu überprüfen, soweit eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Vorgaben zur Rechtmäßigkeit einer bestimmten Rücklage macht.(Rn.42) 4. Die rückwirkende Abschmelzung der Ausgleichsrücklage zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit beseitigt hinsichtlich der Beitragsjahre vor dem Jahr der Abschmelzung weder die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides noch die Rechtsverletzung des Klägers.(Rn.49)
Tenor
Der Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 11. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 wird hinsichtlich der Beitragsjahre 2009, 2010 und 2011 aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gebildete Ausgleichsrücklage wurde unter Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Schätzgenauigkeit gebildet bzw. beibehalten.(Rn.31) (Rn.32) 2. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans einer IHK muss in der Vollversammlung eine hinreichend nachvollziehbare, plausible, Prognose angestellt und in einer Form festgehalten werden, die eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit ermöglicht.(Rn.36) (Rn.39) (Rn.40) 3. In einem Beitragsrechtsstreit ist es auch ohne substanziierten Vortrag des klagenden Mitglieds einer IHK im Rahmen der Amtsermittlung geboten, die Haushaltsplanung der IHK im Hinblick auf die Rücklagenbildung zu überprüfen, soweit eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Vorgaben zur Rechtmäßigkeit einer bestimmten Rücklage macht.(Rn.42) 4. Die rückwirkende Abschmelzung der Ausgleichsrücklage zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit beseitigt hinsichtlich der Beitragsjahre vor dem Jahr der Abschmelzung weder die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides noch die Rechtsverletzung des Klägers.(Rn.49) Der Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 11. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 wird hinsichtlich der Beitragsjahre 2009, 2010 und 2011 aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger seine Klage im Hinblick auf die Beitragsjahre 2007 und 2012 bis 2015 sowie die ursprünglich gestellten Feststellungsanträge zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage in vollem Umfang Erfolg. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es ihr entgegen der Ansicht der Beklagten nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger sein mit der Klage begehrtes Ziel auf einem einfacheren Weg erreichen könnte oder die positive Entscheidung ihm keinen rechtlichen Vorteil bringen würde. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob der Kläger durch die rückwirkende Beitragserstattung für das Jahr 2012, durch welche die Ausgleichsrücklage auf einen deutlich niedrigeren Wert abgesenkt wurde, auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsjahre 2009 bis 2011 vollständig befriedigt wurde, ist vielmehr eine Frage der Verletzung von Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn das Ziel der Anfechtungsklage des Klägers ist darauf gerichtet, eine vollständige Aufhebung der Beitragsbescheide für die streitgegenständlichen Jahre 2009 bis 2011 zu erreichen. Dieses Ziel kann er nur durch die hiesige Anfechtungsklage erreichen. II. Die Klage ist im Hinblick auf sämtliche nach der Klagerücknahme noch angegriffenen Beitragsjahre, also die Jahre 2009 bis 2011, begründet. Die Ausgleichsrücklage überschreitet in diesen Jahren unter Verletzung des haushaltsrechtlichen Gebots der Schätzgenauigkeit das zulässige Maß. 1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der Fassung vom 7. September 2007 (IHKG). Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Finanzstatuts der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der maßgeblichen Fassung vom 14. Juni 2006 – ABl. S. 3606 – (Finanzstatut 2006) stellt die Vollversammlung den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Wirtschaftssatzung unter anderem über die Beiträge. Nach § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung der IHK Berlin in der maßgeblichen Fassung vom 13. März 2008 – ABl. S. 1780 – (BeitrO 2008) werden die Beiträge als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. Gemäß § 1 Abs. 3 BeitrO 2008 setzt die Vollversammlung jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze fest. Zwar war der Kläger in den streitgegenständlichen Beitragsjahren Mitglied der Beklagten. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören nämlich zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, unter anderem natürliche Personen, die – wie der Kläger in den Beitragsjahren 2009 bis 2011 – im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Der Einwand des Klägers im Widerspruchsverfahren, er sei seit Ende 2012 als Arbeitnehmer angestellt, hat für den nach teilweiser Klagerücknahme nur noch streitgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung. Es bestehen auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch § 2 Abs. 1 IHKG vermittelten gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft des Klägers. Nach der ständigen verfassungsgerichtlichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 –, juris Rn. 35 ff.; sowie jüngst Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 –, juris Rn. 86 ff.), höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – BVerwG 6 B 60.04 –, juris Rn. 6) und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris Rn. 9 ff.; BayVGH, Beschluss vom 4. September 2012 – 22 ZB 11.1007 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2011 – OVG 1 B 7.10 –, juris Rn. 18) ist die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 – VG 4 K 199.14 –, juris Rn. 21 ff.). Unabhängig von einer förmlichen Bindung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu HessVGH, a.a.O., Rn. 26) sind die dortigen Ausführungen auch aktuell noch zutreffend. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer anderen Bewertung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 IHKG führen. Jedoch entspricht die Beitragserhebung in den streitgegenständlichen Jahren 2009 bis 2011 nicht den rechtlichen Vorgaben. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG liegt der Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der im Planungsjahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Finanzbedarf, der durch Beiträge abgedeckt werden muss. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Finanzbedarf gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Spiegelbildlich hierzu obliegt es dem Gericht – im Beitragsrechtsstreit inzident (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – BVerwG 10 C 6.15 –, juris Rn. 12 f.) – auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (siehe unten unter 1.). Die inzidente Überprüfung des Wirtschaftsplans im Beitragsrechtsstreit ist mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) geboten (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Zwar ist der Kammerbeitrag mit Blick auf die Tätigkeit der Kammer verwendungsneutral. Dies führt aber nicht dazu, dass die Ansätze des Wirtschaftsplans im Beitragsprozess generell ungeprüft hinzunehmen sind. Gerade die gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung selbst berühren das einzelne Kammermitglied regelmäßig nur über die Beitragspflicht, sodass es deren Einhaltung gerade im Beitragsprozess zur gerichtlichen Prüfung stellen können muss (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 –, juris Rn. 308 m.w.N.). Auf einer zweiten Stufe prüft das Gericht, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und die Beitragsordnung im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist hierbei im Beitragsrechtsstreit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans den ihr aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16). Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Ferner sind gemäß des mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch Gesetz vom 7. September 2007 eingeführten § 3 Abs. 7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind auch die Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt unter anderem das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16). Das Gericht begibt sich mit der Prüfung der Wirtschaftsplanung der Beklagten weder ungefragt auf Fehlersuche noch ermittelt es ins Blaue hinein. Die Mahnung, Tatsachengerichte sollten sich nicht ungefragt auf Fehlersuche begeben, stellt keinen Rechtssatz dar, sondern eine Maxime des richterlichen Handelns bei der Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – BVerwG 4 BN 26.06 –, juris Rn. 7). Nach den konkreten Umständen des Falls ist daher hier eine solche Erforschung des Sachverhalts durch den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geboten. Zwar hat der Kläger tatsächlich bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal im Ansatz erkennen lassen, dass aus seiner Sicht die Ermittlung des Finanzbedarfs der Beklagten unsachgemäß sein könnte. Jedoch kann das Gericht eine bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unberücksichtigt lassen. Dieses hat mit dem Urteil vom 9. Dezember 2015 grundsätzlich zur Frage der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern Stellung genommen und insoweit Maßstäbe aufgestellt, anhand derer die Haushaltsplanung der Kammern zu überprüfen ist. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte in ihrer Klageerwiderung umfassend dazu ausführt, weshalb die Rücklagenbildung ihres Erachtens den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben genügt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Ausgleichsrücklage, da das Bundesverwaltungsgericht zu eben dieser Rücklage detaillierte Ausführungen gemacht hat. Zudem hat der Kläger jedenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die aus seiner Sicht im Verhältnis zur Mitarbeiterzahl der Beklagten nicht nachvollziehbaren Pensionsrückstellungen verwiesen und damit zumindest ansatzweise die Haushaltsplanung der Beklagten gerügt. 2. Vorliegend genügt bereits die Festsetzung des Mittelbedarfs durch die Beklagte für die streitgegenständlichen Beitragsjahre 2009 bis 2011 nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Ausgleichsrücklage. Insofern kommt es auf die Frage der rechtmäßigen Umlegung des Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen und die fehlerfreie Anwendung der Beitragsordnung im Einzelfall nicht mehr an. a) Im Jahr 2009 waren das Beibehalten der Ausgleichsrücklage sowie die weitere Zuführung von Mitteln in diese Rücklage rechtswidrig. Zwar ist das Vorhalten einer Ausgleichsrücklage an sich zulässig, denn auch wenn der Industrie- und Handelskammer die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O., Rn. 20), schließt dies die Bildung von aus Beiträgen finanzierten Rücklagen nicht aus. Bei der Rücklagenbildung ist die IHK aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 17, sowie vom 26. Juni 1990 – BVerwG 1 C 45.87 –, juris Rn. 20). Die Bildung und Beibehaltung einer Ausgleichsrücklage dient grundsätzlich einem sachlichem Zweck, denn sie ist zum Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung grundsätzlich notwendig und zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 –, juris Rn. 48). Auch stand die Bildung und Beibehaltung dieser Rücklage hinsichtlich des „Ob“ ihres Vorhaltens mit dem maßgeblichen Satzungsrecht in Einklang, wie sich aus § 15 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut 2006 ergibt. Danach ist eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 und 50 % der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Diese Regelung war auch mit dem Kostendeckungsprinzip des § 3 Abs. 2 IHKG vereinbar. Die danach vorgeschriebene Bildung einer Ausgleichsrücklage wurde von der Rechtsprechung bisher nicht abstrakt als generell unangemessen bewertet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, juris Rn. 80; BayVGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 – 22 ZB 11.1509 –, juris Rn. 34, und 4. September 2012, a.a.O., Rn. 25). Der Beklagten wurde für die Setzung ihres Binnen-rechts einschließlich der Bildung von Rücklagen ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 20. September 2012 – 1 L 124/11 –, juris Rn. 55 f.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die satzungsrechtlich vorgegebene Untergrenze von 30 % der Betriebsaufwendungen bereits abstrakt einen Verstoß gegen das vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16) aufgestellte Gebot der Schätzgenauigkeit darstellt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte durch die Untergrenze an einer Rücklagenbildung über den festgestellten Bedarf hinaus verpflichtet gesehen hat, da sie in den streitgegenständlichen Beitragsjahren jeweils deutlich höhere Rücklagen gebildet hat, als das satzungsrechtliche Minimum verlangte. Im Übrigen stellt das Gebot der Schätzgenauigkeit von seinem Grundansatz auf Einzelfallentscheidungen ab, nicht auf abstrakt-generelle Regelungen. Für die Ansicht, der Einhaltung der in der Satzung festgeschriebenen Grenzen komme bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rücklagen wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2014 – VG 4 K 199.14 –, S. 16 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wenig Raum verblieben. Der satzungsrechtlich vorgegebene Rahmen kann allenfalls insoweit berücksichtigt werden, als sich die an die Prognose zu stellenden Anforderungen erhöhen, je stärker die Industrie- und Handelskammer den vorgegebenen Rahmen ausreizt. Sonstige Zweifel an der materiellen Vereinbarkeit der Beitragsregeln der Beklagten mit gesetzlichen Vorschriften sind nicht erkennbar. Die im Beitragsjahr 2009 in Höhe von 20.483.000 Euro gehaltene und um 1.000.000 Euro aufgestockte Ausgleichsrücklage war aber ihrer Höhe nach nicht gerechtfertigt. Von dem – die Rücklage grundsätzlich rechtfertigenden – sachlichen Zweck muss auch das Maß der Rücklage gedeckt sein, da eine ihrer Höhe nach nicht mehr gedeckte Rücklage nicht mehr angemessen wäre und einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkäme. Hieraus folgt, dass die Kammer einerseits eine überhöhte Rücklage schon nicht bilden darf und andererseits eine solche baldmöglichst auf das zulässige Maß zurückführen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18). Zwar verstieß die Ausgleichsrücklage im Beitragsjahr 2009 ihrer Höhe nach nicht bereits gegen das im Rahmen der Wirtschaftsplanung durch die Beklagte zu beachtende Satzungsrecht ihres Finanzstatuts, da § 15 Abs. 3 S. 1 Finanzstatut 2006 vorschrieb, zum Ausgleich von Schwankungen im Beitragsaufkommen eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 und 50 % der Betriebsaufwendungen liegt. Diesen ihr vom Finanzstatut 2006 eingeräumten Rahmen für die Bildung der Ausgleichsrücklage hat die Beklagte im Beitragsjahr 2009 nicht überschritten. Für das Beitragsjahr 2009 beliefen sich die geplanten Betriebsaufwendungen laut Wirtschaftssatzung 2009 auf 53.620.700 Euro. Daraus ergibt sich für die laut Jahresabschluss 2009 zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 20.483.000 Euro bestehende Ausgleichsrücklage eine Quote von 38,2 %. Jedoch entspricht die Höhe der Ausgleichsrücklage im Beitragsjahr 2009 nicht den ebenfalls zu beachtenden Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, juris Rn. 104). Verletzt ist der Grundsatz der Haushaltswahrheit durch Missachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit jedoch bei bewusst falschen oder „gegriffenen“ Ansätzen, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007, a.a.O., Rn. 104). Gerade weil die in die Zukunft bezogenen Aussagen zwangsläufig mit Ungewissheiten behaftet sind, fordert der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, dass die Beklagte eine nachvollziehbare Prognose dahingehend aufstellt, dass ergebniswirksame Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in einer Höhe drohen, die die konkrete Höhe der jeweiligen Rücklage rechtfertigen, um sie verantwortungsbewusst abzusichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., Rn. 343). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zu einer in Höhe von 50 % der geplanten Aufwendungen dotierten Betriebsmittelrücklage (heute Ausgleichsrücklage) ausgeführt, diese sei in dieser Höhe nur mit der Prognose zu rechtfertigen, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr bei ungünstigem Zahlungs-eingang zu zeitweisen Liquiditätsengpässen von fast 50 % der laufenden Ausgaben kommen könne (Urteil vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20). Maßgeblich für die Prognosebewertung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über Art, Zweckbindung und Höhe der geplanten oder vorhandenen Rücklagen in der Vollversammlung der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 3 BeitrO 2008; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 –, juris Rn. 47). Da die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und ihre Höhe bei jedem Wirtschaftsplan zu erfolgen hat, ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine solche beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18). Soweit diesbezüglich in der Rechtsprechung (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., Rn. 350) teilweise gefordert wird, dass alle Mitglieder der Vollversammlung – jedenfalls in Grundzügen – nachvollziehbar und in transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf der Rücklagen in der geplanten Höhe informiert werden, wobei lediglich eine konkrete Bezifferung der finanziellen Risiken verzichtbar sei, die zuständigen Gremien jedoch den Mitgliedern der Vollversammlung zumindest allgemein beschreiben müssen, welche finanziellen Risiken im kommenden Beitragsjahr drohen, dürfte dies im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe nicht zwingend sein. Aus Sicht des Gerichts ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass in der Vollversammlung eine hinreichend nachvollziehbare, plausible, Prognose angestellt und in einer Form festgehalten wird, die eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit ermöglicht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 –, juris Rn. 33; a.A. wohl Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2018 – 5 Bf 213/12 –, juris Rn. 55, das unter Verweis auf Kuhla/Munding, Heilung beitragsrelevanter Fehler in IHK-Wirtschaftsplänen, in GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2017, 81, 88, wohl eine rein materielle Betrachtung befürwortet). Aus der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, die dortige Beklagte habe im gesamten Prozess keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein der Rücklagenhöhe entsprechendes Risiko gedroht habe, folgt nicht, dass eine rein materielle Betrachtung vorzunehmen wäre. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass die Rücklagenhöhe nur mit einer entsprechenden Prognose hätte gerechtfertigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20). Eine Prognose kann jedoch ihrer Natur nach nur im Vorhinein getroffen werden. Im Nachhinein können die Prognose und die ihr zugrunde liegende Risikobewertung allenfalls konkreter erläutert werden. In diesem Sinne dürfte auch die obige Aussage des Bundesverwaltungsgerichts so zu verstehen sein, dass die dortige Beklagte nicht einmal im gerichtlichen Verfahren entsprechende Anhaltspunkte zur Risikohöhe hat vortragen können. Der Argumentation der Beklagten, aus dem Normcharakter der Wirtschaftssatzung folge, dass sich die Prognose oder eine entsprechende Begründung nicht aus der Satzung ergeben müssten, ist aus zwei Gründen nicht zu folgen: Zum einen verlangt die erkennende Kammer schon nicht, dass sich die Prognose aus der Wirtschaftssatzung oder dem Wirtschaftsplan selbst ergibt. Es genügt vielmehr, wenn sich die Grundlagen der Prognose aus den zur Vollversammlung geführten und veröffentlichten Protokollen ergeben. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich die Industrie- und Handelskammer als Selbstverwaltungskörperschaft ihre Satzung selbst gibt, während bei vom Gesetzgeber gesetzten materiellen Normen der Normgeber und der Normadressat verschieden sind. Richtet sich eine Norm hingegen an den Normgeber selbst, rückt diese in die Nähe einer nur intern wirkenden Richtlinie, die gegenüber einem Gericht regelmäßig keine Bindungswirkung entfaltet. Es obliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenden weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans eingehalten hat, die Rücklage also nicht ins Blaue hinein vorgehalten wurde und dass eine hinreichend nachvollziehbare, plausible Prognose angestellt wurde. Diese Darlegungslast trifft die Beklagte nicht nur, wenn sie den satzungsrechtlich gesteckten Rahmen hinsichtlich der Höhe der Rücklage voll oder nahezu ausschöpft. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen ist sie vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren. Allgemeine und pauschale Aussagen zu möglicherweise drohenden Beitragsausfällen reichen insofern gerade nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20). Die Darlegungslast verschärft sich, wenn – ausgehend vom satzungsrechtlichen Mittelwert, in Bezug auf die Ausgleichsrücklage im Jahr 2009 also ein Wert von 40% der Betriebsauswendungen als Mitte zwischen der Minimalhöhe 30% und dem Maximalwert 50 % – eine höhere Rücklage gebildet wird. Gleichermaßen verringert sie sich, wenn vom Mittelwert nach unten abgewichen wird (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 6 S 860/17 –, juris Rn. 12). Hier befand sich die Ausgleichsrücklage zu Beginn des Jahres zwar mit 38,2 % unter dem Mittelwert. Der Plan für das Jahr 2009 wurde aber so gefasst, dass durch Zuführung von 1.000.000 Euro ein Anteil von 40,06 % erreicht werden sollte. Dieser liegt gerundet auf dem Mittelwert. Es sind also keine besonders scharfen, jedoch auch keine vergleichsweise geringen Anforderungen an die Darlegung zu stellen. Die Darstellungen der Beklagten genügen jedoch auch gemäßigten Anforderungen nicht. In Bezug auf die hier streitige Ausgleichsrücklage sind sowohl die von der Vollversammlung im Vorfeld oder während eines Beitragsjahres getroffenen Entscheidungen, den Rücklagen planmäßig Beträge zuzuführen, als auch die Entscheidung, ein positives Wirtschaftsergebnis (teilweise) zur Auffüllung von Rücklagen zu verwenden, in den Blick zu nehmen. Erstere, planmäßige Zuführungen wirken sich auf die Beiträge im jeweiligen Beitragsjahr insofern aus, als der Zuführungsbetrag als Betriebsaufwand gilt, der gemäß § 3 Abs. 2 IHKG durch Beiträge abgedeckt werden muss. Letztere wirken sich auf die Beiträge des Folgejahres aus, weil die erwirtschafteten Mittel bei einer Zuführung in die Rücklagen nicht zur sonstigen Kostendeckung zur Verfügung stehen, in deren Rahmen sie anderenfalls zu niedrigeren Beiträgen hätten führen können. Das Gericht hat insoweit das Protokoll über die Vollversammlung zur Entscheidung über die Wirtschaftssatzung des Beitragsjahres 2009 in das hiesige Verfahren einbezogen. Diesem lassen sich aber allenfalls Hinweise auf eine im Hintergrund bestehende Risikoprognose, nicht jedoch Erläuterungen zu deren Qualifizierung und Quantifizierung entnehmen. Es sind keinerlei Erkenntnisse darüber zu gewinnen, auf welcher rechnerischen Grundlage ein Auffüllen der Ausgleichsrücklage auf das im Beitragsjahr 2009 erreichte Niveau von 21.483.000 Euro als erstrebenswert angesehen worden ist. Das Protokoll der Vollversammlung vom 9. Januar 2009 enthält nur den entsprechenden Beschluss, aus dem sich allein die Zuführungshöhe ergibt. Auch den angehängten Erläuterungen zum Wirtschaftsplan ist nur zu entnehmen, dass sich die Zuführungen u.a. in die Ausgleichsrücklage daraus ergeben, dass die Gremien einen Vermögensaufbau beschlossen haben. Neben der Tatsache, dass daraus nicht hervorgeht, aus welchen Gesichtspunkten und in welcher Höhe sich ein Risiko ergibt, legt die Formulierung sogar den Schluss nahe, dass ein grundsätzlich verbotener Vermögensaufbau anvisiert wurde. Auch aus dem gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden Jahresabschluss 2009 ergeben sich neben der Rechtsgrundlage und dem allgemeinen Zweck der Ausgleichsrücklage nur die Zuführungshöhe und deren prozentualer Anteil an den Betriebsaufwendungen. Insofern hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine solche Prognose nicht den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Maßstäben entsprochen haben dürfte. Soweit den Jahresabschlüssen der Beklagten indirekt Schlüsse auf die getätigte Risikoprognose entnommen werden können, genügt dies den rechtlichen Anforderungen an eine hinreichend begründete Prognose ebenfalls nicht. Auch durch die zum Jahr 2007 eingeführt Verwaltungs-Doppik, die eine Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch vorschreibt, ändert sich nichts an der Frage der Bewertung von Rücklagen. Für die Bewertung der Angemessenheit der Höhe von Rücklagen ist die nach Grundsätzen kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung erstellte Wirtschaftsplanung nämlich kein Hindernis. Es trifft zwar zu, dass die Einstellung von Rücklagen auf der Passivseite nicht zwingend bedeutet, dass es sich bei diesen um liquides Vermögen handelt. Da die Beklagte die Ausgleichsrücklage aber notfalls in vollständiger Höhe innerhalb eines Jahres zum Ergebnisausgleich heranziehen und einsetzen können muss, ist diese durch entsprechende Mittel auf der Aktivseite zu unterlegen, die kurzfristig aufgelöst werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 –, juris Rn. 29; Jahn, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch Kammern im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung, in BayVbl. 2018, 258, 261). Damit besteht angesichts der jahresweisen Betrachtung eines Beitragsjahres kein relevanter Unterschied zu sofort verfügbarem liquiden Vermögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 33). b) Auch in den Jahren 2010 und 2011 waren das Beibehalten der Ausgleichsrücklage sowie die weitere Zuführung von Mitteln in diese Rücklage rechtswidrig. Hierzu kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur Ausgleichsrücklage betreffend das Jahr 2009 verwiesen werden. Die in den Beitragsjahren 2010 und 2011 gehaltene und um 2.383.600 Euro (2010) bzw. 481.400 Euro (2011) aufgestockte Ausgleichsrücklage war auch in diesen Jahren ihrer Höhe nach nicht gerechtfertigt. Zwar verstieß die Ausgleichsrücklage auch in den Beitragsjahren 2010 und 2011 ihrer Höhe nach nicht bereits gegen das im Rahmen der Wirtschaftsplanung durch die Beklagte zu beachtende Satzungsrecht, da die Beklagte den ihr vom Finanzstatut 2006 eingeräumten Rahmen von 30 bis 50 % der Betriebsaufwendungen für die Bildung der Ausgleichsrücklage in den Beitragsjahren 2010 und 2011 nicht überschritten hat. Für das Beitragsjahr 2010 beliefen sich die geplanten Betriebsaufwendungen laut Wirtschaftssatzung 2010 auf 52.305.000 Euro. Daraus ergibt sich für die laut Jahresabschluss 2010 zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 21.483.000 Euro bestehende Ausgleichsrücklage eine Quote von 41,07 %. Durch die Erhöhung um insgesamt 2.383.600 Euro war ein Wert von 23.866.600 Euro anvisiert, was einer Quote von 45,63 % entsprach. Im Jahr 2011 beliefen sich die geplanten Betriebsaufwendungen laut Wirtschaftssatzung 2011 auf 52.116.100,00 Euro. Daraus ergibt sich für die laut Jahresabschluss 2011 zum 31. Dezember 2010 in Höhe von 23.866.600 Euro bestehende Ausgleichsrücklage eine Quote von 45,8 %. Durch die geplante Erhöhung um 481.400 Euro war ein Volumen von 24.348.000 anvisiert, was einem Anteil von 46,72 % entsprach. Jedoch entsprach auch in den Beitragsjahren 2010 und 2011 die Höhe der Ausgleichsrücklage nicht den ebenfalls zu beachtenden – oben bereits dargestellten – Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts. Auch für die Beitragsjahre 2010 und 2011 genügen die Darstellungen der Beklagten selbst gemäßigten Anforderungen nicht, obwohl die Ausgleichsrücklage in diesen Jahren prozentual sogar noch höher dotiert wurde. So lässt sich – im Unterschied zum Beitragsjahr 2009 – den Protokollen der Vollversammlung nicht einmal die Höhe der geplanten Zuführung entnehmen. Erst der Blick in die jeweiligen Erfolgspläne lässt die planmäßigen Zuführungen erkennen, wobei für das Jahr 2010 der aus dem Jahresüberschuss 2009 stammende Betrag von 1.000.000 Euro unerwähnt bleibt. Auf welcher rechnerischen Grundlage ein Auffüllen der Ausgleichsrücklage auf das zunächst im Beitragsjahr 2010 erreichte Niveau von 23.866.600 Euro und schließlich im Beitragsjahr 2011 auf einen Betrag von 24.348.000 Euro als notwendig angesehen worden ist, lässt sich nicht erkennen. Auch hinsichtlich der in den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 enthaltenen Angaben gilt das zum Beitragsjahr 2009 Gesagte entsprechend. 3. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten durch den Ansatz einer nicht entsprechend den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Schätzgenauigkeit beibehaltenen bzw. aufgestockten Ausgleichsrücklage in den Jahren 2009 bis 2011 anteilig in Höhe der auf seinen Beitrag entfallenden unzulässigen Mehrbelastung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte kann nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht mit dem Einwand durchdringen, die entstandene überhöhte Beitragsforderung sei durch die im Jahr 2016 rückwirkend zum Jahr 2012 vorgenommene Abschmelzung der Ausgleichsrücklage ausgeglichen worden. Diese führt nicht zu einer Beseitigung der Rechtsverletzung des Klägers. Korrespondierend mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, da der Eingriff dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – BVerwG 6 B 20/10 –, juris Rn. 16). So liegt der Fall auch hier. Die Rechtsbeeinträchtigung des Klägers besteht vorliegend nämlich bereits darin, dass ein fehlerhafter Beitragsbescheid in seine Rechtssphäre eingreift und von ihm eine Geldleistung fordert, die der Bescheid in rechtswidriger Weise bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 – BVerwG IV C 9.73 –, juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 –, juris Rn. 35-37). Es obliegt nicht dem Gericht, sondern der Beklagten, für Beitragsjahre, in denen die Rücklagendotierung unter Verstoß gegen die Grundsätze der Schätzgenauigkeit erfolgte, eine Korrektur vorzunehmen. Andernfalls wäre der weite Gestaltungsspielraum der Beklagten bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans nicht gewährleistet. Es kann und darf insoweit vom Gericht nicht geprüft werden, ob die Abschmelzung ab dem Beitragsjahr 2012 tatsächlich auch für die streitgegenständlichen Beitragsjahre 2009 bis 2011 dazu geführt hat, dass materiell eine angemessen hohe Ausgleichsrücklage bestand. Dies würde auch den obigen Ausführungen widersprechen, wonach das Gericht im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid die Aufstellung des Haushalts einer Industrie- und Handelskammer nur auf die Frage hin prüft, ob bei der für die Dotierung, Beibehaltung oder Aufstockung einer Rücklage notwendigen Prognose die Grundsätze der Schätzgenauigkeit eingehalten sind. Erfüllt die einem Beitragsbescheid zugrunde liegende Aufstellung des Wirtschaftsplans nicht diese rechtlichen Anforderungen, ist ein Kläger allein hierdurch in seinen Rechten verletzt. 4. Dies führt zur Aufhebung des Beitragsbescheides in Bezug auf die Jahre 2009 bis 2011 in vollem Umfang des auf den Kläger entfallenden Beitrags. Die Verwaltungsgerichte sind zwar grundsätzlich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, selbst festzustellen, in welcher Höhe ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben kann und dürfen diesen nur aufheben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Befugnis des Gerichts zur Aufhebung eines Verwaltungsakts beschränkt sich darauf – wie aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) folgt – den Bescheid gegebenenfalls nur hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufzuheben und die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrags abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – BVerwG 9 B 2.08 – NVwZ 2009, 253, 254). Dies gilt aber nur, soweit der zutreffende Betrag der Höhe nach konkret bezifferbar und daher ein von dem Kläger in jedem Fall geschuldeter Beitrag in bestimmter Höhe zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – BVerwG 9 B 2.08 – NVwZ 2009, 253, 254 f.). Hieran fehlt es, wenn eine neue behördliche Ermessensentscheidung oder die Ausübung eines Gestaltungsspielraums erfolgen müsste (vgl. entsprechend zur fehlerhaften Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 – BVerwG IV C 9.73 –, juris Rn. 17). So verhält es sich hier. Die Beschwer des Klägers kann seitens der Kammer nicht etwa durch eine einfache proportionale Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung der Jahresergebnisse festgestellt werden, da sich die Beiträge der Mitglieder der Beklagten nach Maßgabe der Wirtschaftssatzung aus Grundbeiträgen und Umlagen zusammensetzen. Hiernach liegt die Entscheidung, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz unter Zugrundelegung eines ordnungsgemäßen Erfolgsplans zu reduzieren sind, im Bereich des Gestaltungsspielraums der Beklagten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt. Gemessen am Gesamtstreitwert des Verfahrens ist die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen, sodass eine auch nur teilweise Kostentragung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt erschien. Der Gesamtstreitwert von 6.127,20 Euro entspricht der Summe der in den – vor der teilweisen Klagerücknahme – angefochten Beitragsbescheiden abgerechneten bzw. als Vorauszahlungen vorläufig festgesetzten Beträge, also für das Jahr 2007 ein Betrag von 413,57 Euro, für das Jahr 2009 ein Betrag von 133,77 Euro, für das Jahr 2010 ein Betrag von 50,00 Euro, für das Jahr 2011 ein Betrag von 69,69 Euro, für das Jahr 2012 ein Betrag von 94,61 Euro, für das Jahr 2013 ein Betrag von 118,78 Euro, für das Jahr 2014 ein Betrag von 123,39 Euro und für das Jahr 2015 ein Betrag von 123,39 Euro zuzüglich des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro für den Feststellungsantrag bezüglich des Nichtbestehens der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger obsiegt nur bezüglich der Beitragsjahre 2009 bis 2011, also in Höhe eines Betrages von 253,46 Euro, was im Vergleich zum Streitwert nur einem Anteil von 4,14 % entspricht. 6. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 7. Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorlag. Weder der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch der nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO waren gegeben. Die Rechtssache hat angesichts der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 zum Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.15 keine grundsätzliche Bedeutung. Den Maßstab der Entscheidung hat das Gericht bei seiner Prüfung zugrunde gelegt und lediglich im Einzelfall auf die Situation im Zuständigkeitsbereich der Beklagten angewendet. Der Kläger wendet sich – nach teilweiser Klagerücknahme – nunmehr noch gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen durch die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum als Gewerbetreibender in Berlin im Bereich Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung tätig und wurde zur Gewerbesteuer veranlagt. Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin hielt in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils unter anderem eine Ausgleichsrücklage vor und führte dieser auch jeweils neue Mittel zu. Zu Beginn des Jahres 2009 hatte die Ausgleichsrücklage einen Stand von 20.483.000 Euro, was einem Anteil von 38,2 % an den laut Erfolgsplan 2009 vom 9. Januar 2009 geplanten Betriebsaufwendungen von 53.620.700 Euro entsprach. Im Laufe des Jahres 2009 wurden der Ausgleichsrücklage weitere 1.000.000 Euro zugeführt. Der entsprechende Beschluss ist im Protokoll der Vollversammlung vom 9. Januar 2009 aufgeführt (Seite 7f.). In den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2009 heißt es auf Seite 6: „Da der Erfolgsplan gemäß Finanzstatut der IHK Berlin auszugleichen, und der Vermögensaufbau nach den Beschlüssen der Gremien fortzuführen ist, sind Zuführungen zur „Ausgleichsrücklage“ […] eingeplant.“ Im Jahresabschluss 2009, Seite 14, heißt es dazu: „Die Ausgleichsrücklage ist gemäß § 15 (3) FS zwischen 30 % und 50 % der Betriebsaufwendungen zu dotieren. Sie dient dem Ausgleich des Wirtschaftsplans bei ungenügenden Erträgen, die hauptsächlich durch konjunkturell bedingte Schwankungen im Beitragsaufkommen entstehen. Planmäßig wurden der Rücklage 1 Mio. € zugeführt. Der Anteil an den Betriebsaufwendungen des Erfolgsplanes 2009 beträgt 42,7 %.“ Zu Jahresbeginn 2010 stand die Ausgleichsrücklage bei einem Wert von 21.483.000 Euro. Dies entsprach einem Anteil von 41,07 % an den gemäß Erfolgsplan 2010 vom 8. Januar 2010 geplanten Betriebsaufwendungen von 52.305.000 Euro. Im laufenden Jahr 2010 stockte die Beklagte die Ausgleichsrücklage um 2.383.600 Euro auf, wobei ein Teilbetrag von 1.383.600 Euro laut Erfolgsplan 2010 zugeführt werden sollte und der andere Teilbetrag von 1.000.000 Euro aus dem Ergebnis des Jahres 2009 stammte (vgl. Jahresabschluss 2009, Seite 14). In den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2010 heißt es auf Seite 7: „Da der Erfolgsplan gemäß Finanzstatut der IHK Berlin auszugleichen und der Vermögensaufbau nach den Beschlüssen der Gremien fortzuführen ist, sind Zuführungen zur „Ausgleichsrücklage“ […] eingeplant.“ Im Jahresabschluss 2010, Seite 15, heißt es: „Die Ausgleichsrücklage ist gemäß § 15 (3) FS zwischen 30 % und 50 % der Betriebsaufwendungen zu dotieren. Sie dient dem Ausgleich des Wirtschaftsplans bei ungenügenden Erträgen, die hauptsächlich durch konjunkturell bedingte Schwankungen im Beitragsaufkommen entstehen. Planmäßig wurden der Rücklage 1.383,6 T€ zugeführt. Der Anteil an den Betriebsaufwendungen des Erfolgsplanes 2010 beträgt 49,0 %.“ Am Anfang des Jahres 2011 hatte die Ausgleichsrücklage ein Volumen von 23.866.600 Euro, was einem Anteil von 45,8 % an den nach dem Erfolgsplan 2011 vom 14. Januar 2011 geplanten Betriebsaufwendungen von 52.116.100 Euro entsprach. Im Jahr 2011 wurde die Ausgleichsrücklage gemäß Erfolgsplan um 481.400 Euro auf einen Wert von 24.348.000 Euro erhöht. In den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2011 heißt es auf Seite 8: „Da der Erfolgsplan gemäß Finanzstatut der IHK Berlin auszugleichen und der Vermögensaufbau nach den Beschlüssen der Gremien fortzuführen ist, sind Zuführungen zur „Ausgleichsrücklage“ […] eingeplant.“ Im Jahresabschluss 2011, Seite 16, heißt es „Die Ausgleichsrücklage ist gemäß § 15 (3) FS zwischen 30 % und 50 % der Betriebsaufwendungen zu dotieren. Sie dient dem Ausgleich des Wirtschaftsplans bei ungenügenden Erträgen, die hauptsächlich durch konjunkturell bedingte Schwankungen im Beitragsaufkommen entstehen. Der Anteil an den Aufwendungen des Erfolgsplanes 2011 beträgt 46,72 %.“ Die Beklagte beschloss durch ihre Vollversammlung am 15. Juni 2016 vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 eine Abschmelzung der auch zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 24.348.000 Euro bestehenden Ausgleichsrücklage um 13.006.724 Euro auf einen Betrag von 11.341.276 Euro. Dazu wurde eine Änderung der Wirtschaftssatzung 2012 vorgenommen, die eine einmalige, im Wirtschaftsjahr 2016 zu erstattende Beitragsermäßigung regelt. Umgesetzt wurde dies durch eine Nachtragswirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2016, mit welcher der Betrag der geplanten Erträge um die Höhe der Abschmelzung, also 13.006.724 Euro, reduziert und eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in derselben Höhe vorgenommen wurde. Die Beklagte nahm den Kläger mit Beitragsbescheid vom 23. März 2011 unter anderem mit einer Abrechnung für das Beitragsjahr 2007 in Höhe von 411,77 Euro in Anspruch, wogegen der Kläger keinen Widerspruch erhob. Mit Beitragsbescheid vom 11. November 2013 nahm die Beklagte den Kläger mit einer Vorauszahlung für das Beitragsjahr 2013 in Höhe von 55,96 Euro, einer Abrechnung für das Beitragsjahr 2011 in Höhe von 69,69 Euro, einer Abrechnung für das Beitragsjahr 2010 in Höhe von 50,00 Euro, einer Abrechnung für das Beitragsjahr 2009 in Höhe von 133,77 Euro sowie einer Abrechnung für das Beitragsjahr 2007 in Höhe von 413,57 Euro in Anspruch. Dagegen erhob der Kläger unter dem 2. Dezember 2013 mit der Begründung Widerspruch, die Beklagte sei nicht zuständig, die Berechnung sei falsch, die Beiträge seien verjährt sowie „bereits über eine juristische Person abgeführt“. Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 zog die Beklagte den Kläger mit einer Abrechnung für das Beitragsjahr 2013 zu einem Beitrag in Höhe von 118,78 Euro heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 20. August 2015 mit identischer Begründung Widerspruch und führte zudem an, offene Gebühren beträfen nur den Bescheid von 2013 und Zwangsmitgliedschaften seien in Deutschland verboten. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 2. Dezember 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2016 zurück. Zur Begründung führte sie an, der Kläger gehöre der Industrie- und Handelskammer zu Berlin an, da er in Berlin gewerblich tätig sei und beim Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Aus der gesetzlichen Mitgliedschaft folge die Beitragspflicht. Die Beiträge seien nach der Wirtschaftssatzung und nach den vom Finanzamt übermittelten Gewerbeerträgen richtig berechnet worden, wobei die Jahre 2007, 2009, 2010 und 2011 abgerechnet und das Jahr 2013 vorläufig berechnet worden seien. Die Beiträge seien auch nicht verjährt. Die Beklagte wies auch den Widerspruch vom 20. August 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 zurück, wobei sich die Begründung weitestgehend mit der des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 deckte. Der Kläger hat am 8. April 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Er hat zu diesem Zeitpunkt beantragt, den Bescheid vom 11. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 sowie den Bescheid vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 aufzuheben sowie festzustellen, dass er kein Mitglied der Beklagten sei, hilfsweise, dass er dies im für die angegriffenen Beitragsbescheide maßgeblichen Zeitraum nicht gewesen sei. Zur Begründung hat er angeführt, die Beitragsbescheide seien sowohl dem Grunde als auch ihrer Höhe nach fehlerhaft. Er sei kein Mitglied der Beklagten und könne daher nicht von dieser in Anspruch genommen werden. Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 hat die Beklagte den Kläger mit einer Vorauszahlung für das Beitragsjahr 2015 in Höhe von 123,39 Euro, mit einer Abrechnung für das Beitragsjahr 2014 in Höhe von 123,39 Euro sowie einer Abrechnung für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von 94,61 Euro in Anspruch genommen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2016 Widerspruch mit der bisherigen Begründung erhoben und darüber hinaus angeführt, er sei schon seit November 2012 als Arbeitnehmer angestellt und die Umlage sei nicht korrekt. Zudem sei der Bescheid falsch versendet worden und die Rechtsbehelfsbelehrung ungenügend. Die Rechtsgrundlagen seien nicht verfassungskonform. Nach Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2016 hat der Kläger die Klage am 9. August 2016 um den Bescheid vom 9. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2016 erweitert. Mit Bescheid vom 24. November 2016 hat die Beklagte betreffend das Beitragsjahr 2012 die Abrechnung korrigiert und den ursprünglich festgesetzten Jahresbetrag von 94,61 Euro auf 64,67 Euro reduziert. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 hat der Kläger die Klage insoweit teilweise zurückgenommen, als er die Klage lediglich in Bezug auf den Bescheid vom 11. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 aufrecht erhalten und den Antrag dabei auf die Beitragsjahre 2007 und 2009 bis 2011 beschränkt hat. Im Hinblick auf das Beitragsjahr 2007 hat der Kläger die Klage zunächst weiter auf einen Betrag in Höhe von 1,80 Euro beschränkt und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung vollständig zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, den Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 11. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2016 hinsichtlich der Beitragsjahre 2009, 2010 und 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Beiträge seien zutreffend ermittelt worden, insbesondere seien die von der Industrie- und Handelskammer (IHK) gebildeten Rücklagen zulässig gewesen. Bei der gerichtlichen Prüfung dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Eine IHK besitze nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 einen sehr weiten Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung ihres Haushaltsplans. Bei der Bildung einer Rücklage komme es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans eine Prognose dokumentiert worden sei, sondern es sei maßgeblich, ob objektiv hinreichende Anhaltspunkte für eine sachgerechte und vertretbare Rücklagenhöhe vorlägen. Aus diesem Grund könne auch noch im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die zutreffende Kalkulation nachgeliefert oder nachgebessert werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Rücklage aufgrund einer Wirtschaftssatzung gebildet werde, die als Rechtsnorm einzustufen sei. Rechtsnormen müssten aber generell eine Begründung oder Prognose nicht selbst beinhalten. Insofern unterscheide sich die Prognose einer IHK von den üblichen Prognosen, die Behörden zum Beispiel vor dem Erlass eines Verwaltungsakts träfen. Für die Bewertung der Angemessenheit von Rücklagen sei zu berücksichtigen, dass 2007 die sogenannte Verwaltungs-Doppik eingeführt worden sei, die eine Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch vorschreibe. Seitdem sei zwischen Aktiva (Mittelverwendung) und Passiva (Mittelherkunft) zu differenzieren, wobei die streitgegenständlichen Rücklagen der Passivseite zuzurechnen und daher kein liquides Vermögen seien. In einem nach kaufmännischen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan erlaube daher der Ansatz einer Rücklage nicht den Schluss, dass insoweit liquides Vermögen zur Verfügung stehe. Im Übrigen dürfe das Gericht nicht ins Blaue hinein ermitteln, ob die Feststellung des Finanzbedarfs bei der Beklagten vorschriftsmäßig erfolgt sei. Vielmehr bedürfe es hierfür eines substanziierten klägerischen Vorbringens. Dass die Beklagte selbst diese Themen adressiert habe, sei darin begründet, dass das Gericht im Verfahren einen entsprechenden Hinweis erteilt habe. Die umfassende Klageerwiderung substanziiere aber nicht den Klägervortrag. Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe bei der im Jahr 2016 vorgenommenen Reduzierung der Ausgleichsrücklage rückwirkend zum Jahr 2012 nicht noch weiter in die Vergangenheit zurückgehen können, weil diese Beitragsjahre wegen der bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist nicht mehr hätten veranlagt werden können. Da der Kläger wegen dieser Reduzierung der Ausgleichsrücklage eine Beitragserstattung für das Jahr 2012 erhalten habe, fehle es ihm auch im Hinblick auf die Beitragsjahre vor 2012 an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. an einer Verletzung seiner Rechte. Ein Obsiegen trotz erfolgter Rückerstattung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Kläger stünde nicht besser, wenn die Beklagte die Reduzierung der Rücklage weiter in die Vergangenheit verlegt hätte. Der entsprechende Betrag könne nur einmal zurückerstattet werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die in das Verfahren eingeführten Jahresabschlüsse und Wirtschaftssatzungen der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.