Urteil
4 K 537.17
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0816.VG4K537.17.00
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Leitsätze
1. Das Aufstellen von zwei Regalen mit Souvenirs macht aus einem ansonsten allgemeinen Getränkemarkt nicht automatisch eine Verkaufsstelle für den Bedarf von Touristen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE).(Rn.24)
2. Ein Ladengeschäft, das seinem Gepräge nach der allgemeinen Versorgung der Umgebung dient, wird zur Verkaufsstelle für den Bedarf von Touristen nicht bereits durch die Behauptung, dass sich in diesem Fall der Bedarf von Touristen mit dem der Umgebung decke.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung und Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufstellen von zwei Regalen mit Souvenirs macht aus einem ansonsten allgemeinen Getränkemarkt nicht automatisch eine Verkaufsstelle für den Bedarf von Touristen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE).(Rn.24) 2. Ein Ladengeschäft, das seinem Gepräge nach der allgemeinen Versorgung der Umgebung dient, wird zur Verkaufsstelle für den Bedarf von Touristen nicht bereits durch die Behauptung, dass sich in diesem Fall der Bedarf von Touristen mit dem der Umgebung decke.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung und Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO), hat keinen Erfolg. I. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO liegen vor. Die Klage richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Unter einem feststellungs-fähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Dabei muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – BVerwG 8 C 38.09 –, juris Rn. 32). Dies ist hier der Fall. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten herrscht Uneinigkeit darüber, ob der Kläger mit seinem Ladengeschäft dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG normierten Ausnahmetatbestand unterfällt, der es ausnahmsweise zulässt, eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Dieser Streit hat sich durch die vom Beklagten gegen den Kläger eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren hinreichend konkretisiert. Der Kläger besitzt auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Dieses umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 54). Das berechtigte Interesse des Klägers ergibt sich danach einerseits aus ihm drohenden Sanktionen aufgrund von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Öffnung seines Ladengeschäfts an Sonn- und Feiertagen. Andererseits besitzt er ein wirtschaftliches Interesse an der Klärung wegen der an Sonn- und Feiertagen erzielbaren Umsätze. Es sind auch keine Zweifel an der über das Feststellungsinteresse hinaus erforderlichen Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 19.94 –, juris Rn. 20) erkennbar. Es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass das Ladengeschäft des Klägers unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG fallen und dieser in Wahrnehmung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG berechtigt sein könnte, es auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO unzulässig. Dies ist der Fall, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Rechtsschutzverfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 56). So liegt es hier jedoch nicht. Der Kläger kann seine Rechte im vorliegenden Fall insbesondere nicht durch Gestaltungsklage oder Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen. Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG findet ohne weitere Umsetzungsakte unmittelbare Anwendung. Das Gesetz sieht auch keinen feststellenden Verwaltungsakt über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme vor. Es ist dem Kläger nicht zumutbar, die Klärung der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Fragen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu unternehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 –, juris Rn. 20). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Klage erhoben hat, ohne dass er ein entsprechendes Begehren zuvor beim Beklagten geltend gemacht hat. Diese nicht nachholbare Klagevoraussetzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 OVG 4 M 44.10 –, S. 2 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, betrifft allerdings lediglich solche Situationen, in denen ein Anspruch an die Behörde gerichtet wird. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden, wird für die Verpflichtungsklage hergeleitet, dass deren Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – BVerwG 6 C 40.07 –, juris Rn. 17 m.w.N.). So liegt es im vorliegenden Fall indes nicht, denn mit der Feststellungsklage verfolgt der Kläger nicht einen (materiellrechtlichen) Anspruch gegen die Behörde, sondern es handelt sich um einen Rechtsschutzanspruch gegen das Gericht auf Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 36. EL Februar 2019, § 43 Rn. 1). Daran ändert der Umstand nichts, dass den Kläger die Obliegenheit trifft, vor Erhebung einer Feststellungsklage bei der zuständigen Behörde den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zu beantragten, dass sein Vorhaben rechtmäßig ist (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 24). Denn diese Obliegenheit betrifft nur die Konstellation, dass sich die Behörde noch überhaupt nicht zu der Angelegenheit geäußert hat (W.-R. Schenke, a.a.O.). Anders verhält es sich hier, da das Bezirksamt vorliegend bereits in der Vergangenheit Bußgeldbescheide gegen den Kläger erlassen hat mit der Begründung, sie halte eine Öffnung seines Ladengeschäfts an Sonn- und Feiertagen für unzulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Gemäß § 3 Abs. 2 BerlLadÖffG müssen Verkaufsstellen, soweit die §§ 4 bis 6 BerlLadÖffG nichts Abweichendes bestimmen, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember – wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr – geschlossen sein. 1. Als Grundlage für das Begehren des Klägers kommt § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG in Betracht. Nach dieser Vorschrift dürfen an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr öffnen. Diese Voraussetzungen erfüllt das Ladengeschäft des Klägers in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 – OVG 10 B 1.14 –, juris Rn. 27) nicht. Denn der Kläger überschreitet mit seinem Produktsortiment bereits die Maßgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG, die auf ein als „ausschließlich“ bezeichnetes, abgegrenztes Sortiment abstellt (vgl. in diesem Sinne auch die Gesetzesbegründung – AH-Drs. 16/0015, S. 11). Als Ausnahme von der sowohl in Art. 35 der Verfassung von Berlin als auch in dem gem. Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes weiter geltenden Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung – WRV – geschützten Sonntagsruhe (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 –, juris, Rn. 152) ist die Vorschrift zudem eng auszulegen (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juli 2017 – VG 4 K 43.16 –, juris Rn. 25; Urteil vom 22. Mai 2019 – VG 4 K 357.18 –, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2019 – OVG 1 B 17.17 –, juris Rn. 22). Denn jedenfalls unterfallen die von ihm angebotenen Tütensuppen mit Nudeln nicht der zugelassenen Warengruppe der Lebensmittel zum sofortigen Verzehr. Denn um verzehrfertig gemacht zu werden, müssen diese Tütensuppen zunächst noch mit heißem Wasser aufgegossen werden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach seiner Kenntnis diese Produkte „von den jungen Leuten als Snack verzehrt werden, ohne dass sie mit heißem Wasser aufgegossen werden“. Denn abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die typische Verwendungsweise, die bei Tütensuppen darin besteht, dass sie mit Wasser aufgegossen werden. Dies bringt der Kläger im Übrigen auf der Internetseite seines Geschäfts selbst zum Ausdruck, weil er diese Produkte unter der Kategorie „Bechergerichte & Suppen“ anbietet. Zudem hat die Kammer bereits entschieden, dass es für die Erfüllung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG wegen der gebotenen engen Auslegung nicht ausreicht, wenn die Verkaufsstelle ihrem Gepräge nach die Umgebung allgemein (also unabhängig davon, ob es sich um Touristen oder beispielsweise Anwohner handelt) mit den angebotenen Waren versorgt (Urteil der Kammer vom 22. Mai 2019, a.a.O., Rn. 21 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 1 S 67.12 –, juris Rn. 5). Dies folgt aus der Erwägung, dass – selbst wenn ein Laden ausschließlich die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG genannten Warengruppen vertreibt – dem Tatbestandsmerkmal der Norm „für den Bedarf von Touristen“ ein eigenständiger Gehalt zukommt. Aus diesem Tatbestandsmerkmal ergibt sich, dass der Geschäftsbetrieb ersichtlich auf den spezifischen Bedarf von Touristen abzielen muss. Dies entspricht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 1 S 26.19 –, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Der typische Berliner „Späti“, der die Umgebung allgemein und unspezifisch versorgt, unterfällt damit – selbst wenn er ausschließlich die in der Norm genannten Warengruppen vertreibt – nicht der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG (VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2019, a.a.O.). So liegt es auch hier. Die Verkaufsstelle des Klägers wird in der Außendarstellung von der Bezeichnung „Trinkoo“, einem Einkaufswagen und einer geöffneten Flasche dominiert, aus der Flüssigkeit heraustritt. Dies erweckt den Eindruck eines Getränkemarkts für die allgemeine Versorgung der Umgebung. Der Zusatz auf der Markise des Ladengeschäfts „Getränke, Spirituosen, Süßwaren, Tabakwaren“ bestätigt diesen Eindruck. Soweit mit den Plakaten „I love Berlin“ in den Schaufenstern darauf hingewiesen wird, dass in diesem Ladengeschäft auch Souvenirs erworben werden können, erweckt dies den Eindruck einer bloßen Nebenleistung und vermittelt der Verkaufsstelle nicht das Gepräge eines auf den Bedarf von Touristen spezialisierten Einzelhandelsgeschäfts. Der Eindruck einer Verkaufsstelle für die allgemeine Versorgung der Umgebung wird im Gegenteil dadurch bestärkt, dass der Kläger gleichzeitig aus dem Ladengeschäft einen – bislang gewerberechtlich nicht angemeldeten – Online-Lieferservice betreibt, und diesen mit den Werbesprüchen „Berlin’s Online-Späti“ und „Online Spätkauf Lieferservice“ bewirbt. Der Online-Lieferservice lässt aber keinen Bezug zu einem Bedarf oder einer Inanspruchnahme durch Touristen erkennen. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass sich Souvenirs beim Kläger online auch nicht bestellen lassen. Die Innengestaltung des Ladenlokals erhält ihr Gepräge durch durch die vom Beklagten festgestellten 17 Regale mit unterschiedlichen Sorten alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke und sechs Kühleinheiten für Getränke. Dass der Kläger nunmehr das ehemalige Zeitschriftenregal für die Ausstellung berlintypischer Souvenirs, Reiseführer usw. und in dem schon eingangs hierfür genutzten Regal, das zwei Meter hoch und einen halben Meter breit ist, vier von sieben Fächern mit ebensolchen Artikeln vorhält, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn sie prägen die Verkaufsstelle nicht: Das Aufstellen von zwei Regalen mit Souvenirs macht aus dem ansonsten allgemeinen Getränkemarkt keine Verkaufsstelle für den Bedarf von Touristen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Touristen, die seine Verkaufsstelle aufsuchen, eher an dem allgemeinen Getränkeangebot als an Andenken interessiert seien. Denn ein Ladengeschäft, das seinem Gepräge nach der allgemeinen Versorgung der Umgebung dient, wird zur Verkaufsstelle für den Bedarf von Touristen nicht bereits durch die Behauptung, dass sich in diesem Fall der Bedarf von Touristen mit dem der Umgebung decke. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO sowie § 167 Abs. 2 VwGO. /Sei Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er sein Einzelhandelsgeschäft an Sonn- und Feiertagen öffnen darf. Er meldete zum 1. Januar 2014 in der W... in Berlin-Neukölln die Gewerbetätigkeit „Einzelhandel, Souvenirartikel, Tassen, T-Shirts, Postkarten, Schlüsselanhänger, Magneten, Taschen, Reisebedarf, Touristikbedarf, Presse, Zeitschriften, Zeitungen, Getränke, Süßigkeiten, Tabakwaren, Spirituosen, Cashkarten, Calling-Card, SIM-Karten, Briefmarken, Geschenkartikel, Geldbörsen, Paketshop, Blumen, Lebensmittel, Straßenkarten, Stadtpläne, Batterien, Andenken, Reisetoilettenartikel, Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II an den gesetzlichen Verkaufstagen, Tele- und Internetcafé“ an. Er betreibt ein Einzelhandelsgeschäft, das räumlich verbunden ist mit Internetarbeitsplätzen. Am 30. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er biete in seinem Geschäft ausschließlich Waren an, die in einem von der Senatsverwaltung herausgegebenen Merkblatt als Artikel für den Bedarf von Touristen aufgeführt seien. Er habe in der Vergangenheit wiederholt Bußgeldbescheide vom Bezirksamt Neukölln oder der Polizei erhalten, weil er sein Geschäft am Sonntag geöffnet habe. Der Ausgang der Bußgeldverfahren beim Amtsgericht Tiergarten sei sehr unterschiedlich, je nachdem, ob der jeweils zuständige Richter auf eine Gewichtung des Warenangebots, die Größe der Flaschen von verkauften Getränken oder die Einhaltung des in dem benannten Merkblatt aufgezählten Sortiments abstelle. Er meint, er erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes für eine Sonntagsöffnung durch Einzelhändler, die Waren für den Bedarf für Touristen anbieten. Eine Klärung dieser Frage im – jeweiligen – Bußgeldverfahren sei ihm nicht zumutbar. Als die Mitarbeiter des Bezirksamts am 10. Januar 2018 das Ladenlokal des Klägers besichtigten, haben sie eine durch Werbung für Mobilfunkanbieter dominierte Außengestaltung vorgefunden. Im Innern des Geschäfts haben sie sieben Kühleinheiten gefüllt mit alkoholfreien Getränken und Flaschenbier verschiedener Sorten, 17 Regale gefüllt mit Sekt, Wein, Bier, Spirituosen, Mineralwasser und Säften verschiedener Sorten, eine Kühltruhe gefüllt mit Speiseeis, einen Selbstbedienungs-Getränkeautomaten (Kaffee, Tee, Kakao) sowie einen Aussteller mit Red Bull-Dosen registriert; darüber hinaus hat das Sortiment verschiedene Telefonkarten, Zeitschriften, Süßwaren, Snacks, Kaugummis, verschiedene Sorten Zigaretten und Tabak, Feuerzeuge, Briefmarken, einen Service der PIN-AG und einen Paketservice umfasst, der jedoch sonntags geschlossen bleibt; ferner haben sich in einem Regal von zwei Metern Höhe und einem halben Meter Breite folgende Souvenir-Artikel befunden: eine Schneekugel, eine Tasse, zwei Teddybären, zwei Zigarettenboxen, eine Figur in der Form des Brandenburger Tors und 24 Kugelschreiber. Schließlich hat der Kläger auch drei Tuben Zahnpasta, vier verpackte Zahnbürsten, drei Pakete Toilettenpapier zu zwei Rollen, fünf Pakete Biomilch und Handyschutzhüllen angeboten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er mit seinem Ladengeschäft in der W...1..., eine Verkaufsstelle betreibt, welche unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz fällt, so dass er berechtigt ist, sein Ladengeschäft an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu öffnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass es an der erforderlichen Prägung einer Verkaufsstelle für Touristenbedarf fehle. Im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits am 6. Mai 2019 hat der Kläger angegeben, dass er keinen Fahrradverleih mehr betreibe und auch die in der Fotodokumentation der Behörde zu sehenden Handyhüllen und Aufladekabel aus dem Programm genommen habe, ebenso wie SIM-Karten und Calling-Cards. Lediglich Aufladekarten für Mobiltelefone biete er noch an. Er habe ein Sortiment zusammengestellt, für das er bei den in der Gegend seines Ladengeschäfts anzutreffenden Touristen einen Bedarf vermute. Der Bereich mit den Internetarbeitsplätzen sei am Sonntag nicht zugänglich. Er biete als Paketdienst GLS an, jedoch nicht am Sonntag. In der Folge des Erörterungstermins hat der Kläger vorgetragen, mittlerweile biete er keine Aufladekarten mehr an. Die Außenansicht habe er völlig umgestaltet. Zeitungen und Zeitschriften habe er aus seinem Sortiment entfernt. Er meint, eine Gewichtung des Sortiments ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem genannten Merkblatt. Am 28. Juni 2019 haben Mitarbeiter des Bezirksamts Neukölln von Berlin erneut das Ladenlokal des Klägers besichtigt. Die bei dieser Gelegenheit angefertigte Fotodokumentation lässt eine Außengestaltung erkennen, die nunmehr das Piktogramm eines rollenden Einkaufswagens und den Schriftzug „Trinkoo Store“ erkennen lässt. Auf der Markise findet sich der Zusatz „Getränke, Spirituosen, Süßwaren, Tabakwaren“. Ein in ganzer Höhe des Schaufensters angebrachtes Werbeplakat an zwei Stellen der Verkaufsfront zeigt den Hinweis auf „Souvenirartikel“ verbunden mit dem Schriftzug „I love (Bild eines Herzens) Berlin“. Ein Bild zeigt eine geöffnete Flasche, einen gefüllten Einkaufskorb und einen Plüsch-Teddybären. Das ehemalige Zeitungsregal ist auf den bei der Begehung angefertigten Fotos im Wesentlichen mit Reiseführern für Berlin, vier Tassen mit Berlin-Motiven und zwei Plüschbären teilweise befüllt. In dem bisherigen Souvenir-Regal sind im Wesentlichen zwei Plüschbären eine Tasse mit Berlinmotiv und eine Figur in der Form des Brandenburger Tors zu sehen, wobei sich in den unteren Fächern des Regals diverse Kartons mit Milch befunden haben. Im Übrigen hat das Angebot - mit den vom Kläger erwähnten Abweichungen - demjenigen der ersten Begehung entsprochen. Für den Beklagten stellt sich das Gepräge des Ladengeschäfts als sogenannter „Späti“ mit einer Erweiterung um wenige Souvenirartikel dar. Die Bezeichnung „Trinkoo“, so der Beklagte, könne möglicherweise vom Wort „trinken“ abgeleitet sein und deute für den Endverbraucher auf einen Gewerbebetrieb hin, der hauptsächlich Getränke verkaufe. Der Kläger hat hierauf erwidert, es handele sich um einen reinen Fantasienamen. Ein Hinweis auf das Trinken sei nicht beabsichtigt. Der Umstand, dass bei der zweiten Begehung nur wenige Souvenirartikel vorhanden gewesen seien, sei darin begründet, dass diese Artikel mehr nachgefragt worden seien. Sie würden indes aufgestockt. Er habe H-Milch aus seinem Produktsortiment entfernt. Es gebe sicherlich Touristen, die schwerpunktmäßig die in Berlin vorhandenen Szenelokalitäten und Clubs aufsuchten. Diese würden voraussichtlich keine Andenken nachfragen. Er halte sich im erlaubten Produktrahmen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht mit den Beteiligten den Internetauftritt des Einzelhandelsgeschäfts des Klägers erörtert. Danach betreibt dieser mittlerweile auch einen online-Lieferdienst, für den er auf seiner Internetseite mit der Formulierung „online Spätkauf Lieferservice“, einer geöffneten Flasche, aus der Flüssigkeit ausströmt, dem Namen „Trinkoo“ und dem Slogan „Berlin’s Online Späti“ wirbt. Die online verfügbaren Produktkategorien sind „Getränke, Süß & Salziges, Nahrungsmittel, Tabakzubehör und Postdienst“. Nach Angaben des Klägers sind alle online bestellbaren Artikel auch im Ladengeschäft vorhanden. Unter der Kategorie „Nahrungsmittel“ lassen sich ausschließlich Tütensuppen mit Nudeln unter der Bezeichnung „Bechergerichte & Suppen“ bestellen. Der Kläger hat hierzu erklärt, dass nach seiner Erfahrung Tütensuppen von jungen Leuten als Snack verzehrt würden, ohne dass heißes Wasser aufgegossen werde. Auf den von ihm im Termin vorgelegten Fotografien ist zu sehen, dass das ehemalige Zeitschriftenregal im Wesentlichen mit Reiseführern, Berlin-Bären und Tassen mit Berlin-Motiven, während das bisherige Souvenirregal zur Hälfte mit mehreren Caps, Schneekugeln und einigen anderen Berlin-Artikeln gefüllt ist. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.