OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 81/23

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0625.4K81.23.00
17Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Betrachtet eine Behörde ein von ihr verfasstes Schreiben als Bescheid und wertet eine Antwort hierauf rechtsfehlerhaft als hiergegen gerichteten Widerspruch, ist eine Klage gegen den anschließend ergangenen Widerspruchsbescheid ohne (nochmalige) Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2014 - BVerwG 1 C 2.14, juris).(Rn.17) 2. Ein in Anlage B Verzeichnis 1 der Anlage zur HwO aufgeführtes zulassungsfreies Gewerbe ist aus der Handwerksrolle zu löschen, wenn dieses nicht handwerksmäßig betrieben wird (hier: Gebäudereiniger). Eine Anlernzeit zur Ausübung einfacher Tätigkeiten von ein bis drei Wochen ist ein Indiz für das Fehlen einer handwerksmäßigen Ausübung des Gewerbes (wie BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2021 - BVerwG 8 C 34.20, juris).(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Handwerkskammer Berlin vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben vom 3. Februar 2023 verpflichtet, die Klägerin aus der Handwerksrolle zu löschen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betrachtet eine Behörde ein von ihr verfasstes Schreiben als Bescheid und wertet eine Antwort hierauf rechtsfehlerhaft als hiergegen gerichteten Widerspruch, ist eine Klage gegen den anschließend ergangenen Widerspruchsbescheid ohne (nochmalige) Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2014 - BVerwG 1 C 2.14, juris).(Rn.17) 2. Ein in Anlage B Verzeichnis 1 der Anlage zur HwO aufgeführtes zulassungsfreies Gewerbe ist aus der Handwerksrolle zu löschen, wenn dieses nicht handwerksmäßig betrieben wird (hier: Gebäudereiniger). Eine Anlernzeit zur Ausübung einfacher Tätigkeiten von ein bis drei Wochen ist ein Indiz für das Fehlen einer handwerksmäßigen Ausübung des Gewerbes (wie BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2021 - BVerwG 8 C 34.20, juris).(Rn.23) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Handwerkskammer Berlin vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben vom 3. Februar 2023 verpflichtet, die Klägerin aus der Handwerksrolle zu löschen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. hierzu Nomos-BR/Detterbeck HwO/Steffen Detterbeck, 3. Aufl. 2016, HwO § 13 Rn. 2). Das hierfür erforderlich Vorverfahren ist zwar nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; dies ist hier aber unschädlich. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO sind vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorgehen der Beteiligten genügte diesen Vorgaben allerdings nicht. Denn bei dem von der Beklagten als Ausgangsbescheid angesehenen Schreiben der Handwerkskammer Berlin vom 3. Juni 2020 handelte es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 2020 fällt nicht unter diese Regelung, weil sie schon dem äußeren Anschein nach kein Verwaltungsakt ist (vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 7. November 2023 – VG 4 K 536.23 – juris, Rn. 72 m.w.N.). Weder wird das Schreiben als Bescheid bezeichnet noch enthält es eine Tenorierung oder gar eine Rechtsmittelbelehrung. Es trifft aber auch in der Sache keine Regelung zum Begehren der Klägerin, sondern bestätigt lediglich den Eingang des Löschungsantrags und stellt eine positive Bescheidung bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen in Aussicht. Die Annahme der Beklagten, das noch nicht einmal so bezeichnete anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 14. Mai 2021 stelle einen Widerspruch gegen einen Ausgangs-Verwaltungsakt dar, war damit rechtlich fehlerhaft, ohne dass dies zu Lasten der Klägerin geht. Trifft die als Widerspruchsbescheid ergangene Entscheidung der Beklagten zum Löschungsbegehren der Klägerin erstmals eine Sachentscheidung, musste die Klägerin daher hiergegen nicht erneut Widerspruch einlegen, sondern konnte hiergegen die – nach Zustellung am 9. Februar 2023 fristgerecht einen Monat später eingereichte – Klage erheben. Denn wie sich aus der Zusammenschau der mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO korrespondierenden Vorschriften ergibt, schließt die Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung die Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid generell aus, auch wenn er erstmalig eine Beschwer enthält (BVerwG, Urteil vom 12. August 2014 – BVerwG 1 C 2.14 – juris, Rn. 15). Nur klarstellungshalber hat das Gericht gleichwohl die Aufhebung des „Bescheides“ vom 3. Juni 2020, den die Beteiligten als solchen ansehen, in die Tenorierung einbezogen. II. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Löschung der Klägerin aus der Handwerksrolle durch die Handwerkskammer ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Löschung aus der Handwerksrolle. 1. Nach 13 Abs. 1 der Handwerksordnung – HwO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S.2095, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2024, BGBl. 2024 I Nr. 12) ist die Eintragung in die Handwerksrolle auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Dies ist hier der Fall. a) Die Vorschrift, die unmittelbar zunächst nur für zulassungspflichtige Gewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO gilt, findet über § 20 Abs. 1 HwO entsprechende Anwendung auch für zulassungsfreie Handwerke. b) Die Klägerin ist seit 2007 als zulassungsfreier Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen. c) Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. d) Die Voraussetzungen für die Eintragung liegen nicht mehr vor. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung, wenn die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Eintragung weggefallen sind (vgl. Leisner, in: BeckOK HwO, 21. Edition, Stand: 01.06.2023, § 13 Rn. 4; Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Auf. 2016, § 13 Rn. 2). Unerheblich ist, ob schon im Zeitpunkt der Eintragung die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder ob sie später weggefallen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1992 – BVerwG 1 B 65.92 – NVwZ-RR 1992, 547; Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Auflage 2016, § 13 Rn. 1). Maßgeblich ist allein, ob die Klägerin im Moment der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Löschung hat, weil sie weder ein zulassungsfreier Handwerksbetrieb noch ein handwerksähnliches Gewerbe i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 HwO ist. So liegt der Fall hier. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbe ein zulassungsfreies Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung aufgeführt ist. aa) Die Klägerin übt zwar ein Gewerbe aus. bb) Ferner unterfällt ihre Tätigkeit auch der in der auf § 18 Abs. 3 HwO beruhenden und als Rechtsverordnung ergangenen Anlage B Abschnitt 1 unter Nr. 33 genannten Berufsgruppe der Gebäudereiniger. Unerheblich ist, dass die Klägerin sich selbst bei ihrer Gewerbeanzeige nicht als „Gebäudereiniger“ bezeichnet, sondern „sonstige Reinigung“ angegeben hat. Es kommt nicht auf die namentliche Bezeichnung bei der Gewerbeanmeldung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeübte Tätigkeit einem der in Anlage B genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2021 – BVerwG 8 C 34.20 – juris, Rn. 19). Für diese Sichtweise spricht, dass ansonsten der Gewerbetreibende es durch die von ihm zu wählende Tätigkeitsbezeichnung in der Hand hätte, die Anlage B zu umgehen. Anders als § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO fordert der Wortlaut des § 18 Abs. 2 HwO nicht, dass der Betrieb des Gewerbes das in Anlage B aufgeführte zulassungsfreie Handwerk vollständig umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2021 – BVerwG 8 C 34.20 – juris, Rn. 20). Auch Betriebe, die sich auf bestimmte Arbeiten im Tätigkeitsbereich eines Handwerks spezialisieren, können diesem Handwerk zuzuordnen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 – BVerwG 7 C 18.63 – BVerwGE 17, 230, 232). Ein Gewerbe ist einem in Anlage B genannten zulassungsfreien Handwerk zuzuordnen, wenn es mindestens eine für dieses Gewerbe wesentliche Tätigkeit umfasst. Für ein Handwerk wesentliche Tätigkeiten definieren sich dadurch, dass sie ihm nicht nur fachlich zugehören, sondern gerade seinen Kernbereich ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – BVerwG 8 C 50.12 – juris, Rn. 21 m.w.N.). Die Klägerin übt nach diesem Maßstab das Gewerbe eines Gebäudereinigers aus, weil sie (auch) einer Tätigkeit nachgeht, die für das Gebäudereiniger-Handwerk wesentlich ist. Die Anforderungen an einen ausgebildeten Gebäudereiniger und damit das Tätigkeitsprofil des Gebäudereiniger-Handwerks ergeben sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin – GebReinAusbVO – vom 28. Juni 2019 (BGBl. I S. 892). In § 5 Abs. 2 GebReinAusbVO werden die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gebäudereinigers abgebildet. Hierzu zählt insbesondere auch das Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen (Nr. 4), das Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln (Nr. 5) und das Durchführen von Reinigungsmaßnahmen (Nr. 6). Hierunter fällt das Angebot der Klägerin, das sie als „Zimmerreinigung, Unterhaltsreinigung, Public Area, Küche-Nachtreinigung, Glasreinigung, Grundreinigung und Teppichreinigung“ beschreibt, und ist letztlich zwischen den Beteiligten nicht streitig. cc) Der Betrieb der Klägerin wird aber nicht handwerksmäßig betrieben. Die bloße Nennung der klägerischen Gewerbetätigkeit in der Anlage B Abschnitt 1 ist nur ein Hinweis für die Zugehörigkeit des Betriebes zum zulassungsfreien Gewerbe. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die betreffende Gewerbeausübung in handwerklicher Form erfolgt. Ob ein Betrieb handwerksmäßig ist, richtet sich nach seinem Gesamtbild (vgl. BVerwG, Urteil vom BVerwG, 26. April 1994 – BVerwG 1 C 17.92 – GewArch 1994, 474; Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Auflage 2016, § 1, Rn. 5). Die handwerksmäßige Betriebsform ist im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und – wie hier – zum Minderhandwerk andererseits zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2021 – BVerwG 8 C 34.20 – juris, Rn. 25; Urteil vom 12. Juli 1979 – BVerwG 5 C 10.79 – juris, Rn. 11). Eine handwerksmäßige Betriebsform zeichnet sich dadurch aus, dass die Arbeitsleistung im Betrieb durch - ggf. mit Hilfsmitteln unterstützte - qualifizierte Handarbeit erzielt wird und fachgerecht und einwandfrei nur bei Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 – BVerwG 7 C 18.63 – BVerwGE 17, 230, 233; Leisner, in: BeckOK HwO, 24. Edition, Stand: 01.03.2024, § 1 Rn. 23, 25; Thiel, in: Honig/Knörr/Thiel, Handwerkordnung, 5. Auflage 2017, § 1 Rn. 39). Die für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die dafür nötige Handfertigkeit müssen mindestens einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweisen; zur Konkretisierung des Erfordernisses eines mindestens mittleren Schwierigkeitsgrades kann die Dauer der Anlernzeit für eine einwandfreie Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Betriebes herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2021 – BVerwG 8 C 34.20 – juris, Rn. 25). Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Einführung von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO Tätigkeiten als lediglich einfach angesehen, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (vgl. BT-Drs. 15/1089 S. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – BVerwG 1 C 27.89 – juris, Rn. 17). Nach diesem Maßstab werden die von der Klägerin angebotenen Reinigungsleistungen nicht handwerksmäßig erbracht, selbst wenn diese kaum Maschinen einsetzt, sondern ihre Beschäftigten vorwiegend körperlich tätig werden. Denn auch wenn ein Kriterium zur Abgrenzung der „Handwerklichkeit“ von der „industriellen Tätigkeit“ Art und Umfang des Einsatzes von Maschinen im weitesten Sinne (Leisner, in: BeckOK HwO, 24. Edition Stand: 01.03.2024, § 1, Rn. 22) sein kann, ändert dies im konkreten Fall nichts daran, dass die hierbei zu verrichtenden Tätigkeiten zur Reinigung von (Hotel-)Zimmern leicht zu erlernen sind. Mit einer unwidersprochen gebliebenen und auch lebensnah erscheinenden Anlernphase zur Verrichtung dieser Reinigungstätigkeiten durch die im Übrigen leicht austauschbaren Beschäftigten von nur ein bis drei Wochen liegt diese Zeit noch deutlich unter der vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen unteren Grenze von drei Monaten. Eine vorherige Ausbildung des Personals nach der GebReinAusbVO findet im Betrieb der Klägerin nicht statt. Die einfachen Reinigungstätigkeiten werden in einem äußerst überschaubaren Aufgabenkreis erbracht, ohne dass hierfür besondere Handfertigkeiten vonnöten sind. Soweit die Beklagte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2021 (a.a.O.), welches sich die Kammer wie aufgezeigt zu eigen macht und das sie auch auf den vorliegenden Fall für übertragbar hält, unter Berufung auf Stimmen in der Literatur (hierzu Schmitz, GewArch 2022, 139) für falsch hält, ist dies hier unerheblich. Denn zum einen ist die Kritik hieran – anders als die Beklagte meint – vereinzelt geblieben, während andere sich neutral zur der Entscheidung geäußert (so Kluth, NVwZ 2022, 248) bzw. ihr eine „praxistaugliche Abgrenzung“ bescheinigt haben (vgl. Neu, JM 2022, 201, 202). Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht den für zulassungspflichtige Handwerke geltenden § 1 Abs. 2 HwO, den die für zulassungsfreie Handwerke geltende Verweisungsnorm des § 20 HwO nicht aufführt, entgegen der Annahme von Schmitz (a.a.O., S. 142) gerade nicht unmittelbar herangezogen. Vielmehr hat das Gericht der Vorschrift einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken zur Ausfüllung der Anforderungen an eine qualifizierte Handarbeit entnommen, den die Kammer für überzeugend hält. Soweit diesem Ergebnis eine „bessere Betreuung“ durch die Handwerkskammer entgegengehalten wird (Schmitz, a.a.O., S. 143), verkennt dies, dass die Klägerin bereits zu 100 % Mitglied bei der IHK ist, die ebenso über eine Beratungskompetenz verfügt (vgl. hierzu Kluth, a.a.O., S. 248). Jede andere Zuordnung führte überdies zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass auch ein Hotelbetrieb, der die bei der Klägerin eingesetzten Kräfte selbst anstellen würde, statt sie wie gegenwärtig bei dieser im Wege des „outsourcing“ anzufordern, als zulassungsfreies Handwerk zu qualifizieren wäre. Schließlich bestätigt § 90 Abs. 2 HwO das Ergebnis. Nach dieser Vorschrift gehören zur Handwerkskammer die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Im Fall der Klägerin hätte die von der Beklagten bevorzugte Zuordnung zur Folge, dass in personeller Hinsicht lediglich der Betriebsinhaber (hier der Geschäftsführer der Komplementärin der GmbH und Co KG) der Handwerkskammer angehören würde, da alle anderen Beschäftigten offensichtlich nicht die in dieser Vorschrift geforderte Qualifikation aufweisen. Dies erscheint systemfremd. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 709 VwGO. Die Klägerin begehrt ihre Löschung aus der Handwerksrolle. Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, ist seit Oktober 2007 Mitglied der beklagten Handwerkskammer Berlin. Gegenstand des Betriebs war ursprünglich die Reinigung von Gebäuden und Freiflächen. Sie ist in der Handwerksrolle für das zulassungsfreie Handwerk „Gebäudereiniger“ eingetragen. Am 29. Juli 2019 meldete die Klägerin dieses Gewerbe ab. Zugleich zeigte sie als Gegenstand eines neuen Gewerbes die Tätigkeitsfelder „Sonstige Reinigungsarbeiten, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, Hotelservice, Betriebsart Industrie“ an. Die Klägerin ist seit 2020 parallel Mitglied der IHK Berlin. Als Wirtschaftszweige des Unternehmens werden in der entsprechenden Bestätigung der IHK Berlin angegeben: „Sonstige Reinigung a.n.g. und Vermittlung von Arbeitskräften“. Unter dem 6. Februar 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung aus der Handwerksrolle, weil sie ihre Tätigkeit vom eingetragenen Handwerk zum Industriebetrieb geändert habe. Die typischen Gebäudereinigungsarbeiten wie Baureinigung, Arbeiten in großen Höhen, Fassadenreinigung, Glas- und Rahmenreinigung, Außenreinigung, Winterdienste, Reinigung von Verkehrsmitteln sowie Desinfektion und Schädlingsbekämpfung sei nicht ihr überwiegendes Tätigkeitsfeld bzw. biete sie nicht mehr an. Stattdessen liege der Tätigkeitsbereich bei Hoteldienstleistungen und Conciergetätigkeiten, Servicetätigkeiten wie die Herrichtung und Kontrolle von Gästezimmern, Hol- und Bringdiensten, Servicearbeiten in der „Public Arena“, Stewarding-Tätigkeiten und Küchendiensten, Minibar-Service sowie Inventur. Damit machten Service- und Dienstleistungen den hauptsächlichen Teil ihrer Tätigkeit aus. Sie beschäftige inzwischen über 500 Mitarbeiter. Die Geschäftsführung habe aufgrund der Organisationsstruktur keinen unmittelbaren persönlichen Einfluss auf die praktische Arbeit der jeweiligen Mitarbeiter. Diese arbeiteten arbeitsteilig. Jede Arbeitskraft führe bestimmte und begrenzte wiederkehrende Teilarbeiten durch. Überwiegend würden kurzfristig angelernte oder ungelernte Mitarbeiter beschäftigt, die leicht austauschbar und nicht in besonderer Weise qualifiziert seien. Die Voraussetzungen für eine Eintragung in der Handwerksrolle lägen mithin nicht mehr vor, so dass ein Anspruch auf Löschung bestehe. Damit entfalle auch ihre Beitragspflicht ab dem laufenden Kalenderjahr. Unter dem 3. Juni 2020 bestätigte die Handwerkskammer Berlin den Eingang des Löschungsantrages und teilte der Klägerin zugleich mit, eine Löschung könne erfolgen, wenn die Gesellschaft die handwerkliche Tätigkeit eingestellt habe und die Klägerin eine Kopie der beim zuständigen Bezirksamt vorgenommenen Gewerbeabmeldung zugesandt habe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Unter dem 23. Oktober 2020 teilte die Handwerkskammer dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass diese auch nach der mitgeteilten Gewerbeummeldung Reinigungsarbeiten, aber auch die Arbeitnehmerüberlassung und Hotelservice gewerblich angezeigt habe. Damit sei die Klägerin im Gebäudereiniger-Handwerk mit einem gemischt zusammengesetzten Betrieb tätig. Mit der IHK könne eine Beitragsteilung geregelt werden. Mit Schreiben vom selben Tag bat die Handwerkskammer Berlin die Klägerin um Beantwortung einer Reihe von Fragen zur Vermeidung der vollen Veranlagung bei beiden Kammern. Die Handwerkskammer erkundigte sich nach dem Gesamtumsatz der Klägerin im Jahr 2019, dem Umsatz des handwerklichen Betriebsteils im gleichen Zeitraum, der Zahl der insgesamt von der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer und derjenigen, die ausschließlich im handwerklichen Betriebsteil beschäftigt seien. Hierzu äußerte sich die Klägerin unter dem 30. Oktober 2020 wie folgt: Als GmbH & Co. KG stünden die Jahresabschlüsse unter dem Link www.bundesanzeiger.de zur Verfügung. Insgesamt habe das Unternehmen im Jahr 2019 450 Mitarbeiter beschäftigt, pandemiebedingt sei die Zahl auf 270 Mitarbeiter gesunken. Sie erbringe eine industrielle Dienst- und Serviceleistung, so dass ein handwerklicher Anteil nicht angefallen sei. Das Unternehmen sei bereits zu 100 % Mitglied der IHK Berlin. Den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. April 2021 sandte die Klägerin „zu ihrer Entlastung“ unter dem 19. April 2021 unter Hinweis darauf zurück, dass nach Ummeldung der betrieblichen Tätigkeiten die Mitgliedschaft bereits im Vorjahr „gekündigt“ und die Handwerkerkarte zurückgegeben worden sei. Bereits mehrfach habe sie darauf hingewiesen, dass sie zu 100 % Mitglied der IHK sei. Hierauf äußerte die Handwerkskammer unter dem 4. Mai 2021, es sei weiterhin von einem gemischt zusammengesetzten Betrieb auszugehen. Der Aufforderung, Umsätze zum Zwecke der Beitragszahlung mitzuteilen, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie erhalte Gelegenheit, bis zum 30. Mai 2021 den Sachverhalt zu klären und die Umsatzzahlen mitzuteilen; nach Fristablauf müsse der Betrieb zum vollen Beitrag veranlagt werden. Dem erneuten Löschungsantrag vom 19. April 2021 könne nicht entsprochen werden, da sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hätten. Die Gewerbeanmeldung für „Sonstige Reinigungsarbeiten“ bestehe unverändert fort. Einer Aufforderung zur Abmeldung auch dieses Gewerbes sei die Klägerin nicht nachgekommen. Eine Löschung könne erst erfolgen, wenn die Gesellschaft die handwerkliche Tätigkeit eingestellt habe und eine vom Gewerbeamt bestätigte Gewerbeab- oder -ummeldung übersandt habe. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 teilte die Klägerin der Handwerkskammer Berlin unter Rückgabe der Handwerkskarte erneut unter teilweise Wiederholung des bisherigen Vortrags mit, sie erbringe zu 100 % industrielle Dienst- und Serviceleistungen. Keine der von ihr angebotenen Tätigkeiten seien einem handwerklichen Betriebsteil zugeordnet. Daher sei sie Mitglied bei der IHK. Ursprünglich habe sie das Gewerbe unter der Branche „Gebäudereinigung“ beim Gewerbeamt angezeigt, weil eine Gewerbeanmeldung mit der wirtschaftlichen Unternehmung eines „Hotelservice“ nicht vorgesehen sei. So habe sie sich für den „vorgegebenen“ Begriff der Gebäudereinigung als Gewerbe entscheiden müssen. Die Gebäudereiniger hätten seinerzeit zum zulassungspflichtigen Gewerbe gezählt. 2004 sei dann aber die Meisterpflicht für die Branche der Gebäudereiniger aufgehoben worden. Ihre Kunden seien von Beginn an ausschließlich Hotelbetriebe gewesen. Ihre Mitarbeiter führten allein Dienstleistungen durch, die ansonsten Mitarbeiter der Hotelbetriebe erledigten. Für einen Industriebetrieb spreche ferner die Betriebsgröße von bis zu 450 Mitarbeitern in 18 verschiedenen Hotels in Berlin und der Umgebung. Es bestehe kein Anlass, den Eintrag der Gewerbeanmeldung zu ändern. Sie beantrage daher erneut die Löschung der Eintragung im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke. Unter dem 3. Februar 2023, zugestellt am 9. Februar 2023, wies die Handwerkskammer Berlin das als Widerspruch der Klägerin vom 14. Mai 2021 „gegen die Ablehnung der Handwerkskammer vom 3.6.2020“ aufgefasste Schreiben zurück. Zur Begründung führte die Handwerkskammer aus: Die Löschung im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke werde nur vorgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorlägen. Ein Gewerbe sei ein zulassungsfreies Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben werde und in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt sei. Eine Löschung könne also nur erfolgen, wenn die gewerblich ausgeübte Tätigkeit entweder keinem Handwerk der Anlage B Abschnitt 1 zuzuordnen sei oder aber dieses nicht handwerksmäßig betrieben werde. Dies sei hier nicht der Fall. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei einem zulassungsfreien Handwerk des Gebäudereinigers zuzuordnen, und es werde auch handwerksmäßig betrieben. Entscheidend hierfür sei das Gesamtbild des jeweiligen Betriebes, das nach dem aktuellen Entwicklungsstand und der jeweiligen Branchenüblichkeit beurteilt werde. Es handele sich also immer um eine Einzelfallentscheidung. Für eine Abgrenzung komme es neben der Frage der Zuordnung zu einem konkreten Handwerk insbesondere darauf an, ob industrielle Fertigungsansätze gegeben seien. Für die Beurteilung einer handwerklichen Tätigkeit komme es darauf an, ob gerade das Arbeitsgebiet wahrgenommen werde, welches das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmache. Es komme auf quantitative Aspekte an und damit auf die Frage, in welchem Einzelfall Tätigkeiten handwerklich ausgeübt würden. Die Ausbildungsverordnung zeige, dass die von der Klägerin im Bereich „Reinigung“ angebotenen Leistungen dem Gebäudereiniger-Handwerk zuzuordnen seien. Danach zähle zu den vom Berufsbild umfassten Tätigkeiten unter anderem das Durchführen von Reinigungsmaßnahmen, das Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination. Zu den Gebäudereinigungsarbeiten zählten nach der Ausbildungsverordnung auch die Unterhaltsreinigung an einer Glasoberfläche, zwischen Reinigungsarbeiten an einer textilen wie an einer nichttextilen Oberfläche. Zum Prüfungsbereich Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen zählten auch Hygienemaßnahmen in Lebensmittel- und Sanitärbereichen. Diese als wesentlich für das Gebäudereiniger-Handwerk anzusehenden Tätigkeiten biete die Klägerin an. Die genannten Tätigkeiten seien nicht in einem Ausbildungszeitraum von bis zu drei Monaten erlernbar. Die Arbeitsweise der Klägerin stelle sich auch als handwerksmäßig dar. Entscheidend hierfür sei die technische Ausstattung, der Grad der Arbeitsteilung und die Qualifikation der Beschäftigten. Auch die Betriebsgröße und der Wirkungskreis stellten ein relevantes Abgrenzungskriterium dar. Eine regionale Betätigung spreche ebenso für eine handwerkliche Betriebsstruktur. Dies sei bei der vor allem in Berlin und Brandenburg tätigen Klägerin der Fall. Auch die Zahl der Beschäftigten zwischen 250 und 500 Mitarbeitern sei nicht ungewöhnlich für einen mittelständischen oder größeren Handwerksbetrieb. Dies gelte insbesondere im personalintensiven Handwerk des Gebäudereinigers. Auch der Umstand, dass der größte Kostenfaktor Lohn- und Gehaltskosten seien, spreche für einen Handwerksbetrieb. Hiergegen richtet sich die am 9. März 2023 erhobene Klage. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin das bisherige Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Die Bezeichnung der Tätigkeit als „sonstige Reinigung“ stelle kein Indiz für einen handwerklichen oder handwerksähnlichen Betrieb dar. Soweit die Beklagte auf die novellierte der Ausbildungsverordnung verweise, geht dies fehl. Ihre eigenen Mitarbeiter verfügten nicht über die aufgrund einer Ausbildung erlangten Kenntnisse. Mit einer Tätigkeit nach der Ausbildungsverordnung für Gebäudereiniger sei die von ihr angebotene „hygienische Zimmerreinigung“ nicht zu vergleichen. Bei ihr achte insoweit nur der Objektleiter und der „Checker“ darauf, dass saubere Tücher und Arbeitsmaterialien zur Verwendung kämen. Auch erreichten ihre Mitarbeiter nicht die von der Ausbildungsverordnung gestellten Anforderungen an die Kenntnisse zur Schädlingsbekämpfung. Die Anforderungen gingen erheblich weiter als diejenigen, die Mitarbeiter bei ihr in der Praxis haben müssten. Gleiches gelte für die Anforderungen, die an das Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen gestellt würden. Für die Kenntnisse und Fähigkeiten eines „Zimmermädchens“ („Housekeeping“) sei dies nicht erforderlich. Ihre Angestellten hätten auch insoweit nur rudimentäre Kenntnisse. Entsprechendes gelte schließlich für die von der Beklagten angeführten Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Reinigung von Glasoberflächen. Sie bzw. ihre Mitarbeiter seien zur Durchführung der Tätigkeiten „Konservieren, Aufarbeiten, Grundreinigen von Oberflächen und Maßnahmen zur Dekontamination“ gar nicht in der Lage. Werde sie von einem Kunden mit entsprechenden Aufgaben betraut, beauftrage sie selbst ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen, was insbesondere im Bereich der Glasreinigung regelmäßig vorkomme. Ihre Beschäftigten erhielten in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit von ein bis drei Wochen, erforderlich sei lediglich eine körperliche Fitness, konzentriertes Arbeiten ein gutes Zeitmanagement und eine strukturierte Arbeitsweise. Diese Fähigkeiten fielen in den Bereich der Ausbildung einer Hotelfachkraft. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Handwerkskammer Berlin vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben vom 3. Februar 2023 zu verpflichten, sie aus der Handwerksrolle zu streichen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an den bisherigen Ausführungen fest und trägt ergänzend vor: Ursprünglich sei die Klägerin selbst von einer handwerklichen Tätigkeit ausgegangen, da sie anderenfalls keiner Eintragung in der Handwerksrolle bedurft hätte. Für die Ausübung des Gebäudereiniger-Handwerks bedürfe es gerade keiner Qualifikation; die Aufnahme der Tätigkeit müsse lediglich bei der zuständigen Handwerkskammer zuvor angezeigt werden. Soweit sich die Klägerin auf § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung berufe, geht dies fehl. Die Norm sei lediglich für Handwerke der Anlage A anzuwenden. Maßgeblich für die Zuordnung als zulassungsfreie Handwerksbetrieb sei die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise. Reinigungsarbeiten in der Hotellerie würden – was die Klägerin bestreitet – von den „betroffenen Kreisen“ dem Gebäudereiniger-Handwerk zugeordnet. Selbst wenn die Beschäftigten der Klägerin nur eine Anlernzeit von wenigen Wochen hätten, ändere dies nichts an den zugrunde zu legenden Richtwerten der Ausbildungsverordnung. Für die von ihr getroffene Zuordnung spreche im Übrigen der Rahmentarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerks. Die von der Klägerin dargestellte hierarchische Unternehmensstruktur ändere an der handwerklichen Betriebsweise nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.