Urteil
4 K 560/22
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0721.4K560.22.00
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Leitsätze
Überschreitet der Betrieb einer Außengastronomie die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte der TA Lärm ausweislich einer in zulässiger Weise vorgenommenen behördlichen Prognoseberechnung deutlich (hier: 14 dB(A)),(Rn.26)
kann eine Sperrzeitvorverlegung auch dann verfügt werden, wenn sich nur eine Person (berechtigterweise) in ihrer Nachtruhe gestört fühlt. Ausnahmsweise kann dies anders zu bewerten sein, wenn die Beschwerde missbräuchlich oder in bloßer Schädigungsabsicht erhoben wird (hier verneint).(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überschreitet der Betrieb einer Außengastronomie die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte der TA Lärm ausweislich einer in zulässiger Weise vorgenommenen behördlichen Prognoseberechnung deutlich (hier: 14 dB(A)),(Rn.26) kann eine Sperrzeitvorverlegung auch dann verfügt werden, wenn sich nur eine Person (berechtigterweise) in ihrer Nachtruhe gestört fühlt. Ausnahmsweise kann dies anders zu bewerten sein, wenn die Beschwerde missbräuchlich oder in bloßer Schädigungsabsicht erhoben wird (hier verneint).(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Einzelrichter konnte entscheiden, nachdem die Kammer ihm das Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Auflage ist § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gaststättengesetzes – GastG – i.V.m. § 8 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes Berlin (GastV Bln) vom 10. September 1971, zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG kann u.a. für Schank- und Speisewirtschaften durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgelegt werden; nach Satz 2 der Vorschrift ist in dieser Verordnung zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. § 8 S. 1 GastV Bln regelt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit (von normalerweise 5:00 Uhr, vgl. § 6 Abs. 1 GastV Bln) bis 20:00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit (von normalerweise 6:00 Uhr, vgl. ebd.) bis 7:00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Auflage auf § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GastG i.V.m. § 8 Satz 1 GastV Bln und nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt hat. Denn der erstgenannten Norm kommt gegenüber der letztgenannten, welche die allgemeine Befugnis zur Erteilung von Auflagen gegenüber Gewerbetreibenden regelt, entweder als lex specialis regelmäßig Vorrang zu (so Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl. 2003, § 5 Rn. 5) oder selbige ist jedenfalls neben § 5 GastG uneingeschränkt anwendbar (so Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 5 Rn. 4). Der Schutzzweck des § 18 Abs. 1 GastG stimmt jedoch weitgehend mit dem des § 5 GastG überein, so dass im Rahmen des von § 18 Abs. 1 GastG (sowie § 8 Satz 1 GastV Bln) geforderten öffentlichen Bedürfnisses auch die von § 5 GastG geschützten Belange, insbesondere der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG), zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – BVerwG 1 C 10.95 – juris, Rn. 27; siehe auch Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl. 2003, § 18 Rn. 3, sowie Urteile der Kammer vom 4. Dezember 2019 – VG 4 K 198.16 und VG 4 K 191.18, sowie zuletzt Beschluss vom 5. März 2021 – VG 4 L 442.20 –). Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. b) Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Die Beantwortung der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, richtet sich nach objektiven Maßstäben. Zwar existieren keine verbindlichen rechtlichen Grenzwerte, wann Umwelteinwirkungen als schädlich anzusehen sind, wenn sie von einer Freiluftgaststätte ausgehen. Insbesondere ist die nach § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, S. 503, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5), in welcher gebiets- und zeitbezogene Richtwerte für Lärmimmissionen sowie Verfahren zur Immissionsermittlung festgelegt werden, nach ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar (dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 16. März 2016 – VG 4 K 293.14 – juris, Rn. 53 ff.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 – juris, Rn. 37; im Übrigen vgl. Urteile der Kammer vom 4. Dezember 2019 – VG 4 K 198.16 und VG 4 K 191.19; zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2022 – OVG 1 S 149/21 – BA S. 5). Es bleibt insoweit einer Würdigung im konkreten Einzelfall vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – BVerwG 4 B 55.03 – juris, Rn. 8). Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Akzeptanz (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 39 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 – OVG 11 N 83.05 – juris, Rn. 9 m.w.N., und VGH München, Urteil vom 25. November 2015 – 22 BV 13.1686 – juris, Rn. 59) zu bestimmen. Als Ausgangspunkt der Betrachtung kommt den Richtwerten der TA Lärm danach zumindest eine indizielle Bedeutung zu. Je nachdem, ob und ggf. wie deutlich sie über- oder unterschritten werden, liegt für die erforderliche Gesamtabwägung die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit nahe (Urteil der Kammer vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 39). Nach der danach im ersten Schritt erforderlichen Feststellung der Immissionswerte nach der TA Lärm (1) sind diese nach Art, Ausmaß und Dauer sowie allen Umständen des Einzelfalls – die auch die Situation des Betroffenen berücksichtigt – umfassend zu würdigen (2). (1) Die Entscheidung über eine Auflage nach dem Gaststättengesetz beinhaltet eine Prognose der Erlaubnisbehörde insbesondere hinsichtlich des absehbaren Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1998 – BVerwG 11 A 53.97 – juris, Rn. 25) hat das Gericht dabei nur zu prüfen, ob eine solche Prognose – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Die Verwaltungsgerichte haben diesbezüglich zu prüfen, ob die Lärmprognose der Behörde unter Beachtung der nach Lage der Dinge einzustellenden Umstände sachgerecht ist und das daraus abzuleitende Zumutbarkeitsergebnis trägt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 36). Nach diesen Maßstäben liegen hier schädlicher Umwelteinwirkungen zur Nachtzeit vor. Für ein allgemeines Wohngebiet ist nach der TA Lärm ein Richtwert zur Nachtzeit von 40 dB(A) außerhalb von Gebäuden vorgesehen (vgl. Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Dieser Wert wird nach den Prognoserechnungen des Beklagten deutlich überschritten, und zwar selbst dann, wenn die für die Klägerin günstigsten Faktoren zugrunde gelegt würden. Die Berechnungen des Antragsgegners kommen nachvollziehbar unter Zugrundelegung der im Rundschreiben I Nr. 04/2020 genannten Parameter, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat (vgl. zuletzt Urteile vom 4. Dezember 2019 – VG 4 K 191.18 und VG 4 K 198.16 –; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2022 – OVG 1 S 149/21 – BA S. 4), im Schankvorgarten der Klägerin zu einer Überschreitung von 14 dB(A) bei Annahme eines Richtwertes von 40 dB(A) entsprechend TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet. Die zur Lärmberechnung gewählte Methode begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Das Umweltamt des Beklagten hat hier eine rechnerische Prognose vorgenommen. Die Behörde muss bei einer Entscheidung, für die es auf Lärmimmissionen ankommt, nach allgemeinen Grundsätzen den Sachverhalt von Amts wegen umfassend ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwVfG). Diesem Grundsatz ist der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nachgekommen. Die Behörde ist nämlich anders als die Klägerin meint nicht auf bestimmte Ermittlungsverfahren festgelegt. Sie kann die Schalleinwirkung tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2009 – OVG 1 N 52.08 – juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2022 – OVG 1 S 149/21 – BA S. 5). Diesen Anforderungen genügt das gewählte Prognoseverfahren (hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 60 ff., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 42 ff.). Es folgt der in dem Rundschreiben I Nr. 4/2020 vom 18. Dezember 2020 der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz („Ermittlung der Geräuschemissionen und -immissionen bei Schankvorgärten“, früher: Rundschreiben Nr. IX Nr. 1/13) – Rundschreiben – auf Grundlage der Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure VDI 3770 festgelegten Berechnungsweise. Gegen die ermittelten Werte spricht auch nicht die Existenz weiterer möglicher Immissionsquellen in der Nachbarschaft. Es handelt sich gerade nicht um eine Immissionsmessung, bei der jeweils klärungsbedürftig ist, ob es sich um tatsächlich von der zu messenden Anlage stammende Geräusche oder um Fremdgeräusche handelt. Die Prognoserechnung ist der Klägerin demgegenüber per se zurechenbar. Sie beruht allein auf den Umständen des Außenbereichs des Gaststättenbetriebs durch die Außengastronomie in der X..., an deren zutreffender Ermittlung kein Anlass zu Zweifeln besteht. Die Prognose legt die im Rundschreiben dargelegten Berechnungsparameter ausdrücklich zugrunde. Ausgangspunkt der Berechnungen ist die Bestimmung des nächstgelegenen schützenswerten Immissionsortes. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG liegen schädliche Umwelteinwirkungen schon dann vor, wenn Immissionen wegen ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Dauer geeignet sind, unter anderem Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 22 CS 17.1664 – juris, Rn. 49). Die Annahme eines Abstands von 4 bzw. 7,5 m der beiden ermittelten Teilflächen – rechts und links des Eingangs des Lokals – zum Immissionsort (dem nächstgelegenen Fenster der Beschwerdeführerin und Zeugin U…) begegnet ebenso wenig durchgreifenden Bedenken. Eine Ausnahmesituation, nach der Schallmessungen im Einzelfall angezeigt wären, liegt nicht vor. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Umstand, dass mehrere Emittenten in der Straße angesiedelt sind. Gerade in solch einem Fall dürfte die rechnerische Ermittlung eine bessere Prognosegrundlage bilden, da eine Messung nicht nach den einzelnen Emittenten zu differenzieren vermag. Sie wäre mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht genauer, sondern würde im Gegenteil nach der Erfahrung der Kammer mit gleichgelagerten Fallkonstellationen – ohne dass es hieraus ankommt – aller Voraussicht nach sogar zu höheren Immissionswerten führen. Das Umweltamt hat bei seiner Berechnung sogar keinen Zuschlag wegen der Ton- und Impulshaltigkeit vorgenommen, weil keine Tische mit mehr als sechs Personen besetzt würden. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos mag dies die Regelbestuhlung sein, im Bedarfsfall erscheint es aber auch ohne Weiteres möglich, die Tische zu einer Einheit zusammenzustellen und mit mehr als sechs Personen zu besetzen. Insoweit ist der Beklagte hier von einer für die Klägerin günstigen Ausgangslage ausgegangen. Auch die Zugrundelegung eines Schallleistungspegel von 70 dB(A) pro Gast begegnet keinen Bedenken. Die Kammer hat bereits entschieden, dass hiergegen bei einem bestehenden Prognosespielraum der Annahme eines solchen Pegels keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2019 – VG 4 K 191.19). (2) Eine Gesamtabwägung kommt auch angesichts der sich aus der deutlichen Überschreitung der Richtwerte ergebenden Indizwirkung zu keinem anderen Ergebnis. Die Überschreitung des Richtwerts um 14 dB(A) ist ein klares Indiz für die Unzumutbarkeit der Immissionen. Zum einen handelt es sich um Immissionen während der nicht zuletzt durch § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes des Landes Berlin – LImschG – vom 5. Dezember 2005 – (GVBl. 735, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2010, GVBl. S. 38) besonders geschützten Nachtzeit. Zum anderen entspricht eine Erhöhung um 10 dB(A) etwa einer Verdopplung der subjektiv empfundenen Lautstärke (vgl. u.a. zuletzt Beschluss der Kammer vom 24. November 2021 – VG 4 L 350/21, S. 15 BA). Die prognostizierten Werte liegen hier jeweils klar darüber. Gesichtspunkte, die angesichts des Ausmaßes der Richtwertüberschreitung eine Zumutbarkeit der Immissionen begründen könnten, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Selbst wenn es Konstellationen geben mag, in denen dies anders zu bewerten sein sollte, weil die den Ausgangspunkt des behördlichen Handelns bildende Beschwerde missbräuchlich und in bloßer Schädigungsabsicht erhoben worden ist, liegt ein solche Fall hier nicht vor. Dies gilt in besonderer Weise für den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die Beschwerden rührten nur von einer Person, der Zeugin U… (nachfolgend (a), sowie den Verdacht, deren Bruder habe es als Hauseigentümer des benachbarten Hauses X... darauf abgesehen, ihren Gaststättenbetrieb zu vertreiben (nachfolgend b). (a) Soweit die Klägerin moniert, die Verfügung beruhe auf der Beschwerde nur einer Person, ist dies hier unerheblich. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. Mai 2022 – OVG 1 S 149/21 – BA S. 5) kommt es auf die Zahl der Beschwerden nicht an. Soweit die Zeugin U… von der Behörde aufgefordert worden ist, weitere Nachbarn zu benennen, die sich durch den Lärm der Außengastronomie zur Nachtzeit gestört gefühlt haben, ist diese damit ihrer aus § 24 VwVfG folgenden Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nachgekommen. Dabei hat Frau U… (vgl. Bl. 169 des Verwaltungsvorgangs – VV – des Beklagten) weitere fünf Personen (namens Y… und z…) namhaft gemacht, die ebenfalls bekundet haben sollen, sich ebenfalls über den Lärm beschwert haben sollen. Vier von ihnen haben sodann per E-Mai individuell zur Thematik vorgetragen (Bl. 170 – 173 VV). Damit ist die Beschwerde der Zeugin U… nicht völlig vereinzelt geblieben. (b) Der Vorwurf, Hintergrund der Beschwerde sei (allein) der Wille des Hauseigentümers des Nachbarhauses, das Restaurant zu vertreiben, hat sich weder in der durchgeführten Beweisaufnahme erhärten lassen noch gibt es hierfür ausreichende sonstige Anhaltspunkte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dieser und der Geschäftsführer der Klägerin offenbar ein konfliktbeladenes Verhältnis zueinander haben. Das ändert indes nichts daran, dass die Zeugin U… in der mündlichen Verhandlung – jedenfalls insoweit – glaubhaft geschildert hat, dass und wie sie sich seit dem Einzug in eine im Vorderhaus der X... befindliche Wohnung im März 2020 durch den von der Gaststätte ausgehende Lärm nach 22.00 Uhr gestört gefühlt hat. Diese Störungen habe sie zwar bereits zuvor wahrgenommen, als sie in einer anderen, zum Hinterhaus gewandten Wohnung in der X...8… (bei der Schwiegermutter des Bruders, Frau Y…) gelebt habe; in der früheren Wohnung sei dies aber noch nicht gleichermaßen belastend gewesen. Den sodann ab März 2020 nach dem Umzug ins Vorderhaus zu beklagenden Lärm hat sie (jedenfalls auch) der Außengastronomie zuordnen können und hierfür im Einzelnen die lauten Gespräche und das Lachen der Gäste sowie die mit dem Abräumen von Geschirr einhergehenden Geräusche verantwortlich gemacht. Dabei handelt es sich um die typischen mit einer Außengastronomie verbundenen Lebensgeräusche. Diese Aussagen sind vom Verwaltungsvorgang des Beklagten gedeckt, in dem die Beschwerden der Zeugin ab Juni 2020 und in den darauffolgenden Jahren dokumentiert sind (ab Bl. 62 ff.) und jedenfalls teilweise auch noch zur Nachtzeit angebracht worden sind, nachdem sie – insoweit unstreitig – zuvor hierüber versucht hat, mit dem Gastwirt selbst ins Gespräch zu kommen. Die Angaben erscheinen auch vor dem Hintergrund der bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 69, 85 f.) ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch wenn diese Aufnahmen zum Teil einen straßenrechtlich nicht (mehr) genehmigten Zustand der Nutzung auch des sog. Unterstreifens des Gehwegs zeigen, wird doch deutlich, dass mit der Nutzung der Außengastronomie durch die Klägerin in der der Lärmberechnung zugrundgelegten Weise ein erhebliches Störpotenzial einhergeht. Die Berechtigung der Wahrnehmungen der Zeugin kann auch nicht dadurch in Abrede gestellt werden, dass sie selbst gewissermaßen „sehenden Auges“ in das Vorderhaus gezogen ist; hierin liegt weder ein Verzicht auf den ihr zustehenden Nachbarschutz noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Gleiches gilt für den an die Zeugin gerichteten Vorhalt, sich zusätzlich dadurch selbst dem Lärm dadurch ausgesetzt zu haben, dass ihr Schlafzimmer zur Straße hin ausgerichtet ist. Denn die zur Einhaltung der Nachtruhe festgelegten Werte gelten für alle von der Wohnnutzung umfassten Räumlichkeiten. Der Berechtigung der Beschwerden steht des Weiteren nicht entgegen, dass nach der übereinstimmenden Aussage sowohl der Zeugin U… als auch dem Geschäftsführer der Klägerin seit Bescheiderlass keine neuen oder weiteren Störungen beklagt worden sind. Vielmehr zeigt dies gerade die Wirksamkeit der für sofort vollziehbar erklärten Sperrzeitvorverlegung, an die sich die Klägerin offensichtlich hält. Das Gericht hält den entscheidungserheblichen Sachverhalt für hinreichend aufgeklärt; es konnte deshalb eine Entscheidung in der Sache treffen, ohne die ursprünglich geladenen weiteren Zeuginnen X... und Y… zu hören. Zwar wären auch sie zur Berechtigung der Beschwerden zum Zeitpunkt der von ihnen (angeblich) verfassten E-Mails befragt worden. Ihre Aussagen wären allerdings nur dann von fallentscheidender Bedeutung gewesen, wenn sich die Angaben der Zeugin U… insgesamt als allein von den Interessen ihres Bruders und dem Ziel der Verdrängung des Betriebs der Klägerin beeinflusst dargestellt hätten. Dies war indes nicht der Fall. Zwar war die Aussage dieser Zeugin erkennbar davon geprägt, eine Nähe zu ihrem Bruder und dessen Schwiegermutter kleinzureden. Angesichts der in Augenschein genommenen Homepage des Bruders der Zeugin, auf der Frau U… auf Fotos auftaucht, sowie dem Umstand, dass sie über Monate mit Frau Y… zusammen in einer Wohnung gelebt hat, entspricht dies offenkundig nicht der Wahrheit. Dies ändert indes nichts an der Glaubhaftigkeit des allein fallrelevanten Kerngeschehens, nämlich der von der Zeugin bekundeten Lärmbelästigung durch den Betrieb der Klägerin zur Nachtzeit. Reicht nach der oben genannten Rechtsprechung bereits eine berechtigte Beschwerde aus, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen, bedurfte es zur Bestätigung keiner weiteren Zeuginnen. Umgekehrt musste das Gericht auch der Beweisanregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht weiter nachgehen, Zeugen zu hören, die ein Bedrohungsverhalten oder Verdrängungsabsichten des Herrn U… bestätigen sollten. Denn dies würde weder die aus der Lärmberechnung folgende objektive Grenzwertüberschreitung noch die Berechtigung der Beschwerden von Frau P... selbst in Zweifel ziehen können. Vor diesem Hintergrund kann auch kein „Gegenbeweis“ durch die Vernehmung solcher Zeugen geführt werden, die sich durch die Außengastronomie gerade nicht gestört fühlen. c) Ermessensfehler liegen nicht vor. Ein milderes Mittel, um eine Überschreitung der Richtwerte für die Nachtzeit zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Auch angesichts des Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG sind keine besonderen Interessen der Klägerin ersichtlich, die angesichts des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen dennoch für ein Überwiegen ihrer Interessen am Betrieb der Außengastronomie nach 22.00 Uhr sprechen könnten. Denn bei dem Schutz der Nachtruhe handelt es sich ebenfalls um ein hohes Gut. Demgegenüber sind die befürchteten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen nicht geeignet, ein Überwiegen ihrer Interessen anzunehmen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Gäste der Klägerin nicht mit Beginn der Sperrzeit ins Innere der Gaststätte wechseln können sollten. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den aus Art. 3 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zwar mag es aus der Sicht der Klägerin inkonsequent erscheinen, dass der Beklagte Störungen gleicher Art nur dann durch eine Sperrzeitvorverlegung begegnet, wenn entsprechende Beschwerden aus der Nachbarschaft vorliegen. Diese dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren des Bezirks bekannte Praxis ist indes Ausdruck der zu berücksichtigenden sozialen Akzeptanz und trägt damit gerade zu einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Ermessensausübung bei. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollziehbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die Vorverlegung der Sperrzeit für die von ihr in der X…inn… Berlin betriebene Gaststätte namens „X…“. Die Klägerin betreibt seit Anfang 2022 unter der genannten Anschrift, die innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets liegt, eine Schank- und Speisewirtschaft. Zum Betrieb eines Schankvorgartens mit den Ausmaßen 12,8 m x 1,45 m auf öffentlichem Straßenland erteilte ihr das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) unter dem 10. Februar 2022 eine bis zum 31. Januar 2024 befristete Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung. Unmittelbar nach der Betriebsaufnahme kam es zu Beschwerden über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Schankvorgartens zur Nachtzeit. Das Bezirksamt teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2022 mit, dass beabsichtigt sei, die Sperrzeit für die Schankfläche auf 22.00 Uhr vorzuverlegen. Daraufhin äußerte sich die anwaltlich vertretene Klägerin unter dem 31. März 2022 dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Vorverlegung der Sperrzeit nicht vorlägen. Die der Annahme der Behörde zugrundeliegende Prognoseberechnung des Umweltamts sei unzutreffend. Die bereits am 24. September 2020 festgestellten Umstände entsprächen nicht mehr der aktuellen Situation. Tatsächlich sei die Zahl der Sitzplätze insgesamt auf 16 reduziert worden, im rechten Bereich sogar von 12 auch acht Plätze. Es treffe auch nicht zu, dass es „berechtigte“ Beschwerden gegeben habe. Es sei auch nicht plausibel, dass es eine Beschwerde vom 3. Februar 2022 geben solle, da der Vorgarten im Winter nicht betrieben werde. Es handele sich um ein „organisiertes Vorgehen“, um ihren Betrieb zu unterbinden. Tatsächlich befinde sich das Lokal „X...“ seit 1978 an dem Standort. Bis 2019 habe es keinerlei Beschwerden gegeben. Beschwerden seien ausschließlich aus dem Hause X... 3 gekommen, nicht aber aus dem Haus X... 5. Es sei das Ziel des neuen Hauseigentümers des Hauses X... 3, sie zu schädigen. Zugleich legte die Klägerin die Erklärung eines ehemaligen Mieters eines Ladengeschäfts im Hause X... 3 vor, ausweislich dessen der Vermieter ihm aus Gründen des Eigenbedarfs gekündigt habe, um dort „ein Security-Büro mit arabischem Personal zu installieren“. Ziel des Vermieters sei es, dass ihm nicht genehme Lokal der Klägerin zu schädigen, wenn nicht zu ruinieren. Alternativ wolle dieser dort dann eine Shisha-Bar eröffnen. Ausweislich einer ebenfalls eingereichten Erklärung der vormaligen Hausverwaltung des Hauses X... 3 vom 16. März 2022 soll es im Zeitraum der Verwaltung durch sie zu keinerlei Lärmbeschwerden durch den Betrieb des Lokals der Klägerin gekommen sein. Daraufhin nahm das Umweltamt des Bezirks im April eine neue Prognoseberechnung vor, wobei insgesamt 16 Sitzplätze (5 im Bereich links, 11 im Bereich rechts) zugrunde gelegt wurden. Für den Immissionsort X... 3, 2. OG, stellte das Amt eine Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) zur Nachtzeit von 15 dB(A) fest. Selbst wenn man die von Betreiber der Gaststätte angegebene Sitzplatzzahl von nur acht Plätzen rechts zugrunde lege, ergebe sich eine Überschreitung von 14 dB(A). Mit Bescheid vom 9. Juni 2022 setzte das Bezirksamt zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner nach § 8 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) in Verbindung mit § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) den Beginn der Sperrzeit für den Betrieb des zur der Schank - und Speisewirtschaft „X..." gehörenden Schankvorgartens auf täglich (Montag – Sonntag) 22.00 Uhr (Ende: 6.00 Uhr) fest, es sei denn, es sei vom Umwelt- und Naturschutzamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Ausnahmezulassung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz mit abweichenden Betriebszeiten für den Schankvorgarten erteilt worden. Hierfür sei dort ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Klägerin sei somit verpflichtet, während der vorgenannten Sperrzeit den Aufenthalt von Gästen im Vorgarten des oben genannten Gaststättenbetriebes zu unterbinden. Diese Regelung sei spätestens einen Tag nach Zustellung des Bescheides zu erfüllen. Die Sperrzeitvorverlegung bedeute, dass der Schankbetrieb im Vorgarten in der X... 4 um 22.00 Uhr geschlossen sein müsse, d.h., dass nach 22.00 Uhr auch nicht mehr aufgeräumt oder eingeräumt werden dürfe. Sollte die Klägerin der hiermit festgesetzten Sperrzeitregelung nicht spätestens zwei Tage nach Zustellung dieses Bescheides nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt, welches zugleich angedroht wurde. Schließlich ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung der Vorverlegung der Sperrzeit fest. Zur Begründung berief sich die Behörde auf die Prognoseberechnung auf der Grundlage des Rundschreibens I der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Nr. 04/2020, das auf den Rechenvorschriften VDI 3370 und 2714 beruhe. Der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) zur Nachtzeit werde am maßgeblichen Immissionsort X... 3, 2. OG, um 14 dB(A) überschritten. Tatsächlich hätten sich vier Anwohner über Lärm beschwert, so dass etwaige Maßnahmen der Klägerin nicht zur Lärmminderung beigetragen hätten. Die Sperrzeitenvorverlegung stelle ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um den Belästigungen durch Lärm für Anwohner zu begegnen. Es sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil andere Mittel nicht in Betracht kämen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 2022 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, bei der Berechnung durch das Umweltamt handele es sich lediglich um eine abstrakte Berechnung, die den getroffenen schwerwiegenden Eingriff nicht rechtfertigen könne. Vielmehr müsse der konkrete Einzelfall geprüft werden. Dies sei aber nicht geschehen. Die Behörde habe die Berechtigung der Beschwerden zu keinem Zeitpunkt geprüft. Gleiches gelte für den von ihr geltend gemachten Hintergrund der Absicht der Verdrängung durch Dritte. Außerdem seien aktuell gar keine Beschwerden mehr erhoben worden. Das Bezirksamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2022, zugestellt am 31. Oktober 2022, zurück. Zur Begründung berief es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides und führte ergänzend an, nach ständiger Rechtsprechung sei die Behörde nicht an ein bestimmtes Verfahren zur Lärmermittlung gebunden und dürfe daher eine Prognoseberechnung anstellen. Dieses als ebenbürtig gebilligte Verfahren habe sie hier auf der Grundlage des genannten Rundschreibens angewandt. Es habe ein öffentliches Bedürfnis zum Einschreiten bestanden. Fehler der Berechnung mache die Klägerin nicht einmal geltend, und hierfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Es sei auch nicht von Bedeutung, ob die Fenster der Schlafzimmer der betroffenen Anwohner zur Straßenseite hin reichten oder nicht. Es komme schließlich auch nicht darauf an, ob aktuelle Lärmbeschwerden vorlägen. Auch eine Reduzierung der Vorgartenplätze führe nicht zu einer merklichen Verbesserung der Lärmbelastung. Mit ihrer am 29. November 2022 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter; sie wiederholt und vertieft den bisherigen Vortrag. Insbesondere hält sie daran fest, dass die Beschwerden auf einem organisierten Vorgehen beruhten und dass es nicht im Belieben der Behörde stehe, ob sie eine abstrakte Prognoseberechnung anstelle oder zur Lärmermittlung Messungen vornehme. Das letztgenannte Verfahren sei viel genauer und genüge damit eher dem Untersuchungsgrundsatz. Der Beklagte habe hiervon nur zur Vermeidung eines Arbeitsaufwands abgesehen. Die Berechnung sei aber ungeachtet dessen fehlerhaft, weil nicht klar sei, wer als nächstgelegener Anwohner anzusehen sei. Selbst wenn eine Prognoseberechnung das richtige Verfahren sei, müsse das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Die Außengastronomie sei auch im Sommer 2022 genutzt worden, ohne dass es Beschwerden gegeben habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ordnungsamt, vom 9. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 26. Oktober 2022 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Begründungen aus Bescheid und Widerspruchsbescheid. Ergänzend verweist er darauf, dass die festgestellte Lärmüberschreitung mit 14 dB(A) erheblich sei. Bereits eine Zunahme des Schalldruckpegels von 10 dB(A) werde allgemein als Verdopplung des Lärms empfunden. Selbst bei maximaler Reduzierung der Sitzplätze hätten die Richtwerte nicht unterschritten werden können. Dass seit Februar 2022 keine weiteren Beschwerden eingegangen seien, sei unerheblich. Mit Beschluss vom 6. April 2023 hat die Kammer die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Über die Frage der Berechtigung der Beschwerden hat das Gericht im Termin am 21. Juli 2023 Beweis erhoben durch Vernehmung der im Haus X... wohnhaften Zeugin R..., die zugleich die Schwester des dortigen Hauseigentümers ist. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Aussage nimmt das Gericht Bezug auf das hierüber gefertigte Protokoll. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Bände) Bezug genommen, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.