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Urteil

4 K 331/21

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1022.4K331.21.00
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Leitsätze
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren besteht nicht, wenn ein Bescheid offenkundig von falschen Tatsachen ausgeht, der Adressat die Unrichtigkeit aber selbst ohne Weiteres durch Hinweis auf die wirkliche Sachlage ausräumen kann (hier: Untersagung der Fortführung eines Gewerbes in der fehlerhaften Annahme der Behörde, eine frühere Gewerbeuntersagung - die eine andere Behörde aber auf Antrag des Adressaten im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens aufgehoben hatte - bestehe fort).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren besteht nicht, wenn ein Bescheid offenkundig von falschen Tatsachen ausgeht, der Adressat die Unrichtigkeit aber selbst ohne Weiteres durch Hinweis auf die wirkliche Sachlage ausräumen kann (hier: Untersagung der Fortführung eines Gewerbes in der fehlerhaften Annahme der Behörde, eine frühere Gewerbeuntersagung - die eine andere Behörde aber auf Antrag des Adressaten im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens aufgehoben hatte - bestehe fort). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Absatz 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig. Eines (weiteren) Vorverfahrens bedurfte es nicht, weil der Abhilfebescheid mit der Nichtanerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Absatz 2 VwGO). Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 23. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren. Anspruchsgrundlage ist § 80 Absatz 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VwVfG Berlin. Danach bestimmt die Kostenentscheidung des Vorverfahrens auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Dies war hier nicht der Fall. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache unzumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – BVerwG 2 A 6.15 – juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – OVG 11 L 26.09 – juris, m. w. N., mit Blick auf die gleichgelagerte Vorschrift § 162 Absatz 2 Satz 2 VwGO). Wie der Bevollmächtigte das Verfahren tatsächlich betrieben hat, ist nicht entscheidend (Schoch/Schneider VwVfG/Baer, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 80 Rn. 61). Ist die Sache simpel, so ist nicht recht einzusehen, warum nur wegen ihrer Bedeutsamkeit ein Bevollmächtigter notwendig sein soll, der dasselbe tut, was auch der Widerspruchsführer ohne Weiteres könnte (Schoch/Schneider VwVfG/Baer, ebenda). Gemessen daran war die Zuziehung eines Bevollmächtigten hier nicht notwendig. Eine verständige Person in gleicher Lage hätte vorliegend – anders als der Kläger – zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht unmittelbar einen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Der Ausgangsbescheid vom 17. Juni 2021 umfasst nur zweieinhalb Seiten und ist auch unter Berücksichtigung der Schriftgröße und des Zeilenabstandes sehr übersichtlich gefasst. Ihm lässt sich bereits für einen durchschnittlichen Adressaten unmittelbar entnehmen, was die Behörde verlangte und auf welche Umstände sie ihre Forderung nach einer umgehenden Einstellung der neu aufgenommenen Gewerbetätigkeit stützte. Gleichermaßen offenkundig war hier die dem Kläger bekannte Tatsache, dass die Wiedergestattung durch die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 3. Juli 2014 offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden hatte und der Bescheid somit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausging. Die Relevanz der Wiedergestattung für das hiesige Verfahren erschloss sich wiederum unmittelbar dadurch, dass der im Ausgangsbescheid genannte Gewerbeuntersagungsbescheid vom 11. Februar 2003 darin ausdrücklich aufgehoben worden war. Damit musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass das Bezirksamt hier offenkundig von falschen Tatsachen ausgegangen war, die keine rechtmäßige Grundlage für die getroffene Entscheidung bilden konnten. Auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Wiedergestattung seinerzeit selbst beantragt hatte, er daraufhin wieder gewerblich tätig geworden war und dies auch seiner eigenen Gewerbeanmeldung gegenüber dem Beklagten vom 3. Dezember 2020 zugrunde gelegt hatte, erscheint es hier für ihn rückblickend ohne Weiteres zumutbar, das Bezirksamt hiervon zunächst selbst (ggf. auch nur durch einen einfachen entsprechenden Telefonanruf) in Kenntnis zu setzen und so die behördliche Unkenntnis auszuräumen. Dazu bedurfte es keiner Rechtskenntnisse und noch weniger einer Akteneinsicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde sich in einem solchen Fall bzw. bei einer persönlichen Kontaktaufnahme des Klägers nur unzureichend mit der Sache befasst hätte, sind nicht ersichtlich. Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die Form des Widerspruchs enthielt. Denn sie war hierdurch schon nicht fehlerhaft im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 367,23 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten in einem Vorverfahren. Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 untersagte das Bezirksamt Mitte von Berlin (Bezirksamt) dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Eventveranstalter, Messebau“ ganz sowie jede weitere Gewerbetätigkeit, die dem Anwendungsbereich des § 35 Gewerbeordnung unterliegt sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Die Entscheidung erging seinerzeit auf der Grundlage erheblicher Steuerrückstände des Klägers und wurde bestandskräftig. Im Dezember 2020 meldete der Kläger beim Bezirksamt ein Gewerbe zum Einzelhandel mit Lebensmitteln an. Mit Bescheid vom 17. Juni 2021 forderte das Bezirksamt den Kläger daraufhin auf, die angezeigte Gewerbetätigkeit sofort einzustellen und abzumelden und drohte zugleich ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung in Höhe von 5000,- Euro an. Zur Begründung berief sich die Behörde auf die unanfechtbare, auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeitlich unbegrenzt geltende vorgenannte Gewerbeuntersagung. Hiergegen legte der vom Kläger beauftragte Prozessbevollmächtigte am 5. Juli 2021 zunächst ohne weitere Begründung Widerspruch ein und bat zunächst um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bezirksamt auf die Tatsache hin, dass der Untersagungsbescheid des Bezirksamts vom 11. Februar 2003 bereits mit Bescheid vom 3. Juli 2014 von der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens aufgehoben worden war. Daraufhin hob das Bezirksamt mit Bescheid vom 23. Juli 2021 seinen Bescheid vom 17. Juni 2021 auf; die Kosten des Widerspruchsverfahrens trug danach das Land Berlin, wobei die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht als notwendig angesehen wurde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Behörde aus, ein Ausnahmefall, für den die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt sei, liege nicht vor. Zur Bereinigung der Angelegenheit hätte es genügt, wenn der Kläger selbst die Behörde nach Erhalt des Bescheides auf die Wiedergestattung hingewiesen hätte. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 9. August 2021 erhobenen Klage. Er meint, die Hinzuziehung sei notwendig gewesen. Dies sei eher die Regel als die Ausnahme, da ein nicht rechtskundiger Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Ihm sei – wie anderen Bürgern in vergleichbarer Lage auch – die Vertretung ohne Bevollmächtigten nicht zuzumuten gewesen. Es habe sich um ein existenzbedrohendes Verfahren gehandelt, zumal die Behörde ein Zwangsgeld angedroht habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Bezirksamt Kenntnis von der Wiedergestattung gehabt habe. Da der Beklagte sich darauf berufen habe, dass die ursprüngliche Gewerbeuntersagung unanfechtbar sei und auf dem Gebiet der gesamten Bundesrepublik gelte, habe er von einem rechtmäßigen Behördenverhalten ausgehen müssen. Die Einschaltung sei auch erforderlich gewesen, um zunächst Akteneinsicht zu erlangen. Ein nicht rechtskundiger Bürger sei mit den Gegebenheiten dieses Verfahrens nicht vertraut. Es sei Sache des Beklagten gewesen, die etwaige Wiedergestattung im Rahmen eines Datenabgleich von Amts wegen zu prüfen. Schließlich habe der Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung versäumt, darauf hinzuweisen, auf welche Art ein Widerspruch zu erfolgen habe. Auch aus diesem Grund sei die Einschaltung des Rechtsanwalts, der hier nicht lediglich in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, sondern auch rechtliche Erwägungen angestellt habe, erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin 23. Juli 2021 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Hinzuziehung nicht für notwendig. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei gegebener Sachlage ebenfalls eines Rechtsanwalts bedient hätte und es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Schwierigkeit der Sachlage sei nicht abstrakt festzustellen, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers. Nach diesem Maßstab sei die Hinzuziehung nicht notwendig gewesen. Im Ausgangsbescheid sei eindeutig allein auf die Gewerbeuntersagung vom 11. Februar 2003 abgestellt worden. Dem Kläger habe daher bewusst sein müssen, dass die zwischenzeitlich ausgesprochene Wiedergestattung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow unbekannt bzw. versehentlich unberücksichtigt geblieben sei. Die rechtliche Relevanz dieser Entscheidung habe ihm auch deshalb klar sein müssen, weil er den Antrag auf Wiedergestattung selbst ausdrücklich gestellt habe. Auch der Bevollmächtigte habe lediglich in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen und den Wiedergestattungsbescheid vorgelegt. Schließlich folge die Notwendigkeit nicht aus dem Fehlen des Hinweises über die Form eines Widerspruchs in der Rechtsmittelbelehrung. Denn diese entspreche den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.