Urteil
4 K 198.16
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1204.VG4K198.16.00
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Leitsätze
1. Zur Tatsachenfrage, ob von einem Schankvorgarten schädliche Immissionen ausgehen, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen sich über Lärmbelästigungen beschwert haben; eine Anzahl von zwei Personen kann schon ausreichend sein, um von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen.(Rn.19)
2. Der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 ist auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar, deren Richtwerten kommt aber zumindest eine indizielle Wirkung zu.(Rn.19)
3. Bei der im Rahmen der Feststellung schädlicher Lärmimmissionen vorzunehmenden Lärmprognose ist das Gericht nicht auf bestimmte Ermittlungsverfahren festgelegt. Sie kann die Schalleinwirkung tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Tatsachenfrage, ob von einem Schankvorgarten schädliche Immissionen ausgehen, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen sich über Lärmbelästigungen beschwert haben; eine Anzahl von zwei Personen kann schon ausreichend sein, um von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen.(Rn.19) 2. Der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 ist auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar, deren Richtwerten kommt aber zumindest eine indizielle Wirkung zu.(Rn.19) 3. Bei der im Rahmen der Feststellung schädlicher Lärmimmissionen vorzunehmenden Lärmprognose ist das Gericht nicht auf bestimmte Ermittlungsverfahren festgelegt. Sie kann die Schalleinwirkung tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der angefochtenen Sperrzeitverlängerung ist § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des gemäß Art. 125a Abs. 1 GG im Land Berlin als Bundesrecht fortgeltenden Gaststättengesetzes (GastG) – i.V.m. § 8 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes Berlin (GastV Bln). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG kann u.a. für Schank- und Speisewirtschaften durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgelegt werden; nach Satz 2 der Vorschrift ist in dieser Verordnung zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Vorschrift des § 8 Satz 1 GastV Bln regelt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit (von normalerweise 5.00 Uhr, vgl. § 6 Abs. 1 GastV Bln) bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit (von normalerweise 6.00 Uhr, vgl. ebd.) bis 7.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Auflage auf § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GastG i.V.m. § 8 Satz 1 GastV Bln und nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt hat. Denn der erstgenannten Norm kommt gegenüber der letztgenannten, welche die allgemeine Befugnis zur Erteilung von Auflagen gegenüber Gewerbetreibenden regelt, entweder als lex specialis regelmäßig Vorrang zu (so Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl. 2003, § 5 Rn. 5) oder selbige ist jedenfalls neben § 5 GastG uneingeschränkt anwendbar (so Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 5 Rn. 4). Der Schutzzweck des § 18 Abs. 1 GastG stimmt jedoch weitgehend mit dem des § 5 GastG überein, so dass im Rahmen des von § 18 Abs. 1 GastG (sowie § 8 Satz 1 GastV Bln) geforderten öffentlichen Bedürfnisses auch die von § 5 GastG geschützten Belange, insbesondere der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzge-setzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG), zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – BVerwG 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 ff., juris Rn. 27; s. auch Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl. 2003, § 18 Rn. 3). Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. a. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Von vornherein unerheblich ist im Hinblick auf die Tatbestandsebene der Einwand der Klägerin, es hätten sich nur zwei Bewohner des Hauses über von Gaststätte ausgehenden Lärm beschwert. Denn – ohne Rücksicht auf die spätere Erweiterung des Kreises der Beschwerdeführer – kommt es für die Tatsachenfrage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, hierauf nicht an. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich vielmehr nach den nachfolgenden objektiven Maßstäben. Zwar existieren keine verbindlichen rechtlichen Grenzwerte, wann Umwelteinwirkungen als schädlich anzusehen sind, wenn sie von einer Freiluftgaststätte ausgehen. Insbesondere ist die nach § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, S. 503, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5), in welcher gebiets- und zeitbezogene Richtwerte für Lärmimmissionen sowie Verfahren zur Immissionsermittlung festgelegt werden, nach ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar (dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 16. März 2016 – VG 4 K 293.14 –, juris Rn. 53 ff.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 –, juris Rn. 37). Hierzu zählen auch Schankvorgärten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09 –, juris Rn. 14). Den Richtwerten der TA Lärm kommt aber zumindest eine indizielle Bedeutung zu. Je nachdem, ob und ggf. wie deutlich sie über- oder unterschritten werden, liegt für die erforderliche Gesamtabwägung die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Lärmbelastung nahe (VG Berlin, a.a.O., Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 –, juris Rn. 39 ff.). Nach diesen Maßstäben liegen schädliche Umwelteinwirkungen vor, die vom Außenbereich der streitgegenständlichen Gaststätte ausgehen. Für ein Mischgebiet – wie hier – ist nach Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm ein Richtwert zur Nachtzeit von 45 dB(A) außerhalb von Gebäuden vorgesehen. Dieser Wert wird nach der Prognoserechnung des Beklagten vom 29. Oktober 2015 mit 60,3 dB(A) deutlich überschritten. Die dabei gewählte Methode begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Auch eine Gesamtabwägung, bei der nach ständiger Rechtsprechung wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einfließen müssen (VGH München, Urteil vom 25. November 2015 – VGH 22 BV 13.1686 –, juris Rn. 59), kommt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es der vorgenommenen Lärmprognose nicht einer Grundlage. Die Behörde muss bei einer Entscheidung, für die es auf Lärmimmissionen ankommt, nach allgemeinen Grundsätzen den Sachverhalt von Amts wegen umfassend ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwVfG). Sie ist dabei nicht auf bestimmte Ermittlungsverfahren festgelegt. Sie kann die Schalleinwirkung tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2009 – OVG 1 N 52.08 –, juris Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt das gewählte Prognoseverfahren (hierzu ausführlich VG Berlin, a.a.O., Rn. 60 ff., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 –, juris Rn. 42 ff.). Es folgt der in dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 13. August 2013 „Ermittlung der Geräuschemissionen und -immissionen bei Schankvorgärten“ (Rundschreiben IX Nr. 1/13) auf Grundlage der Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure VDI 3770 festgelegten Berechnungsweise in Anlehnung an die zur Schallausbreitung im Freien ergangenen VDI 2714 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017, a.a.O., juris Rn. 48 ff.). Der Zugrundelegung der Richtlinie VDI 2714 kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese zurückgezogen wurde, weil sie gemäß Nr. 2 der Anlage zur 18. BImSchV weiter anwendbar ist. Die Behörde hat für die Lärmprognose entsprechend dem vorgenannten Rundschreiben zugrunde gelegt, dass der Vorgarten des Lokals 72 Sitzplätze an neun Tischen zu acht Personen aufweist, hat die Fläche des Vorgartens in zwei Teilflächen geteilt, den jeweiligen Abstand zum angenommenen Einwirkungsort in der 4. Etage des Hauses W... mit 16 m angenommen und auf diese Weise einen Schallleistungspegel des gesamten Vorgartens in Höhe von 60,3 dB(A) ermittelt. Gegen die ermittelten Werte spricht nicht die Existenz weiterer möglicher Immissionsquellen in der Nachbarschaft wie insbesondere die S-Bahntrasse, die Kantstraße und die anderen Restaurants. Es handelt sich gerade nicht um eine Immissionsmessung, bei der jeweils klärungsbedürftig ist, ob es sich um tatsächlich von der zu messenden Anlage stammende Geräusche oder um Fremdgeräusche handelt. Die Prognoserechnung ist der Klägerin demgegenüber per se zurechenbar. Sie beruht allein auf den Umständen des betreffenden Vorgartenteils ihrer Gaststätte. Dem könnte die Klägerin nicht entgegenhalten, dass der pro Gast zugrunde gelegte Schalleistungspegel von 70 dB(A) zu hoch angesetzt sei. Denn ihr Lokal zeichnet sich gerade dadurch aus, dass insbesondere durch traditionelle spanische Livemusik zu später Stunde eine ausgelassene Stimmung unter den Gästen gefördert wird. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits die bei vergleichbarem Betriebskonzept vorgenommene Messung im Jahre 2006 zu einem ähnlich hohen Immissionswert kam. Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin tatsächlich, wie zwischenzeitlich vorgetragen, die Anzahl der Sitzplätze im Vorgarten dauerhaft auf neun Tische zu jeweils sechs Personen reduziert hat. Dagegen spricht allerdings, dass sie dem im Erörterungstermin am 10. November 2017 unterbreiteten Vorschlag, eine derartige Reduzierung zur Vermeidung des Zuschlags für Informationshaltigkeit, den das Rundschreiben IX Nr. 1/13 an die Bereitstellung von Tischen für mehr als sechs Personen knüpft, nicht nähertreten wollte. Denn eine derartige Reduzierung würde bei sonst gleichbleibenden Umständen nach den Berechnungsmaßgaben des Rundschreibens immer noch zu einem Schallleistungspegel führen, der mit 56,6 dB(A) weit über dem nachts zulässigen Wert von 45 dB(A) läge. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 4 B 2090/07 –, juris Rn. 11 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris Rn. 36 zu § 5 GastG) oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VGH Mannheim, Urteil vom 12. September 2013 – 6 S 1172/13 –, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – 22 N 06.3069, 22 N 07.974 –, juris Rn. 20) abzustellen ist. Eine Gesamtabwägung kommt angesichts der sich aus der deutlichen Überschreitung der Richtwerte ergebenden Indizwirkung zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte kommt bei seiner rechnerischen Prognoseermittlung bereits zu einer erheblichen Überschreitung um über 15 dB(A). Dies ist ein deutliches Indiz für die Unzumutbarkeit der Immissionen. Zum einen handelt es sich um Immissionen während der nicht zuletzt durch § 3 LImschG besonders geschützten Nachtzeit. Zum anderen entspricht eine Erhöhung um 10 dB etwa einer Verdopplung der subjektiv empfundenen Lautstärke (vgl. die Überblicksdarstellung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter https://www.bmu.de/themen/luft-laerm-verkehr/laermschutz/laermschutz-im-ueberblick/was-ist-laerm/). Der prognostizierte Gaststättenlärm ist daher etwa eineinhalbmal lauter als der zulässige Lautstärkewert. Im Übrigen dürfte die Prognoserechnung die hier zu berücksichtigenden Immissionen noch deutlich unterschätzen. Denn die dem Bescheid zugrunde gelegte Berechnung stellt hinsichtlich der Entfernung zum maßgeblichen Immissionsort auf den – in der 4. Etage des Hauses liegenden und damit relativ weit entfernten – Wohnort einer Anwohnerin ab, die sich ursprünglich beschwert hatte. Nach Nr. 2.3 der – für die im ersten Schritt der Ermittlung einer Richtwertüberschreitung auch für Freiluftgaststätten zugrunde zu legenden (siehe oben) – TA Lärm ist der maßgebliche Immissionsort jedoch der Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2017 – VG 4 L 172.16 –, S. 6 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die erteilte Auflage dient nicht allein dem Schutz eines einzelnen Anwohners, sondern insgesamt dem Schutz der Nachbarschaft. Danach wäre je nach maßgeblichem Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage entweder auf einen Einwirkungspunkt in der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung jedenfalls zu Wohnzwecken genutzte 3. Etage des Hauses oder auf einen solchen der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch zu Wohnzwecken genutzten 1. Etage des Hauses abzustellen. Unabhängig von dem jeweiligen sich daraus ergebenden Wert würde sich jedoch der Prognosewert wegen des geringeren Abzugspostens für eine Entfernungskorrektur noch erhöhen. Gesichtspunkte, die angesichts des Ausmaßes der Richtwertüberschreitung eine Zumutbarkeit der Immissionen begründen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere spricht hierfür nicht die geltend gemachte Vorbelastung – unabhängig von deren tatsächlichen Vorliegen, das keiner näheren Aufklärung bedarf (die strategische Lärmkarte Fassadenpegel Gesamtlärm der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weist für das hier inmitten stehende Gebäude an der Außenfassade einen Lärmpegel nachts von 55 – 60 db(A) aus – vgl. http://fbintra.senstadt.verwalt-berlin.de/fb/index. jsp). Nach der allgemeinen Wertung in Nr. 3.2.1 der TA Lärm können vorherrschende Fremdgeräusche nur dann gegen eine Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen sprechen, wenn das zu beurteilende Geräusch weder ton- oder informationshaltig noch impulshaltig ist. Letzteres ist aber bei einem Schankvorgarten mit der hier maßgeblichen Gästezahl nach den Grundsätzen der VDI 3770 der Fall (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 60). Die Klägerin kann daher aus dem Umgebungslärm, der durch die Emissionen aus ihrem Vorgarten allenfalls verstärkt wird, nichts Günstiges für den Betrieb ihres Vorgartens herleiten. b. Es sind auch keine Ermessensfehler erkennbar. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Ausführungen zur ungestörten Nutzung der umliegenden Wohnräume lassen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Die Anordnung erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel zum Schutz der Nachtruhe ist nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall sind auch angesichts des Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG keine besonderen Interessen der Klägerin ersichtlich, die angesichts des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen dennoch für ein Überwiegen ihrer Interessen sprechen könnten. Zum einen ist der Schutz der Nachtruhe ebenfalls ein hohes Gut. Zum anderen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Auflage angesichts der insgesamt bestehenden Gastfläche den Betrieb in den Bereich der Existenzgefährdung brächte. Auf einen Bestandsschutz mit Blick auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung kann sich die Klägerin von vornherein nicht berufen, zumal in der Gaststättenerlaubnis vom 29. April 2011 auf die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm ausdrücklich hingewiesen wird und die Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis zum Erlass einer Sperrzeitverlängerung wie der schließlich verfügten angehört worden ist. Schließlich hat der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht willkürlich gehandelt. Dass das Bezirksamt gezielt gegenüber anderen vergleichbaren Betrieben untätig geblieben wäre und so von seinem Ermessen in gleichheitswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte, trifft nicht zu. Soweit sich ein asiatisches Lokal mit Vorgarten auf der anderen Straßenseite der W... befindet, hat der Beklagte bereits im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass jenes Lokal eine der vorliegenden Verfügung entsprechende Sperrzeitverlängerung erhalten hat. Was das seitlich benachbarte weitere asiatische Lokal anbelangt, so ist in Ermangelung von Anwohnerbeschwerden nichts dafür ersichtlich, dass es dort einer Sperrzeitverlängerung bedürfte. Das Argument der Klägerin, die Sperrzeitverlängerung sei sachwidrig, weil in ihrem Fall der zulässige Lärmpegel zur Nachtzeit rechnerisch bereits bei lediglich zwei Sitzplätzen im Vorgarten überschritten sei, verfängt nicht. Dass nach der Berechnungsmethode des Beklagten der Betrieb eines Schankvorgartens nach 22.00 Uhr praktisch ausgeschlossen sei, spricht nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Denn die Klägerin kann sich auf keine Rechtsposition stützen, die es ihr erlaubte, auf Kosten der Nachtruhe ihrer Anwohner gewerblich tätig zu werden. Dass es nach ihrem Vortrag bei spanischen Restaurants üblich ist, gerade spät abends und im Vorgarten einen Restaurantbetrieb aufrechtzuerhalten, kann gegenüber den Schutzbelangen der Anwohner keinen Vorrang beanspruchen. Soweit das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (vgl. zur räumlich beschränkten Bindung an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2018 – OVG 1 S 57.18 –, S. 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) womöglich nicht gegen jeden Gaststättenbetrieb mit Vorgarten wegen des Erlasses einer Sperrzeitverlängerung vorgeht, ist auch diese Vorgehensweise grundsätzlich rechtlich bedenkenfrei. Denn der Behörde kommt im Rahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – ein Ermessen zu, anlassbezogen einzuschreiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008 – OVG 1 N 52.18 –, S. 10 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Sie darf daher Anwohnerbeschwerden zum Anlass nehmen, deren Lärmbelastung durch einen Schankvorgarten im Wege einer Sperrzeitverlängerung zu unterbinden. 2. Die Zwangsmittelandrohung beruht auf den §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1b, 11 und 13 VwVG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. /Sei Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeitverlängerung für ihren Schankvorgarten. Sie betreibt in der W... in 10625 Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf die – bereits seit dem Jahre 1972 bestehende – Schank- und Speisewirtschaft „E...“ mit der besonderen Betriebsart „Gaststätte mit regelmäßigen Musikaufführungen“ aufgrund einer im Jahre 2011 erteilten Gaststättenerlaubnis. Zusätzlich zu den zwei Gasträumen mit insgesamt 66,85 qm Fläche gehört zum Lokal ein Vorgarten von 40 qm Fläche, der an der Straßenseite des Lokals liegt. Im Vorgarten waren zunächst neun Reihen mit jeweils acht Plätze fassenden Tischen aufgestellt. Über dem Lokal der Klägerin wird das Haus für Wohnungen und Büros genutzt. In südlicher Richtung verläuft rechtwinklig zur W... eine S-Bahntrasse, in nördlicher Richtung parallel zur S-Bahn die vierspurige K.... Dem Vorpächter hatte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin im Jahre 2006 die Sperrzeit auf 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr für den zum Lokal gehörenden Vorgarten festgesetzt, nachdem sich Anwohner über nächtliche Ruhestörungen, insbesondere durch Gäste des Betriebes im Vorgartenbereich, beschwert hatten. Die seinerzeit erfolgte Messung des Umweltamtes hatte eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für das hier gegebene gemischte Gebiet von 45 dB(A) zur Nachtzeit um 15 dB(A) für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 16 dB(A) für die Zeit von 23.00 Uhr bis 23.50 Uhr ergeben. Im Hinblick auf die seit Langem in diesem Lokal aufgeführten traditionellen spanischen Musikdarbietungen mit zwei singenden Gitarrenspielern verband das Bezirksamt die Gaststättenerlaubnis der Klägerin mit Auflagen für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, das Geschlossenhalten von Türen und Fenstern während der Live-Musik-Darbietungen und untersagte die elektrische Verstärkung der benutzten Gitarren sowie das gleichzeitige Aufstampfen der Füße (Flamencotanz). Der Empfehlung des Umweltamtes, die Sperrzeitregelung beizubehalten, folgte das Ordnungsamt nicht, da diese auch seinerzeit nicht durchgesetzt worden sei. Außerdem fehle es an aktuellen Beschwerden. Im August 2012 beschwerte sich eine Hausbewohnerin aus dem 2. Obergeschoss der W... über Geräusch- und Geruchsbelästigung aus dem Lokal. Der Wirt stelle auch immer die Stühle und Tische zu weit auf den Bürgersteig hinaus. Das Bezirksamt gab der Klägerin daraufhin auf, die geschützte Nachtzeit zu beachten. Anderenfalls werde eine Sperrzeitverlängerung erwogen. Die Klägerin ließ über ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, die Mieterin sei ihrem Geschäftsführer persönlich bekannt. Sie habe sich nicht persönlich beschwert. Die Mutter des Geschäftsführers kümmere sich häufig darum, wenn der Behindertenparkplatz der Mieterin vor dem Haus unzulässig belegt werde. Daher sei die Beschwerde umso unverständlicher. Man werde das persönliche Gespräch suchen. Im August 2015 beschwerten sich Bewohner aus dem 4. Stock des Gebäudes darüber, dass in der warmen Jahreszeit Gäste des Lokals der Klägerin bis morgens um 5.00 Uhr draußen säßen und durch lautes Reden, Gelächter usw. die Nachtruhe störten. Man habe bisher immer bei der Klägerin angerufen, aber das sei auf Dauer keine Lösung. Am 26. August 2015 besichtigten die Mitarbeiter des Beklagten das Lokal, stellten 114 Plätze im Vorgarten der Gaststätte fest und ermittelten eine rechnerische Überschreitung des in der Nacht zulässigen Immissionswertes um 16 dB(A). Unter dem 2. September 2015 hörte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Klägerin zur beabsichtigten Sperrzeitverlängerung für den Schankvorgarten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr an. Die Klägerin trug daraufhin vor, die Bewohnerin im 4. Stock des Hauses habe erklärt, sie könne selbst nicht angeben, ob die störenden Geräusche durch die Nutzung des Vorgartens oder durch ankommende und gehende Gäste bzw. durch Raucher verursacht würden. Man habe mit ihr vereinbart, dass sie sich künftig telefonisch melden solle und dann werde unverzüglich für Nachtruhe gesorgt. Die Bewohnerin habe darauf geäußert, das vorliegende Verfahren nicht fortführen zu wollen. Im Vorgarten seien keinesfalls mehr als 72 Plätze vorhanden. Lärm durch Raucher vor der Gaststätte sei nicht ihr zuzurechnen, sondern dies sei den Maßgaben des Nichtraucherschutzgesetzes in Bezug auf Gaststätten ohne eigenes getrenntes Raucherzimmer geschuldet. Da wegen aktuell stattfindender Bauarbeiten gegenwärtig keine Markise über dem Schankvorgarten angebracht sei, verzichte sie z. Zt. freiwillig darauf, im Schankvorgarten Gerichte nach 23.00 Uhr zu servieren. Dies sei für sie ein erheblicher Einschnitt. Denn üblicherweise werde in einem spanischen Restaurant gerade dort noch nach 23.00 Uhr Essen serviert. Die Sperrzeitverlängerung sei nicht erforderlich, da sie sich selbst bei etwaigen Beschwerden um eine sofortige Abhilfe bemühe. Die besagte Bewohnerin stellte in Abrede, das Verfahren nicht fortführen zu wollen. Es treffe auch nicht zu, dass ab 23.00 Uhr kein Essen mehr im Vorgarten serviert werde. Der Lärm gehe von den Gästen im Vorgarten aus. Ständig in dem Lokal wegen Lärmbeschwerden anrufen zu müssen, sei nicht praktikabel. Das Umweltamt erstellte eine auf 72 Sitzplätze bezogene Lärmberechnung des Vorgartens und ermittelte eine Überschreitung des nachts zulässigen Lärmpegels um 15 dB(A). Dabei teilte sie den Vorgarten in zwei Teilflächen und wählte als Bezugspunkt die Wohnung der einen in der 4. Etage wohnenden Beschwerdeführerin. Seinerzeit wurde auch die 3. Etage des Hauses für Wohnzwecke genutzt, während die 2. Etage leer stand und die 1. Etage gewerblichen Zwecken diente. Mit Bescheid vom 20. November 2015 setzte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Beginn der Sperrzeit für den zum Betrieb der Klägerin gehörenden Vorgarten sonntags bis sonnabends auf täglich 22.00 bis 6.00 Uhr fest. Die Behörde stellte diese Anordnung unter den Vorbehalt der Erteilung einer für die Klägerin günstigeren immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung durch das Umweltamt. Die Regelung sei spätestens einen Tag nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu erfüllen. Widrigenfalls drohte die Behörde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro an. Zur Begründung bezog sich das Bezirksamt im Wesentlichen auf die ermittelte Überschreitung des nachts zulässigen Lärmpegels. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei es nicht Aufgabe der Anwohner, den Betreiber einer Gaststätte in der Nacht jeweils um Einhaltung der Nachtruhe zu bitten. Wie viele Anwohner sich über eine Lärmbelästigung beschwert hätten, sei unerheblich. Gegen diesen am 24. November 2015 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 21. Dezember 2015 Widerspruch, den sie unbegründet ließ, und beantragte unter dem 22. Februar 2016 beim Umweltamt des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Ausnahmezulassung für einen Betrieb des Schankvorgartens bis 23.00 Uhr wochentags sowie bis 24.00 Uhr an Sonnabenden sowie an Feiertagen. Das Umweltamt machte eine Bescheidung des Antrages indes von der Unanfechtbarkeit der hier streitbefangenen Anordnung der Sperrzeit abhängig. Im Mai 2016 beschwerte sich die Bewohnerin aus der 4. Etage der W... erneut beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf über nächtlichen Lärm aus dem Vorgarten der Klägerin. Zuletzt habe sie bis 2.00 Uhr morgens lautes Reden und Lachen störend wahrgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2016, der Klägerin zugestellt am 2. Juni 2016, wies das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Widerspruch zurück. Für die Ermittlung der Geräuschemissionen und –immissionen gelte das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 13. August 2013. Grundlage für die Ermittlung der Lärmbelastungen seien dabei die Rechenvorschriften VDI 3770 und VDI 2714. Maßgeblich sei die Entfernung des nächsten Anwohners, die hier mit jeweils 16 m zur jeweiligen Teilfläche des Schankvorgartens berechnet worden sei. Die vorliegende Überschreitung des zulässigen Lärmpegels um 15 dB(A) rechtfertige die Sperrzeitverlängerung zum Schutz der Nachtruhe. Mit der am 4. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Berechnungsgrundlagen der ermittelten Prognose seien unzutreffend. Die Richtlinie VDI 3770 enthalte Emissionswerte für eine Anzahl von Schallquellen aus dem Bereich der Sport- und Freizeitanlagen. Sie gelte für die Berechnung der Schallemissionen nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Die Richtlinie VDI 2714 für Schallausbreitung im Freien sei zurückgezogen worden. Die Anzahl der berücksichtigten Sitzplätze sei unzutreffend. Wenn, wie vom Umweltamt mitgeteilt, der zulässige Immissionswert bereits bei einer Anzahl von zwei Sitzplätzen überschritten werde, so sei eine derartige Berechnungsmethode offensichtlich unzutreffend, weil danach jeglicher Betrieb eines Schankvorgartens von vornherein unzulässig wäre. Eine solche Berechnungsmethode greife in den Bestandsschutz des Betriebes ein. Dass nur im Einzelfall eingegriffen werde, stelle eine Ungleichbehandlung dar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die angrenzende Kantstraße auch nachts stark befahren sei. Auch durch die benachbart verlaufende S-Bahn werde nachts Lärm erzeugt. Neben ihrem Lokal befinde sich ein weiterer gastronomischer Betrieb, der ebenfalls einen Schankvorgarten unterhalte. Nach der Berechnungsmethode des Beklagten müsse auch dieser zur Nachtzeit unzulässig sein. Bereits durch die Verkehrslärmquellen werde der Grenzwert von 60 dB(A) überschritten. Dies sei unberücksichtigt geblieben. Die Anzahl der Sitzplätze sei mittlerweile auf drei Zweiertische pro Reihe reduziert worden. Mittlerweile werde der Schankvorgarten freiwillig um 22.00 Uhr geschlossen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 22. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält entgegen, dass die VDI 3770 und 2714 keine Rechtsvorschriften, sondern technische Normen seien, die allgemein anerkannte Regeln der Technik darstellten. Die Sitzplätze des benachbarten Thai-Restaurants seien der Anzahl der Sitzplätze im Vorgarten der Klägerin nicht zugerechnet worden. Der Verkehrslärm verdecke vorliegend nicht die Geräusche aus dem Schankvorgarten. Gegenüber dem Verkehrslärm zeichne sich die Störwirkung des Schankvorgartens durch die Impuls- und Informationshaltigkeit der Gästegeräusche aus. Die Gaststätte Ecke W.../ K... habe mit 15 Plätzen einen relativ geringen Anteil am Gesamtlärm der Schankvorgärten. Im April 2018 hat das Umweltamt der Klägerin mitgeteilt, dass die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Im März 2018 haben zwei Bewohner des Hauses W... erneut gegenüber dem Bezirksamt zur Lärmbelastung durch den Vorgarten des Betriebs der Klägerin Stellung genommen. Beklagt wird weiterhin Lärm durch lautes Reden und Lachen von Gästen vor dem Lokal der Klägerin zur Nachtzeit. In den Sommermonaten befänden sich im Vorgarten bis zu 80 Personen. Die Störungen zögen sich bis in die frühen Morgenstunden. Es sei, so ergänzende Stellungnahmen vom Mai und Juni 2018, wenigstens bis 23.30 Uhr sehr laut. Danach würden geräuschvoll die Sitzgelegenheiten teilweise abgebaut. Am 29. Mai 2018 habe sie, die Bewohnerin aus der 4. Etage, wegen zu hoher Lärmbelastung die Polizei gerufen. Am darauffolgenden Abend sei der Vorgarten von vielen Gästen bis nach 2.00 Uhr morgens frequentiert worden. Auch am 2. Juni 2018 habe sie die Polizei rufen müssen. Zuletzt Ende November 2019 äußerten mehrere Bewohner des Hauses W..., darunter nun auch solche aus der 1. Etage des Hauses, Beschwerden u.a. Lärmbelästigungen durch Gäste im Vorgarten der Klägerin, die sich in übermäßig lautem Reden, Gelächter und Geschrei äußere und sich vom Frühjahr bis in den Herbst bis etwa 1.00 Uhr nachts erstrecke. Die Klägerin hält die letzten Äußerungen der Hausbewohner für übertrieben und substanzlos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.