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Beschluss

4 L 136/25

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0620.4L136.25.00
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Leitsätze
Im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG dürfen Taten auch dann gem. § 29 Abs 7, Abs 6 S 3 StVG berücksichtigt werden, wenn sie zwar zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit noch nicht getilgt waren, sich aber bei Erlass des Entziehungsbescheids bereits in der Überliegefrist befanden. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG dürfen Taten auch dann gem. § 29 Abs 7, Abs 6 S 3 StVG berücksichtigt werden, wenn sie zwar zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit noch nicht getilgt waren, sich aber bei Erlass des Entziehungsbescheids bereits in der Überliegefrist befanden. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro,- festgesetzt. Der wörtliche Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 21. März 2025 gegen die Ordnungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LABO) – Fahrerlaubnisbehörde – vom 5. März 2025, Az.: IV B 31 06/200174, hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Soweit sich der Antrag auf die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Ziffer 1. des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: LABO) vom 5. März 2025 bezieht, ist er zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil dem Widerspruch gegen die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützte Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das kraft Gesetzes regelmäßig überwiegende öffentliche Interesse an der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt auch im hier vorliegenden Einzelfall das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der Interessenabwägung ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung sein Widerspruch unbegründet ist, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Der Entziehungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Februar 2025 nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ordnungsgemäß angehört worden. b) Auch materiell erweist sich die Entziehung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i. V. m. Anlage 13 FeV) ergeben. Die Behörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), er also bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Nach diesem kombinierten Tattag- und Rechtskraftprinzip hat der Antragsteller im Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit am 10. April 2024 acht oder mehr Punkte erreicht. Die maßgebliche Punktzahl ergibt sich aus den in dem angegriffenen Bescheid im Einzelnen aufgeführten und im Zeitraum vom 30. November 2021 und dem 10. April 2024 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen, auf die entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird. Die in § 4 Abs. 5 StVG genannten Stufen sind hier ordnungsgemäß durchlaufen worden. So ist der Antragsteller zunächst unter dem 22. August 2023 nach einem Punktestand von vier Punkten ermahnt worden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 verwarnte ihn das LABO sodann nach einem Punktestand von sechs Punkten, der wieder aufgrund eines Verstoßes vom 15. Mai 2023 erreicht war. Im Zeitpunkt des letzten Verkehrsverstoßes am 10. April 2024 war der Punktestand von acht erreicht, die Taten vom 30. November 2021, 27. Dezember 2021 und 8. Januar 2022 waren auch noch berücksichtigungsfähig, da die Tilgung – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Ordnungsgemäßheit dieser Entscheidung steht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht entgegen, dass diese drei Taten (vom 30. November 2021, 27. Dezember 2021 und 8. Januar 2022) zum (späteren) Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 5. März 2025 bereits getilgt waren. Nach § 29 Abs. 7 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 der Norm nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn sie im Fahreignungsregister gelöscht wurden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Taten waren am 5. März 2025 noch nicht im Fahreignungsregister gelöscht. Gem. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG wird eine Eintragung im Fahreignungsregister vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 der Norm mit Eintritt der Tilgungsreife gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Satz 2 der Norm jedoch nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Demnach befanden sich die drei Taten – bei welchen es sich um solche im Sinne des Satzes 2 der Norm gehandelt hat – in der Überliegefrist. Die Taten waren folglich noch nicht gelöscht. Einer Berücksichtigung der Taten steht auch die Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2, Abs. 7 Satz 1 StVG nicht entgegen. In § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG sieht der Gesetzgeber ein absolutes Verwertungsverbot ab der Löschung einer Eintragung vor, also nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist. Bis zur Löschung einer Eintragung lässt der Gesetzgeber deren Verwertung noch zu. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG darf der Inhalt der Eintragung während der Überliegefrist zu bestimmten Zwecken übermittelt, genutzt oder über ihn eine Auskunft erteilt werden; dazu gehört nach der Nummer 2 dieser Regelung die Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5. Laut Gesetzesbegründung will der Gesetzgeber mit der Regelung, dass im Gegensatz zum früheren Wortlaut nun während der Überliegefrist die für die Praxis sinnvolle Übermittlung und Verwertung u.a. für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems zugelassen werde (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 47; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – BVerwG 3 C 14.19 – juris, Rn. 24). Demnach durften die Taten noch berücksichtigt werden. Bei der Entziehung handelt es sich vorliegend um eine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Soweit der Antragsteller ausführt, § 29 Abs. 6 StVG bestimme wörtlich "Tilgungsreife Eintragungen dürfen bei der Berechnung des Punktestandes nach § 4 nicht mehr berücksichtigt werden." kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Gesetzeswortlaut der Norm ist ein anderer. Während § 29 Abs. 6 StVG Regelungen über die Löschung von Eintragungen trifft, regelt § 29 Abs. 7 StVG das Verwertungsverbot. Dieses setzt aber nach dem eindeutigen Wortlaut bei der Löschung und nicht bei der Tilgung der Eintragung an. Auch Vorgängerfassungen der Norm hatten nicht den vom Antragsteller behaupteten Wortlaut. In der Sache verkennt der Antragsteller, dass der Gesetzgeber mit der Reform 2014 das absolute Verwertungsverbot für Eintragungen in der Überliegefrist aufgegeben hat. Während § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in der vor dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung noch bestimmt hatte, dass die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt ist, stellt das Gesetz nunmehr nur noch auf die Löschung ab. Für die Überliegefrist hat der Gesetzgeber hingegen das bereits dargestellte abgestufte System der Verwertbarkeit eingeführt. 2. In Bezug auf eine Zwangsgeldandrohung geht der Antrag ins Leere, da die Behörde die Verpflichtung nicht mit einer solchen versehen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.