Urteil
4 K 377/23
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0214.4K377.23.00
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Leitsätze
1. § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, verlangt nicht, dass bei der Festsetzung von Zeitgebühren das „Warum“ einer Amtshandlung in der Begründung niederzulegen ist. Nach der insoweit eindeutigen Norm des § 1 Abs. 1 BGebG (juris: GebG BE) begründet bereits die Erbringung der öffentlichen Leistung die Gebühr. Warum die öffentliche Leistung erbracht wurde, ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG (juris: GebG BE) für die Entstehung der Gebührenschuld unerheblich. Folglich ist der Grund für die öffentliche Leistung für die Gebührenschuld zunächst unerheblich. Die Begründung für die Vornahme einer Handlung kann nur im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG (juris: GebG BE) Relevanz erlangen.(Rn.24)
2. Gleichfalls bedarf es von Rechtswegen keines vier-Augen-Prinzips bei der Selbstaufschreibung von Tätigkeiten von Bediensteten der Behörde, welche im Rahmen einer Zeitgebühr von der Behörde abgerechnet werden.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, verlangt nicht, dass bei der Festsetzung von Zeitgebühren das „Warum“ einer Amtshandlung in der Begründung niederzulegen ist. Nach der insoweit eindeutigen Norm des § 1 Abs. 1 BGebG (juris: GebG BE) begründet bereits die Erbringung der öffentlichen Leistung die Gebühr. Warum die öffentliche Leistung erbracht wurde, ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG (juris: GebG BE) für die Entstehung der Gebührenschuld unerheblich. Folglich ist der Grund für die öffentliche Leistung für die Gebührenschuld zunächst unerheblich. Die Begründung für die Vornahme einer Handlung kann nur im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG (juris: GebG BE) Relevanz erlangen.(Rn.24) 2. Gleichfalls bedarf es von Rechtswegen keines vier-Augen-Prinzips bei der Selbstaufschreibung von Tätigkeiten von Bediensteten der Behörde, welche im Rahmen einer Zeitgebühr von der Behörde abgerechnet werden.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über welche gem. § 6 Abs. 1 VwGO nach Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid vom 21. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 27. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind §§ 1 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG) i.V.m. §§ 1, 3 der Gebührenordnung der Akkreditierungsstelle in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung vom 19. August 2021 (BGBl. I Nr. 57 Seite 3734) – AkkStelleGebV – i.V.m. Tarifstelle 1.3 und 7 der Anlage zur AkkStelleGebV. Rechtsgrundlage für die Auslagenerhebung sind §§ 1 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 BGebG i.V.m. §§ 1, 4 AkkStelleGebV. Demnach sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften der AkkStelleGebV zu erheben. Es ist für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie die dazugehörige Verfahrensbearbeitung einschließlich der Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, für die Erstellung des Bescheids und der Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie der Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und dem Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes der Aufwand nach Tarifstelle 7 der Anlage zur AkkStelleGebV in Ansatz zu bringen. Maßstäbe für die Geltendmachung der Gebühren sind außerdem der Verordnung Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU 2008 L 218, S. 30) – VO 765/2008 – zu entnehmen. Nach deren Art. 4 Abs. 7 und 9 arbeitet die nationale Akkreditierungsstelle nicht gewinnorientiert und stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale Akkreditierungsstelle über die geeigneten finanziellen und personellen Mittel zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben einschließlich der Ausführung von Sonderaufgaben wie etwa Tätigkeiten in der europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die öffentliche Politik zu unterstützen, und sich nicht selbst finanzieren, verfügt. Dies entspricht dem 17. Erwägungsgrund zu der VO 765/2008, wonach die Akkreditierung sich grundsätzlich selbst tragen sollte. Gleichzeitig soll nach dem 14. Erwägungsgrund für die Zwecke der Verordnung „die nicht gewinnorientierte Arbeit einer nationalen Akkreditierungsstelle als eine Tätigkeit verstanden werden, mit der keinerlei geldwerte Verbesserung der Ressourcen der Eigentümer oder Mitglieder der Stelle angestrebt wird. Nationale Akkreditierungsstellen haben zwar nicht das Ziel, Gewinne zu maximieren oder zu verteilen, dürfen aber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen oder Einnahmen erzielen. Jeder aus solchen Dienstleistungen entstehende Einnahmenüberschuss kann für Investitionen in eine Weiterentwicklung ihrer Tätigkeiten investiert werden, sofern dies mit den Kerntätigkeiten dieser Stellen im Einklang steht.“ Nach diesen Maßstäben sind die von der Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen rechtmäßig. Sie gründen sich auf eine rechtmäßige Grundlage für die Gebührenerhebung (dazu unter I.), die Erhebung der Gebühren und Auslagen genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen (dazu unter II.) und sie sind auch ihr Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu unter III.). I. Die von der Beklagten herangezogenen Tarifstellen 1.3, 7.1 und 7.2 der Anlage zur AkkStelleGebV sind eine hinreichende Grundlage für die Gebührenerhebung im vorliegenden Fall. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit wurden weder erhoben noch sind sie anderweitig erkennbar. Im Übrigen verweist das Gericht dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 5 VwGO folgend auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Kammer vom 15. September 2023 – VG 4 K 329/22 –, EA Bl. 9f., denen es sich nach eigener Prüfung anschließt. II. Der Bescheid genügt den an ihn zu stellenden formalen Anforderungen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gem. § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinreichend begründet war, da die erforderliche Begründung jedenfalls innerhalb des Klageverfahrens gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nachgeholt wurde. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Eine fehlende oder fehlerhafte Begründung ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wurde. Bei der Abrechnung von Zeitgebühren bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung des Aufwands und der damit verbundenen Zuordnung zu der jeweiligen Tarifstelle (OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 9 A 325/16 – juris, Rn. 9ff.; vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall des § 89 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung: Kobor, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 25. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 89 Rn. 67.1). Dies ist hier – jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – der Fall. Die für die abgegoltenen Amtshandlungen angefallenen Zeiten wurden vom zuständigen Sachbearbeiter elektronisch dokumentiert und – jedenfalls durch die ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren – auch hinreichend erläutert. Dabei genügt die Eigenangabe des Bediensteten grundsätzlich auch dann aus, wenn sich in dem Verwaltungsvorgang selbst keine Dokumentation der vorgenommenen Tätigkeit findet (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 5. August 2020 – 22 K 6840/18 – juris, Rn. 32). So verbleiben eine Reihe von Tätigkeiten ohnehin ohne Außenwirkung, welche zur Erbringung der Amtshandlung aber erforderlich sind. Telefonate, Besprechungen oder Vorprüfungen, die nicht in einem Prüfungsvermerk enden, können hierbei für die Amtshandlung erforderlich sein, finden aber keinen Niederschlag in der Akte. Daher ist die Selbstaufschreibung ein geeignetes Mittel, die tatsächliche Erbringung der Tätigkeit zu belegen. Dies gilt auch bei hoheitlichem Handeln eines Beliehenen. Zwar kann die Beklagte keine Beamten beschäftigen, sodass nicht durch das besondere Treue- und Pflichtenverhältnis eine gesteigerte Gewährleistung für sachgerechtes und rechtmäßiges Verhalten der Bediensteten besteht, jedoch kann auch in der staatsunmittelbaren Verwaltung auf Angestellte für die Erbringung von Amtshandlungen zurückgegriffen werden. Auch die Mitarbeitenden der Beklagten sind arbeitsvertraglich zur richtigen Sachbearbeitung verpflichtet, sodass kein qualitativer Unterschied zwischen im unmittelbaren Staatsdienst stehenden Angestellten und bei der Beklagten beschäftigten Personen besteht. Für das Maß der Detailliertheit der Dokumentation muss auch Berücksichtigung finden, dass die gebührenpflichtige Sachbehandlung Hauptaufgabe der Behörde ist und die Dokumentation des Zeitaufwands nur ein Annex hierzu darstellt. Eine Überspannung der Anforderungen würde dazu führen, dass die Kosten für die Sachbearbeitung weiter steigen würden (vgl. Prömper, DÖV 2016, 293, 295), was nicht im Interesse der Klägerin liegen kann. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren jede in Ansatz gebrachte Zeitgebühr ausführlich begründet und damit ihrem Begründungserfordernis Genüge getan. Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Eigenschaft der Beklagten als privatwirtschaftliches Unternehmen gesteigerte Anforderungen an die Dokumentation des Zeitaufwands zu stellen sind und sie an den Maßstäben für Rechtsanwaltsabrechnungen zu messen ist. Im vorliegenden Fall würde jedenfalls die im gerichtlichen Verfahren gegebene abrechnungspostenscharfe und detaillierte Darlegung der jeweiligen Aufwände den Anforderungen des anwaltlichen Berufsrecht entsprechen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2011 – I-24 U 112/09, 24 U 112/09 – juris, Rn. 41; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Auflage 2017, § 3a Rn. 117f.; Winkler/Teubel, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2021, § 3a Rn. 160ff.). Eine Vier-Augen-Kontrolle der Tätigkeit ist weder im anwaltlichen Berufsrecht verankert noch ist eine solche Überwachung aus rechtlichen Gründen geboten. Sie würde auch – entgegen der Interessen der Klägerin – zu einer Verdoppelung der Kosten führen. Die Plausibilitätskontrolle durch die endsachbearbeitende Person erscheint sachgerecht. Die Anzahl an Kontrollen liegt im Verfahrensermessen der Beklagten, wobei diese auch zu berücksichtigen hat, dass jede zusätzliche Kontrolle weitere Kosten verursachen würde. Hierbei ist die einmalige Kontrolle jedenfalls im hier vorliegenden Fall noch angemessen, da es sich um einen einheitlichen Vorgang gehandelt hat und im Rahmen der Endsachbearbeitung der Gesamtumfang der Verwaltungstätigkeit noch überblickt werden konnte. Ob dies bei komplexeren Verfahren der Beklagten auch der Fall wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Gleiches gilt hinsichtlich der Begründung der in Ansatz gebrachten Auslagen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die der Abrechnung zugrundeliegenden Aufstellungen der Begutachtenden über ihre Tätigkeiten Teil der Begründung des Auslagenansatzes im Ausgangsbescheid sein müssten, da jedenfalls im gerichtlichen Verfahren eine genaue Begründung für jede abgerechnete Tätigkeit und deren Zeitaufwand gegeben wurde (vgl. nur Bl. 5187ff. des Verwaltungsvorgangs). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass ihr Teile des Verwaltungsvorgangs unbekannt gewesen seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Ausweislich des in der Streitakte befindlichen Sendungsprotokolls wurde der Klägerin am 14. Februar 2024 der gesamte Verwaltungsvorgang in vier Tranchen übersandt. Die Klägerin verkennt die Reichweite des Begründungserfordernisses, wenn sie verlangt, dass die Begründung des Gebührenbescheids auch das „Warum“ der Amtshandlung darlegen muss. Die Begründung muss nach § 39 Abs. 1 VwVfG (nur) die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe mitteilen und damit belegen, wie die Behörde zum Tenor des Bescheids kam. Nach der insoweit eindeutigen Norm des § 1 Abs. 1 BGebG begründet bereits die Erbringung der öffentlichen Leistung die Gebühr. Warum die öffentliche Leistung erbracht wurde, ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG für die Entstehung der Gebührenschuld unerheblich. Folglich ist der Grund für die öffentliche Leistung für die Gebührenschuld und damit auch für den streitgegenständlichen Bescheid zunächst unerheblich. Die Begründung für die Vornahme einer Handlung könnte nur im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG Relevanz erlangen. Danach werden Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmetatbestand, dessen Verneinung bereits konkludent einer jeden Gebührenfestsetzung zugrunde liegt. Die Behörde muss aber das Offensichtliche nicht begründen. Dies gilt im Gebührenrecht umso mehr, weil es wiederum Gebühren auslösen würde, wenn die Behörde ausführlich den Gang des Verwaltungsverfahrens schildern würde, welchen die Klägerin ohnehin kennt. Dies kann nicht im Interesse des wirtschaftlich handelnden Gebührenschuldners liegen. III. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. 1. Die Gebührenerhebung ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. a) Der Gebührenerhebung steht nicht der Einwand der unrichtigen Sachbearbeitung entgegen, weil die Beklagte bei der k ... GmbH ein Witness-Audit durchgeführt hat. Gebühren werden gem. § 1 BGebG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben. Dies gilt jedoch nicht für Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG). Die maßgeblichen Gebührentatbestände setzen somit die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung voraus. Der Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung steht indes die Bestandskraft grundsätzlich gleich. Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kann jedoch auch trotz ihrer rechtlichen Unangreifbarkeit von Bedeutung sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat (OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 – juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2020 – 22 K 10293/17 – juris, Rn. 26). Anhand dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken gegen die Sachbehandlung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die einschlägigen Zertifizierungsregelungen die Vor-Ort-Begehung von Kunden der Klägerin im Scope 6 ausschließen, da ein solcher Rechtsverstoß jedenfalls nicht offensichtlich wäre. Der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit steht bereits entgegen, dass die Klägerin dem Witness-Audit im Verlauf des Begutachtungsprozesses zugestimmt hat. So schrieb die stellvertretende Zertifizierungsstellenleiterin – und damit für die Klägerin diesbezüglich vertretungsbefugte Mitarbeiterin – X ... in einer E-Mail am 1. Februar 2022 an den Begutachtenden O ... : „Im Rahmen unserer Risikoanalyse hatten wir […] festgelegt, dass […] eine Vor-Ort-Begehung [der Firma k ... GmbH] notwendig wird.“ Zwar verkennt das Gericht die faktische Macht der Beklagten bei der Verfahrensgestaltung nicht, gleichwohl zeigt die Formulierung in der E-Mail und die Verwendung des Worts „wir“, dass die Klägerin dieser Vor-Ort-Begutachtung jedenfalls nicht entgegengetreten ist. Die Behörde darf in Fällen von expliziter Kooperation des gewerblich versierten Betroffenen davon ausgehen, dass die Verfahrensgestaltung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. b) Bei den im Kostenbescheid geltend gemachten Zeitaufwänden der Teamassistenzen und der Verfahrensmanager handelt es sich um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AkkStellGebV sind die Gebühren als Zeitgebühren zu erheben. Es ist für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie die dazugehörige Verfahrensbearbeitung einschließlich der Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, für die Erstellung des Bescheids und der Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie der Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und dem Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes der Aufwand nach Tarifstelle 7 der Anlage zur AkkStelleGebV in Ansatz zu bringen. Nach § 6 Abs. 5 AkkStelleGebV ist für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Oktober 2021, jedoch vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung zu erheben. Jedoch werden abweichend hiervon für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Aufwand nach Tarifstelle 7 der Anlage zur AkkStelleGebV beträgt daher für Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufgaben 121,40 Euro pro Stunde (Tarifstelle 7.1) und für Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung 161,39 Euro pro Stunde (Tarifstelle 7.2). Demnach ist der Ansatz der Gebühren nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die in Ansatz gebrachten Zeiten bestehen nicht. Zwar trägt die Beklagte ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und es obliegt ihr, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren (OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 9 A 325/16 – juris, Rn. 9). Dies ist aber vorliegend schon anhand der Selbstaufschreibung der Mitarbeitenden erfolgt. Anhaltspunkte für falsche Aufschreibungen sind nicht ersichtlich. Die Behauptung einer manipulativen Zeitaufschreibung erfolgt ins Blaue hinein. Diese Zeiten sind auch der Klägerin individuell zurechenbar. Es ist Aufgabe der Beklagten im Rahmen ihres Verfahrensermessens die Ausgestaltung des Verfahrens zu bestimmen. Es liegt im allgemeinen Verfahrensermessen der Beklagten diejenigen Verfahrensschritte durchzuführen, die aus ihrer Sicht zur zweckmäßigen Erbringung der Amtshandlung erforderlich sind. Maßstab ist hierbei § 10 Satz 2 VwVfG. Demnach hat die Behörde das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist hier entsprechend auf Ermessensfehler nach § 114 VwGO beschränkt (vgl. Stein, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Auflage, Stand: 15. Dezember 2022, § 10 VwVfG Rn. 22f.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Grenzen von der Behörde überschritten wurden. Vielmehr verbleibt der Vortrag der Klägerin insoweit unsubstantiiert und erschöpft sich in Behauptungen. So können die fehlenden Tätigkeitsbeschreibungen in der Anlage B1 eine solch fehlerhafte Verfahrensgestaltung nicht begründen. Vielmehr genügt bereits die Beschreibung der Tätigkeit (jedenfalls solange es sich nur um eine geringe Anzahl an Einträgen ohne Tätigkeitsbeschreibung handelt) dem Begründungserfordernis. Gleiches gilt für die von der Klägerin gerügte Verwendung „kryptischer“ Abkürzungen. Die Zeiterfassung dient als Arbeitsgrundlage der Klägerin, sie hat nicht die Aufgabe, das Verwaltungsverfahren deskriptiv nachzuzeichnen. Als Arbeitswerkzeug der Beklagten obliegt es allein ihr, Abkürzungen zur Verfahrensbeschleunigung (und damit Kostenminimierung) zu nutzen. Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Klägerin die Abrechnung der „Ablage E-Mails“. So sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Ablage verfahrensbezogener E-Mails und damit die saubere Aktenführung nicht Teil der zurechenbaren öffentlichen Leistung sein soll. Es handelt sich um einen notwendigen Aspekt von rechtsförmigem Verwaltungshandeln und ist daher notwendig zur Leistungserbringung. Auch in Bezug auf die sonstigen als rein interne Tätigkeiten gerügten Zeiten vermag der Vortrag der Klägerin nicht zu überzeugen. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Zeiten in Ansatz gebracht hat, welche nicht in einem direkten inneren Zusammenhang zur Akkreditierung standen. Soweit die Klägerin rügt, die Zeiten für die Vorbereitung der Abrechnung seien überhöht, gilt das oben Gesagte in gleicherweise. Bereits die Tatsache, dass über die Abrechnung ein gerichtlicher Rechtsstreit geführt wird, wiederlegt die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, die Vorbereitung der Abrechnung erschöpfe sich im Kopieren einer Excel-Tabelle. Vielmehr sind die Rechnungen der Begutachtenden zu prüfen, buchhalterisch zu verbuchen und die Aufwände der Mitarbeitenden der Beklagten zu sammeln, auszuwerten und entsprechend abzurechnen. Soweit die Klägerin zum Vortrag weiterer Rügen im Schriftsatz vom 11. Februar 2025 einen Schriftsatznachlass beantragt hat, ist dieser nicht zu gewähren. Nach § 283 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 VwGO kann das Gericht, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf Antrag eine Frist bestimmen, in der diese Partei die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Die Vorschrift ist nicht nur dann zu beachten, wenn ein Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung übergeben wird, sondern auch dann, wenn er nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des neuen Vorbringens ist die Vorschrift des § 132 Abs. 1 ZPO zumindest als Anhaltspunkt heranzuziehen. Danach ist ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine kürzere Frist von bis zu drei Tagen den Anforderungen der Rechtzeitigkeit genügen; auch ist im Verwaltungsprozess wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 – juris, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 ZB 07.3431 – juris, Rn. 17). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht einen lediglich schriftsätzlich angekündigten aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Antrag überhaupt berücksichtigen dürfte, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses nicht vor. Die Anlage B1 wurde der Klägerin am 7. Oktober 2024 und damit mehr als vier Monate vor der mündlichen Verhandlung übersandt. Gleichfalls kommt kein Schriftsatznachlass aufgrund des richterlichen Hinweises vom 3. Februar 2025 in Betracht. So soll nach § 139 Abs. 5 ZPO i.V.m. §§ 108 Abs. 2, 173 VwGO auf Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der ein Beteiligter die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann, wenn einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. So kann auch diesbezüglich offenbleiben, ob überhaupt ein Antrag i.S. der Norm gestellt wurde, denn jedenfalls standen der Klägerin elf Tage zur Vorbereitung einer sachgerechten Erwiderung zur Verfügung. Selbst eingedenk des (nicht glaubhaft gemachten) Urlaubs des Geschäftsführers hat der Klägerin eine Arbeitswoche zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der Tatsache, dass die vom Hinweis in Bezug genommene Anlage B1 der Klägerin seit mehreren Monaten bekannt ist, und bei Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (jedenfalls noch) ausreichend. Der Rechtmäßigkeit steht auch die Aufrundung der Aufwände auf die nächste volle Viertelstunde nicht entgegen. Gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) ist bei der Festsetzung einer Zeitgebühr für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen. Wird die angefangene Viertelstunde nicht vollständig zur Leistungserbringung benötigt, hat die Behörde bei der Festsetzung der Zeitgebühr den benötigten Zeitaufwand auf die volle Viertelstunde aufgerundet auszuweisen. Sie muss den Zeitaufwand vor der Festsetzung nicht minutengenau ausweisen (Begründung zu § 10 Abs. 4 AGebV, BAnz AT 20. Februar 2015 B1, S. 16). Nach der Norm steht es der Behörde frei, innerhalb ihres Ermessens die Rundung nach Abschluss einer jeden Befassung eines Bediensteten oder gebündelt an einem Tag oder in noch größeren Zeitabschnitten vornehmen zu lassen. Da § 10 Abs. 4 AGebV der Verfahrensvereinfachung dient und insbesondere den erheblichen Aufwand des Aufschreibens von kleinsten Zeitaufwänden verhindern soll, erscheint es jedenfalls sachgerecht, die Rundung bei Aufschreibung der am Tag insgesamt erbrachten Leistungen durch die Dienstkraft vornehmen zu lassen. Dies sorgt auch dafür, dass die Bediensteten sich mit vollem Arbeitseinsatz der Erledigung der Amtshandlung widmen können. Kleinstaufwände können gesammelt als ein Block aufgeschrieben werden. Die damit verbundene Bevorteilung der Behörde, da sie den Rundungsvorteil für sich gutschreiben kann, ist in Anbetracht der so gewonnenen Verfahrensbeschleunigung, welche auch der Konformitätsbewertungsstelle zugutekommt, und des eindeutigen Willen des Verordnungsgebers hinzunehmen. Eine besondere Ausnahmesituation, in der die mehrfache Anwendung von § 10 Abs. 4 AGebV zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung der Konformitätsbewertungsstelle führt, ist vorliegend erkennbar nicht gegeben. Soweit die Klägerin rügt, dass bestimmte Zeiten bereits mit dem vorangegangenen Gebührenbescheid abgerechnet wurden, dringt sie nicht durch. Die Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Gebühren abschnittsweise abrechnet. Diese Abschnitte können sich dabei auch überschneiden, da der nächstfolgende Akkreditierungsschritt nicht zwangsläufig erst nach Abschluss des vorhergehenden beginnen muss. Daher können – wie vorliegend – Aufwände an einem Tag sowohl für den vorhergehenden als auch den nachfolgenden Akkreditierungsabschnitt entstehen. Keine Zeiten wurden aber doppelt in Ansatz gebracht. 2. Die Erhebung der Auslagen ist rechtmäßig. Bei den im Kostenbescheid geltend gemachten Kosten handelt es sich um Auslagen der Begutachtenden Frau X ... und Herrn O ... i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 BGebG. Unstreitig sind vorliegend die Begutachtenden tätig geworden. Die geltend gemachten Auslagen standen den Begutachtenden auch zu. Als Auslagen geltend gemacht werden kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 BGebG nur das, was auch den Begutachtenden zusteht. Danach begegnet die Rechnungsstellung auch der Höhe nach keinen Bedenken, und zwar weder mit Blick auf den geltend gemachten zeitlichen Aufwand für die Begutachtung (dazu unter a) noch auf die abgerechneten Reisekosten (dazu unter b). a) Die Honorarkosten der Begutachtenden für die Begutachtung stellen Auslagen i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 BGebG i.V.m. § 4 AkkStellGebV dar. Weder wurde vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Tätigkeiten nicht tatsächlich in dem angegeben Umfang erbracht wurden. Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, die Tätigkeiten seien nicht erforderlich gewesen. Auch bezüglich des Umfangs der Tätigkeiten kommt der Beklagten ein Verfahrensermessen zu. So liegt es gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG an der Beklagten die Ermittlungsintensität für ihre Amtsermittlungen zu bestimmen. Sie hat dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten und von Ermittlungstätigkeiten Abstand zu nehmen, die mit Blick auf das angestrebte Ziel außer Verhältnis stehen. Dabei muss sowohl die Komplexität des zu ermittelnden Sachverhalts als auch die tatsächlichen oder rechtlichen Folgen der Entscheidung Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1959 – BVerwG IV C 229.58 – juris, Rn. 12; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. Erg.-Lfg. August 2022, § 24 VwVfG Rn. 131; Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 60. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 24 Rn. 11.1f.; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 36). Dies gilt erst recht bei der – besondere Kosten auslösende – Einbindung Dritter in die Amtsermittlungstätigkeit der Behörde (VGH München, Urteil vom 12. März 2010 – 22 BV 09.1600 – juris, Rn. 24; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 36). Anhand dieser Maßstäbe sind die abgerechneten Honorarkosten nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin rügt, dass bei der Firma k ... GmbH kein Witness-Audit hätte erfolgen dürfte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Auch im Übrigen sind Ermessensfehler bezüglich der Ausgestaltung der Sachverhaltsermittlung nicht ersichtlich. In Anbetracht der hohen Komplexität der Begutachtung und der großen Bedeutung der Akkreditierungsentscheidung (vgl. 9. und 22. Erwägungsgrund zu der VO 765/2008) bestehen auch keine Bedenken gegen den Umfang der Ermittlungstätigkeiten. b) Auch gegen die in Ansatz gebrachten Reisekosten als Auslagen i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGebG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStellGebV bestehen keine Bedenken. Demnach sind Reise- und Wartezeiten zur Begutachtung vor Ort, Vor-Ort-Beobachtung, Dokumentenprüfung oder sonstiger Überwachungs- und Begutachtungsleistungen zu vergüten und als Auslage in Ansatz zu bringen. Die Reisekosten sind – wie die eingereichten Rechnungen belegen, vgl. Bl. 5187ff. des Verwaltungsvorgangs – tatsächlich angefallen. Das unsubstantiierte „Bestreiten“ der Klägerin geht insoweit ins Leere. Die Reisekosten sind auch nicht überhöht. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Höchstwerte nach § 7 des Bundesreisekostengesetzes sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die nach § 4 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in voller Höhe zu erstattenden Kosten für Bahnfahrkarten und Flugkosten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Reisezeiten als Vorbereitungszeiten hätten genutzt werden müssen. Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStellGebV sind Reise- und Wartezeiten neben den Vor- und Nachbereitungszeiten abrechnungsfähig. Der Verordnungsgeber hat beide Arten von Zeiten gesondert voneinander als Auslagen angesehen. In Anbetracht der großen tatsächlichen Unterschiede in der Anreise (z.B. Bahn gegenüber dem Kraftfahrzeug, Stehplatz gegenüber eigenem Sitzplatz) verbietet sich eine generalisierende Bewertung. Dass im vorliegenden Fall die Reisezeiten überhaupt als Vor- und Nachbereitungszeit hätten genutzt werden können, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Auch soweit die Klägerin die Reisekosten für unverhältnismäßig hält, gebietet dies keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Reisekosten auch nicht im Wege einer Ermessenentscheidung der Beklagten zu kürzen. Nach §§ 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BGebG i.V.m. § 4 Abs. 1 AkkStellGebV sind Auslagen zu erheben. Ein Ermessen kommt der Behörde insoweit nicht zu, sodass es ihr auch verwehrt wäre, aus Ermessenerwägungen auf eine Erhebung von Auslagen zu verzichten. B. Die Kostenentscheidung folgt für den entschiedenen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO, für den erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für den erledigten Teil entspricht es dem billigen Ermessen, dass die Beklagten die Kosten trägt, da diese insoweit rechtfehlerhaft 0,5 Stunden zu viel in Ansatz gebracht hat. Dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO folgend wirkt sich dies jedoch nicht auf die Kostengrundentscheidung aus, da die Beklagte insoweit nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. C. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht lässt gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Demnach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend sind die (obergerichtlich geklärten) gesetzlichen Maßstäbe auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. Streitgegenständlich ist dabei nur, ob die Behörde hier im konkreten Einzelfall ihrer Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG nachgekommen ist und ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht und von der Klägerin zu tragen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Subsumtionsvorgang grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht weicht in seiner Entscheidung auch nicht von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 21.211,24 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (im Folgenden: DAkkS). Die DAkkS akkreditierte die Klägerin nach der DIN EN ISO/IEC 17065:2013. Vom 24. Januar bis 18. Februar 2022 führte die Behörde eine Überwachungsbegutachtung durch. Das Verfahren fand mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 mit der Aufrechterhaltung der Akkreditierung seinen Abschluss. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 setzte die DAkkS für die Überwachungsbegutachtung Gebühren i.H.v. 5.903,39 Euro und Auslagen i.H.v. 11.921,18 Euro sowie Umsatzsteuer i.H.v. 3.386,67 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Februar 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Gebührenberechnung könne nicht nachvollzogen werden, die angegeben Tätigkeiten könnten nicht in diesem Umfang angefallen seien. Die Vorbereitungstätigkeiten der Behörde in Bezug auf die Vor-Ort-Begutachtung seien entweder nicht in diesem Maße erbracht worden oder stünden jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Länge der Vor-Ort-Tätigkeit. Die in Ansatz gebrachten Zeiten für die Vorbereitung der Abrechnung von insgesamt fünf Stunden seien überhöht, gleichfalls könnten die als weitere Tätigkeiten im Umfang von 2,75 Stunden abgerechneten Zeiten nicht anerkannt werden. Die DAkkS wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. November 2023 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Überwachung habe jedenfalls mit der E-Mail der Behörde vom 10. Dezember 2021, mit welcher die Überwachung angekündigt worden sei, begonnen. Daher könnten Leistungen der Behörde ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin als Tätigkeiten für die Überwachung abgerechnet werden. Eine fehlerhafte Sachbehandlung läge nicht vor, so habe sich beispielsweise die gerügten Vorbereitungszeiten nicht nur auf die Vor-Ort-Begutachtung bezogen. Vielmehr habe die Behörde auch ein sog. Witness-Audit vorbereiten und Gegenvorstellungen der Klägerin bearbeiten müssen. Im konkreten Fall habe auch die Begutachtung angepasst werden müssen, da ein von der Klägerin zertifiziertes Unternehmen Gegenstand einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung gewesen sei. Die gerügten Zeiten für die Abrechnung seien auch nicht zu beanstanden, diese Tätigkeiten würden eine Vielzahl an notwendigen Schritten umfassen, um das Verfahren abschließen zu können. Bei den als „weitere Tätigkeiten“ abgerechneten Zeiten habe es sich um notwendige Nachfragen der Verfahrensmanager und der Begutachtenden während der Begutachtung gehandelt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 19. Dezember 2023 erhobenen Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Dem streitgegenständlichen Bescheid mangele es bereits an einer hinreichenden Begründung. So müsse dargelegt werden, weswegen die Tätigkeiten ausgeführt werden. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die Gebührenforderung seit der letzten Begutachtung nahezu verdreifacht habe. Die Behörde habe in ihrem vorangegangenen – nicht streitgegenständlichen – Bescheid Tätigkeiten bis zum 4. Mai 2022 abgerechnet, der streitgegenständliche Bescheid rechne aber bereits Leistungen ab dem 10. Dezember 2021 ab. Daher seien Tätigkeiten doppelt abgerechnet worden. Sodann könnten verschiedene Zeiten nicht nachvollzogen werden, da diese nicht hinreichend bestimmt beschrieben seien. Teilweise habe die Beklagten Tätigkeiten abgerechnet, die als interne Arbeiten zu qualifizieren seien. Zu rügen seien die mit 22 Stunden angesetzten Vor- und Nachbereitungszeiten der Begutachtenden. Diese stünden außer Verhältnis zur Länge der Anwesenheit vor Ort und könnten von der Klägerin auch nicht nachvollzogen werden. Gleichfalls nicht nachvollzogen werden könnten die Zeiten für die Beauftragung der Begutachtenden. Dazu seien keine Tätigkeiten im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Die Zeiten seien daher nicht prüffähig. Die mit „weiteren Tätigkeiten“ bezeichneten Zeiten lägen keine individuell zurechenbaren Leistungen der DAkkS zugrunde. Die zur Vorbereitung und Prüfung der Abrechnung angesetzten Zeiten stünden in keinem Verhältnis zur tatsächlich notwendigen Arbeit für die Abrechnung der Akkreditierung. Die von der Gutachterin G ... am 13. März 2022 in Ansatz gebrachten Zeiten stünden nicht im Zusammenhang mit der Akkreditierung, sondern mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Firma k ... GmbH wegen Abrechnungsbetrug. Dieses sei 2019 und 2020 – und damit lange vor dem Witness-Audit – geführt worden. Im Übrigen sei die k ... GmbH nur im Scope 6 tätig, Witness-Audits seien hingegen nur bei Betrieben der Scope 1 bis 5 zulässig. Daher könnten auch diese Zeiten nicht in Ansatz gebracht werden. Nachdem die Beklagte den Bescheid i.H.v. 71,40 Euro zurückgenommen und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin zuletzt, den Bescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH vom 21. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihren Bescheiden fest. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe keine Tätigkeiten doppelt abgerechnet. So würden mit den jeweiligen Gebührenbescheiden bestimmte Akkreditierungsabschnitte abgerechnet, nicht aber bestimmte Zeiträume. Daher könnten an einem Tag Zeiten für den vorhergehenden Akkreditierungsabschnitt in Ansatz gebracht werden und gleichzeitig Tätigkeiten für den nachfolgenden Akkreditierungsabschnitt erbracht werden. Diese seien dann in zwei getrennten Bescheiden abzurechnen. Alle abgerechneten Zeiten seien tatsächlich erbracht worden. Auch sei sie ihrer Dokumentations- und Beweislast nachgekommen. Ihre Mitarbeitenden seien zwar keine Beamte, gleichwohl seien sie arbeitsvertraglich zur richtigen Sachbehandlung verpflichtet. Auch in der unmittelbaren Staatsverwaltung könne auf Angestellte zurückgegriffen werden. Die Aufrundung von Zeiten auf die nächste volle viertel Stunde sei vom Verordnungsgeber gewollte. Die DAkkS habe zugunsten der Klägerin hierbei alle Zeiten eines Tages aufaddiert und nur einmal gerundet. Die als „weitere Tätigkeiten“ verbuchten Zeiten seien ebenfalls angefallen. Es handele sich hier konkret vor allem um Rücksprachen der Verfahrensmanager mit den Begutachtenden an den Tagen der Begutachtung. Bezüglich der Auslagen sei auch nichts zu erinnern. Diese seien tatsächlich angefallen und daher von der Klägerin zu tragen. Auch der allgemeine Einwand der ineffektiven Verfahrensführung könne nicht verfangen, da der DAkkS ein weites Verfahrensermessen zukomme. Es obläge ihr, den Umfang der Sachverhaltsermittlung zu bestimmen. Ermessensfehler seien hierbei nicht erkennbar. Vorbereitungszeiten der Begutachtenden seien auch tatsächlich angefallen, diese hätten i.d.R. in direktem zeitlichem Zusammenhang mit Unterlagenübersendungen der Klägerin gestanden. Die Begutachtenden hätten diese Unterlagen prüfen müssen. Nachbereitungszeiten seien vor allem bei der Bewertung von Abweichungen und der Prüfung von diesbezüglich nach der Begutachtung eingereichten Unterlagen entstanden. Reisekosten der Begutachtenden sind tatsächlich angefallen und als notwendige Auslage für die Begutachtung auch von der Klägerin zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stünden die am 13. März 2022 von Frau G ... in Ansatz gebrachten Zeiten in direkten Zusammenhang mit der Prüfung von Maßnahmen zur Schließung der Abweichungen Nr. 1 bis 3. Auch durfte die DAkkS im Rahmen ihres Verfahrensermessens bei der Firma k ... GmbH überprüfen, ob die Klägerin ihrer Überwachungspflicht nachgekommen sei. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 14. November 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegt haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.