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Beschluss

4 L 22/20

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0313.4L22.20.00
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Leitsätze
Das in § 7 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln für den Fall zweier um einen Standort konkurrierender, ansonsten gleichwertiger Bestandsunternehmen vorgesehene Losverfahren begegnet keinen grundlegenden Bedenken.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in § 7 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln für den Fall zweier um einen Standort konkurrierender, ansonsten gleichwertiger Bestandsunternehmen vorgesehene Losverfahren begegnet keinen grundlegenden Bedenken. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie betreibt in der B... in 1...Berlin eine Spielhalle. Für den Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Im Juni 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Anfang Dezember 2018 übermittelte das Bezirksamt dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Standortkoordinaten aller im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf noch am Sonderverfahren teilnehmenden Spielhallenstandorte, darunter auch den Betrieb der Antragstellerin und denjenigen für die Spielhalle eines anderen Betreibers in der O... . Nach der Messung des Amtes für Statistik beträgt die kürzeste Wegstrecke zwischen beiden Betrieben 259 m. Daraufhin führte das Bezirksamt am 11. November 2019 unter diesen Bewerbern ein Losverfahren durch. Nach den hierüber gefertigten Protokoll bereiteten zwei Dienstkräfte das Verfahren vor, indem sie einheitliche, nicht einsehbare Lose mit der Beschriftung „Variante 1“ und „Variante 2“ sowie der Bezeichnung der jeweiligen Standorte versahen und in Briefumschläge steckten, die verschlossen wurden. Zwei andere, mit den vorgenannten Personen nicht identische Dienstkräfte nahmen daraufhin die Verlosung vor. Das Los fiel auf den Standort in der O... . Das Verfahren wurde fotografisch in seinen einzelnen Schritten festgehalten (vgl. hierzu Bl. 301 ff. des VV – Band II – des Antragsgegners). Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019, zugestellt am 12. Dezember 2019, lehnte das Bezirksamt die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffern 1. und 2.). Gleichzeitig forderte es die Antragstellerin auf, den Betrieb am genannten Standort spätestens sechs Monate und einen Tag nach Zustellung des Bescheides dauerhaft einzustellen und die Betriebsaufgabe dem Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen (Ziffer 3.). Die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung im Verfahren nach dem MindAbstUmsG zu Ziffer 1. und 2. des Bescheides wurde ebenso angeordnet wie diejenige der Untersagung zu Ziffer 3. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle auch sechs Monate und zwei Tage nach Zustellung des Bescheides aufrechterhalte, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- Euro an (Ziffer 6.). Zur Begründung der Versagung verwies die Behörde auf das Ergebnis des Losverfahrens, welches durchzuführen gewesen sei, weil beide konkurrierenden Standorte auf der gleichen Stufe gestanden hätten und mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands die Erlaubnis nur für ein Bestandsunternehmen habe erteilt werden können. Die Antragstellerin sei im Gegensatz zur Konkurrentin nicht ausgelost worden. Der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse stehe jeweils in gleicher Weise der genannte Versagungsgrund entgegen. Die Untersagung der Gewerbeausübung sowie des Weiteren unerlaubten Spielhallenbetriebes nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist folge aus dem Erlöschen der fiktiven Spielhallenerlaubnis. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10. Januar 2020 Widerspruch; „vorsorglich und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen“ richtete sich ein weiterer Widerspruch vom 17. Januar 2020 auch gegen die etwaige, der Konkurrentin am Standort O... erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis. Mit ihrem am selben Tage eingegangenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung gehe hinsichtlich der Antragsversagungen ins Leere. Denn es handele sich um die Versagung einer Begünstigung, die als solche nicht für sofort vollziehbar erklärt werden könne. Mindestens hätte sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausdrücklich auf die Legitimationswirkung nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG beziehen müssen. Infolgedessen sei das Ermessen im Rahmen der Untersagungsverfügung nicht richtig ausgeübt worden. In die Abwägung seien auch die wirtschaftlichen Folgen für sie einzubeziehen. Denn im Fall der Betriebsschließung müsse sie den Standort aufgeben, gleichzeitig aber laufende Kosten tragen, ohne entsprechende Einnahmen aus dem Betrieb zu haben. Im Erfolgsfall seien aber über Jahre aufgebaute Kundenbeziehungen zerstört, weil diese sich anderen Spielhallen zugewendet hätten. Vor allem aber sei das hier angewandte Losverfahren rechtswidrig durchgeführt worden. Das Verfahren sei schon intransparent, da nicht genau überprüft werden könne, wie es durchgeführt worden sei. Aus dem Gesetz selbst ergäben sich auch keine Anforderungen an die Durchführung. So sei nicht klar, ob dieses in Anwesenheit von Zeugen durchgeführt werden müsse und wie viele Personen anwesend sein müssten. Hier seien jedenfalls keine neutralen Zeugen zugegen gewesen, so dass die Gefahr der Beeinflussung bestanden habe. Bei der Zuteilung von Marktplätzen, bei der es um temporäre und kurzzeitige Vergabe von Kapazitäten gehe, gebe es deutlich transparentere Verfahren. Daher müssten im vorliegenden Fall höhere Anforderungen gelten. Sie selbst sei im Übrigen nicht zuvor über die Durchführung des Losverfahrens informiert worden. Demgegenüber sehe die Gesetzesbegründung eine solche Informationspflicht vor. Diese Mitteilung müsse sogar zugestellt werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ungeachtet dessen sei das Losverfahren auch kein geeignetes Kriterium bei der Auswahl von Standorten. Dies habe u.a. das VG Osnabrück in einem parallel gelagerten Verfahren entschieden. Auch das OVG Münster habe ein Losverfahren in vergleichbarer Situation beanstandet. Vielmehr müsse unter konkurrierende Bewerber dergestalt ausgewählt werden, dass das Maß der Erfüllung der übrigen Anforderungen des Gesetzes zum entscheidenden Kriterium gemacht werde, also etwa die Schwere vorheriger Verstöße oder die Erfüllung der Vorgaben zur Suchtbekämpfung. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. Januar 2020 gegen die Antragsversagungen (Ordnungsziffern 1 und 2) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2019 wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Januar 2020 gegen die Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO (Ordnungsziffer 3) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2019 wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Januar 2020 gegen die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 AGGlüStV (Ordnungsziffer 3) und die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ordnungsziffer 4) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2019 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurückzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Darlegungen im streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend weist er darauf hin, dass die wirtschaftlichen Folgen der Betriebseinstellung nicht im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien, weil den Betreibern von Spielhallen schon seit Langem, spätestens seit 2011 bekannt gewesen sei, dass Erlaubnisse ihre Gültigkeit verlieren würden. Das Losverfahren sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder als solches rechtswidrig noch im Übrigen rechtswidrig durchgeführt worden. Hierzu verweist der Antragsgegner auf den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Ablauf. Im Übrigen verfange der Verweis auf die Rechtsprechung aus dem Land Nordrhein-Westfalen hier nicht, weil die dortige Rechtslage sich von derjenigen in Berlin unterscheide. Der Antragsgegner verweist ausschließlich auf die Anwendungsempfehlungen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zur Durchführung des Losverfahrens, die auch hier zur Anwendung gekommen seien. Es sei unklar, worauf die Antragstellerin den Vorwurf der Beeinflussung beim Losverfahren stütze. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in Ziffer 1 und 2 streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich jedoch im Vorliegenden. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 Mind-AbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Mind-AbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier, denn das Bezirksamt hat die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnisse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO explizit angeordnet. b. Entsprechendes gilt, soweit es den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnisse versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt ausgesprochene Vollziehungsanordnung. 2. Der Antrag hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheides ist aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagungen entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Das Bezirksamt hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass es das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in der effektiven Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus für vorrangig hielt und es sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung kommt es nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). 3. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). Vorliegend erscheint der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Erlaubnisversagungen offensichtlich rechtmäßig. a. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Spielhallenerlaubnisse. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie derjenigen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG). Zwar liegen bei der Antragstellerin keine nach § 4 Abs. 1 MindAbstUmsG vorrangig zu prüfenden Versagungsgründe vor; insbesondere hat der Antragsgegner weder ihre fehlende Zuverlässigkeit (§ 33c Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 33d Abs. 3 GewO) noch die Nichteinhaltung des Mindestabstands zwischen der Spielhalle in der B... 8...und einer Schule nach § 5 MindAbstUmsG festgestellt. Gleichwohl steht der Erteilung der Erlaubnis § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln entgegen, wonach der Abstand zu einer weiteren Spielhalle bzw. einem spielhallenähnlichen Unternehmen 500 m nicht unterschreiten soll. Diesen Abstand hält die Spielhalle der Antragstellerin nicht ein, weil sich nach den Feststellungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Entfernung einer Wegstrecke von 259 m eine andere Spielhalle befindet. Das für eine derartige Konfliktsituation zwischen konkurrierenden Standorten vorgesehene weitere Verfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 7 Abs. 1 MindAbstUmsG geregelt. Unterschreiten danach Standorte von Bestandsunternehmen nach dem Ergebnis der Messung gemäß § 6 Absatz 1 und 2 den Mindestabstand nach § 2 Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin zueinander (konkurrierende Standorte), so wird die Auswahl zwischen diesen Standorten nach der hier allein einschlägigen Nr. 1 wie folgt getroffen: Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen erteilt werden, so entscheidet zwischen den Standorten das Los. Nach § 7 Abs. 2 MindAbsUmsG ermitteln die Erlaubnisbehörden die konkurrierenden Standorte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Standortkapazität und möglichen Kombinationen von Standorten nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 mit Hilfe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grundlage der nach § 6 Absatz 2 ermittelten Abstände zwischen den Standorten. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bedient sich hierfür einer von einer wissenschaftlichen Einrichtung zu diesem Zwecke bereitgestellten Software. Diesen Vorgaben, die rechtlich nicht zu beanstanden sind (nachfolgend aa), genügt bei summarischer Prüfung die von der Antragstellerin angegriffene konkrete Auswahlentscheidung (bb). aa) Die gesetzliche Regelung zum Losverfahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Steht nur ein begrenztes Kontingent von Plätzen zur Verfügung, ist es der Rechtsordnung nicht generell fremd, wenn die behördliche Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Losverfahrens getroffen wird (vgl. Krainbring, ZfWG 2016, 200 m.w.N; Jarass, NVwZ 2017, 273). So regelt etwa das Berliner Schulgesetz in § 55a Absatz 2 ausdrücklich, dass über die Aufnahme eines Kindes in die Grundschule abgestuft nach bestimmten Kriterien entschieden wird, im Übrigen aber das Los entschiedet. In der Rechtsprechung wird die Etablierung des Losverfahrens als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Danach beruht die Einführung des Losverfahrens auf sachgerechten Erwägungen im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und trägt daher dem Gleichheitssatz unabhängig davon Rechnung, ob der Gesetzgeber die Auswahl auch nach anderen Gesichtspunkten hätte vornehmen können. Eine verfassungsrechtlich begründbare Verpflichtung des Gesetzgebers, die Schulplatzvergabe etwa allein im Wege der Kriterienauswahl vorzuschreiben, besteht danach nicht (VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 125.19 – juris, Rn. 17). Losverfahren sind im Übrigen anerkannt, wenn die Entscheidung im Übrigen nachvollziehbar, transparent und willkürfrei ist. Dies gilt etwa für die Vergabe von Standplätzen nach § 70 GewO (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 4 A 1504/15 – juris Rn. 29). Für die hier zu entscheidende Auswahl zwischen zwei konkurrierenden Spielhallenstandorten hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelungen des MindAbstUmsG gebilligt und hierzu in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 55) ausgeführt: „Soweit die Klägerin meint, das Sonderverfahren führe zu einer Marktabschottung von Bestandsspielhallen gegenüber Unternehmen, für die erstmals eine Spielhallenerlaubnis beantragt wird, würde sie als Betreiberin der streitgegenständlichen Bestandsspielhallen hierdurch ausschließlich begünstigt. Soweit sie den Losentscheid grundsätzlich in Zweifel zieht, weil dadurch der Zufall zum Rechtsprinzip erhoben werde, übersieht dieser Einwand, dass eine Bestandsspielhalle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MindAbstUmsG BE nur dann in das Auswahlverfahren einbezogen wird, wenn sämtliche qualifizierten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 SpielhG BE vorliegen und der vorgeschriebene Abstand zu Schulen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE i.V.m. § 5 MindAbstUmsG BE eingehalten ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die in das Losverfahren gelangenden Antragsteller und deren Bestandsspielhallen hinsichtlich der für die Eindämmung der Suchtgefahr relevanten inhaltlichen Kriterien auf einer Stufe stehen. Der Gesetzgeber musste im Rahmen des Losentscheides auch nicht den an den einzelnen Standorten vorhandenen Bestandsspielhallen jeweils für sich gleiches Gewicht verleihen, sondern durfte nach § 7 Abs. 1 MindAbstUmsG BE in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpielhG BE auf den jeweiligen gesamten Standort abstellen. Eine stärkere Gewichtung von Standorten mit Verbundspielhallen war nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, da sich Spielhallenbetreiber innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist des § 8 Abs. 1 SpielhG BE darauf einstellen mussten, dass künftig nur eine Spielhalle je Standort betrieben werden darf. Die dem Losverfahren vorangehenden Auswahlkriterien mussten nicht um das Kriterium der Anzahl der aktuell aufgestellten Spielgeräte angereichert werden (vgl. Krainbring, ZfWG 2016, 200 ), weil die geltende Höchstzahl stets ausgeschöpft werden kann. Da die Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG BE i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG BE, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zwingende Voraussetzung ist, musste sich dem Gesetzgeber auch keine Auswahl nach der Dauer des Betriebes der jeweiligen Spielhalle durch den Antragsteller (Anciennität) aufdrängen. Eine Auswahl nach Eingang des Erlaubnisantrags (Priorität) ist angesichts der kurzen Ausschlussfrist von drei Monaten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG BE nicht geboten. Für eine bevorzugte Auswahl zertifizierter Bestandsspielhallen fehlt es schließlich an einem staatlich anerkannten Zertifizierungsverfahren, auf das schon wegen der Schwere eines solchen Eingriffs nicht verzichtet werden kann.“ Dem folgt die Kammer in eigener Überzeugung. Die nicht näher begründete Rechtsansicht Schneiders, die „Zuflucht“ Berlins zum Losverfahren, bei dem der Staat selbst als „Glücksfee“ agiere, sei „offenkundig willkürlich“ (GewArch Beilage WiVerw Nr. 04/2016, 297, 304), teilt sie ausdrücklich nicht. Die Prämisse von Krüper (GewArch 2017, 257, 264), in § 7 Abs. 1 Nr. 1 MindAbstUmsG werde „für die Primärverteilung in Konkurrenzsituationen das Losverfahren vorgesehen“, was unzureichend sei, weshalb das Gesetz verfassungswidrig sei, trifft nach den obigen Ausführungen des BVerwG nicht zu. Auch dieser Auffassung ist daher nicht zu folgen. Soweit die Antragstellerin die Zulässigkeit der Losverfahrens unter Berufung auf anderslautende Rechtsprechung in Frage stellt, greift dies hier nicht durch. Die von ihr herangezogenen Entscheidungen beziehen sich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, die sich von derjenigen im Land Berlin grundlegend unterscheidet. Für die Auswahl konkurrierender Standorte finden sich im danach maßgebenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 523) – anders als im Land Berlin – keine ausdrücklichen Regelungen. Nach dem Urteil des OVG Münster vom 10. Oktober 2019 (– 4 A 1826/19 – juris Rn. 15) handelt es sich daher bei der von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung um eine Ermessensentscheidung, deren Kriterien (mit Ausnahme einer Härtefallregelung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) „sich dem Gesetz entnehmen“ lassen und die durch die „die Behörde bindenden Erlasse des Ministeriums für Inneres (und Kommunales) näher konturiert“ wurden. Das Gericht zählt zu den damit einzustellenden Belange die grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität, die die Amortisierbarkeit von Investitionen, die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV und ergänzend die aus über das Internet allgemein zugänglichen, näher bezeichneten Ministerialerlasse folgenden Vorgaben. Die Klage war erfolgreich, weil die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung diese Vorgaben nicht hinreichend beachtet hatte. Gleiches gilt nach dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 4. September 2017 (– 11 ME 330/17 – GewArch 2017, 477, 478) für die Rechtslage in Niedersachsen. Auch der niedersächsische Landesgesetzgeber hat – im Unterschied zu Berlin – auf die durch § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV eröffnete Möglichkeit verzichtet, in seinen Durchführungsbestimmungen Einzelheiten zur Handhabung bzw. Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes zu regeln. Daraus folgt, dass sich Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte, die nach der Entscheidung des BVerfG gleichermaßen für die Auflösung einer Konkurrenzsituation zwischen mehreren Bestandsspielhallen maßgeblich sein können, sich im Niedersächsisches Glücksspielgesetz – NGlüSp – vom 17. Dezember 2007 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 412) nicht finden. Das genügt nach Auffassung des Gerichts ohne weitere Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt nicht. Deshalb hatte auch jene Klage Erfolg. Aus den genannten Gründen sind die Entscheidungen aber jeweils nicht übertragbar. bb) Auch die konkrete Durchführung des Losverfahrens ist beanstandungsfrei. Der Antragsgegner hat die gesetzlich vorgegebenen Prämissen der im Konkurrenzfall eintretenden Lage richtig ermittelt (1), und er hat das Verfahren auch im Übrigen in rechtlich einwandfreier Weise durchgeführt (2). (1) Die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners entspricht § 7 Abs. 2 MindAbstUmsG. Das Bezirksamt hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs die beiden konkurrierenden Standorte mit Hilfe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grundlage der nach § 6 Abs. 2 MindAbstUmsG ermittelten Abstände zwischen ihnen festgestellt. (2) Schließlich ist das Losverfahren selbst nicht zu beanstanden. Dieses hat sich erkennbar an den vom Antragsgegner im hiesigen Verfahren vorgelegten und offenkundig zur Gewährleistung einer einheitlichen Entscheidungspraxis im Land Berlin erstellten Anwendungshinweise der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom Oktober 2019 orientiert. Unter Punkt 7.1.3. finden sich dort die beim Losverfahren zu beachtenden Grundsätze (Einheitlichkeit, Eindeutigkeit und nicht Einsehbarkeit der Lose, Unparteilichkeit der losenden Personen, Vier-Augen-Prinzip und Transparenz durch Protokollierung des Losverfahrens). Ferner findet sich die Vorgabe, wonach das Losverfahren von zwei Dienstkräften des Gewerbeamtes vorzubereiten ist, die nicht mit den losenden Dienstkräften identisch sind. Dementsprechend müssen danach wiederum die losenden Dienstkräfte andere sein als die vorbereitenden. Die Anwendungshinweise enden mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Protokollierung der Losziehung und enthalten entsprechende Muster. Dass der Landesgesetzgeber die Einzelheiten des Losverfahrens seinerseits nicht im Einzelnen gesetzlich festgelegt hat, ist auch mit Blick auf das Wesentlichkeitsprinzip nicht zu beanstanden (a.A. Krüper, GewArch 2017, 257). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (– 1 BvR 1314/12 – juris) die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes bestätigt und zur Frage der Ausgestaltung der Auswahlkriterien, zu denen in der hier vorliegenden Konstellation das Losverfahren als ultima ratio (hierzu VG Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1 A 294/16 –, Rn. 37 sowie Jarass, NVwZ 2017, 273, 277) zählt, im Einzelnen (Rn. 185) folgendes ausgeführt: „Der Gesetzgeber kann die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien den zuständigen Behörden überlassen, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung soweit ersichtlich nur ein geringes Mehr an Bestimmtheit und Rechtsklarheit schaffen könnte. Auch soweit etwa in Innenstädten oder Stadtteilzentren aufgrund der dort bestehenden Gemengelage eine Vielzahl von Konkurrenzsituationen aufgelöst werden muss, erfordert der Vorbehalt des Gesetzes daher jedenfalls derzeit keine ausdrückliche gesetzgeberische Festlegung der maßgeblichen Auswahlparameter, etwa hinsichtlich der Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen hat. Insofern gebietet es die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht.“ Die Durchführung des dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden Losverfahrens orientiert sich erkennbar an den Anwendungshinweisen der Senatsverwaltung. Nach dem Verwaltungsvorgang (Bl. 294 ff.) haben in Beachtung des Vier-Augen-Prinzips je zwei Dienstkräfte die Lose vorbereitet, und zwei andere haben die Lose gezogen und dies nicht nur protokolliert, sondern in einer anschaulichen Fotodokumentation auch bildlich gut nachvollziehbar festgehalten. Die neutral gestalteten und äußerlich identischen Lose entsprachen ihrer Gestaltung nach den genannten Vorgaben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enthält das Gesetz keine Verpflichtung, die Konkurrenten vor Durchführung des Losverfahrens über den bevorstehenden Termin zu informieren; eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Gesetzesbegründung (Abgh-Drs. 17/2714) entnehmen. Lediglich in der Begründung zu dem hier nicht einschlägigen § 8 MindAbstUmsG (S. 27) findet sich der Hinweis, dass „zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen des Sonderverfahrens (…) der Termin der Auslosung den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zusammen mit der Mitteilung über die Auswahl des Standortes nach Absatz 2 genannt“ werden soll. Ferner enthält das Gesetz keine Verpflichtung zur öffentlichen Durchführung der Verlosung. Das Losverfahren ist lediglich in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, NWVBl. 2010, 239, juris, Rdn. 22 f., 29). So liegt der Fall auch hier. Die Befürchtung der Antragstellerin, im vorliegenden Fall habe die Gefahr einer „Beeinflussung“ der mit der Verlosung betrauten Personen bestanden, ist unsubstantiiert und findet im dargelegten Verfahren keinen Halt. b. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle unter Vermeidung von Widersprüchen zusammen mit der Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz erteilt werden; die in Satz 2 genannten Versagungsgründe („insbesondere“) sind nicht abschließend. 4. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus den dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieben zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dass der Landesgesetzgeber im Mindestabstandsumsetzungsgesetz die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht generell hat entfallen lassen, widerspricht dieser Wertung nicht. Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihre Betriebe mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit in dem Zeitraum nach Juli 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. 5. Der Antrag bleibt auch hinsichtlich der zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ergangenen Schließungsverfügung ohne Erfolg. a. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Nach letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln der Versagungsgrund des § 25 GlüStV anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Satz 1), das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (Satz 2). Nach den landesrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln i.V.m. § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG darf im Rahmen des Sonderverfahrens ein Mindestabstand von 500 m zwischen Spielhallenstandorten nicht unterschritten werden. Für konkurrierende – mithin gleich qualifizierte – Standorte sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 MindAbstUmsG wiederum eine Auswahlentscheidung im Losverfahren vor, bei dem die Antragstellerin vorliegend ohne Erfolg geblieben ist. Dass der Antragsgegner unter Ziffer 6 des Ausgangsbescheides zusätzlich zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 des Ausgangsbescheids angeordnet hat, ist unbeachtlich. Zwar kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung auch § 15 Abs. 2 S. 1 GewO in Betracht, bei welchem der Fortfall der aufschiebenden Wirkung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; auf diese Rechtsgrundlage hat die Behörde die Untersagung wörtlich auch gestützt. § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV und § 15 Abs. 2 S. 1 GewO sind aber gleich laufend konzipiert, weshalb – mangels Erlaubnis nach GlüStV bzw. SpielhG Bln (siehe oben 3.b) – die Voraussetzungen für beide Ermächtigungsgrundlagen deckungsgleich vorliegen. Da bei erstgenannte Norm die sofortige Vollziehbarkeit per Gesetz eintritt, kommt der zusätzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung insofern keine eigenständige Rechtswirkung mehr zu. b. Die auf dieser Grundlage erlassene Anordnung an die Antragstellerin, den Betrieb in den streitgegenständlichen Spielhallen einzustellen und die Spielhallen zu schließen, sowie die vorsorgliche Untersagung des Weiterbetriebs begegnen keinen rechtlichen Bedenken, so dass es keinen Anlass gibt, entgegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit anzuordnen. aa. Sie genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Die im Ausgangsbescheid ausgesprochene Aufforderung zur Schließung spätestens sechs Monat und einen Tag nach Zustellung des Bescheides entspricht weitestgehend der gesetzlichen Formulierung in § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, in dem es heißt, die Erlaubnis gelte „bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren“. Die von der Behörde gesetzte Frist ist kalendermäßig bestimmbar und wird – ausgehend von der Zustellung des Ausgangsbescheides am 12. Dezember 2019 – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 12. Juni 2020, einem Freitag, enden. bb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln liegen vor. Denn es fehlt dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG an der erforderlichen Erlaubnis. Die Behörde darf an diesen Umstand auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Denn sie hat die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der spielhallen- und glücksspielrechtlichen Erlaubnisse bereits im Ausgangsbescheid angeordnet. Die Schließungsverfügung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin gilt, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Weiter gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. cc. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Schließungsverfügung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Schließungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). 6. Die für den Fall der Aufrechterhaltung des Spielhallenbetriebes ausgesprochene Zwangsgeldandrohung beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 6 Abs. 1, 9, 11 und 13 VwVG. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).