Urteil
4 K 495.17
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1204.VG4K495.17.00
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Leitsätze
1. Ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle von tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig, die gestuft zu prüfen sind, und führt das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes noch nicht zu einem Anspruch auf die Genehmigung, kann das Ziel, vorerst im Verteilungsverfahren zu verbleiben, mit einer atypischen Bescheidungsklage verfolgt werden.(Rn.21)
2. Für die Ermittlung des Mindestabstands der Wegstrecke zwischen einer Spielhalle und einer Schule nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin ist das Geoinformationssystem "FIS-Broker" eine erste Grundlage. In Fällen, in denen die 200 m - Marke infolge einer Abstandsbestimmung mittels "FIS-Broker" knapp erreicht oder überschritten ist, ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Abstandsmessung vor Ort durchzuführen. Im Einzelfall kann dies der Behörde sogar geboten sein, um der Verpflichtung der umfassenden Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1 VwVfG) zu genügen.(Rn.33)
(Rn.34)
3. Maßstab für die zugrunde zu legende Messung sind die tatsächlichen Laufwege der Schüler, die zu typisieren sind (offengelassen, ob hierbei die Vorgaben der StVO strikt zu beachten sind).(Rn.35)
4. Auf den mittels einer präzisen Messung ermittelten Abstand der Wegstrecke zwischen einer Schule und einer Spielhalle ist kein Sicherheitszuschlag vorzunehmen.(Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur
Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten des streitig entschiedenen Teils
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils vollstreckbaren
Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle von tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig, die gestuft zu prüfen sind, und führt das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes noch nicht zu einem Anspruch auf die Genehmigung, kann das Ziel, vorerst im Verteilungsverfahren zu verbleiben, mit einer atypischen Bescheidungsklage verfolgt werden.(Rn.21) 2. Für die Ermittlung des Mindestabstands der Wegstrecke zwischen einer Spielhalle und einer Schule nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin ist das Geoinformationssystem "FIS-Broker" eine erste Grundlage. In Fällen, in denen die 200 m - Marke infolge einer Abstandsbestimmung mittels "FIS-Broker" knapp erreicht oder überschritten ist, ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Abstandsmessung vor Ort durchzuführen. Im Einzelfall kann dies der Behörde sogar geboten sein, um der Verpflichtung der umfassenden Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1 VwVfG) zu genügen.(Rn.33) (Rn.34) 3. Maßstab für die zugrunde zu legende Messung sind die tatsächlichen Laufwege der Schüler, die zu typisieren sind (offengelassen, ob hierbei die Vorgaben der StVO strikt zu beachten sind).(Rn.35) 4. Auf den mittels einer präzisen Messung ermittelten Abstand der Wegstrecke zwischen einer Schule und einer Spielhalle ist kein Sicherheitszuschlag vorzunehmen.(Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten des streitig entschiedenen Teils vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO in Form einer – atypischen – Bescheidungsklage zulässig. Im Regelfall kommt die Bescheidung bei Ermessenskonstellationen in Betracht, in denen zwar Ermessensfehler festzustellen sind, aber keine Reduzierung auf Null gegeben ist; ähnlich gelagert, aber auf Tatbestandsebene angesiedelt, sind Fälle von Beurteilungsfehlern im Fall eines behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 –, juris Rn. 21 f.). Dem ist die hier zu entscheidende Konstellation angenähert. Das MindAbstUmsG Bln knüpft die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Sonderverfahren an eine Reihe von tatbestandlichen Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gestuft zu prüfen sind. Hier geht es um das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln (räumlicher Abstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche). Deren Nichtvorliegen führt noch nicht zu einem Anspruch auf die Genehmigung, sondern es müssen noch die Versagungsgründe nach Satz 2 der vorgenannten Norm geprüft werden, was hier noch nicht geschehen ist und auch noch nicht erfolgen kann. Daher kann die Klägerin – wie beantragt – allein die Neubescheidung verlangen (ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2018 – VG 5 L 248.18 – juris, zu einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren). III. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Erteilung einer Spielhallengenehmigung (nachfolgend 1.) und der entsprechenden Erlaubnis nach dem GlüStV (nachfolgend 2.) zutreffend nach § 4 Abs. 1 Satz 3 MindAbstUmsG Bln wegen eines Versagungsgrundes abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis und kann deshalb auch mit ihrem auf die weitere Teilnahme am Sonderverfahren gerichteten Klageantrag nicht durchdringen. 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie diejenige der Klägerin –, das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Der Erlaubniserteilung und damit dem Verbleib im Sonderverfahren zum jetzigen Zeitpunkt steht indes ein gesetzlicher Versagungsgrund entgegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nämlich nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln) unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG Bln liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Die Spielhalle der Klägerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. a) Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Regelung des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen nicht. Sie sind weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf die Grundrechte der Klägerin bedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 19 ff., 34 ff., 59 ff.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des SpielhG Bln in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (– 1 BvR 1314/12 –, juris) bestätigt. Fehl geht auch der Vortrag der Klägerin, sie habe zu wenig Zeit gehabt, sich auf die Neuregelungen des MindAbstUmsG Bln einzustellen, weil dieses Gesetz hohe Anforderungen an Bewerbungen im Sonderverfahren stelle, die binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten am 6. April 2016 zu erfüllen gewesen seien. Mit diesem Einwand verkennt sie, dass bereits seit dem 2. Juni 2011, dem Datum des Inkrafttretens des SpielhG Bln, klar war, dass bisherige Spielhallenerlaubnisse im Land Berlin erlöschen würden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln). Indem der Berliner Gesetzgeber mit dem MindAbstUmsG Bln ein Sonderverfahren für Inhaber bisheriger Spielhallenerlaubnisse geschaffen hat, hat er durch die Fiktion des Fortbestandes jener Genehmigungen bei rechtzeitiger und vollständiger Antragstellung deren Rechtskreis sogar über die ursprüngliche Rechtsposition hinaus erweitert; mithin fehlt es diesen Regelungen an dem behaupteten Eingriffscharakter. b) Im Besonderen genügen auch die genannten Parameter, die das MindAbstUmsG Bln für die Ermittlung des Abstands zwischen einer Spielhalle und einer Schule aufstellt, dem Bestimmtheitsgrundsatz. Das BVerfG, hat dazu in seinem das Berliner Spielhallengesetz betreffenden Beschluss vom 7. März 2017 (– 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 125) Folgendes ausgeführt: „Solche Regelungen müssen zudem hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben es Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ). Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 78, 205 ; 102, 254 ; 133, 277 ). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 102, 254 ; 131, 88 ; 133, 277 ). Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 21, 209 ; 79, 106 ; 102, 254 ). Verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 133, 277 ). (…) Das Bestimmtheitsgebot ist auch gewahrt, sofern es um das Betreiben von Spielhallen "in räumlicher Nähe" zu Kinder– und Jugendeinrichtungen geht. Der Begriff der räumlichen Nähe in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln lässt sich schon ohne Zusammenwirken mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin im Wege der teleologischen Auslegung der Vorschrift unter besonderer Berücksichtigung des Kinder– und Jugendschutzes konkretisieren. Dies gilt erst recht insoweit, als dieser in § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln für Bestandsspielhallen dahingehend definiert wird, dass eine solche Nähe beim Überschreiten einer Wegstrecke von 200 Metern regelmäßig nicht vorliegt. Auch die Berechnung der Wegstrecke wird nunmehr in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln im Einzelnen vorgegeben. Der Umstand, dass bei der Überschreitung der Wegstrecke eine räumliche Nähe "regelmäßig" nicht vorliegt, und die Ausgestaltung von § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln als Sollvorschrift ermöglichen der Verwaltung eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die gesetzliche Regelung gibt der Verwaltung in ausreichendem Maße richtungsweisende Gesichtspunkte an die Hand, damit diese die Norm in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise anwenden kann (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 62, 256 ). Dem folgt die Kammer. Soweit die Klägerin meint, die Vorgaben zur Ermittlung des Abstands im MindAbstUmsG Bln machten es ihr selbst nicht verlässlich möglich, diesen zu bestimmen, verkennt sie, dass das ihr im Sonderverfahren nicht abverlangt wird; vielmehr ist es Sache der Behörde, den Abstand im Rahmen der ihr obliegenden Sachverhaltsermittlung aufzuklären. c) Das K...-Gymnasium ist auch abstandsrelevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln. Denn es handelt sich bei dieser Einrichtung um ein Gymnasium und damit – wie auch der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt – um eine in § 17 Abs. 2 Nr. 2 b) SchulG Bln ausdrücklich aufgeführte Schule. d) Der Beklagte hat – wenn auch letztlich erst im gerichtlichen Verfahren – den Mindestabstand zwischen dem K...-Gymnasium und der Spielhalle mit 197,00 m nach Überzeugung der Kammer richtig ermittelt. Dabei legt das Gericht die Messung zugrunde, die der Diplom-Ingenieur K... am 5. Juni 2018 vorgenommen hat; diese ist gerichtlich als Dokument A 2 erfasst und mit dieser Bezeichnung in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Darin ist der Messvorgang, an dessen Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat und den auch die Klägerin als solchen nicht beanstandet hat, hinreichend dokumentiert. Aus ihm ergibt sich, dass Herr K... als Ausgangspunkt seiner Messung die Ecke des Gebäudes G... 26, in dem sich die streitgegenständliche Spielhalle befindet, gewählt hat. Dies steht im Einklang mit § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln. Sodann hat er im rechten Winkel eine Linie bis zur Gehwegmitte gezogen und eine Teilstrecke von 2,20 m Länge ermittelt. Den nächsten Messpunkt hat der genannte Diplom-Ingenieur in Höhe des Grundstücks Groenerstraße 14 gesetzt, und zwar an einer Stelle, an der die Flurstücksgrenze abknickt. Diese Teilstrecke weist eine Länge von 110,65 m auf. Die Entfernung zum nächsten Messpunkt beträgt sodann 6,25 m; dieser befindet sich in der Mitte des Bürgersteigs der B... auf der nordwestlichen Seite dieser Straße, welcher an dieser Stelle nahezu auf Straßenniveau abgesenkt ist. Die nächste Teilstrecke mit einer Länge von 12,88 m bildet sich durch eine Linie, die zu der niedrigsten Stelle der gegenüberliegenden Gehwegsabsenkung gezogen wird. Sodann hat Herr K... den nächsten Messpunkt wiederum dort gesetzt, wo – in der Mitte des dortigen Fußweges – die Flurstücksgrenze abknickt, woraus eine Teilstrecke von 5,37 m resultiert. Von diesem Messpunkt hat er die letzte Gerade mit einer Länge von 59,85 m gezogen; dieser Endpunkt ebenfalls auf der Mitte des Gehwegs ist die nächste Grundstücksecke der Schule und entspricht ebenfalls § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln. Hieraus errechnet sich die genannte Gesamtstrecke von 197,00 m. Die gegen diese Messung erhobenen Einwände der Klägerin verfangen nicht. aa) Das Gericht teilt nicht die Rechtsansicht der Klägerin, wonach der in § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln vorgesehene Abstand allein auf der Grundlage des sog. „FIS-Broker“ ermittelt werden dürfe. Dieses von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen verantwortete und öffentlich zugängliche (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/index.shtml) Geoinformationssystem (Geoportal Berlin) stellt allerdings den ersten Schritt bei der Abstandsbestimmung dar, wie sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln ergibt. Darin ist die Verwendung eines Geoinformationssystems bei der Abstandsbestimmung zweier Spielhallen, also der hier nicht in Rede stehenden dritten Stufe (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 Satz 2 MindAbstUmsG Bln) des Sonderverfahrens, ausdrücklich angesprochen. Aus der Nichterwähnung jenes Systems in § 5 MindAbstUmsG Bln lässt sich nach Überzeugung der Kammer jedenfalls herleiten, dass der Gesetzgeber die für die Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe zuständigen Bezirksämter bei der Ermittlung des Mindestabstands zwischen Schule und Spielhalle nicht auf diese Methode beschränkt hat. Eine Begrenzung der Aufklärungsmethoden in Fällen, in denen die Sachlage gründlicherer Betrachtung bedarf, widerspräche nämlich ansonsten der behördlichen Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG). Deshalb kann der „FIS-Broker“ eine elektronische Hilfe bei der Prüfung der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens darstellen, die für eine erste ungefähre – zudem kostengünstige – Ermittlung des Abstands geeignet ist. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl parallel gelagerter Fälle bekannt. In Zweifelsfällen gerät das Geoinformationssystem allerdings – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – an seine Grenzen. Denn es legt einen relativ groben Maßstab zugrunde, der im Einzelfall – nämlich wenn die 200-m-Marke erreicht wird – keine exakte Setzung von Messpunkten ermöglicht und damit gerade keine präzise Abstandsmessung gewähren kann. Dieser Befund wird nicht nur durch die unterschiedlichen Ergebnisse im hiesigen Fall belegt, die verschiedene Personen mittels des „FIS-Broker“ ermittelt haben, sondern auch durch die klaren Aussagen des Diplom-Ingenieurs K..., der sowohl aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und seiner langjährigen, nunmehr 35-jährigen Tätigkeit im Vermessungsamt des Bezirksamts Spandau von Berlin mit unterschiedlichsten Messvorgängen vertraut ist. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Expertise zu zweifeln. Daher hält die Kammer es in Fällen der vorliegenden Art nicht nur für zulässig, sondern – letztlich auch im Interesse anderer Mitbewerber und potenzieller Konkurrenten des Spielhallenbetreibers – für geboten, auf feinere Messmethoden zurückzugreifen. Eine solche Messung ist hier durch Herrn K... vorgenommen worden. Eigenen Angaben zufolge, denen das Gericht ohne Weiteres Glauben schenkt, hat der Messingenieur hierbei einen elektrooptischen Tachymeter verwendet, der jährlich auf seine Präzision geeicht wird; allenfalls Abweichungen von 2 mm auf 100 m werden hierbei toleriert, anderenfalls findet das Gerät keine Verwendung. bb) Soweit die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zur Konkretisierung und zur einheitlichen Handhabung der Abstandsbestimmungen in allen Bezirken (unter der Überschrift: Räumliche Nähe zu Schulen – Messung der Wegstrecke“) Regeln zur Durchführung der Messung erlassen hat, steht das dem hier in Rede stehenden Vorgehen des Beklagten ebenso wenig entgegen. Zum einen handelt es sich hierbei ohnehin allenfalls um Verwaltungsvorschriften, die das Gericht nicht binden. Unabhängig hiervon regeln sie zudem zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungspraxis lediglich die Handhabung des genannten Geoinformationssystems durch die Berliner Bezirke. Auch sie schließen aber eine im Einzelfall notwendig werdende Messung unter Verwendung präziserer Messtechnik nicht schlechthin aus. Damit ist eine Messung in Zweifelsfällen dem Gebot der Sachverhaltsaufklärung geradezu geschuldet, und sie dient gerade auch mit Blick auf etwaige Konkurrenten des Spielhallenbetreibers dazu, dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen. cc) Ebenso wenig kann die Klägerin mit dem Einwand durchdringen, die Messung A 2 durch Diplom-Ingenieur K... sei nicht nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung – StVO – erfolgt. Zuzugeben ist ihr allerdings, dass dies für sich genommen zutrifft. Denn nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO muss, wer zu Fuß geht, Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. In der Regel müssen Fußgänger Straßen also im rechten Winkel überqueren. Die Teilstrecke einer Länge von 6,25 m, die Diplom-Ingenieur K... für die Querung der G... ermittelt hat, lässt diese Vorgaben allerdings außer Acht, weil die von ihm gebildeten Messpunkte auf der Mitte der jeweiligen Absenkungen der Bürgersteige eine zur G... hin leicht schräg ausgerichtete Linie bilden. Dies ist hier indes nicht von Belang. Zum einen würde eine rechtwinklige Querung der Straße das gefundene Ergebnis nur um wenige Zentimeter verändern, so dass sich – selbst wenn hier ein Fehler vorliegen sollte – der unrichtige Ansatz ohnehin nicht auswirken würde. Darüber hinaus ist die Vorgabe StVO-konformer Wege, auch wenn aus der Sicht der Kammer vieles dafür spricht, sich hieran zu orientieren, weder gesetzlich vorgegeben (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – OVG 1 S 36.18 –, BA S. 7) noch hat der Berliner Landesgesetzgeber dies offenbar in den Blick genommen. Denn in der amtlichen Begründung des Gesetzes (Abgeordnetenhaus von Berlin, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/2714, Seite 22, 23) heißt es lediglich, dass zur Gewährleistung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes für die Bestimmung der Wegstrecke auf die tatsächlichen Laufwege der Kinder und Jugendlichen abzustellen sei. Von der Erlaubnisbehörde sei hierbei in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob die typischen Laufwege an den betreffenden Einrichtungen vorbei führten oder sich zum Beispiel die Schülerinnen und Schüler regelmäßig in den Pausenzeiten und Freistunden in der Nähe der Spielhalle aufhielten. Schließlich vermag auch der Verweis auf die Vorgaben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, die bei der Abstandsbestimmung mittels des „FIS-Broker“ grundsätzlich einen StVO-konformen Weg zugrunde legen, aus den bereits genannten Gründen (siehe oben bb) nicht zu verfangen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die von Diplom-Ingenieur K... vorgenommene Messung nicht den tatsächlichen Laufwegen der Schüler entsprechen soll; im Gegenteil spricht vieles dafür, dass diese sich bei der Querung der G... typischerweise an der Mitte der Absenkungen des jeweiligen Gehwegs orientieren und dass deshalb die Messung A 2 auf realitätsnahen Annahmen beruht. Schließlich ist – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – darauf zu verweisen, dass Herr K... auch bei der zu Kontrollzwecken von durchgeführten Messung A 3, die nicht die kürzeste Wegstrecke bemisst, aber ein streng rechtwinkliges Queren der Groenerstraße zugrunde legt, mit 199,32 Metern einen Abstand ermittelt hat, der (gerade noch) unter der 200 m-Marke liegt. dd) Soweit die Klägerin Herrn U... herangezogen hat, vermögen dessen Ausführungen die Richtigkeit der Feststellungen von Herrn K... nicht in Abrede zu stellen. Diesem fehlt es nämlich – wie seine Befragung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat – schon an einer entsprechenden Qualifikation. Weder verfügt er über ein Hochschulstudium noch kann er eine langjährige Tätigkeit im Bereich der Vermessung aufweisen, wie das bei dem Diplom-Ingenieur K... der Fall ist, sondern Herr D... ist als „Sicherheitstechniker“ für die Klägerin tätig. Soweit sich seine Feststellungen auf die Verwendung des „FIS-Broker“ stützen, handelt es sich hierbei – wie bereits unter aa) ausgeführt – um ein zu unpräzises System zur genauen Abstandsbestimmung. Zum Teil hat Herr Dietrich aber auch falsche Parameter zugrunde gelegt, indem er etwa bei der Messung B 1 statt der Gebäudeecke die Toreinfahrt des Gebäudes Groenerstraße 26 als Messpunkt gewählt hat. Bei den übrigen Messungen B 2 bis B 4 hat Herr D... zudem nicht die Mitte des Gehwegs der Bismarckstraße vor den dortigen Grundstücken 11 - 13 gewählt, weil er verkannt hat, dass – wie der vom Beklagten eingereichte Widmungsplan (Anlage 4 zum dessen Schriftsatz vom 25. Juli 2018) dokumentiert – der gesamte Gehweg öffentlich gewidmet ist. Soweit er Messungen vor Ort mittels eines Laufrades vorgenommen hat und die ermittelte Entfernung seinen Angaben zufolge stets über 200 m betragen haben soll, sind diese nicht hinreichend dokumentiert und schon deshalb für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen wäre an ihrer Richtigkeit auch wegen der aufgezeigten Bedenken an seiner fachlichen Eignung und der Verwendung eines nicht geeichten Instruments zu zweifeln. ee) Legt die Kammer ihrer rechtlichen Bewertung mithin die Feststellungen des Diplom-Ingenieurs K... zugrunde, weil sie diese für überzeugend hält, bedurfte es zur weiteren Sachverhaltsaufklärung weder eines – für die Abstandsbestimmung ohnehin ungeeigneten – Ortstermins noch der Heranziehung eines Sachverständigen. ff) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auf das im Wege der Messung gefundene Ergebnis kein Zuschlag in Höhe von 2 % vorzunehmen; wäre dem allerdings so, würde dies im konkreten Fall bei einer gemessenen Entfernung von 197,00 m zu einer Überschreitung des gesetzlichen 200 m-Abstands um weitere 0,94 m führen und wäre fallentscheidend. Für einen derartigen Zuschlag gibt es aber nach Überzeugung der Kammer weder einen gesetzlichen Anhaltspunkt noch sonst einen sachlichen Grund. Sicherheitszuschläge gründen sich in anderen rechtlichen Zusammenhängen – etwa bei Geschwindigkeitsmessungen oder der Berechnung von Alkoholkonzentrationen – auf Messungenauigkeiten, die auf einer Reihe unterschiedlicher Faktoren beruhen können. In diesen (meist) straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konstellationen soll der staatliche Straf- oder Sanktionsanspruch bei etwaigen Unsicherheiten im Sachverhalt zurückstehen. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Denn unter Zugrundelegung der richtigen Messpunkte und der sonstigen Parameter lässt sich der Abstand zwischen einer Spielhalle und einer Schule nach den Vorgaben des MindAbstUmsG Bln nahezu zentimetergenau bestimmen. Ist die Messung also unter Verwendung von geeichtem Gerät vorgenommen, das von einer geschulten Person bedient wurde, und ist der Messvorgang plausibel dokumentiert, gibt es keinen Anlass für eine Korrektur. Nach den obigen Ausführungen liegt ein solcher Fall hier vor. Zwar ist in einer Reihe von Entscheidungen (OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 3 B 303.17–, juris Rn. 8; VG Chemnitz, Beschluss vom 22. September 2017 – 4 L 775/17 –, juris Rn. 4 und VG Magdeburg, Urteil vom 29. November 2017 – 3 A 1561/17 MD, BA S. 6) jeweils ohne nähere Begründung und unter Berufung darauf, dass dies zwischen den Beteiligten unstreitig sei, von einem zugrunde zu legenden Sicherheitszuschlag von 2 % die Rede (inkonsequent allerdings VG Chemnitz, das im selben Absatz der Entscheidung unvermittelt von einem Sicherheitsabschlag spricht). Diesem Ansatz folgt die Kammer ausdrücklich nicht. Für ihre Auffassungen geben die Entscheidungen jeweils schon keine Begründungen (bzw. das VG Magdeburg geht wohl irrig davon aus, dass die baurechtliche Abstandsbestimmung ein Anwendungsfall solcher Sicherheitszuschläge sei). Des Weiteren war die Frage in den entschiedenen Fällen jeweils nicht fallentscheidend; überdies beruhen die Entscheidungen auf Vorschriften, die an die Einhaltung eines Mindestabstands einer Luftlinie (vgl. § 18a Abs. 4 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG –: 250 m; § 2 Abs. 4 Nr. 7 Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt – SpielhG LSA –: 200 m) zwischen einer Spielhalle und einer allgemeinbildenden Schule bzw. Jugendeinrichtung anknüpfen. Wegen der hier in Rede stehenden Wegstrecke, die die tatsächlichen Laufwege in den Blick zu nehmen hat, ist eine Vergleichbarkeit daher nicht gegeben. Ungeachtet dessen steht einem Sicherheitszuschlag für den Bestandsinhaber entgegen, dass hierdurch das gesetzgeberisch gewollte Ziel eines effektiven Jugendschutzes verkürzt werden würde; zudem wäre hiermit ggf. die Benachteiligung eines anderen Spielhallenbetreibers verbunden, wenn beide auf der dritten Stufe des Vergabeverfahrens (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 MindAbstUmsG Bln) miteinander konkurrieren. Auch dies spricht für die alleinige Maßgeblichkeit eines einmal gefundenen Messergebnisses ohne weitere Auf- oder Abschläge. e) Die Klägerin kann sich nicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 MindestAbstUmsG Bln berufen, wonach die räumliche Nähe zwischen einer Spielhalle und einer Schule nur „regelmäßig“ bei Überschreitungen der Länge der Strecke von 200 m vorliegt. Diese Formulierung dürfte nämlich nur Raum dafür lassen, im Einzelfall ggf. auch bei Überschreitungen des 200 m-Abstands eine räumliche Nähe von Spielhalle und Schule zu bejahen; im Fall einer – hier gegebenen – Unterschreitung dürfte aber eine Abweichung von vornherein nicht in Betracht kommen. Ungeachtet dessen macht die Klägerin aber auch keine Umstände geltend, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten. Mit der Behauptung, die Schüler kämen auf ihrem Schulweg nicht notwendig an der Spielhalle vorbei und diese liege auch nicht in Sichtweite der Schule, bezeichnet sie keine Ausnahme zur Regel des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln. Eine solche wäre nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (AH-Drs. 17/2714, S. 22) allenfalls gegeben, wenn die besonderen Umstände vor Ort und der Schutzzweck der Norm ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordern. Hierfür ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht hier sogar alles dafür, dass die Schüler der Schule, wenn sie sich zu Fuß aus bzw. in nordöstlicher Richtung der Schule nähern bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) von der Haltestelle kommen bzw. oder zu dieser gehen, die G... durchqueren. Dass – wie die Klägerin behauptet hat – die Schüler von den Erziehungsberechtigten ausschließlich mit dem Auto gebracht würden bzw. nur auf anderem Wege die Schule erreichen und so mit der Spielhalle nicht konfrontiert seien, ist fernliegend. Gleiches gilt schließlich für das Argument, die Klägerin achte darauf, dass minderjährige Kunden keinen Einlass in die Spielhalle fänden. Die Abstandsregeln stellen gerade nicht auf Gefahren nach Einlass in eine Spielhalle, sondern bereits auf den mit dem Passieren derartiger Einrichtungen verbundenen Gewöhnungseffekt ab, den es zu vermeiden gelte (vgl. dazu Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027, S. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 136). Die Klägerin kann sich demnach nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln berufen, wonach die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln abweichen darf. Denn die Eröffnung eines solchen Ermessens setzt nach Maßgabe des durch § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln tatbestandlich voraus, dass ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist. Doch daran fehlt es – wie ausgeführt – hier. 2. Der glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht ebenfalls ein Versagungsgrund entgegen. Denn es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV Bln) die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Bln sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG Bln auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. IV. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO, wegen des übereinstimmend erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO, wobei die Kostenauferlegung an den Beklagten seiner Kostenübernahmeerklärung folgt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Kammer hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil Frage, mit welchen Maßgaben die – in einer Vielzahl von parallel gelagerten Fällen Anwendung findenden - Regelungen des MindAbstUmsG Bln zum Abstand zwischen Spielhallen und Schulen anzuwenden sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist. Die Klägerin begehrt die weitere Teilnahme am Sonderverfahren zur Vergabe von Erlaubnissen an Bestandsinhaber von Spielhallen. Sie betreibt in der G... in ... eine Spielhalle. Für den Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 20. Juni 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Spandau von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Nachdem das Bezirksamt zunächst über das Geoinformationssystem „FIS Broker“ ermittelt hatte, dass die Entfernung der Spielhalle zum in der B... gelegenen K...-Gymnasium 194 bis 195 m betrage und auch eine vom Messingenieur K... vorgenommene Vermessung einen Abstand von 195,69 m ergeben hatte, hörte die Behörde die Klägerin zur Absicht an, die Erlaubnis zu versagen. Hierzu führte die Klägerin aus, eine von ihr vorgenommene Abstandsmessung habe eine Distanz von 203 m ergeben. Bei der Messung sei berücksichtigt worden, dass der Weg über zwei Straßenquerungen erfolge, die nach der StVO nur geradlinig quer zur Fahrbahn gekreuzt werden dürften. Eine weitere Messung habe einen Abstand von 291 m zwischen der zugewandten Ecke der Spielhalle und dem Haupteingang des K...-Gymnasiums ergeben. Mit Bescheid vom 1. September 2017 lehnte das Bezirksamt Spandau von Berlin die Erteilung der nach dem Spielhallengesetz und nach dem Glücksspielstaatsvertrag begehrten Erlaubnisse jeweils ab (Ziffer 1 A und 1 B des Bescheides). Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens unter Ziffer 1 A und B an (Ziffer 2). Der Klägerin wurde unter Ziffer 3 die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs über den Zeitraum von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides hinaus untersagt und sie zugleich aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle spätestens bis zu diesem Zeitpunkt einzustellen und sie gewerberechtlich abzumelden. Für den Fall, dass die Klägerin der Schließungsaufforderung nicht nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- Euro an (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Behörde aus, dass das Abstandsmessergebnis des Schulstandortes zur Spielhalle unter der 200 m-Regelung des MindAbstUmsG Bln liege, was in der Konsequenz zum Ausschluss aus dem Sonderverfahren führe. Bei dem K...-Gymnasium handele es sich um eine Schule, deren Schulart im Berliner Schulgesetz aufgeführt sei und für die das MindAbstUmsG Bln vorsehe, dass die räumliche Nähe nicht unter 200 m liegen dürfe. Daher sei der Weiterbetrieb der Spielhalle an diesem Standort unzulässig. Die Zugrundelegung dieser Wegstrecke diene der Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes. Bei der Messung sei der StVO-konforme Weg zugrunde gelegt worden. Das bedeute, dass § 25 StVO beachtet worden sei, wonach derjenige, der zu Fuß gehe, Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten müsse, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordere, nur an Kreuzungen oder Einmündungen unter Nutzung von vorhandenen Fußgängerüberwegen oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen. Vorliegend sei in unmittelbarer Nähe weder eine Lichtzeichenanlage noch eine Markierung vorhanden. Die Schüler, die von der Haltestelle Predigergarten in der Schönwalder Straße das K...-Gymnasium erreichen wollten, liefen unter anderem die Groenerstraße entlang und bögen sodann in die B... ein. Daraus folge, dass die Schüler mit dem Glücksspiel konfrontiert würden. Es widerspreche aber der gesetzlichen Wertung, wenn Schüler auf dem Schul- oder dem Nachhauseweg eine solche Spielhalle passierten. Ausweislich der anwaltlichen Stellungnahme vom 30. August 2018 zur Anhörung, die erst nach Bescheiderlass bei der Behörde einging, beanstandete dieser die konkrete Messmethode, denn es müssten zudem Messtoleranzen in Abzug gebracht werden. Es lasse sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass die Behörde hierauf Rücksicht genommen habe. Deswegen sei eine Neuvermessung mindestens angezeigt, und zwar in Gegenwart der Klägerin. Im Übrigen sei die Regelung verfassungsgemäß so anzuwenden, dass der Mindestabstand im Einzelfall unterschritten werden könne, wenn es wenig wahrscheinlich sei, dass Schüler der betroffenen Schule mit der Spielhalle konfrontiert würden und die örtlichen Gegebenheiten ein einfaches Wechseln von der Schule zur Spielhalle nicht zuließen. Dies sei hier der Fall. Die Anfahrt der Schüler zur Schule erfolge im Regelfall über die B... oder über den F... mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder den Fahrzeugen der Eltern, aber eben nicht über die Groenerstraße. Zum Gymnasium gebe es auch keinen Sichtkontakt. Im Nachgang legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 7. September 2017 Widerspruch unter Berufung auf die Ausführungen in der Anhörung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2017 wies das Bezirksamt Spandau von Berlin den Widerspruch der Klägerin zurück. Im Wesentlichen wiederholte und vertiefte die Behörde darin die Ausführungen zum Mindestabstand, der hier unterschritten sei. Hiergegen richtet sich die am 19. Oktober 2017 erhobene Klage. Die Klage war zunächst auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, die weitere Teilnahme am Sonderverfahren zu ermöglichen, sowie darauf, die belastenden Teile der Verfügung (Ziffern 1 A und 1 B sowie 3 und 5) aufzuheben. Am 5. Oktober 2017 hat die Klägerin einen Eilantrag (VG 4 L 470.17) anhängig gemacht. Im Eilverfahren hat die Beklagte zunächst ergänzend mitgeteilt, eine Neuvermessung vorgenommen zu haben, ausweislich derer nunmehr eine Entfernung zwischen Spielhalle und Schule von 197,89 m festgestellt worden sei. Diese setze sich aus der Teilstrecke a) von der südlichen Gebäudeecke G... bis zur Gehwegmitte – 2,2 m –, der Teilstrecke b) von der Gehwegmitte G... 2... bis zur Kreuzung B... (nordöstliche Gehwegmitte) – 117,11 m – und der Teilstrecke c) von der Kreuzung B... (nordöstliche Gehwegmitte) bis zur Grundstücksgrenze B... – 78,58 m – zusammen. Es sei unerheblich, dass diese Strecke nur knapp unter der Grenze von 200 m liege. Mit dieser Messmethode sei ein transparentes Verfahren gegeben, das für die Gleichbehandlung aller Bestandsunternehmen sorge. Umstände, die im Rahmen der Ermessensausübung für eine andere Bewertung sprechen könnten, lägen nicht vor. Die Messung sei mit einem elektro-optischen Distanzmesser vorgenommen worden, dem keinesfalls eine Ungenauigkeit von 3 % unterstellt werden könne. Nach Aussagen des Diplom-Ingenieurs K... liege die Abweichung allenfalls bei 1 cm auf 100 m. Somit könne auch die größtmögliche hypothetische Messungenauigkeit die Entfernung zwischen Spielhalle und Schule nicht über den Mindestabstand hinaus bringen. Soweit die Klägerin beanstandet habe, dass die Behörde die Haltestelle „P...“ berücksichtigt habe, handele es sich bei dieser Station zwar nicht um die am nächsten gelegene, aber doch um die einzige, über die die Schüler von der Hauptverkehrsstraße Schönwalder Straße über die G... zum K... in der B... gelangten. Mit im Eilverfahren eingegangenen Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 des Beklagten hat das Bezirksamt Spandau von Berlin die Tenorpunkte 2, 3 und 5 im Bescheid vom 1. September 2017 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten diesen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist am 4. Januar 2018 eingestellt worden. Mit Blick auf das Klageverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich des auf die Aufhebung der Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Bescheides gerichteten ursprünglichen Antrags für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dem unter Zusage der anteiligen Kostenübernahme angeschlossen. Zur Begründung der nunmehr nur noch auf den Weiterverbleib im Auswahlverfahren gerichteten Klage führt die Klägerin aus: Sie habe einen Anspruch darauf, dass über ihre weitere Teilnahme am Sonderverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden werde. Die Ablehnung unter Berufung auf die Nichteinhaltung des Mindestabstands sei unzutreffend. Die Regelungen zum Mindestabstand seien verfassungswidrig. Sie griffen unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit ein und seien auch in der konkreten Ausgestaltung weder erforderlich noch angemessen, um den hiermit verbundenen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Der Berliner Gesetzgeber habe das MindAbstUmsG, nachdem das SpielhG bereits 2011 in Kraft getreten sei, erst „in letzter Minute“ umgesetzt und sich damit sehr viel Zeit gelassen. Deswegen hätten sich Betreiber von bestandsgeschützten Spielhallen nicht rechtzeitig darauf einstellen können, welche Anforderungen das Verfahren mit sich bringen würde. Mit einer Antragsfrist von gerade einmal drei Monaten seien sie zudem unnötig und zusätzlich unter erheblichen Druck gesetzt worden. Vor allem aber hätten sich die Betreiber von existierenden Spielhallen angesichts des unbestimmten Abstandsgebotes im SpielhG, wonach sich Spielhallen nicht in räumlicher Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen befinden dürften, nicht mit der gebotenen verfassungsrechtlichen Sicherheit darauf einstellen können, ob sie den Betrieb über den Stichtag hinaus betreiben dürften oder nicht. Die gesetzliche Übergangsfrist sei zu kurz. Im konkreten Fall sei die Wegstrecke falsch berechnet worden. Bei dem K... handele sich nicht um eine Schule, die im Schulgesetz explizit benannt werde. Die Messung durch den Diplom-Ingenieur K... sei nicht in der von der Senatsverwaltung allen Bezirksämtern vorgegebenen amtlichen Art und Weise erfolgt. Nach diesen Vorgaben sei der kürzeste legale Weg unter Verwendung des Geoinformationssystems „FIS-Broker“ mittig vom Gehweg zu messen. Dem werde der vom Bezirksamt gewählte Weg nicht gerecht. Denn die Gehwege seien an der fraglichen Stelle 6 m breit, so dass bei einer nur hälftigen Messung jeweils 3 m hinzukämen. Damit betrage die Wegstrecke mindestens 202 m. Dies werde durch eigene Messungen des Herrn U... D... bestätigt. Nicht nachvollziehbar sei auch das Argument, dass die Schüler der Schule auf ihrem Weg mit ihrer Spielhalle konfrontiert würden. Diese Behauptung sei durch nichts belegt. Für Schüler, die nicht den öffentlichen Personennahverkehr nutzten, bestehe kein Grund, an der Spielhalle vorbeizugehen. Insbesondere sei die näher gelegene Bushaltestelle die Station „W...“. Damit führten die typischen Laufwege nicht an der Spielhalle vorbei. Das Argument, Jugendlichen solle ein Spielanreiz verwehrt werden, verkenne, dass diese aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ohnehin keinen Einlass in die Spielhalle bekämen. Selbstverständlich lasse sie minderjährige Person nicht in die Spielhalle hinein. Im Übrigen sei kein vernünftiger Grund erkennbar, warum das in § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG vorgesehene Abstandsmessverfahren, das primär für die Bemessung des Abstands zwischen Spielhallen heranzuziehen sei, nicht auch hier Anwendung finden solle. Der Beklagte habe zudem Messtoleranzen nicht berücksichtigt. Ferner habe der Beklagte keine Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 5 MindAbstUmsG geprüft. Schließlich dürfe die Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 5 MindAbstUmsG unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe nach Satz 3 und 4 abweichen. Damit habe sich der Beklagte gar nicht befasst. Dies sei vor allem deshalb geboten gewesen, weil der Mindestabstand nur um wenige Meter und damit marginal unterschritten werde und die Spielhalle zudem seit 20 Jahren an dem Standort betrieben werde. Demgegenüber habe Herr U... den Abstand zwischen Schule und Spielhalle nach den amtlichen Vorgaben richtig ermittelt, und zwar zum einen mit der hierfür vorgegebenen „FIS-Broker“-Software, zum anderen mittels eines digitalen Messrades, wobei diese Messung nach den Grundregeln der Senatsverwaltung in beide Laufrichtungen vorgenommen worden sei. Der Messingenieur K... habe die Vorgaben demgegenüber nicht beachtet, weil er die G... im Bereich der B... schräg überquert habe, um dort bereits direkt das Lot bis zur Grundstücksecke des K... zu fällen. Es sei unzutreffend, dass in diesem Kontext die tatsächlichen Laufwege zugrunde zu legen seien. Vielmehr sei der kürzeste StVO-konforme Weg anzusetzen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO seien Fahrbahnen zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Der kürzeste Weg zur Querung könne auch nur im rechten Winkel zur Fahrbahnrichtung ausgerichtet sein, so dass die Fahrbahn in dieser Weise überschritten werden müsse. Das schräge Queren der Fahrbahn entspreche dem nicht. Herr D... habe unter Zugrundelegung dieser Vorgaben fünf Mal gemessen. Im Einzelnen ergäben sich hieraus Teilstrecken mit einer Länge von 2 m (Gebäudeecke G... bis zum Mittelpunkt Gehweg vor Gebäudeecke), 125 m (Mittelpunkt Gehweg vor Gebäudeecke G... bis Kreuzungspunkt der Wegstrecken im Bereich G...), 79 m (Kreuzungspunkt der Wegstrecken im Bereich G... bis Mitte öffentlicher Gehweg vor nächstgelegene Grundstückskante des K...) und 1,25 m (Lot von Mitte öffentlicher Gehweg vor Grundstückskante bis zur Grundstücksecke K...). Hieraus ergebe sich eine Gesamtstrecke von 207,25 m. Herr D... habe bei seiner Messung die im Liegenschaftskataster eingezeichnete Toreinfahrt des Gebäudes G... zugrunde gelegt. Hintergrund sei, dass sich die Spielhalle ausschließlich im linken Teil des Gebäudes befinde, weshalb es sachgerecht sei, die Messung von dem Gebäudeteil zu beginnen, in dem sich die Spielhalle tatsächlich befinde. Herr D... habe die Strecke ferner mit einem digitalen Messrad ermittelt. Hierbei sei als kürzeste Distanz eine Entfernung von 200,25 m ermittelt worden. Zur Kontrolle sei ein Messvergleich mit einem Laserentfernungsmesser vorgenommen worden. Die Abweichung betrage weniger als 5 cm, so dass die 200 m-Entfernung nicht unterschritten sei. Die unzulässige Schrägquerung der G..., die der Berechnung von Diplom-Ingenieur K... zugrunde liege, führe zu einer Verkürzung der Wegstrecke von 3 m. Rechne man dies der zuletzt berechneten Strecke hinzu, sei auch nach seinen Ausführungen die 200 m-Entfernung überschritten. Außerdem habe dieser die Messung nicht in der Mitte des Fußgängerweges begonnen, so dass weitere 2 m hinzugefügt werden müssten. Mit einer Entfernung von 203 m sei der Mindestabstand daher eingehalten. Ein anderes Ergebnis werde auch nicht dadurch erzielt, dass die Gebäudeecke zum nächsten Gebäude mit der Hausnummer 2... zugrunde gelegt werde. Gleiches gelte, wenn zunächst die G... in Höhe der Hausnummer 26 überquert werde und sodann der gegenüberliegende Gehsteig der G... bis zur Kreuzung der B... begangen werde. Nach den Vorgaben der Senatsverwaltung ergebe sich in beiden Fällen unter Verwendung von „FIS-Broker“ eine Entfernung von 205 m bzw. 203 m. Messungenauigkeiten, die allein schon durch die möglicherweise fehlerhafte Bedienung von Messgeräten entstehen könnten, müsse zudem durch Aufschläge begegnet werden. Der Beklagte durch die Vielzahl der präsentierten Ergebnisse die möglichen Messungenauigkeiten selbst. Dass Aufschläge vorzunehmen seien, habe das Verwaltungsgericht Magdeburg in einem parallel gelagerten Fall entschieden. Bei einem Aufschlag von nur 2 % sei der Mindestabstand ebenfalls nach den Berechnungen der Behörde eingehalten. Eine Messung per Tachymeter sei nach den Vorgaben der Senatsverwaltung gar nicht vorgesehen, so dass allein die Messung im Bezirk Spandau die Klägerin gegenüber Mitbewerbern in anderen Bezirken benachteilige. Hierin liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG. Die neuerlichen Messungen des Diplom-Ingenieurs K... erwiesen sich auch deshalb als fehlerhaft, weil er davon ausgegangen sei, dass sich im Kreuzungsbereich der G... ein Fußgängerüberweg befinde, der benutzt werden müsse. Dies sei aber nicht der Fall. Es seien dort lediglich die Bordsteine abgesenkt, was aber keinen Fußgängerüberweg darstelle. Ein solcher erfordere nach der StVO das Zeichen 293 bzw. 350. Die Messungen seien auch nicht mittig auf dem Gehweg erfolgt. Das Bezirksamt habe den Messingenieur K... in dem Moment eingeschaltet, als die Entfernung nach dem „FIS-Broker“ über dem Mindestabstand gelegen habe. Dieser habe sich dann nicht an die Vorgaben der Senatsverwaltung gehalten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Tenorpunkte 1 A und 1 B des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 1. September 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 27. September 2017 zu verpflichten, über den im Rahmen des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG Berlin und nach § 24 Abs. 1 GlüStV zum Betrieb einer Spielhalle in der G... in 1... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung von Bescheid und Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12) geklärt. Soweit die Klägerin Fehler bei der Berechnung der Entfernung geltend gemacht habe, seien diese gerade durch die vorgenommene Neuberechnung korrigiert worden. Zudem mache das Gesetz eindeutige Vorgaben an die im konkreten Fall vorzunehmende Messmethode. Es sei haltlos, dass Ausnahmetatbestände nicht geprüft worden seien, das Gegenteil sei der Fall. Allein die geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertige keine Ausnahme. Der Abstand zwischen Schule und Spielhalle sei mit 197,89 m richtig gemessen worden. Die Messung müsse an der Gebäudeecke G... beginnen, was die von der Klägerin beauftragte Messperson außer Acht gelassen habe. Die Beklagte nimmt ferner Bezug auf drei unterschiedliche Messungen des Diplom-Ingenieurs K..., die dieser im Einzelnen erläutert hat. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juli 2018 nebst Anlagen sowie die entsprechenden Ausführungen im Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Ergebnis sei bei all diesen Messungen ein Wert unter 200 m ermittelt worden, und zwar selbst bei der dritten Messung, die – wegen der gegenüber der Hausnummer 2... parkenden Kraftfahrzeuge und der damit verbundenen Behinderung einer Querung – nicht den tatsächlichen Laufwegen entspreche und zu einem Wert von 199,32 m geführt habe. Soweit nach dem Erörterungstermin weitere Messungen vorgenommen worden seien, hätten diese nur dazu gedient zu belegen, dass der Abstand stets weniger als 200 m betrage. Für die Versagungsentscheidung maßgebend sei aber die dritte Messung, die eine Entfernung von 197 m ergeben habe und den kürzesten legalen Weg darstelle. Dies berücksichtige sämtliche Kriterien der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe einschließlich des amtlichen Widmungsplans. Das Vorgehen entspreche auch der gängigen Verwaltungspraxis. Die Verwendung des Wortes „Fußgängerüberweg“ sei im untechnischen Sinne zu verstehen als „Querungshilfe“ oder „Querungsstelle“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang (drei Bände) und die Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Herrn K... und Herrn D... informatorisch gehört.