Urteil
4 K 336/21
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1214.4K336.21.00
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Leitsätze
1. Einwendungen i.S.v. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG müssen sich auf die konkrete Verfahrenswahl der Behörde beziehen. Es genügt nicht, wenn sich der Beteiligte in seiner Stellungnahme nur gegen die beabsichtigte Maßnahme als solches wendet.(Rn.20)
2. Der Verfahrensfehler aus einer zu Unrecht gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwVfG unterbliebenen mündlichen Verhandlung in einem förmlichen Verwaltungsverfahren wird durch die mündliche Verhandlung im gerichtlichen Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einwendungen i.S.v. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG müssen sich auf die konkrete Verfahrenswahl der Behörde beziehen. Es genügt nicht, wenn sich der Beteiligte in seiner Stellungnahme nur gegen die beabsichtigte Maßnahme als solches wendet.(Rn.20) 2. Der Verfahrensfehler aus einer zu Unrecht gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwVfG unterbliebenen mündlichen Verhandlung in einem förmlichen Verwaltungsverfahren wird durch die mündliche Verhandlung im gerichtlichen Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. A. Nach Übertragung durch die Kammer entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), wonach die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – juris, Rn. 13). Die Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt hat und damit zu rechnen ist, dass er seinen Pflichten auch künftig nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Derartige Rückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er seine steuerlichen Pflichten künftig erfüllen wird oder nicht, von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 – BVerwG 1 B 250.96 – juris, Rn. 4). Die Steuerrückstände müssen nur fällig sein, auf die materielle Berechtigung der Steuererhebung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1994 – BVerwG 1 B 114/94 – juris, Rn. 10). Ein Verschuldensvorwurf ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 – BVerwG I C 62.65 – juris, Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die erforderliche Prognose ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – juris, Rn. 14), hier also derjenige des angefochtenen Bescheides. 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 66 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ordnungsgemäß angehört. Das Gewerbeuntersagungsverfahren ist gem. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. a) VwVfG Bln i.V.m. § 63 Abs. 1 VwVfG, § 1 und Nr. 2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO Bln) als förmliches Verwaltungsverfahren durchzuführen. Die Anhörung hat demnach als mündliche Verhandlung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stattzufinden, soweit nicht nach § 67 Abs. 2 VwVfG auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden darf. Im vorliegenden Fall durfte die Behörde gem. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG auf die mündliche Verhandlung verzichten. Gem. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, wenn die Behörde ihre Absicht auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten mitteilt und die Beteiligten innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Einwendung dagegen erheben. Mit Schreiben vom 13. September 2019 wurde der Kläger angehört und auf die Absicht der Behörde, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, hingewiesen. Ihm wurde die Gelegenheit zu Einwenden hiergegen binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben. Bedenken gegen die Angemessenheit der Frist bestehen nicht. Die Stellungnahme des Klägers vom 2. Oktober 2019 steht dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gem. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht entgegen. Die fristgerecht eingegangene Stellungnahme des Klägers erhebt zwar Einwende gegen die Gewerbeuntersagung als solches, nicht aber auf den Verzicht der mündlichen Verhandlung. Der Gesetzgeber hat mit der Wahl des Wortes „dagegen“ zum Ausdruck gebracht, dass ein Beteiligter sich gegen die Verfahrenswahl als solches richten muss. Aus der Mitteilung mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein, folgt noch nicht der hinreichend konkrete Wille die Verfahrenswahl abzulehnen (Fehling: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 67 VwVfG Rn. 17). Es kann vielmehr auch im Interesse des Beteiligten sein, sich zwar gegen die beabsichtigte Maßnahme als solches zu wehren, trotzdem aber auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Auch folgt diese Auslegung aus der systematischen Stellung der Norm. Während § 67 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG diejenigen Fälle erfasst, in denen sich die Beteiligten nicht gegen die beabsichtigte Maßnahme als solches wenden, behandelt § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nur die Verfahrenswahl der Behörde (Henkel/Enders, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 67 Rn. 30). Im Übrigen wäre das Fehlen der mündlichen Verhandlung jedenfalls durch die mündliche Verhandlung im gerichtlichen Verfahren gem. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 1 C 13/81 – NVwZ 1984, 578, 579). Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch nicht der Zeitablauf zwischen Anhörung und Bescheiderlass zu einer Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung. Der Zeitpunkt der Anhörung liegt im Ermessen der Behörde (Henkel/Enders, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 66 Rn. 10). Vom Gericht zu überprüfende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere da die Ruhendstellung des Verfahrens auf Anregung des Finanzamts und im Interesse des Klägers erfolgte, um ihm Gelegenheit zur Abtragung seiner Steuerrückstände einzuräumen. Die Länge der Ruhendstellung ist auch in Anbetracht der besonderen Belastungen des Beklagten durch Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie nicht zu beanstanden, der Kläger wäre ohnehin von einer überlangen Aussetzung des Verfahrens nicht beschwert gewesen. Eine erneute Pflicht zur Anhörung entstand nicht, da es in der Zwischenzeit jedenfalls nicht zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage kam. 3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach dem dargestellten Maßstab war der Kläger im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides gewerberechtlich unzuverlässig. Der Kläger stellt nicht in Abrede, zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Steuern geschuldet zu haben. Diese waren absolut, wie auch relativ zu seiner gewerblichen Tätigkeit erheblich. Der Vortrag des Klägers vermag daran auch nichts zu ändern. Auch im Schätzungswege nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung festgesetzte Steuern sind geschuldet. Dass diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers überstiegen haben, ist ihm selbst zuzurechnen. Es zeigt sich gerade seine Unzuverlässigkeit i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darin, dass er nicht in der Lage war, die für den weiteren Betrieb erforderlichen Erklärungen fristgerecht abzugeben. Die aus seinem Verhalten resultierenden Folgen in Form von höheren Steuerschulden hat er zu tragen. Auch sind die Steuerschulden geeignet die negative Prognoseentscheidung – zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – zu tragen. So trug der Kläger entgegen seines Vortrags jedenfalls bis zum Erlass des Untersagungsbescheids keine erheblichen Teile der Steuerschuld ab. Auch fehlte es an einem verbindlichen Tilgungsplan, der geeignete Basis gewesen wäre, zu einer anderen Prognoseentscheidung zu gelangen. 4. Die Ermessenserwägungen des Beklagten zur Erstreckung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO, die mit dem Schutz der Allgemeinheit begründet werden, erwecken keine Rechtmäßigkeitszweifel. Denn ausreichend für die Rechtmäßigkeit dieser Erstreckung ist es, dass – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 17.79 – juris, Rn. 29; Urteil vom 15. April 2015 – BVerwG 8 C 6.14 – juris, Rn. 17). Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Tatsachen, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, nicht nur für das spezifisch von ihm ausgeübte Gewerbe greifen. D. Die Aufforderung zur Betriebseinstellung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 14 GewO und § 1 der Gewerbeanzeigenverordnung beruhende Verpflichtung, die Betriebsaufgabe anzuzeigen. Schließlich genügt die Androhung des, auch der Höhe nach nicht zu beanstandenden, Zwangsgelds für den Fall der Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtung den gesetzlichen Vorschriften der § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9, 11, 13 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. F. Die Berufung ist nicht zuzulassen, die Berufungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Er betrieb seit Oktober 2017 das Gewerbe „Handel mit Medien, Handel mit Rest- und Sonderposten“ in der W.... Mit Schreiben vom 30. August 2019 teilte das Finanzamt Neukölln (im Folgenden: Finanzamt) dem Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Steuerrückstand von 16.188,22 Euro mit. Vollstreckungsversuche verblieben erfolglos und Umsatzsteuervoranmeldungen seien seit Beginn der steuerlichen Erfassung im März 2018 nicht erfolgt, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen seien seit 2016 trotz Aufforderung nicht eingegangen. Unter dem 13. September 2019, zugestellt am 19. September 2019, wurde der Kläger von der beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Zugleich teilte das Bezirksamt mit, dass es beabsichtige ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sollte der Kläger nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwände hiergegen erheben. Am 2. Oktober 2019 teilte der Kläger mit, dass keine Rückstände beim Finanzamt bestünden. Es habe eine Kontopfändung veranlasst, sodass ihm weitere Zahlungen nicht möglich seien. Die Situation sei mit einer Erkrankung zu erklären, welche eine temporäre Überforderung zur Folge gehabt habe. Nach Anhörung teilte die Industrie- und Handelskammer Berlin mit, dass der Kläger ihr gegenüber erklärte, die Steuerschulden beruhten auf einem Auseinanderfallen von Beginn des Wareneinkaufs und der Gewerbeanmeldung. Die steuerliche Behandlung dieser Zwischenzeit hätte er nicht berücksichtigt. Aufgrund von laufenden Gesprächen zwischen dem Finanzamt und dem Kläger stellte das Bezirksamt das Untersagungsverfahren am 19. Februar 2020 ruhend. Eine Information des Klägers hierüber unterblieb. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 teilte das Finanzamt einen Rückstand von 39.066,27 Euro mit steigender Tendenz mit. Der Kläger habe trotz Zusage die fehlenden Erklärungen nicht eingereicht. Mit Bescheid vom 8. Juli 2021, zugestellt am 12. Juli 2021, untersagte das Bezirksamt die Ausübung des Gewerbes „Handel mit Medien, Handel mit Rest- und Sonderposten“ und jeder weiteren Gewerbetätigkeit, sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (Ziffer 1.). Weiter wurde dem Kläger zur Einstellung seiner Gewerbetätigkeit, Schließung seines Betriebs und Anzeige der Betriebsaufgabe aufgefordert binnen einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids aufgefordert (Ziffer 2.). Bei Zuwiderhandlungen wurde die Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. 2.500,00 Euro angedroht (Ziffer 3.). Das Bezirksamt begründet die Untersagung im Wesentlichen mit der Unzuverlässigkeit des Klägers, welche aus den Zahlungsrückständen folge. Mit der am 12. August 2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Untersagungsverfügung. So sei er nicht ordnungsgemäß angehört worden und war über das weiter anhängige Verfahren im Unklaren. Auch habe er Zahlungen auf seine Steuerschuld geleistet. Da er sein Gewerbe erst 2017 eröffnet habe, könnten Steuererklärungen für die davorliegende Zeit nicht ausstehen. Durch die SARS-CoV-2-Pandemie sei der Umsatz stark gestiegen und er mit den steuerlichen Erklärungen überfordert gewesen, auch könne er sich einen Steuerberater nicht leisten. Er würde gegenüber fliegenden Händlern ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2021 zu Gz. T... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinem Bescheid fest. So habe eine Anhörung stattgefunden, die Zustellung des Anhörungsschreibens sei auch durch die Zustellurkunde belegt. Die längere Nichtbetreibung des Verfahrens beruhe auf der politischen Prioritätensetzung zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie und einer angespannten Personalsituation. Die stark steigenden Steuerrückstände zeigten die Unzuverlässigkeit. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 ist die Sache auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beige-zogen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.