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Beschluss

4 L 286/21

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:1021:1008.4L286.21.00
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Leitsätze
Erklärt der Betroffene erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Anfechtungsprozess seine Bereitschaft zur ärztlichen Fahreignungsbegutachtung, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtete, an der Begutachtung mitzuwirken. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Begutachtung oder Übersendung der Fahrerlaubnisakte an den Gutachter besteht nicht.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erklärt der Betroffene erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Anfechtungsprozess seine Bereitschaft zur ärztlichen Fahreignungsbegutachtung, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtete, an der Begutachtung mitzuwirken. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Begutachtung oder Übersendung der Fahrerlaubnisakte an den Gutachter besteht nicht. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt. I. Der 1969 geborene Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Fahreignungsbegutachtung. Am 13. Mai 2020 stellte der Antragsteller beim zuständigen Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Diesem fügte er einen Bescheid über den Grad seiner Schwerbehinderung bei, der zahlreiche anerkannte Leiden auswies. Daraufhin forderte ihn die Behörde am 15. September 2020 zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bis zum 13. Oktober 2020 auf. Er brachte das verlangte Gutachten nicht bei und wandte sich gegen die Gutachtenaufforderung. Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 entzog das LABO dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung abzugeben (Ziff. 2), drohte ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 511,00 Euro (Ziff. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 4). Die Behörde begründete die Entziehung damit, dass der Antragsteller kein Gutachten beigebracht habe. Der hiergegen am 23. Februar 2021 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2021 zurückgewiesen. Zwischenzeitlich wandte sich der Antragsteller an das hiesige Gericht und begehrte am 29. April 2021 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2021 zurückgewiesen (VG 4 L 200/21). Der Antragsteller trat nunmehr mit der Bitte an die Behörde heran, nun doch ein Gutachten im laufenden Entziehungsverfahren beibringen zu können. Dies sei ihm möglich, weil die Entziehung noch nicht bestandskräftig sei. Am 25. Juni 2021 erhob er Anfechtungsklage vor dem hiesigen Gericht (VG 4 K 284/21). Mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 (Antrag zuletzt geändert am 15. September 2021) verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er meint, er habe das Recht, sich auch im laufenden Klageverfahren begutachten zu lassen, um Zeit und Geld sparen zu können. Denn so könne er nach erfolgreicher Begutachtung den Nachweis seiner Fahreignung führen und die Klage zurücknehmen, sobald die Behörde von der Entziehung Abstand nehme. Könne er das Gutachten erst in einem Neuerteilungsverfahren einführen, würde ihn das aufgrund der Überlastung der Berliner Bürgerämter viel Zeit kosten. Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zu seiner fachärztlichen Fahreignungsbegutachtung zu erteilen und seine Fahrerlaubnisakte zu diesem Zweck an die Begutachtungsstelle für Fahreignung Berlin des DEKRA e.V. Dresden, Warschauer Straße 32, 10243 Berlin zu übersenden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält im Wesentlichen an seiner Weigerung, ein nunmehr beigebrachtes Gutachten im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen, fest. Dabei verweist die Behörde auf den Entscheidungszeitpunkt im Rahmen der Anfechtungsklage. Die Frage der Bestandskraft sei vorliegend nicht von Bedeutung. Dem Antragsteller stehe es frei, einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, der vorgelegen hat, Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ist gem. § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet, da kein Anordnungsanspruch besteht. Die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Zustimmung zur Fahreignungsbegutachtung und Übersendung der Fahrerlaubnisakte liegen nicht vor. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). § 123 Abs. 1 VwGO gilt für alle Streitsachen, die keine Anfechtungssachen sind (§ 123 Abs. 5 VwGO). Dabei kann das Gericht dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 – 2 BvR 745.88 –, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638.96 – NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17/3 M 105.17 –, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch; der Antragsteller hat nicht mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass er einen Anspruch auf die begehrte Zustimmung sowie Übersendung hat. Die Behörde ist zu einer Mitwirkung an der nachträglichen ärztlichen Fahreignungsbegutachtung nicht verpflichtet. Sie wäre es nach § 11 Abs. 6 FeV, wenn der Antragsteller durch die Begutachtung und anschließende Vorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens seine Eignung zum Führen eines Kfz nachweisen und so die Entziehung seiner Fahrerlaubnis verhindern könnte. Dies ist vorliegend aber aufgrund der verstrichenen Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht der Fall. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens an, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegt, § 11 Abs. 2 FeV. Weigert sich der Betroffene, das angeforderte Gutachten innerhalb der gesetzten Frist beizubringen, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 – juris, Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 11 CS 17.274 – juris, Rn. 13) und der Betroffene der behördlichen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 26.83 – juris, Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen ausweislich des Beschlusses der Kammer vom 11. Juni 2021 (VG 4 L 200/21) vor. Die nachträglich erklärte Bereitschaft, sich der Untersuchung zu unterziehen, steht der sich aus § 11 Abs. 8 FeV resultierenden Annahme fehlender Eignung nicht entgegen (VG Regensburg, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 6 B 159/04 – juris, Rn. 22). So liegt es hier. Die Behörde ordnete am 15. September 2020 die Beibringung des ärztlichen Fahreignungsgutachtens innerhalb von 3 Monaten an. Am 12. Februar 2021 entzog sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, weil aufgrund fehlenden Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden konnte. Auch im Widerspruchsverfahren hielt der Antragsteller seine Weigerung aufrecht und begehrte darüber hinaus Eilrechtsschutz vor dem hiesigen Gericht. Im Klageverfahren erklärte er nunmehr die Bereitschaft zur Begutachtung. Ein solches Gutachten kann im Neuerteilungsverfahren nach § 20 FeV berücksichtigt werden, spielt jedoch für das hier streitgegenständliche Entziehungsverfahren keine Rolle. Der Antragsteller könnte also der Entziehung nicht die nachträgliche Beibringung des Gutachtens entgegenhalten. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschluss vom 1. März 1993 – 10 S 67/93 – juris, LS. 1): Die im Widerspruchsverfahren erstmals erklärte Bereitschaft eines Kraftfahrers, dem die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines zu Recht von der Behörde geforderten Eignungsgutachtens entzogen wurde, sich nunmehr der Begutachtung zu unterziehen, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme, der Betroffene sei wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; dazu bedarf es vielmehr regelmäßig der Vorlage eines positiven Gutachtens. Der zitierte Fall ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da es sich hier um eine Bereitschaft nach Abschluss des behördlichen Verfahrens handelt. Die Zeitpunkte sind im Anfechtungsprozess von entscheidender Bedeutung. Die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides am 20. Mai 2021 (vgl. nur OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 B 346/19 – juris, LS. 1). Zu diesem Zeitpunkt lag weder eine Bereitschaft des Antragstellers zur ärztlichen Untersuchung noch ein angeordnetes Fahreignungsgutachten vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich das Gericht an Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert hat und den sich daraus ergebenden Wert (für die Fahrerlaubnisklassen A und BE jeweils der Auffangwert, für die Klasse C1E, die die Klasse CE mitumfasst, den 1,5-fachen Auffangwert) wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert hat.