Beschluss
4 K 271/22
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0629.4K271.22.00
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Leitsätze
Dass die Erteilung der Erlaubnis nach § 4a GlüStV von der Zuverlässigkeit des Betreibers abhängt, führt nicht dazu, dass die Zuverlässigkeit des Betreibers – als in seiner Person begründete Voraussetzung – eine Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird. (Rn.3)
Nach dem Berliner Landesrecht (insoweit abweichend beispielsweise § 13 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV NRW, wonach die Erlaubnis dem Veranstalter und dem Betreiber erteilt wird) hat der Veranstalter – und nicht der Vermittler – die Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu beantragen und wird auch Erlaubnisinhaber (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV NRW). (Rn.4)
Tenor
Das Verfahren ist unterbrochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass die Erteilung der Erlaubnis nach § 4a GlüStV von der Zuverlässigkeit des Betreibers abhängt, führt nicht dazu, dass die Zuverlässigkeit des Betreibers – als in seiner Person begründete Voraussetzung – eine Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird. (Rn.3) Nach dem Berliner Landesrecht (insoweit abweichend beispielsweise § 13 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV NRW, wonach die Erlaubnis dem Veranstalter und dem Betreiber erteilt wird) hat der Veranstalter – und nicht der Vermittler – die Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu beantragen und wird auch Erlaubnisinhaber (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV NRW). (Rn.4) Das Verfahren ist unterbrochen. Das Verfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. Juni 2023 über das Vermögen der Klägerin (Az. 70k IN 123/23) unterbrochen. Gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 240 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wird ein Verfahren im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei kraft Gesetzes unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 der Insolvenzordnung – InsO). Ein anhängiges Verfahren betrifft die Insolvenzmasse dann, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – BVerwG 6 B 1.18 – juris, Rn. 12 m.w.N.) oder wenn das im Verfahren für oder gegen den Insolvenzschuldner geltend gemachte Recht ganz oder teilweise zu Gunsten oder zu Lasten des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens in Anspruch genommen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2007 – 12 LA 420/05 – juris, Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 21. November 2005 – 6 TG 1992/05 – juris, Rn. 2; Jacob, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, O. Das Klageverfahren in der ersten Instanz, Rn. 119). Es genügt, wenn der Rechtsstreit zumindest teilweise die Insolvenzmasse betrifft (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 285/17 – juris, Rn. 38 ff.). Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse ist ausreichend, weil die Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO dem Sinn und Zweck der Norm nach sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Beteiligten die Gelegenheit geben soll, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen und so insbesondere dem Insolvenzverwalter genügend Zeit eingeräumt werden soll, um sich mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – BVerwG 6 B 1.18 – juris, Rn. 13). Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten über Sachgenehmigungen wird danach ein hinreichender Bezug zur Insolvenzmasse beigemessen. Streitigkeiten um personengebundene Erlaubnisse betreffen hingegen nicht im Sinne von § 240 Satz 1 ZPO die Insolvenzmasse; wegen ihres höchstpersönlichen Charakters werden sie nicht der gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegenden Insolvenzmasse zugerechnet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2007 – 12 LA 420/05 – juris, Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch zur Gewerbeuntersagung BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – BVerwG 8 C 6.14 – juris, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben betrifft das Verfahren die Insolvenzmasse. Die Beteiligten streiten über die dem Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis, welche der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für die Klägerin entgegensteht. Bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle handelt es sich – ungeachtet der Frage, ob sie einem Dritten überlassen werden kann – um eine Sachgenehmigung. Streitgegenständlich ist demnach in der Sache die für den konkreten Betriebsort der Wettvermittlungsstelle erforderliche (zusätzliche) Erlaubnis nach § 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (AGGlüStV). Deren Erteilung setzt gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV hinsichtlich des Veranstalters nur das Vorliegen einer Erlaubnis zur Veranstaltung der Sportwetten der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gem. §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) voraus. Über eine solche Erlaubnis verfügt die Klägerin. Dass die Erteilung der Erlaubnis nach § 4a GlüStV von der Zuverlässigkeit der Klägerin abhängt, führt nicht dazu, dass die Zuverlässigkeit der Klägerin – als in Ihrer Person begründete Voraussetzung – eine Voraussetzung für die Erteilung der hiesigen Erlaubnis wird und deshalb vom Gericht in diesem Verfahren zu prüfen wäre. Anders ist dies in Bayern, wo die Zuverlässigkeit der Veranstalterin nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV Bayern Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. April 2023 – 23 C 23.541 – juris, Rn. 5). Weitere personenbezogene Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin als Veranstalterin sind für den geltend gemachten Anspruch nicht zu prüfen. Im Übrigen ist die Erteilung lediglich von standortbezogenen Anforderungen abhängig. Diese sind auch vorliegend verfahrensgegenständlich. Die Behörde hat die Erteilung der Erlaubnis unter Verweis auf die Nichteinhaltung von Mindestabständen zu anderen Glücksspielangeboten gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 ff. AGGlüStV abgelehnt. Dass der Vermittler weitere, personenbezogene Voraussetzungen erfüllen muss, schadet der Einordnung der begehrten Erlaubnis ebenfalls nicht, da für die Unterscheidung zwischen personen- und sachbezogener Erlaubnis auf den Antragsteller und nicht auf Dritte abzustellen ist. Nach dem Berliner Landesrecht (insoweit abweichend beispielsweise § 13 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV NRW, wonach die Erlaubnis dem Veranstalter und dem Betreiber erteilt wird) hat der Veranstalter – und nicht der Vermittler – die Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu beantragen und wird auch Erlaubnisinhaber (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV). Das Gericht hat die Unterbrechung aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Gewährung von Rechtsschutz festgestellt (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 E 883/13 – juris, Rn. 8ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2007 – 12 LA 420/05 – juris, Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 21. November 2005 – 6 TG 1992/05 – juris, Rn. 2).