Urteil
4 K 380/20
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0510.4K380.20.00
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Leitsätze
Allein der Besuch von Moscheen, die vom Verfassungsschutz als salafistisch eingestuft werden, stellt keine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 34a Abs. 1a, Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO dar.(Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der W ... zu erklären, dass der Kläger zuverlässig im Sinne von § 34a Abs. 4 GewO ist und mit Bewachungsaufgaben betraut werden darf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der Besuch von Moscheen, die vom Verfassungsschutz als salafistisch eingestuft werden, stellt keine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 34a Abs. 1a, Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO dar.(Rn.31) Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der W ... zu erklären, dass der Kläger zuverlässig im Sinne von § 34a Abs. 4 GewO ist und mit Bewachungsaufgaben betraut werden darf. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage hat Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage in Ermangelung eines anfechtbaren Verwaltungsakts statthafte Klageart. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, da er möglicherweise einen Anspruch auf Feststellung seiner Zuverlässigkeit hat. Die Feststellung seiner Zuverlässigkeit berührt jedenfalls auch ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, da ohne die behördliche Mitteilung der Zuverlässigkeit ein in seine Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG eingreifendes Zugangshindernis für seine Tätigkeit im Bereich des Bewachungsgewerbes besteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 L 278/16 –, juris Rn. 24 - 25). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass der Beklagte der W ... mitteilt, dass er als zuverlässig im Hinblick auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben eingestuft wird. Ein Anspruch auf Feststellung der Zuverlässigkeit besteht nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es dem Kläger an der für das Wachpersonal zu fordernden Zuverlässigkeit fehlt. So liegt es hier. Nach § 34a Abs. 1a Satz 7, Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Bei den in der Vorschrift zusammengefassten Sicherheitsbedenken handelt es sich um eine Vorverlagerung des Verfassungsschutzes, die auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die Sicherheitsbedenken tatsächlich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass beim Kläger keine Tatsachen (mehr) vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es liegen jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung vor, dass der Kläger (noch) islamistisch extremistischem bzw. salafistischem Gedankengut nahesteht und gegenwärtig bzw. – worauf es nach der Norm ankommt – innerhalb der letzten fünf Jahre die salafistische Bewegung unterstützt bzw. unterstützt hat. a) Bei der salafistischen Bewegung handelt es sich allerdings um eine unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) fallende Bestrebung, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Unter dem Begriff der „Bestrebung“ ist ein aktives, ziel- und zweckgerichtetes und politisch motiviertes Vorgehen zu verstehen, das sich allerdings nicht notwendig kämpferisch und aggressiv gegenüber den Schutzgütern der Verfassung verhalten muss, § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG. Der Begriff der Bestrebung erforderte damit über das bloße Vorhandensein bestimmter Überzeugungen hinaus ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Erfasst werden Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 906/11 –, juris Rn. 102 - 104). Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist in ihren Ausprägungen durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung in § 4 Abs. 2 BVerfSchG kodifiziert (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. April 2017 – 12 S 2216/14 –, NVwZ 2017, 1212, Rn. 38; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 49). Demnach sind insbesondere das Demokratieprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, NJW 2017, 611, Rn. 542 ff.; § 4 Abs. 2 lit. a BVerfSchG) und „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ (vgl. § 4 Abs. 2 lit. g BVerfSchG), wozu auch das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates sowie die Religionsfreiheit zählt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 533 m.w.N. auch zu anderen Grundrechten), wesentliche Elemente. Gerade diese Elemente werden bei einer Orientierung an salafistischem Gedankengut, in welchem ein „Gottesstaat“ als Idealvorstellung gilt und demzufolge die vorgenannten Aspekte keinen Platz haben können (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 A 372/16 –, juris, Rn. 2), letztlich negiert. Der Begriff „Salafismus“ bezeichnet eine islamistische Ideologie und die aus ihr hervorgegangene heterogene Bewegung, nach der sich die Muslime in Glaube, religiöser Praxis und Lebensführung ausschließlich an den Prinzipien des Koran und der Prophetentradition (arab.: sunna), d.h. den vom Propheten Muhammad überlieferten Aussagen und Handlungen, auszurichten haben. Dabei kommt bei der Bestimmung dessen, was „wahrhaft islamisch“ ist, den sogenannten „rechtschaffenen Altvorderen“ (arab.; al-salaf al-salih, daher der Begriff Salafismus) eine entscheidende Rolle zu. Diese „rechtschaffenen Altvorderen“, zu denen die ersten drei muslimischen Generationen gezählt werden, sollen den Islam in seiner ursprünglichen „Reinheit“ vom Propheten übernommen und praktiziert haben. Sie werden als die beste Informationsquelle für eine „richtige“ und damit gottgefällige Religionsausübung und Lebensführung betrachtet, da ihnen auf Grund der zeitlichen Nähe zum Religionsstifter Muhammad ein authentisches Islamverständnis zugeschrieben wird. Salafisten gehen davon aus, dass zu Lebzeiten Muhammads und seiner unmittelbaren Gefolgsleute der Islam in seiner einzig wahren Form gelebt wurde. Im Laufe der Zeit sei jedoch die ursprünglich reine islamische Lehre durch unerlaubte Neuerungen (arab. bid’a) verfälscht worden. Dieser Entwicklung, so die salafistische Lehre, müsse nun durch eine erneute Hinwendung zum Vorbild der frühen Muslime um den Religionsstifter Muhammad Einhalt geboten werden. Das Streben der Salafisten nach Wiederherstellung der „ursprünglichen“ und „reinen“ Religion nach dem Modell der islamischen Frühzeit geht mit der Forderung nach vollständiger Umsetzung der Scharia einher. Nach der salafistischen Ideologie ist die Scharia von Gott gesetztes Recht. Es ist die Gesamtheit der Regeln und Bestimmungen, die im Koran und der Prophetenüberlieferung niedergelegt sind und nach salafistischer Ansicht das Leben der Muslime in allen Aspekten leiten und bestimmen sollen. Die Scharia ist nach salafistischer Ansicht unwandelbar und unaufhebbar. Sie kann nicht menschlichen Erwägungen unterworfen oder hinterfragt werden. Aus diesem Verständnis folgt, dass die Scharia allen anderen Gesetzen über- und vorgeordnet ist. Salafisten verfolgen das Ziel, Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach einem salafistischen Regelwerk, das als „gottgewollte“ Ordnung angesehen und propagiert wird, umzugestalten. Die Orientierung an der frühislamischen Zeit muss sich für Salafisten in der bedingungslosen Befolgung und Durchsetzung von islamischen Regelungen ausdrücken, die Salafisten als authentisch und maßgeblich ansehen. „Islam“ im Sinne des Salafismus ist eben nicht nur „Religion“ (arab. din), sondern ein auf der wortgetreuen Befolgung des Koran und der Prophetentradition beruhendes System, welches sämtliche Lebensbereiche, ein schließlich Gesetzgebung und Politik, regeln soll. In letzter Konsequenz soll ein islamischer „Gottesstaat“ errichtet werden, in dem wesentliche im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierte Grundrechte und Verfassungspositionen keine Geltung haben. Propaganda und Handlungsweisen von Salafisten zielen folglich nicht nur auf eine Beeinflussung religiöser Überzeugungen ab, sondern sind politisch motiviert. Salafisten verwenden zwar religiöse Begriffe, sie deuten sie jedoch politisch um und instrumentalisieren sie in ihrem Sinne. Vorstellungen und Ideologien, die nicht im Einklang mit der salafistischen Lehre stehen sowie nicht auf der Scharia basierende Gesetze werden als „Götzen“ (arab.: taghut) verurteilt. Folglich lehnen Salafisten die Volkssouveränität und säkulares Recht als „Götzendienst“ (arab.: shirk) und somit als „unislamisch“ ab und streben längerfristig eine Umstrukturierung der hiesigen sozio-politischen Ordnung nach von ihnen als islamisch betrachteten Maßstäben und Normen an. Damit stehen Kernelemente der salafistischen Ideologie in einem klaren Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Salafisten erheben durchweg den Anspruch, das einzig wahre und authentische Verständnis des Islam zu repräsentieren. Sie reklamieren für sich die absolute Deutungshoheit über die islamische Religion. Dieser Wahrheits- und Machtanspruch hat zur Folge, dass sie interreligiös alle anderen Religionen und intrareligiös alle anderen muslimischen Glaubensrichtungen zurückweisen und zu ihrem Feindbild erklären (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Salafistische Bestrebungen in Deutschland, April 2012, S. 6 und 7). Das gemeinsame Ziel aller Salafisten ist es demnach, einen schariakonformen „Gottesstaat“ mit einem Kalifen als politischer und religiöser Autorität an der Spitze zu errichten. Hierzu sollen Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach dem Vorbild der Salaf vollständig umgestaltet werden (vgl. http://www.verfassungs schutz.bayern.de/islamismus/definition/erscheinungsformen/salafismus/index.html, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2021). Die ideologischen Grundsätze des Salafismus und das darauf basierende zielgerichtete aktive Vorgehen zu deren Realisierung sind somit unvereinbar mit den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Prinzipien, insbesondere der Demokratie, des Rechtsstaats und einer auf der Menschenwürde basierenden politischen Ordnung (vgl. insgesamt hierzu auch VG Regensburg, Urteil vom 21. März 2019 – RO 5 K 17.1402 –, juris). b) Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger seit 2010 im Zusammenhang mit salafistischen Bestrebungen aufgefallen ist. Dazu zählen vor allem sein regelmäßiger Besuch der As-Sahaba-Moschee in Berlin-Wedding. Diese Moschee findet seit 2011 immer wieder Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin. So heißt es in der Ausgabe für 2011, dass in dieser Moschee Salafisten aktiv seien, wobei sie allerdings auch von zahlreichen nicht-salafistischen Muslimen besucht werde (S. 207). Dort gebe es zwei salafistische Prediger, die bundesweit durch Vortragsreisen bekannt geworden seien und die als charismatische Redner gölten. Von den deutschsprachigen Vorträgen fühlten sich vor allem junge Konvertiten und Muslime angezogen. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin wird zudem seit 2014 auch die vom Kläger ebenfalls bis unlängst besuchte Ibrahim-Al-Khalili-Moschee genannt (S. 55). Danach fand in jenem Jahr dort erstmals ein salafistisches „Islamseminar“ statt. Die zumeist mehrtägigen „Islamseminare“ bildeten ein wesentliches Element der salafistischen Propaganda-Aktivitäten. Sie dienten der Vermittlung salafistischer Ideologie, aber auch der Vernetzung der Salafisten untereinander und der Werbung neuer Anhänger. Die meisten der Berliner „Islamseminare“ fanden danach bislang in der „Al-Nur-Moschee“ in Neukölln und der „As-Sahaba-Moschee“ in Wedding mit bekannten salafistischen „Predigern“ aus dem Bundesgebiet statt. An ihnen nahmen teilweise mehrere Hundert Besucher teil. Beide Moscheen werden auch im aktuellsten Bericht des Berliner Verfassungsschutzbericht 2020 erwähnt. Dort (file:///tmp/verfassungsschutzbericht_2020 _pressefassung.pdf, S. 53 f.) heißt es: „Rund zehn Jahre lang gehörte die „As-Sahaba-Moschee“ im Wedding zu den wichtigsten Anlaufpunkten der salafistischen Szene. Da ihr Mietvertrag nicht verlängert wurde, schloss die Moschee Anfang Januar. Der Trägerverein „As-Sahaba / Die Gefährten e. V.“ existiert jedoch weiterhin und der Imam der Moschee, „Abul Baraa“, veröffentlicht auch nach deren Schließung salafistische Vorträge im Internet. Seit einiger Zeit verlagert „Abul Baraa“ seine Aktivitäten zunehmend nach Niedersachsen. „Abul Baraa“ prägt seit vielen Jahren nicht nur die salafistische Szene der Hauptstadt, sondern ist durch zahlreiche Gastauftritte auch bundesweit bekannt. In seinen Predigten verbreitet er regelmäßig salafistisches Gedankengut und fällt teilweise auch durch gewaltbefürwortende Aussagen auf. (…) Nachdem es in der Tempelhofer „Ibrahim al-Khalil-Moschee“ bis etwa 2015 immer wieder jihad-salafistische Predigten und Besucher gegeben hatte, bemühten sich die Verantwortlichen seither zumindest in der Öffentlichkeit um eine moderatere Linie. Gleichwohl fielen in den Freitagspredigten immer wieder salafistische Äußerungen. So erklärte ein Gastimam in einer Predigt, dass ein Muslim mehr wert sei als alle „Ungläubigen“. Ein „Ungläubiger“ (arab.: Kafir) habe bei Allah keine Rechte, wenn er sterbe. Mit dieser Aussage wurde eine vermeintliche Höherwertigkeit der Muslime gegenüber Nicht-Muslimen oder „vom wahren Glauben“ abgewichenen Muslimen betont. Am 23. Juni wurden im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen aufgrund des Verdachts des Subventionsbetrugs in den Räumlichkeiten der „Ibrahim al-Khalil-Moschee“ als jugend-gefährdend indizierte Bücher gefunden, die im Gebetsraum offen zugänglich waren.“ Vor diesem Hintergrund nimmt das Gericht dem Kläger allerdings nicht ab, dass er – wie er in der mündlichen Verhandlung zu vermitteln suchte – die Inhalte der in der As-Sahaba-Moschee auf Deutsch gehaltenen Predigten, vor allem derjenigen des „Abul Baraa“, lediglich als religiöse Botschaften, aber nichts von „klassisch jihadistischer Argumentationsweisen, mit denen die Gewalt gegen Ausländer und Militärallianzen – in denen auch muslimische Staaten mitwirken – legitimiert wird“ (vgl. hierzu Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin 2016, S. 60) gehört haben will. Auch vor dem Hintergrund der von ihm ohne Weiteres eingeräumten zahlreichen Moscheebesuche und der Häufigkeit, mit der er auch den bundesweit bekannten Prediger „Abul Baraa“ gehört hat („80 % der Gottesdienste wurden von demselben Prediger abgehalten“), wirkte die dahingehende Einlassung des Klägers auf die entsprechende gerichtliche Nachfrage ausweichend und mithin nicht glaubhaft, zumal er jedenfalls seinerzeit seine Identifizierung mit der salafistischen Ausrichtung des Islam auch durch seinen Kleidungsstil nach außen gezeigt hat. Auch die Hajj-Reise des Klägers fällt in diesen Zeitraum. Diese wurde dem Kläger eingeräumtermaßen von saudi-arabischen Stellen finanziert, was nicht vorstellbar wäre, wenn er sich nicht zu einem Mindestmaß mit diesem Land, das für eine fundamentalistische Ausrichtung des Islam bekannt ist („Wahabbitentum“), identifiziert hätte bzw. ihm diese Identifikation nicht vom Sponsor der Reise zugeschrieben worden wäre. Daher sind auch gewisse Zweifel daran angebracht, ob der Kläger in jüngerer Zeit tatsächlich nur – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – nur wenige Male in der Ibrahim-Al-Khalil-Moschee gewesen ist; dem steht immerhin entgegen, dass er in seiner zum Verfahren eingereichten schriftlichen Erklärung (Bl. 50 d.A.) ausdrücklich formuliert hat, er besuche diese Mosche „seit ca. einem halben Jahr“. Ob also sein Interesse an Besuchen dieser Moschee endgültig beendet ist, und ob damit generell eine Nähe zur salafistischen Ausrichtung des Islam nunmehr bzw. seit fünf Jahren tatsächlich verneint werden kann, lässt sich nicht sicher feststellen. c) Darauf kommt es allerdings im hiesigen Kontext nicht an. Denn weitere Voraussetzung für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1a Satz 7, Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO ist, dass der Antragsteller einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung die genannten Bestrebungen selbst verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Daran fehlt es hier. Weder hat der Kläger durch die genannten, allein berücksichtigungsfähigen Tatsachen und Umstände salafistische Bestrebungen selbst verfolgt, noch hat er diese auch nur im Sinne der Norm unterstützt. Die Norm ähnelt § 11 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), wonach die Einbürgerung eines Ausländers u.a. dann ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden. Verfolgen wird dabei als das aktive Vorantreiben sicherheitsrelevanter Bestrebungen, das durch eigene Handlungen bewirkt wird und in Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die nach Nr. 1 festgelegten Ziele erfüllen, definiert (NK-AuslR/Geyer Rn. 4). Unterstützen ist danach jede Handlung des Bewerbers, die für diese Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, sich also in irgendeiner Weise positiv auswirkt (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 – BVerwG 5 C 24.08 –, und vom 20. März 2012 – BVerwG 5 C 1.11 –, jeweils juris). Es genügen nicht schon solche Handlungen, die rein zufällig objektiv vorteilhaft sind; vielmehr ist eine Handlung erforderlich, die eine Person, für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 C 10/06 –, BeckRS 2007, 24341). Unerheblich ist hingegen, ob das Verhalten Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist (BVerwG NVwZ-RR 2010, 786; ähnlich HMHK/Hailbronner/Hecker § 11 StAG Rn. 2). Die Anhaltspunkte können sich daher auch schon bereits aus der bloßen Zugehörigkeit oder aktiven Betätigung für eine Organisation ergeben, die eines der in § 11 S. 1 Nr. 1 genannten Ziele verfolgt (BVerwG NVwZ-RR 2010, 786; zustimmend: NK-AuslR/Geyer Rn. 4). Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung vorliegt, muss anhand einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände ermittelt werden, so dass stets eine Einzelfallbewertung erforderlich ist. Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn ausschließlich einzelne, politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation unterstützt werden (OVG Saarlouis, Urteil vom 11. Juli 2007 – 1 A 224/07 – juris). Einzelne Unterstützungshandlungen sind also nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauerhafte Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren (BeckOK AuslR/Kluth, 29. Ed. 1.1.2021, StAG § 11 Rn. 5). Nach diesem Maßstab kann von einer Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Kläger keine Rede sein. Hierfür fehlt es an jeglicher relevanten Tathandlung seitens seiner Person. Ebenso fehlt es nach Überzeugung des Gerichts aber auch an einer entsprechenden Unterstützung. Allein der längerfristige Besuch einer bzw. mehrerer Moscheen, in denen (auch) salafistisches Gedankengut gepredigt wird bzw. worden ist, genügt hierfür nicht. Es fehlt in einem solchen Fall daher hier an Aktivitäten, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtschau nach ihrem Inhalt und ihrem Gewicht für die genannte Annahme ausreichen (so in einer ähnlichen Konstellation auch: VGH München, Urteil vom 27. Februar 2013 – 5 B 11.2418 – BeckRS 2013, 49688). Von den Moscheebesuchen abgesehen, ist der Kläger in keiner sonstigen Weise in der Öffentlichkeit für die salafistische Sache eingetreten. Dies gilt sowohl für etwaige Auftritte in den sozialen Medien wie in anderer Weise werbend in der Öffentlichkeit, etwa im Rahmen der von Salafisten betriebenen „Lies!“- Kampagne, die hier nicht festgestellt werden konnten. Insoweit unterscheidet der hiesige Fall von demjenigen, der der Entscheidung des VG Regensburg (a.a.O.) zugrunde lag. Allein sein – inzwischen aufgegebenes – äußeres Erscheinungsbild im fraglichen Zeitraum genügt hierfür nicht. Ungeachtet dessen konnte der Kläger aber auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermitteln, dass er sich von einem streng-religiösen Verständnis des Islam jedenfalls zwischenzeitlich gelöst hat. Er hat nicht nur überzeugend davon berichtet, dass ehemalige „Brüder“ aus der As-Sahabah-Moschee ihn zwischenzeitlich als nicht mehr zu ihnen zugehörig ansehen, sondern er hat ausdrücklich eine Abkehr vom Salafismus erklärt. Auch äußerlich ähnelt sein Aussehen offenkundig nicht mehr jenem früheren Erscheinungsbild; insbesondere trägt er keinerlei Bart. Das Gericht hält die damit bekundete Abkehr für überzeugend, auch weil es den Eindruck gewonnen hat, dass der Kläger mit der Gründung seiner Familie (einschließlich der weiter bestehenden Kontakte zu seinem Vater) einen gewissen Halt in seinem Leben gewonnen hat, der ihn vor einer Radikalisierung bewahrt. Hiervon mag ihn künftig auch die perspektivisch seine mit dem wieder möglichen Einsatz als Wachperson verbundene Verbesserung seiner Einkommenssituation fernhalten. Das Gericht weist ungeachtet dessen auf § 34a Abs. 1b Satz 1 GewO hin, der der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Berechtigung einräumt, der zuständigen Behörde relevante, im Nachhinein bekannt werdende Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, zu übermitteln (Nachbericht). Sollte der Kläger mithin anders als der vorliegend ausgeführt zukünftig die genannten Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, hindert dieses Urteil die etwaige Annahme einer künftigen Unzuverlässigkeit nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger möchte als zuverlässig im Bewachungsgewerbe gelten und begehrt daher eine entsprechende Erklärung des Beklagten gegenüber seinem Arbeitgeber. Der 1989 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Eigenen Angaben zufolge kam er 2007 nach Berlin und absolvierte hier zunächst eine Ausbildung im Fleischereihandwerk. 2010 konvertierte der Kläger zum Islam. Er lernte sodann seine jetzige muslimische Ehefrau kennen. Die Ehe wurde religiös 2013 und standesamtlich 2015 geschlossen. Unstreitig besuchte der Kläger jedenfalls zwischen 2011 und 2014 die As-Sahaba-Moschee in Berlin. Er legte im März 2016 erfolgreich die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes vor der IHK Berlin ab. Die W ... meldete den bei ihr bereits seit Juni 2016 angestellten Kläger im Juni 2020 dem Bezirksamt Neukölln als neue Wachperson. Das Landeskriminalamt (LKA) teilte dem Bezirksamt daraufhin unter dem 26. Juni 2020 mit, dass der Kläger seit 2013 regelmäßig die vom Verfassungsschutz beobachtete As-Sahaba-Moschee in Berlin-Wedding aufsuche. Ausführlicher äußerte sich das LKA unter dem 15. Juli 2020: Der Kläger sei zum Islam konvertiert. Seinem äußeren Erscheinungsbild nach kleide er sich salafistisch und sei islamisch radikalisiert. Die genannte Moschee werde seit 2010 im Berliner Verfassungsschutzbericht erwähnt. Es handele sich danach um einen der wichtigsten Treffpunkte der salafistischen Szene in Berlin. Die Predigten des Imams der Moschee mit dem Pseudonym „Abdul Baraa“ befürworteten Gewalt und riefen zum Jihad auf. Er propagiere den Vorrang der Scharia gegenüber der „von Menschen gemachten“ Gesetzgebung. Ferner sei auf die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Salafismus zu verweisen. Daher bestünden aufgrund der offensichtlichen Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Szene Zweifel an seiner Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe. Ausweislich eines polizeilichen Tätigkeitsberichts vom 28. August 2013 hatte eine Nachbarin des Klägers den polizeilichen Ansprechpartner der Berliner Polizei bereits in jenem Monat im Rahmen einer Präventionsveranstaltung an einer Grundschule in Berlin-Neukölln darauf aufmerksam gemacht, dass dieser sich seit etwa fünf oder sechs Jahren offenbar dem Salafismus zugewandt habe. Er kleide sich in lange Gewänder, trage eine Gebetskappe und lasse sich einen langen Bart wachsen. Zudem gebe er ihr nicht mehr die Hand zur Begrüßung. Regelmäßig gingen beim Kläger Männer und Frauen – diese teilweise mit Burka bekleidet – ein und aus. Sie schätze ihn als leicht beeinflussbar ein. Zwar sei der Kläger – so der Polizeibericht weiter – bislang nicht als Tatverdächtiger aufgefallen; allerdings habe er in den Jahren 2010 und 2011 zweimal seinen Personalausweis als verloren gemeldet. Im April 2017 trafen Polizeibeamte den Kläger in seiner Eigenschaft als Sicherheitsmitarbeiter der Firma W ... im Einkaufszentrum Gropiuspassagen. Dabei stellten auch diese fest, dass der Kläger – auf dem Weg zur Arbeit – eine Gebetskopfbedeckung und eine „Ballonhose“ trug, sich um einen Vollbart bemühte und mit einem „künstlichen südländischen Dialekt“ sprach. Die Hose – so habe der Kläger angeblich selbst geäußert – trage er gerne, weil er sich „regelmäßig in Saudi-Arabien“ aufhalte. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 kündigte das Bezirksamt Neukölln der W ... gegenüber an, die Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung des Klägers mangels dessen Zuverlässigkeit zu untersagen. Daraufhin schlossen die WISAG Sicherheit & Service Berlin-Brandenburg GmBH & Co. KG und der Kläger unter dem 24. Juli 2020 einen Aufhebungsvertrag. Der Kläger wird von dem Unternehmen zwischenzeitlich nur noch mit Tätigkeiten außerhalb des Bewachungsgewerbes beschäftigt. Gegen das Schreiben legte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger unter dem 11. August 2020 „Widerspruch“ ein, der bislang – soweit ersichtlich – nicht förmlich beschieden wurde. Am 25. September 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt die Erklärung des Beklagten gegenüber der W ... , dass gegen seinen Einsatz als Wachperson keine Bedenken bestehen. Durch die Änderung seines Arbeitsvertrages und den damit verbundenen Verlust seines bisherigen Aufgabenbereichs verdiene er etwa 1.000,- Euro weniger als bisher. Er werde aber nach Auskunft seiner Arbeitgeberin wieder im bisherigen Bereich arbeiten, wenn die Klage Erfolg habe. Seine bisherige Tätigkeit habe er völlig beanstandungsfrei ausgeübt. Die gegen ihn erhobenen Verdächtigungen seien völlig unbegründet und verletzten ihn in seinen Grundrechten. Er sei zwar unstreitig zum Islam konvertiert, bestreite aber jegliche Verbindung zu radikal-islamischen Strömungen. Er habe die vom Verein „Die Gefährten e.V.“ getragene As-Sahaba-Moschee zwar aufgesucht, aber dort lediglich gebetet. Zwischen 2011 und 2014 habe er auch eine „Ballonhose“ getragen, um sich bei den Moscheebesuchen wohler zu fühlen. Seit 2014 trage er aber ganz normale Straßenkleidung. Er besuche seit 2016 hauptsächlich die Gazi-Osman-Pascha-Moschee, verstehe die Predigten in türkischer Sprache aber nicht. Er besuche seit etwa einem halben Jahr die Ibrahim-al-Khalil Moschee ausschließlich zum Freitagsgebet mit seinem Schwager. Zu Hause empfängen sie zuweilen Besuche muslimischen Glaubens mit traditionell Kleidung. Der Kläger hat eine umfassende persönliche Erklärung über seinen Lebenswandel und die Hintergründe seiner religiösen Praxis verfasst, auf die Bezug genommen wird (Bl. 49 – 51 der Gerichtsakte). Ferner hat der Kläger die Kopie seines Reisepasses vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er einmal nach Saudi-Arabien (eigenen Angaben zufolge zur sog. Hajj nach Mekka) und einmal nach Marokko (eigenen Angaben zufolge zur Hochzeitsreise) begeben hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der W ... zu erklären, dass er zuverlässig im Sinne von § 34a Abs. 4 GewO ist und mit Bewachungsaufgaben betraut werden darf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Kläger für nicht zuverlässig. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle es, wenn Wachpersonen einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgten oder unterstützten. Das sei beim Kläger der Fall. Aufgrund der hohen Sensibilität des Bewachungsgewerbes seien auch islamistische und sonstige extremistische Bestrebungen mit in die Bewertung einzubeziehen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des LKA bestünden nicht. Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2021 hat das Gericht den Kläger ausführlich befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.