OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 356/24

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1212.VG4K356.24.00
18Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn der Fahrgastbefördernde nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dies ist durch Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand allerbekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen.(Rn.16) Dabei kommt es nicht auf die Bewertung der Verstöße im Fahreignungs-Bewertungssystem an (entgegen VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. November 2024 – 6 L 588/24 – juris).(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn der Fahrgastbefördernde nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dies ist durch Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand allerbekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen.(Rn.16) Dabei kommt es nicht auf die Bewertung der Verstöße im Fahreignungs-Bewertungssystem an (entgegen VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. November 2024 – 6 L 588/24 – juris).(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Anfechtungsklage, über welche nach Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der vom Kläger angegriffenen Maßnahme ist § 48 Abs. 9 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn es an einer der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Nach Absatz 4 Nr. 2a der Vorschrift ist unter anderem Voraussetzung, dass der Fahrgastbeförderer die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 48 Abs. 8 Satz 3 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. Steht dagegen fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er dieser besonderen Verantwortung gerecht wird, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend, ohne dass zunächst ein Gutachten einzuholen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2017 – 4 MB 87.17 – juris, Rn. 8) und ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung fällt bereits dann zu Ungunsten des Fahrerlaubnisinhabers aus, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, der Inhaber werde nicht mehr den besonderen Sorgfaltspflichten eines Fahrgastbeförderers gegenüber den ihm anvertrauten Personen gerecht (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. September 2020 – 11 CS 20.1436 – juris, Rn. 24). Hierfür ist ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit nicht erforderlich (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 – juris, Rn. 8; VGH München, Urteil vom 15. Juli 1991 – 11 B 91.74 – juris, Rn. 9; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, Stand: 1. Februar 2024, § 48 FeV, Rn. 133). Das Gewährbieten bezeichnet dabei eine Charaktereigenschaft, die sich in einer dauernden Haltung äußert und eine gewissenhafte Erfüllung der aus der Fahrgastbeförderung erwachsenden Pflichten voraussetzt; gegenüber sonstigen Fahrerlaubnisinhabern besteht damit eine gesteigerte Eignungsanforderung für die Fahrgastbeförderung. Ob der Betroffene die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ist durch Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2014 – OVG 1 N 2.14 – juris, Rn. 5). Nicht erforderlich ist dabei, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2010 – OVG 1 S 15.10 – BA Bl. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 2 O 9/14 – juris, Rn. 3). Nach den vorgenannten Maßstäben lagen hier im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2020 – BVerwG 3 C 5.20 – juris, Rn. 12, und vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13 – juris, Rn. 13) hinreichende Tatsachen vor, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Kläger nicht die erforderliche Gewähr im Sinne von § 48 Abs. 9, Abs. 4 Nr. 2a FeV bietet. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten war daher nicht anzuordnen. Der Kläger beging im zu berücksichtigenden Zeitraum vier Verkehrszuwiderhandlungen. Diese Taten rechtfertigen die ernsthafte Befürchtung, dass der Kläger nicht die erforderliche Gewähr bietet. Er nutzte zweimal vorschriftswidrig im Verkehr ein Mobiltelefon, missachtete einmal das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage und wendete vorschriftswidrig. Aus einem solchen, wiederholten Fahrverhalten durfte der Beklagte darauf schließen, dass der Kläger der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen in Zukunft nicht gerecht werden würde. Dabei ist vorliegend in besonderem Maße der Rotlichtverstoß in den Blick zu nehmen. Die Missachtung eines Rotlichts gehört zu den gefährlichsten Verkehrsverstößen überhaupt, es ist dem bloßen Zufall geschuldet, dass Menschen hierbei nicht zu Schaden gekommen sind. Gleichfalls zu berücksichtigen sind die wiederholten Verstöße bezüglich der Nutzung von Mobiltelefonen. Die bewusste Inkaufnahme der erheblichen Gefahren durch die Unaufmerksamkeit bei der Handynutzung beweist vorliegend, dass der Kläger die notwendige höchste Gewichtung der Sicherheitsinteressen vermissen lässt. Entgegen der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2024 (Beschluss vom 6. November 2024 – 6 L 588/24 – juris) kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht auf die Bewertung der Verstöße im Fahreignungs-Bewertungssystem an (vgl. so bereits zur a.F.: OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 1992 – 19 B 358/92 – juris, Rn. 5ff.). Sie findet keine Stütze im Gesetz. Es handelt sich schon systematisch um unterschiedliche Regelungskonzeptionen des Gesetzgebers, eine starre Punktgrenze verbietet sich schon wegen der Unterschiedlichkeit der möglichen Verstöße. So kann dem „Punktwert“ eines Verstoßes zwar eine gewisse Indizwirkung für die Schwere beigemessen werden, gleichwohl gebietet die vorzunehmende Gesamtbewertung eine Betrachtung der einzelnen Verstöße. Dies folgt schon aus der Tatsache, dass auch Verkehrsverstöße ohne Eintragung im Fahreignungsregister ein fehlendes Gewährbieten begründen können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. März 2013 – 10 S 54/13 – juris, Rn. 8). Eine schematische Bewertung anhand des Punktestands verbietet sich folglich. Die Regelungen zur Gewährbieten haben ohnehin einen weitergehenden Regelungsgegenstand. Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der Fahrgäste dient, gelten besondere Anforderungen an die Normorientierung, insbesondere ist zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Prognoseentscheidung insbesondere die besonders sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften zu prüfen. Da es um die Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen geht, sind auch Vorkommnisse (etwa Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) heranzuziehen, die nichtverkehrsrechtlicher Art sind, wenn sie Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Personenbeförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können oder Missachtungen der Verkehrsregeln, auch ohne dass es zu konkreten Gefährdungen gekommen ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – AN 10 S 16.02012 – juris, Rn. 19; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, Stand: 1. Februar 2024, § 48 FeV, Rn. 143). Das Gewährbieten betrifft – anders als die Eignung im Sinne des allgemeinen Fahrerlaubnisrechts – das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi- bzw. Mietwagenfahrenden und den Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Sie ist erforderlich, weil der Personenbefördernde vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen werden, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe angewiesen sind, z. B. infolge Alters, Krankheit, körperlichen Einschränkungen oder Ortsfremdheit. Auf die Beförderung durch zuverlässige Personenbefördernde angewiesen sind Fahrgäste auch zur Nachtzeit oder wenn aus sonstigen Gründen andere Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (vgl. bereits zur a.F.: OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 1992 – 19 B 358/92 – juris, Rn. 10). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des VGH Mannheim vom 8. März 2013 (Beschluss vom 8. März 2013 – 10 S 54/13 – juris, Rn. 6). Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof hier den Punktestand in seiner Würdigung der Gesamtumstände auf, führt aber gleichwohl eine wertende Gesamtbetrachtung durch. Weder legt er hier eine schematische Einordnung zugrunde noch schließt er aus dem Punktestand zwingend auf das (nicht) Gewährbieten. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf Ermessensfehler. Die der Entziehung zugrundeliegende Norm eröffnet kein Ermessen, sodass für Verhältnismäßigkeitserwägungen kein Raum verbleibt. Gleichsam gebietet das ansonst beanstandungsfreie Verhalten des Klägers keine abweichende Beurteilung. So stehen die Bewertungen auf Vermittlungsportalen für Fahrdienstleistungen schon nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Behörde. Die vier Verkehrsverstöße genügen auch in Anbetracht von über 500 Fahrten, in denen der Kläger sich an die gesetzlichen Regelungen gehalten hat, da dies ohnehin zu den Pflichten eines ordnungsgemäßen Personenbeförderers zählt. Fahrgastbeschwerden sind für eine negative Prognoseentscheidung der Behörde nicht erforderlich (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. März 2013 – 10 S 54/13 – juris, Rn. 8). Gleichfalls verbleibt kein Raum für eine Gutachtenanordnung, da eine solche nur bei Zweifeln in Betracht käme. Sie ist eine Maßnahme zur Aufklärung, nicht eine Möglichkeit der Entlastung bei Feststellung des fehlenden Gewährbietens. Etwaige verkehrspsychologische und -pädagogische Kurse sind im Rahmen des Rechts der Fahrgastbeförderung ebenfalls ohne Belang, da sie zwar ein anerkennenswertes Bemühen des Klägers dokumentieren, nicht aber ein Verhaltenswandel belegen. Denn mit ihnen können – abhängig von den Umständen, welche die Unzuverlässigkeit begründen – allenfalls Ursachen und Lösungsmöglichkeiten für die festgestellten charakterlichen Defizite erarbeitet, diese aber nicht beseitigt werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 3 BS 411/07 – juris, Rn. 13). Gegen die sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebende Aufforderung den Führerschein binnen fünf Tagen abzugeben, bestehen ebenso wie gegen die Zwangsgeldandrohung, deren sich aus § 8 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b, 11, 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) ergebende Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,– unabhängig davon, ob sich diese Anordnungen durch die Abgabe des Führerscheins erledigt haben – keine rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die auf der Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG i.V.m. Gebühren-Nr. 206 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erfolgte Gebührenfestsetzung bzw. für die Widerspruchsgebühr, die auf Gebühren-Nr. 400 beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Am 21. Dezember 2021 gegen 11:00 Uhr benutzte der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges im Bereich X ...,6 ... Berlin, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (hier: Mobiltelefon), in vorschriftswidriger Weise, in dem er es in seiner rechten Hand hielt. Am 07. April 2022 gegen 10:00 Uhr tat er dies im Bereich W ...,6 ... Berlin, erneut. Am 01. Mai 2022 gegen 23:30 Uhr missachtete der Kläger als Führer j ... Kraftfahrzeuges im Bereich X ..., 10179 Berlin, das Rotlichtzeichen einer Lichtzeichenanlage. Am 26. April 2023 gegen 11:16 Uhr wendete der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges auf der Straße im Bereich P ...,6 ... Berlin, und ließ dabei die ihm obliegende Vorsicht außer Acht. In der Folge kam es zu einem Unfall. Nachdem das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgendem: LABO) dem Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gab, entzog es ihm mit Bescheid vom 21. Februar 2024 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 511,- Euro zur Ablieferung seines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides. Daneben setzte es eine Gebühr von 222,18 Euro fest. Zur Begründung führte das LABO im Wesentlichen aus: Art, Anzahl und zeitliche Abfolge der – vom Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes mitgeteilten – Verkehrsauffälligkeiten des Klägers ließen eindeutig erkennen, dass er als Fahrgastbeförderer nicht mehr die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das LABO mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2024, zugestellt am 11. Juni 2024, zurück und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 222,21 Euro fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die beim Kläger vorliegenden, teilweise schweren Verstöße gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen ließen Charaktereigenschaften erkennen, welche sich im Falle der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken könnten. Art, Umfang und zeitliche Abfolge der wiederholten, erheblichen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zwängen zu der Feststellung, dass der Kläger die zur ordnungsgemäßen Personen- und Güterbeförderung erforderliche Gewähr nicht mehr biete. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. Juli 2024 erhobenen Klage. Zuvor suchte er bereits um einstweiligen Rechtsschutz nach, welchen das Gericht mit Beschluss vom 11. April 2024 versagt hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Das LABO stelle in der angegriffenen Entscheidung offenbar allein auf die im Verkehrseignungsregister gespeicherten Ordnungswidrigkeiten ab, ohne eine Betrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Erreichen eines Punktestandes von vier Punkten sei zumindest ohne vorherige Mahnung sowie ohne Berücksichtigung einer nachfolgenden Punktereduzierung nicht verhältnismäßig. Vorliegend habe der Kläger durch die Teilnahme an einer verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bereits im Oktober 2023 seinen Punktestand von vier auf drei Punkte reduzieren können. Der zeitliche Abstand zwischen den eingetragenen Verkehrsverstößen und der Umstand, dass der Kläger andere Verkehrsteilnehmer oder seine Fahrgäste nie vorsätzliche einer Gefahr ausgesetzt habe, sei im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung ebenfalls rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den Umstand, dass sich keiner dieser Verstöße bei einer Fahrgastbeförderung ereignet habe. Die angegriffene Entziehungsverfügung sei schließlich auch deshalb unzumutbar, da sie für den Kläger den Verlust seines Arbeitsplatzes als Mietwagenfahrer zur Fahrgastbeförderung zur Folge gehabt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 21. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest und verweist auf die dortigen Ausführungen sowie die Entscheidung des Gerichtes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 11. April 2024 – VG 4 L 65/24 –). Die vier eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten des Klägers zwängen zu einer ungünstigen Prognose hinsichtlich der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen. Ihrer Eigenart nach handele es sich um gefährliche Verhaltensweisen, die sich konkret auf das schützenswerte Fahrgastinteresse an Leib und Gesundheit auswirkten. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 12. September 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Streitakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – VG 4 L 65/24 – verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.