Urteil
4 K 135.19
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0128.4K135.19.00
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Leitsätze
1. Ziel einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist es, diejenigen Gewerbetreibenden vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. (Rn.15)
2. Ziel der baurechtlichen Nutzungsuntersagung ist es, die Einhaltung des formellen Baurechts zu gewährleisten. (Rn.16)
3. Gemäß § 17 Abs. 1 ASOG BE kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ziel einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist es, diejenigen Gewerbetreibenden vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. (Rn.15) 2. Ziel der baurechtlichen Nutzungsuntersagung ist es, die Einhaltung des formellen Baurechts zu gewährleisten. (Rn.16) 3. Gemäß § 17 Abs. 1 ASOG BE kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bezirksamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung ist die polizeiliche Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG Bln. Deren Anwendbarkeit steht dabei nicht ihre Subsidiarität entgegen, da keine sondergesetzlichen Befugnisnormen oder speziellere Vorschriften aus dem Polizei- und Ordnungsrecht vorrangig Anwendung finden. Der Behörde ist ein Einschreiten auf Grundlage des § 17 Abs. 1 ASOG Bln insbesondere nicht aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) verwehrt. Gemäß § 1 Abs. 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Diese Vorschrift gilt nur für die Zulassung zum Gewerbebetrieb. Sie bestimmt, dass Beginn und Fortsetzung eines Gewerbes als solchem nur durch die Gewerbeordnung selbst oder anderes Bundesrecht, jedoch nicht durch Landesrecht eingeschränkt werden können. Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. § 35 GewO ist das „notwendige Korrelat“ zu § 1 GewO (Brüning in BeckOK GewO/Pielow, 48. Ed., GewO Vorbem. § 35). Die Zulassung oder Untersagung von Gewerbebetrieben ist dem Regelungsregime dieser und der weiteren Vorschriften des Gewerberechts unterworfen. Damit nicht vereinbar wäre deshalb eine landesrechtliche Vorschrift, die einer generellen Zulassungsschranke oder Ermächtigung zur Gewerbeuntersagung gleichkommt, sowie eine auf eine polizei- oder ordnungsrechtliche Generalklausel gestützte Verfügung, die nicht nur eine bestimmte Art und Weise der Gewerbeausübung, sondern in Wirklichkeit den Gewerbebetrieb als solchen untersagt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 – BVerwG I C 39.67 –, NJW 1971, 1475, 1476 f. m.w.N.). Die abschließenden Regelungen über die Gewerbezulassung sind hier indes nicht betroffen (BVerwG, a.a.O.). Denn Gegenstand der angegriffenen Ordnungsverfügung ist es, „jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit der Nutzung der Immobilie G..., zusammenhängt“. Die Behörde formuliert damit in Bezug auf die klägerische Gewerbetätigkeit lediglich das Handlungsgebot, diese an einem bestimmten Ort nicht (mehr) auszuüben. Die Zulassung ihres Gewerbes selbst bleibt davon unangetastet. Damit ist lediglich die Art und Weise der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit Gegenstand des ordnungsbehördlichen Einschreitens, so dass die landesrechtliche ordnungsrechtliche Generalklausel – hier § 17 Abs. 1 ASOG Bln – zur Ermächtigung des hoheitlichen Handelns herangezogen werden kann (BVerwG, ebenda; ebenso BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – BVerwG 8 C 12.09 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1989 – 14 S 2193.87 –, GewArch 1990, S. 403; OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 1997 – 4 A 762.96 –, DÖV 1997, S. 1055). An der fehlenden Vorrangigkeit der gewerberechtlichen Vorschriften ändert auch nichts, dass nach § 35 Abs. 1 GewO auch lediglich eine Teiluntersagung eines Gewerbes möglich ist. Denn Ziel einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist es, diejenigen Gewerbetreibenden vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Sie kommt in Betracht, wenn sich der Gewerbetreibende als unzuverlässig erwiesen hat, namentlich nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 –, juris Rn. 13). Die persönliche Unzuverlässigkeit ist dabei sowohl zwingende Voraussetzung einer vollumfänglichen Gewerbeuntersagung als auch Bezugspunkt für den Umfang einer lediglich teilweisen Untersagung. So bildet deren Hauptanwendungsfall die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, die als Minus zur vollständigen Gewerbeuntersagung ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach sich ziehen kann (vgl. dazu ausführlich u.a. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 82. EL Oktober 2019, GewO § 35 Rn. 84). Dem hier in Streit stehende Fall eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, deren Regelungsgegenstand nicht die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden betrifft, ist hingegen nicht mit einer Teiluntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO zu begegnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung nur dadurch Folge leisten kann, dass sie den Betrieb ihres „C...“ – jedenfalls in den von ihr seit Gewerbeanmeldung im Jahr 2007 genutzten Räumlichkeiten – möglicherweise zunächst vollumfänglich einstellen muss, bevor sie ihn gegebenenfalls in anderen Räumlichkeiten fortführt. Denn wiederum bleibt ihre Befugnis zur Ausübung des Gewerbes als solche bestehen. Dem Einschreiten auf Grundlage des § 17 Abs. 1 ASOG Bln stehen auch keine vorrangigen baurechtlichen Vorschriften entgegen. Zwar kann § 80 Satz 2 der Bauordnung Berlin (BauO Bln) Grundlage für eine baupolizeiliche Nutzungsuntersagung in Bezug auf ein bestimmtes Gebäude sein, die ihrem Adressaten in tatsächlicher Hinsicht ein mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vergleichbares Handeln bzw. Unterlassen auferlegt: Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Eine vorrangige Anwendbarkeit gegenüber § 17 ASOG Bln ergibt sich für den vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn bei der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage ist danach abzugrenzen, ob die Gefahr, der mit dem behördlichen Einschreiten begegnet werden soll, vom jeweiligen Gefahrentatbestand erfasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – BVerwG 6 C 39.06 –, juris Rn. 29 f. m.w.N.). Ziel der baurechtlichen Nutzungsuntersagung ist es, die Einhaltung des formellen Baurechts zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 – BVerwG 4 B 132.88 –, juris Rn. 6). Sie ist dann geeignete sowie gegenüber bau- und polizeirechtlicher Generalklausel vorrangige Rechtsgrundlage, wenn durch die Nutzung einer baulichen Anlage Vorschriften verletzt werden, die ihrerseits einen hinreichenden Anlagenbezug aufweisen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10559/10 –, juris Rn. 29), mithin ein „Baurechtsverstoß“ (so Keller in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK BauordnungsR, BauO NRW, 2. Ed. 1. August 2019, § 82 Rn. 23) vorliegt und dadurch eine im direkten Zusammenhang mit der Anlage stehende – anlagenbezogene – Gefahr begründet wird (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn von dem von der Klägerin genutzten Gebäude in der G... geht keine gebäudespezifische Gefahr aus, der mit der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften begegnet werden könnte. Vielmehr beabsichtigt das Bezirksamt, die Einhaltung verhaltensbezogener Vorschriften der VO (EU) 2017/1509 zu gewährleisten, die sie durch die Nutzung der Räumlichkeiten durch die Klägerin verletzt sieht. Dafür stützt sie sich zu Recht auf § 17 ASOG Bln. Das Bezirksamt handelte beim Erlass der Ordnungsverfügung gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG Bln i.V.m. Nr. 37 Abs. 2 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 ASOG Bln (ZustKat Ord) – nunmehr wortgleich § 38 Abs. 2, vgl. Änderung durch Gesetz vom 9. Oktober 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020, GVBl. S. 685 – als zuständige Behörde. Danach sind für die Erledigung sonstiger Ordnungsaufgaben die Bezirksämter zuständig, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen sind. Dass, wie hier, der Verstoß gegen Regelungen einer europäischen Verordnung das behördliche Einschreiten veranlasst hat, ändert an der sich aus dem Landesrecht ergebenden Zuständigkeit nichts. Denn die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Unionsrechts liegt gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und Art. 291 AEUV bei den Mitgliedstaaten, wonach diese alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen (ausführlich zum indirekten Vollzug des Unionsrechts durch die Behörden der Mitgliedstaaten etwa Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 7. Auflage 2016, § 12 Rn. 23 ff.). Vorbehaltlich besonderer Regelungen des Unionsrechts – die hier nicht ersichtlich sind – ist es beim indirekten Vollzug des Unionsrechts Angelegenheit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung zu bestimmen, welche Behörden das Unionsrecht vollziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 1971 – 39/70 –, juris). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen auch nicht im Hinblick auf deren hinreichende Bestimmtheit, § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht notwendig, dass der Inhalt der Regelung im Entscheidungssatz so zusammengefasst ist, dass er alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt; es genügt vielmehr, dass der Regelungsinhalt aus dem Bescheid insgesamt, einschließlich seiner Begründung und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten und auch die mit dem Vollzug betrauten Behörden den Inhalt etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstiger weiterer Entscheidungen zugrunde legen können (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG, 20. Auflage 2019, § 37 Rn. 5; ebenso Stelkens in Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Auflage 2018, VwVfG § 37 Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid, indem er der Klägerin jede Tätigkeit verbietet, die mit der Nutzung der benannten Gebäude zusammenhängt und zur Begründung deren Hostelbetrieb in der G... in Bezug nimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei unschädlich, dass der Bescheidtenor in seiner Wortwahl eng an die Formulierung des Verordnungstextes des Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) Nr. 2017/1509 angelehnt ist. Denn soweit das Bezirksamt ihr darin auferlegt, „jede Tätigkeit zu unterlassen“, formuliert es, wie auch der Verordnungstext, unmissverständlich die beabsichtigte und umfassende Untersagung jedweden Handelns im Zusammenhang mit der Nutzung von (bestimmten) Immobilien. Eine Konkretisierung dieses denkbar weitreichenden Handlungsgebotes ist für dessen Verständlichkeit nach den oben genannten Maßstäben nicht erforderlich. Daneben hätte eine mögliche Konkretisierung auf ein Unterlassen – lediglich – des Betriebes des „C...“ nicht dem von der Behörde nach der Bescheidbegründung beabsichtigten, weitreichenden Handlungsgebot entsprochen. Denn die Klägerin hat ausweislich des Verwaltungsvorganges noch weitere geberbliche Tätigkeiten („Catering“) angemeldet; das Bezirksamt konnte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedenfalls nicht ausschließen, dass sie diese nicht auch in den Räumlichkeiten in der G... betreibt. Der Bescheid ist darüber hinaus unmissverständlich, soweit er die Immobilien, auf die sich das Handlungsgebot bezieht, durch die Benennung der Adresse „G...“ beschreibt. Die hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsverfügung ist zuletzt auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie nach ihrem Entscheidungssatz der Klägerin die Nutzung der Immobilie lediglich „soweit“ untersagt, als diese im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ der DVRK stehe. Denn selbst wenn sich die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Gebäude in der G... – die der Verfügungsadressat möglicherweise erst aufgrund dieser einschränkenden Formulierung in Frage stellen wird – nicht offensichtlich sind, stellt die Behörde in den Ausführungen unter I. der Begründung des Bescheides klar, dass nach ihrer Auffassung jedenfalls die Immobilie, in welcher die Klägerin ihr Hostel betreibe, im Eigentum der DVRK stehe und ihr mit der Maßnahme aufgegeben werde, deren Nutzung zu unterlassen. Zweifel am Umfang und Inhalt der Regelung bestehen deshalb nicht. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 17 Abs. 1 ASOG Bln kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine im Einzelnen bestehende Gefahr ist eine Sachlage, die in der konkreten Situation bei ungehindertem Ablauf in überschaubarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens an einem relevanten Schutzgut befürchten lässt. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit der Normen der Rechtsordnung, die Individualrechtsgüter und den Staat und seine Einrichtungen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – BVerwG 6 C 12.11 –, juris Rn. 22). Verordnungen – wie auch die hier maßgebliche VO (EU) 2017/1509 – beanspruchen ab ihrem Inkrafttreten unmittelbare Geltung in der Bundesrepublik Deutschland und sind als europäische Sekundärrechtsakte Teil der in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 ASOG Bln einbezogenen Rechtsordnung. Sie haben nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es eines innerstaatlichen Umsetzungsaktes bedarf. Sie können nationalen Behörden unmittelbar als Rechtsgrundlage für deren Handeln dienen und je nach Ausgestaltung nicht nur vertikale Wirkung – zwischen Staat und Bürger –, sondern auch horizontale Wirkung – also zwischen Bürgern – entfalten. Wann und Ob eine europäische Verordnung Rechte und Pflichten Einzelner enthält ist durch Auslegung zu ermitteln (dazu ausführlich Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 396 f). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 17 Abs. 1 ASOG Bln ist hier gegeben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht dem Prozessrecht zu entnehmen, sondern richtet sich nach dem jeweiligen einschlägigen materiellen Recht (u.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 87.88 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – BVerwG 11 C 35.92 –, juris Rn. 16). Bei der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da das Bezirksamt der Klägerin gegenüber ein Verbot mit einer sich ständig aktualisierenden Verpflichtung ausgesprochen hat (vgl. Schenke/Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 25. Auflage 2019, § 113 Rn. 43). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. insoweit ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 – VG 35 A 17.07 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Es liegt hier jedoch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, die eine von der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 26. März 2019 zu dem der gerichtlichen Entscheidung divergierende Beurteilung erforderte. Zwar untersagt Art. 20 Abs. 1 lit. b VO (EU) 2017/1509, Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu pachten oder zu mieten. Nach Abs. 2 der Regelung bezeichnet der Ausdruck „Immobilien“ Grundstücke, Gebäude und Teile davon, die außerhalb des Gebiets der DVRK liegen. Die Gebäude in der G... sind ebensolche außerhalb des Territoriums der DVRK. Denn Botschaftsgelände eines ausländischen Staates sind nicht exterritorial und nicht Teil des ausländischen Staatsgebietes (vgl. BAG, Urteil vom 20. November 1997 – 2 AZR 631/96 –, BAGE 87, 144-153, Rn. 35 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2009 – OVG 6 B 7.07 –, juris Rn. 39). Es sprechen nicht wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen Art. 20 Abs. 1 lit. b VO (EU) 2017/1509verstößt, weil sie ihr Hostel aufgrund des mit der DVRK geschlossenen Mietvertrages im Gebäude G... betreibt. Denn auch bei Wahrunterstellung ihres insoweit zweifelhaften Vortrags, sie entrichte bereits seit April 2017 keinerlei Zahlungen mehr an die DVRK, erscheint es höchst fraglich, dass das Mietverhältnis zwischen den Vertragsparteien auch faktisch aufgelöst wurde; denn nach wie vor hat die Klägerin das sich im Eigentum der DVRK befindliche Gebäude – wie eine Mieterin – in unmittelbarem Besitz. Es bedarf indes dazu keiner weiteren Feststellungen und auch nicht der abschließenden Beurteilung der Frage, wie sich das mit „Kündigung des Mietvertrages“ titulierte Schreiben der Botschaft der DVRK vom 10. August 2017 auf den Mietvertrag bzw. ein späterer Widerspruch, den die Klägerin nach Angaben ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dagegen erhoben haben will, auf das zwischen den Vertragspartnern bestehende Rechtsverhältnis auswirkt. Denn ungeachtet der Ausgestaltung des dieser Nutzung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses mit der Botschaft der DVRK betreibt sie ihr Gewerbe weiterhin in der G... und verstößt damit jedenfalls gegen Art. 1 lit. d, e i.V.m Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509. Als eine nach den deutschen Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gegründete juristische Person ist gemäß Art. 1 lit. d, e VO (EU) 2017/1509 der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet. Das zwischen ihr und der DVRK nach Abschluss des Mietvertrages durch Nutzung der Räumlichkeiten der G... entstandene Rechtsverhältnis ist darüber hinaus vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung umfasst. So gilt diese nach Art. 1 lit. d VO (EU) 2017/1509 für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, sowie gemäß Art. 1 lit. e) VO (EU) 2017/1509 für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 ist es untersagt, sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind. Der Wortlaut dieser Regelung erweitert die unter lit. a und b des Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 2017/1509 formulierten Verbote des Verpachtens, Vermietens bzw. Mietens oder Pachtens auf das sich „Befassen mit einer Tätigkeit“ und damit auf andere, nicht näher bestimmte Handlungen. Diese umfassende Untersagung erfährt lediglich dadurch eine Einschränkung, dass die Tätigkeit „mit der Nutzung von Immobilien“ zusammenhängen muss. Unter Berücksichtigung der Satzstruktur des Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 ist es dabei maßgeblich, dass die Nutzung von Immobilien gerade Teil der untersagten Tätigkeit ist und nicht, dass die Tätigkeit lediglich im Zusammenhang mit einem von der durch die DVRK genutzten Immobilie steht. Diese weitreichende Untersagung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem Wortlaut nicht darauf beschränkt, dass die Tätigkeit mit finanziellen Leistungen bzw. Gegenleistungen verknüpft sein müsste. Die Klägerin verstößt deshalb schon durch den bloßen Betrieb ihres Gewerbes im Gebäude G... gegen die Verordnung, ungeachtet der vertraglichen Ausgestaltung, des Entrichtens eines Mietzinses oder sonstiger finanzieller Leistungen an die DVRK. Für ein so weites Regelungsverständnis spricht auch die allgemeine Struktur der Verordnung: Der Formulierung eines expliziten Handlungsverbotes, wie es z.B. in den Artikeln 3, 5, 18 VO (EU) 2017/1509 normiert ist, folgt eine ebenso ausdrückliche Regelung von Ausnahmen bzw. einer den nationalen Behörden eingeräumten Möglichkeit, abweichende Genehmigungen zu erteilen, wenn eine Maßnahme den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommt, wie z.B. in den Artikeln 4, 6, 19 VO (EU) 2017/1509. Auch sonstige Ausnahmen von Handlungsverboten sind ausdrücklich geregelt, so z.B. das Vermieten von Immobilien zum Zwecke der diplomatischen Tätigkeit, Art. 20 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/1509. An einer entsprechenden Ausnahmeregelung zu Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 für unentgeltliche Tätigkeiten, die mit der Nutzung einer Immobilie der DVRK zusammenhängen, fehlt es jedoch. Ferner ist Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 Teil des Kapitel III der Verordnung und damit mehrerer Regelungen, die die Beschränkungen bestimmter „kommerzieller Tätigkeiten“ umfassen; auch diese vom Verordnungsgeber verwendete Kapitelüberschrift bezieht sich nach herkömmlichem Begriffsverständnis umfassend auf geschäftliches Handeln bzw. das Wahrnehmen von Geschäftsinteressen und nicht lediglich auf finanzielle Austauschverhältnisse. Gegen eine Beschränkung der in der Verordnung geregelten Handlungsgebote auf solche, die der DVRK finanzielle Mittel verschaffen, spricht außerdem Art. 2 Abs. 10 VO (EU) 2017/1509. Danach umfasst der Ausdruck „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die „Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt“, explizit, so der Normtext weiter, ist die Verhinderung aber „nicht darauf beschränkt“. Auch Art. 20 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/1509 untersagt es nicht lediglich, Immobilien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu verpachten oder zu vermieten, sondern auch, diese „auf andere Weise zur Verfügung zu stellen“. Beide Vorschriften beziehen damit ausdrücklich unentgeltliches Handeln ein. Dieser weiten Formulierung sowie der des Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 hätte es bei einer vom Verordnungsgeber beabsichtigten Beschränkung der untersagten Tätigkeit ausschließlich auf Austauschverhältnisse, die Finanzströme zugunsten der DVRK beinhalten, nicht bedurft. Dieses Auslegungsergebnis steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Verordnung. Sie ist gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit denen dieser den Nuklearversuch verurteilt hat, den die DVRK am 9. Oktober 2006 durchgeführt hatte und in der er eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit festgestellt und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auferlegt hat, eine Reihe restriktiver und in ihrer Art und Wirkungsweise diverser Maßnahmen gegen die DVRK anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen auf solche begrenzt sein sollen, die der DVRK zu finanziellen Mitteln verhelfen könnten, ist indes weder der Verordnung noch den mit ihr zusammenhängenden Beschlüssen des Rates zu entnehmen. Ungeachtet dessen soll mit diesem weiten Normverständnis der naheliegenden Gefahr begegnet werden können, verdeckte Geldflüsse an die DVRK durch das Unterhalten vermeintlich unentgeltlicher Wirtschaftsbeziehungen zu verhindern. Die Gültigkeit der VO (EU) 2017/1509 steht hier im Übrigen auch nicht deshalb in Frage, weil sie, wie die Klägerin meint, in unzulässiger Weise in durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) geschützte Rechte eingreift. Denn auch wenn durch die in der Verordnung gegenüber Privaten normierten Handlungsge- und verbote diese in ihrer durch das europäische Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1, 16 EU-GR-Charta, welches eine umfassende Gewährleistung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit sicherstellen soll, tangiert werden, begegnet dies gemäß Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta keinen Bedenken. Danach muss jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und deren Wesensgehalt achten; Einschränkungen dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Das ist hier der Fall. Denn die VO (EU) 2017/1509 dient der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Sicherung des internationalen Friedens (vgl. Erwägungsgründe 1-12 der VO (EU) 2017/1509) und damit einem Ziel, dessen Förderung sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 EUV verpflichtet haben. Vor dem Hintergrund der Wahrung dieses übergeordneten Ziels bestehen keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit möglicher Einschränkungen durch die VO (EU) 2017/1509. Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis kann sie auch nicht aus dem völkerrechtlichen Abkommen der DVRK mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über „die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden der Botschaften beider Länder“ vom 29. Oktober 1965 herleiten. Offen bleiben kann dabei die Frage, ob dieses Abkommen vor dem Hintergrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verändert wurde oder erloschen ist. Gleiches gilt für die Frage, ob das Abkommen unter Berücksichtigung von Art. 351 Abs. 1 AEUV, wonach Rechte und Pflichten aus solchen Übereinkünften unberührt bleiben, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern geschlossen wurden, hinter vorrangigem Unionsrecht zurückzutreten hat. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich aus dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung Rechte privater Dritter ableiten ließen. Liegt deshalb bereits ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 vor, bedarf es keiner weiteren Entscheidung darüber, ob die Klägerin mit ihrem Verhalten darüber hinaus auch Art. 52 VO (EU) 2017/1509 verletzt. Die Klägerin ist als Nutzerin des Gebäudes Verursacherin der Gefahr und damit gemäß § 13 ASOG Bln richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das behördliche Ermessen war im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Es ist anerkannt, dass das nationale Recht so anzuwenden ist, dass die Durchsetzung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird („effet utile“; vgl. dazu Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 114, Rn. 6 m.w.N.). Art. 20 Abs. 1 lit c VO (EU) 2017/1509, dessen Verletzung das behördliche Einschreiten veranlasst hat, formuliert ein unbedingtes Handlungsverbot, dessen Durchsetzung zu garantieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, und führt hier zu einer rechtlichen Bindung ordnungsbehördlichen Handelns. Schließlich hat der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht willkürlich gehandelt. Dass das Bezirksamt gezielt gegenüber anderen vergleichbaren Betrieben untätig geblieben wäre und so von seinem Ermessen in gleichheitswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen, da keine weitere Nutzung der Gebäude der G... durch Dritte ersichtlich ist, mithin es an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt. Entgegen der Anregung der Klägerin musste die Kammer das Verfahren nicht aussetzen und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen, weil keiner der in Art. 267 AEUV genannten Fälle einschlägig ist. Nach dessen UAbs. 1, 2 kann ein erstinstanzliches Gericht dann, wenn ihm eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gestellt wird, diese dem EuGH zur Entscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Das ist hier nicht der Fall, da das Gericht von der oben dargestellten Auslegung des Unionsrechts überzeugt ist. Auch besteht keine darüber hinausgehende Vorlageverpflichtung, die ausnahmsweise auch für ein Gericht bestehen kann, dessen Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, wenn das Gericht das Unionsrecht als ungültig behandeln und unangewendet lassen will (EuGH, Urteil vom 27. November 2012 – Rs. C-370/12 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Nicht zur Vorlage verpflichtet ist ein Instanzgericht jedoch dann, wenn es, so wie die Kammer in diesem Verfahren, die im Verfahren angezweifelte Gültigkeit einer Norm des Unionsrechts gerade bejaht (Wißmann/Schlachter, Erfurter Kommentar, 20. Auflage 2020, AEUV Art. 267 Rn. 34). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). III. Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Das ist hier nicht der Fall. Zum einen ergibt sich die rechtliche Frage, ob die Behörde zum Erlass einer Ordnungsverfügung wie der hier streitgegenständliche aufgrund der § 17 Abs. 1 ASOG Bln i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 ermächtigt ist, nach den unter I. dargelegten Erwägungen klar aus den gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus steht hier ein Einzelfall in Streit, so dass auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zur verallgemeinerungsfähigen Klärung von Tatsachenfragen ausscheidet (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10 m.w.N.). Andere Gründe, die Berufung zuzulassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, mit der ihr die Ausübung jeder Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung eines Gebäudes untersagt wird. Sie betreibt seit der Gewerbeanmeldung im Jahr 2007 ein „Hostel mit Frühstück (Jugendherberge ca. 60 Betten)“, unter dem Namen „C...“. Im Jahr 2008 meldete sie zusätzlich „Catering Event - Organisation – Management“ als gewerbliche Tätigkeit an. Das „C...“ – tatsächlich mit mehreren hundert Betten – befindet sich auf dem Grundstück G... im Gebäude G... in 1...Berlin. Nach dem Grundbuch des Amtsgerichts Mitte, Abteilung I, B..., ist Eigentümerin der „Gebäude- und Freifläche G...“ die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung); für die Demokratische Volksrepublik Nordkorea (im Folgenden: DVRK), deren Botschaft sich neben dem „C...“ im Gebäude G... befindet, ist in Abteilung II des Grundbuchs ein unentgeltliches und unbefristetes Nutzungsrecht eingetragen. Im Gebäudegrundbuch des Amtsgerichts Mitte, B..., ist die DVRK als Eigentümerin der Gebäude auf der Grundstücksfläche G... eingetragen. Das Gebäude G... nutzt die Botschaft der DVRK nicht für diplomatische Zwecke, sondern vermietete es ab dem Jahr 2008 an die Klägerin. In einem auf den 19. Februar 2016 datierten Mietvertrag vereinbarten die Vertragsparteien dafür unter § 2 Abs. 1 einen monatliche Kaltmietzins i.H.v. 38.000,00 Euro „bis zum 28. Februar 2031“ sowie die Möglichkeit, den Mietvertrag danach um weitere fünf Jahre zu verlängern. Unter dem 10. August 2017 übersandte die Botschaft der DVRK der Klägerin ein Schreiben mit dem Betreff: „Kündigung des Mietvertrages“ und teilte ihr darin mit, dass das Mietverhältnis zum 31. August 2017 beendet sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 informierte das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Klägerin über die Einleitung eines gegen sie gerichteten ordnungsbehördlichen Verfahrens wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (im Folgenden: VO (EU) 2017/1509), weil sie das Gebäude G... trotz Mietvertragskündigung durch die Botschaft der DVRK weiterhin zum Betrieb ihres „C...“ nutze. Beabsichtigt sei deshalb, ihr auf Grundlage der § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b, c VO (EU) 2017/1509 mittels Ordnungsverfügung aufzugeben, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit der Nutzung der Immobilie G... zusammenhänge. Die Klägerin äußerte sich dazu nicht. Mit Bescheid vom 22. November 2018 verpflichtete das Bezirksamt die Klägerin, „bis spätestens 31. Dezember 2018 jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit der Nutzung der Immobilie G... zusammenhängt, soweit diese im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK steht.“ Die Klägerin verstoße dadurch, dass sie das benannte Gebäude zum Betrieb ihres „C...“ nutze, gegen Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 und gefährde damit die öffentliche Sicherheit in Form der objektiven Rechtsordnung. Das Einschreiten gegen die Gebäudenutzung mittels Ordnungsverfügung sei nach der Verordnung die einzig rechtmäßige Handlungsmöglichkeit. Das Vorgehen sei auch verhältnismäßig. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Fortführung ihres Hostels in den bisher genutzten Räumlichkeiten müsse gegenüber dem Zweck der Verordnung, der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen die DVRK, zurücktreten. Eine über die Ordnungsverfügung hinausgehende Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit liege außerdem nicht vor. Die Maßnahme sei insbesondere auch deshalb geboten, weil die Klägerin die Räumlichkeiten – auch nach Kündigung des Mietvertrages durch die Botschaft der DVRK – bisher nicht freiwillig aufgegeben habe. Ihren dagegen am 17. Dezember 2018 eingelegten Widerspruch ließ die Klägerin unbegründet. Das Bezirksamt wies diesen mit am 28. März 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019 zurück und nahm zu dessen Begründung seine Ausführungen im Ausgangsbescheid in Bezug. Mit ihrer am Montag, den 29. April 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihrer Auffassung nach sei das Bezirksamt für den Erlass des Bescheides nicht zuständig; es fehle darüber hinaus an einer hinreichenden Eingriffsermächtigung für das Einschreiten der Behörde. Die VO (EU) 2017/1509 verstoße gegen die europäischen Grundrechte sowie die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der Bescheid sei außerdem unbestimmt: Zum einen sei der Tenor für den Adressaten nicht verständlich, zum anderen sei er in seiner Formulierung an den Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509 angelehnt, die Bescheidbegründung hingegen nehme Art. 20 Abs. 1 lit. b VO (EU) 2017/1509 in Bezug. Des Weiteren sei das Vorgehen des Bezirksamtes politisch motiviert und erfolge willkürlich. Die angefochtene Ordnungsverfügung reihe sich ein in eine Kette von gegen sie gerichteten Maßnahmen, die ergriffen würden, um sie für das rechtlich nicht zu beanstandende Betreiben des „C...“ unrechtmäßig zu pönalisieren. Auch andere öffentliche Stellen hätten in der Vergangenheit versucht, sie grundlos zu sanktionieren. Ihr Handeln verstoße schon deshalb nicht gegen Art. 20 Abs. 1 lit. b VO (EU) 2017/1509, weil nach der Kündigung des Mietvertrages durch die Botschaft der DVRK kein Mietverhältnis mehr über die Räumlichkeiten in der G... bestehe. Darüber hinaus leiste sie seit April 2017 auf den Mietvertrag keinerlei Zahlungen mehr. Dass sie die Räumlichkeiten weiterhin nutze, verstoße nicht gegen Art. 20 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2017/1509, weil deren Sinn und Zweck lediglich die Einstellung von Finanzströmen an die DVRK sei, nicht aber, die bloße Nutzung von deren Gebäuden zu unterbinden. Die VO (EU) 2017/1509 sei außerdem auf bereits vor ihrem Inkrafttreten entstandene Dauerschuldverhältnisse wie das zwischen ihr und der Botschaft der DVRK abgeschlossene Mietverhältnis nicht anwendbar. Zuletzt verfüge die DVRK aufgrund Art. 2 des Abkommens zwischen der „Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden der Botschaften beider Länder“ vom 29. Oktober 1965 weiterhin über ein Nutzungsrecht, welches die entgeltliche weitere Überlassung der jeweils nicht unmittelbar diplomatisch genutzten Grundstücksteile mit einschließe. Dieses Abkommen gehe der VO (EU) 2017/1509 vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 22. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 26. März 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und vertieft diese im Klageverfahren. § 17 ASOG Bln i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b, c der VO (EU) 2017/1509 ermächtige das Bezirksamt zum Erlass der Ordnungsverfügung. Eine spezialgesetzliche Vorschrift, die die Anwendung der Generalklausel ausschließe, komme vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere sei ein behördliches Einschreiten auf Grundlage gewerberechtlicher Vorschriften nicht vorrangig, weil es im Fall der Klägerin nicht um eine gewerbespezifische, sondern vielmehr um die Gefahr eines Verstoßes gegen Sanktionsrecht der Europäischen Union gehe. Das Bezirksamt sei örtlich und sachlich zuständig. Nicht nur das Mieten der Gebäude G... von der Botschaft der DVRK stelle einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 lit b VO (EU) 2017/1509 dar; lit. c der genannten Vorschrift verbiete auch, sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, welche wiederum von der DVRK genutzt werden können. Jedenfalls dagegen verstoße die Klägerin. Als Betreiberin des „C...“ sei sie Verhaltensstörerin und damit richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Aufgrund des hohen Schutzgutes des Art. 20 der genannten Verordnung sowie deren Ziel, die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchzusetzen, sei das behördliche Ermessen auf Null reduziert. Darüber hinaus verstoße die Klägerin dann, wenn sie ihre bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen zur DVRK leugne, auch gegen Art. 52 VO (EU) 2017/1509, der es untersage, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.