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Beschluss

4 L 66/25

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0708.VG4L66.25.00
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Leitsätze
Mit §§ 6 Abs. 1 GastV, § 8 Satz 1 GastV Bln, wonach eine Sperrzeit besteht und bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit (von normalerweise 5:00 Uhr, vgl. § 6 Abs. 1 GastV Bln) bis 20:00 Uhr vorverlegt werden kann, hat der Verordnungsgeber typisiert bestimmt, welche Betriebszeiten sozial unerwünscht sind. Ausgangspunkt ist hierbei, dass der Verordnungsgeber auch in dem hochverdichteten Berliner Stadtgebiet regelmäßig nur eine Sperrzeit für außengastronomische Angebote von 5:00 bis 6:00 Uhr für erforderlich hält. (Rn.28) Für eine Vorverlegung als Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall und Eingriff in die Berufsfreiheit des Gastwirts aus Art. 12 Abs. 1 GG bedarf es der gesetzlichen Wertung folgend besonderer Gründe. Solche liegen nur vor, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, die ihrerseits im konkreten Einzelfall die Erheblichkeitsschwelle im besonderen Maße überschreiten. Die Verhältnisse im örtlichen Bereich der Gaststätte müssen sich also so von den Verhältnissen in anderen örtlichen Bereichen unterscheiden, in denen Gaststätten mit der allgemeinen Sperrzeitregelung zulässigerweise betrieben werden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. (Rn.28) Es bleibt einer tatrichterlichen Würdigung im konkreten Einzelfall vorbehalten, die Erheblichkeit der Lärmbelästigung unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Akzeptanz zu bestimmen. Als Ausgangspunkt der Betrachtung kommt den Richtwerten der TA Lärm danach lediglich eine indizielle Bedeutung zu. (Rn.30) Maßgeblicher Immissionsort kann dabei nicht die Wohnung des Gaststättenbetreibers selbst sein, da dieser nicht schutzwürdig ist. (Rn.33) Eine soziale Akzeptanz kann dann angenommen werden, wenn es an einer belastbaren Beschwerdelage fehlt. In Anbetracht des mehrpoligen Rechtsverhältnisses bedarf es der Beschwerden von Anwohnern, die selbst in rechtserheblichem Maße von dem gerügten Lärm betroffen sind. Die Beschwerdeführer müssen qualifiziert betroffen sein, die Lärmimmissionen müssen gerade bei ihnen unzumutbar sein. (Rn.39) Indiz für eine allgemeine Akzeptanz ist die Dauerhaftigkeit der Gesamtsituation. Hierbei sind die städtebauliche Entwicklung und die Genese der Situation in den Blick zu nehmen. Zudem ist dabei auch der örtliche soziale Standard zu berücksichtigen. In vielen Ausgehvierteln Berlins besteht ein ausgeprägtes außengastronomisches Angebot bis weit nach 22:00 Uhr. Diese Situation stellt jedenfalls in belebten Innenstadtquartieren den sozialen Standard dar, welcher sich unter der geltenden Rechtslage herausgebildet hat. (Rn.41)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 67/25) gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. November 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Februar 2025 wird in Bezug auf die Ziffern 1. und 2. des Bescheids wiederhergestellt und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung sowie die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit §§ 6 Abs. 1 GastV, § 8 Satz 1 GastV Bln, wonach eine Sperrzeit besteht und bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit (von normalerweise 5:00 Uhr, vgl. § 6 Abs. 1 GastV Bln) bis 20:00 Uhr vorverlegt werden kann, hat der Verordnungsgeber typisiert bestimmt, welche Betriebszeiten sozial unerwünscht sind. Ausgangspunkt ist hierbei, dass der Verordnungsgeber auch in dem hochverdichteten Berliner Stadtgebiet regelmäßig nur eine Sperrzeit für außengastronomische Angebote von 5:00 bis 6:00 Uhr für erforderlich hält. (Rn.28) Für eine Vorverlegung als Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall und Eingriff in die Berufsfreiheit des Gastwirts aus Art. 12 Abs. 1 GG bedarf es der gesetzlichen Wertung folgend besonderer Gründe. Solche liegen nur vor, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, die ihrerseits im konkreten Einzelfall die Erheblichkeitsschwelle im besonderen Maße überschreiten. Die Verhältnisse im örtlichen Bereich der Gaststätte müssen sich also so von den Verhältnissen in anderen örtlichen Bereichen unterscheiden, in denen Gaststätten mit der allgemeinen Sperrzeitregelung zulässigerweise betrieben werden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. (Rn.28) Es bleibt einer tatrichterlichen Würdigung im konkreten Einzelfall vorbehalten, die Erheblichkeit der Lärmbelästigung unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Akzeptanz zu bestimmen. Als Ausgangspunkt der Betrachtung kommt den Richtwerten der TA Lärm danach lediglich eine indizielle Bedeutung zu. (Rn.30) Maßgeblicher Immissionsort kann dabei nicht die Wohnung des Gaststättenbetreibers selbst sein, da dieser nicht schutzwürdig ist. (Rn.33) Eine soziale Akzeptanz kann dann angenommen werden, wenn es an einer belastbaren Beschwerdelage fehlt. In Anbetracht des mehrpoligen Rechtsverhältnisses bedarf es der Beschwerden von Anwohnern, die selbst in rechtserheblichem Maße von dem gerügten Lärm betroffen sind. Die Beschwerdeführer müssen qualifiziert betroffen sein, die Lärmimmissionen müssen gerade bei ihnen unzumutbar sein. (Rn.39) Indiz für eine allgemeine Akzeptanz ist die Dauerhaftigkeit der Gesamtsituation. Hierbei sind die städtebauliche Entwicklung und die Genese der Situation in den Blick zu nehmen. Zudem ist dabei auch der örtliche soziale Standard zu berücksichtigen. In vielen Ausgehvierteln Berlins besteht ein ausgeprägtes außengastronomisches Angebot bis weit nach 22:00 Uhr. Diese Situation stellt jedenfalls in belebten Innenstadtquartieren den sozialen Standard dar, welcher sich unter der geltenden Rechtslage herausgebildet hat. (Rn.41) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 67/25) gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. November 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Februar 2025 wird in Bezug auf die Ziffern 1. und 2. des Bescheids wiederhergestellt und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung sowie die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vorverlegung der Sperrzeit für die Außengastronomie. Er betreibt seit Mai 1993 die Schank- und Speisewirtschaft „X ... “ in der P ... in 6 ... Berlin und wohnt selbst mit seiner Ehefrau über der Gaststätte. Der Schank- und Speiseraum ist rund 49 Quadratmeter und der auf öffentlichem Straßenland befindliche Schankvorgarten ca. 25 Quadratmeter groß. Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 erteilte das damalige Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin ihm hierfür eine Gaststättenerlaubnis. In unmittelbarer Umgebung der streitgegenständlichen Einrichtung befinden sich eine Reihe weiterer gastronomischer Einrichtungen, so in der P ... 12 die Schankwirtschaft „U ... “ und in der P ... 94 die „P ... “, welche jeweils gleichfalls über einen Schankvorgarten verfügen und diese jeweils zwischen Mitternacht und 3:00 Uhr schließen. In der P ... 15 an der Ecke zur T ... befindet sich die Schank- und Speisewirtschaft „Y ... “. In der P ... 94 befindet sich der Spätkauf „F ... “, welcher regelmäßig erst um 3:00 Uhr schließt. In rund hundert Metern Entfernung befindet sich der „U ... “ in der P ... 7 - 9 mit einem Außenbereich mit rund 600 Plätzen, welcher regelmäßig bis Mitternacht geöffnet ist. In rund 290 Metern Entfernung befindet sich die Straßenbahn- und U-Bahnstation „J ... “. Durch die P ... verläuft u.a. die Straßenbahnlinie R ..., welche werktags und am Wochenende rund um die Uhr verkehrt. In der T ... 24 in rund 300 Metern Entfernung befindet sich die Feuerwache U ... . Mit Bescheid vom 26. Januar 2005 verlegte das Bezirksamt Pankow von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Sperrzeit für den Vorgarten der Speise- und Schankwirtschaft auf 22:00 Uhr vor. Zur Begründung verwies das Bezirksamt auf Anwohnerbeschwerden im Verlauf des Sommers 2004. Nach einer daraufhin durchgeführten Prognoseberechnung sei – ausgehend von einer Vorgartenfläche von 27 Quadratmetern und 40 Sitzplätzen – von einem Mitteilungspegel am Immissionsort von 54,6 dB(A) in der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr auszugehen. Dies überschreite den Richtwert der TA-Lärm von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet um 14,6 dB(A). Selbst bei Zugrundelegung von 20 oder 10 Sitzplätzen werde der Richtwert um 9 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Behörde mit Bescheid vom 29. April 2005 zurück. Nachfolgend fand am 2. März 2006 ein sog. Rund-Tisch-Gespräch unter Leitung der Bezirksstadträtin für Kultur, Wirtschaft und öffentliche Ordnung mit Anwohnenden und Gewerbetreibenden statt. Ausweislich des Protokolls waren die Problemschwerpunkte in Bezug auf Lärm die morgendliche Reinigung der Straßenbahnschienen gegen 2:00 Uhr, der häufig notwendige Einsatz des Martinshorns durch Rettungswagen der Feuerwache in der T ... aufgrund von „Falschparkern“, welche den Kreuzungsbereich P ... /T ... stark verengen, sowie Straßenmusikanten, welche vor den ortsansässigen Gaststätten auftraten. Die Mehrheit der Anwohnenden sei mit der Entwicklung der „Kiezkultur“ und der „Kneipenszene“ im Bereich P ... /T ... zufrieden. Zwei Anwohnende der P ... 8 ... hätten auf Lärmbelästigungen u.a. durch den Schankvorgarten der streitgegenständlichen Gaststätte hingewiesen. Für Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung, Bl. 82ff. des Verwaltungsvorgangs, verwiesen. Mit Bescheid vom 28. August 2006 setzte das Bezirksamt die Sperrzeit unter Verweis auf eine vergleichsweisen Einigung auf montags bis freitags 3:00 bis 6:00 Uhr und samstags, sonntags und feiertags 4:00 bis 6:00 Uhr fest. Zur Begründung verwies es auf die vergleichsweise Einigung. Eine Dokumentation dieses Vergleichs kann dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Nach dieser Änderung seien im gesamten Sommer 2006 keine Anwohnerbeschwerden beim Bezirksamt eingegangen. Auch unter Berücksichtigung des positiven Bilds der Anwohnenden in der Veranstaltung am 2. März 2006 sei daher die Verkürzung der Sperrzeit angezeigt. Weiter wies die Behörde im Bescheid auf Folgendes hin: „Sofern jedoch auch weiterhin keine berechtigten Anwohnerbeschwerden über unzumutbare Lärmbelästigungen, ausgehend von dem Schankvorgartenbetrieb, vorgetragen würden, stünden einer Wiedereinführung der im Land Berlin gemäß § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung – GastV – Berlin für Gaststättenbetriebe geltenden allgemeinen Sperrzeiten (täglichen von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu Beginn der Sommersaison 2007 nach Ihrem entsprechenden Antrag keine Hinderungsgründe entgegen.“ Für Einzelheiten wird auf den Bescheid, Bl. 86f. des Verwaltungsvorgangs, verwiesen. Ausweislich eines Vermerks vom 15. Oktober 2008 waren sowohl 2007 als auch 2008 keine Beschwerden über die streitgegenständliche Gaststätte beim Bezirksamt eingegangen, dem Verwaltungsvorgang können für den Zeitraum von 2010 bis 2023 keine Lärmbeschwerden oder behördlichen Maßnahmen diesbezüglich entnommen werden. Am 26. August 2023 zeigte Herr Q ... S ..., wohnhaft in der T ... 4 ..., gegen 2:40 Uhr bei der Polizei Berlin an, dass er sich vom Lärm aus der streitgegenständlichen Gaststätte gestört fühle. Die Polizeibeamten stellten daraufhin ca. 15 Personen im Vorgarten fest. Ein Mitarbeiter der Gaststätte bat die Gäste daraufhin, sich nunmehr in den Innenbereich zu begeben. Daraufhin verwarnte das Bezirksamt den Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 2023 und setzte ein Verwarnungsgeld fest. Herr S ... erhob seit Juni 2023 auch Beschwerden gegen die Gaststätten „K ... “ in der P ... 15, „M ... “ in der P ... 16-17, „Q ... “ in der T ... 7, „G ... “ in der T ... 7/P ... 93, „U ... “ in der T ... 51-52, „Q ... “ in der T ... 51-52 sowie „P ... “ in der P ... 95. Weitere Lärmbeschwerden gegen die Gaststätten „U ... “, „R ... “ (T ... 15) und diejenige des Antragstellers erhob im November 2023 die in der T ... 4 ... wohnende Frau L ... R ... . Nach einer beim Verwaltungsvorgang befindlichen Unterschriftenliste bekundeten neun weitere Nachbarn des Bereichs, sich durch Gaststättenlärm in der P ... /T ... erheblich belästigt zu fühlen und baten das Bezirksamt um Durchsetzung von Lärmschutzvorgaben. Im März 2024 hat Herr S ... Klage (Az. VG 4 K 105/24) vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen den nächtlichen Betrieb eines Schankvorgartens der Gaststätte „M ... “ erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mitarbeitende des Ordnungsamts des Bezirksamts kontrollierten aus Anlass der genannten Beschwerden den gesamten Bereich am Donnerstag, dem 9. Mai 2024, gegen 23:10 Uhr und am Samstag, den 11. Mai 2024, gegen 23:45 Uhr. Dabei sei normaler Straßenlärm festgestellt worden. In der T ... seien viele Menschen unterwegs gewesen. Mehrere Gruppen hätten sich auf dem öffentlichen Straßenland aufgehalten und Getränke konsumiert. Der Vorgarten der streitgegenständlichen Gaststätte sei vollbesetzt gewesen und es sei „übermäßiger Lärm“ festgestellt worden. Ein Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamts des Bezirksamts erstellte am 27. Juni 2024 eine Prognoseberechnung. Dabei legte er 44 Sitzplätze an 14 Tischen und einen maßgeblichen Immissionsort im 1. OG im Abstand von fünf Metern bei Betriebszeiten von 17:00 bis 4:00 Uhr zugrunde. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit liege eine Gemengelage nach Nr. 6.7 der TA Lärm vor, sodass als Grenzwert für ein Mischgebiet am Tag 60 dB(A) und nachts von 22:00 bis 6:00 Uhr demnach 45 dB(A) anzunehmen seien. In der lautesten Nachtstunde werde ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) verursacht. Bereits zwei Personen würden zu einem Beurteilungspegel von über 45 dB(A) führen. Am Immissionsort T ... X ... 4 ..., dem Wohnort von Herr S ..., werde hingegen nur ein Beurteilungspegel in der lautesten Nachtstunde von 43 dB(A) erreicht. Das Gutachten wies im Übrigen darauf hin, dass ihm die Annahme einer vollen Auslastung des Vorgartens über die gesamte Zeit zugrunde liege. Daher seien die Werte Maximalwerte, die im realen Betrieb nur selten erreicht würden. Für Einzelheiten wird auf den Vermerk des Umwelt- und Naturschutzamts vom 27. Juni 2024, Bl. 141 des Verwaltungsvorgangs, verwiesen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 gab das Bezirksamt dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die Prognoseberechnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Auflagen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2024 trat der Antragsteller diesen entgegen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Prognoseberechnung gehe bereits von unzutreffenden tatsächlichen Gegebenheiten aus. So stünden im Vorgarten lediglich 36 und nicht 44 Sitzplätze zur Verfügung. Die Behörde habe selbst ausgeführt, dass es sich bei den Berechnungen nur um selten erreichte Maximalwerte handele. Diese theoretischen Werte könnten nicht Grundlage einer Auflage sein. Auch die behaupteten Beschwerden würden durch den Verwaltungsvorgang nicht belegt. Die dokumentierten Beschwerden hätten nicht seine Gaststätte betroffen. Bei den Angaben der Mitarbeitenden des Ordnungsamts im Mai 2024 handele es sich lediglich um die Wiedergabe subjektiver Eindrücke. Weder seien Fotos gefertigt worden noch habe eine Messung stattgefunden. Die Auflagen seien im Übrigen auch unverhältnismäßig. So seien mildere Mittel zu erwägen, beispielsweise nach Wochentagen differenzierte Sperrzeiten oder die Auflage, ab einer bestimmten Uhrzeit mäßigend auf Gäste einzuwirken. Auch wäre es gleichheitswidrig, nur ihn entsprechend zu belasten. Die benachbarten Gaststätten trügen gleichfalls zur Lärmbelastung bei. Er sei – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – zur einvernehmlichen Lösung mit einer Vorverlegung der Sperrzeit auf 0:00 Uhr wochentags und 1:00 Uhr am Wochenende und feiertags bereit. Am 23. August 2024 um 22:15 Uhr zeigte HerrM ... erneut eine Ruhestörung durch die streitgegenständliche Gaststätte bei der Polizei Berlin an. Die eintreffenden Polizeibeamten stellten ausweislich des Einsatzberichts rund 60 Personen im Vorgarten fest. Diese hätten sich „etwas lauter“ unterhalten. Nach einer erneuten Anzeige von HerrnS ... um 23:25 Uhr konnten hingegen keine Personen mehr im Vorgarten festgestellt werden. Die Tische und Stühle waren zusammengestellt. Am 16. Oktober 2024 fand zwischen dem Bezirksamt und dem Antragsteller ein Gespräch statt. Im Rahmen dieses Austausches stellte die Behörde ihre Sichtweise dar. Der Antragsteller führte ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag aus, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern selbst über der streitgegenständlichen Gaststätte wohne. Daher kenne er die Situation der Anwohnenden. Die Lärmbelastung verbleibe immer im zumutbaren Rahmen. Die Behörde führte aus, dass sie auch gegen die benachbarten Gaststätten Ordnungsmaßnahmen erwäge bzw. bereits erlassen habe. Mit Bescheid vom 12. November 2024 setzte das Bezirksamt die Sperrzeit für den Betriebsteil Schankvorgarten auf 22:00 bis 6:00 Uhr fest (Ziffer 1.) und ordnete an, dass zwischen 22:30 und 6:00 Uhr keine Tische, Sitzgelegenheiten oder sonstige Verweilmöglichkeiten vorgehalten werden dürfen (Ziffer 2.). Zugleich setzte die Behörde eine Gebühr i.H.v. 100,- Euro fest und drohte Zwangsgelder i.H.v. jeweils 2.500,- Euro bei Verstößen an. Zudem ordnete es die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung nahm die Behörde Bezug auf die durchgeführte Prognoseberechnung. Die darin festgestellte Überschreitung des zulässigen Richtwerts um 20 dB(A) sei so erheblich, dass Anwohner des Betriebsgrundstücks unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt seien. Ein Betrieb des Schankvorgartens zur Nachtzeit sei aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht möglich. Schutzwürdige Belange der Nachbarschaft erforderten daher eine solche Sperrzeitvorverlegung. Nur so könne die Belastung auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, da ein weiteres Zuwarten aufgrund der Gesundheitsgefahren durch den Lärm nicht möglich sei. Am 3. Dezember 2024 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Er wiederholte und vertiefte seine Begründung und führte ergänzend aus: Seine Mitarbeitenden seien angewiesen, mäßigend auf laute Gäste einzuwirken. Er bewirte nur Zweier- und Dreier-Tische und verweise größere Gruppen an andere Gaststätten. Die Bänke habe er zwischenzeitlich beseitigt, sodass er nur 36 Stühle aufzustellen gedenke. Seine Gaststätte existiere seit 1993 als eine der ersten in dem Quartier. Er habe maßgeblich zu der positiven Entwicklung der Gegend beigetragen. Die Kundschaft komme vornehmlich aus der unmittelbaren Nachbarschaft, welche durch die Sperrzeit auch erheblich belastet werde. Er pflege ein ausgesprochen gutes Verhältnis zu der Nachbarschaft. In rechtlicher Hinsicht könne der Prognoseberechnung lediglich Indizwirkung zukommen. Die Behörde habe es versäumt, Lärmmessungen vorzunehmen. Es lägen keine berechtigten Beschwerden vor. Der einzige Beschwerdeführer lebe weit abseits der Gaststätte, selbst die Prognoseberechnung habe keine unzumutbare Belastung an seinem Wohnort ergeben. Es zeige sich vielmehr ein persönlicher Feldzug gegen die Gastronomen auf der P ... . Es handele sich daher um missbräuchliche und in bloßer Schädigungsabsicht erfolgte Beschwerden. Damit lägen schon keine schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Jedenfalls seien die Auflagen unverhältnismäßig. Sie seien schon nicht erforderlich. So könne zwischen den Wochentagen differenziert oder Auflagen zum Einwirken auf die Gäste erlassen werden. Die Auflagen seien auch über Gebühr belastend, da es an einer umfassenden Würdigung der lokalen Gegebenheiten fehle. Es handele sich seit Jahrzehnten um eines der bekanntesten Ausgehviertel der Stadt, welches maßstabbildend für Berlin sei. Daher werde es von Anwohnenden wie von Touristen gern aufgesucht. Vielfältige gastronomische Angebote seien gerade stilprägend und könnten daher keine unzumutbare Belastung darstellen. Die P ... sei von erheblichem Publikums- und Straßenverkehr geprägt. Daher werde auch die Sperrzeitvorverlegung den Anwohnenden nicht zu mehr Ruhe verhelfen. Im Übrigen greife die Maßnahme auch erheblich in seine Berufsfreiheit ein. Die P ... stelle einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Dies sei bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch verzerre die Auflage den Wettbewerb, da die Außenbereiche anderer Gaststätten länger geöffnet seien. Mit Widerspuchsbescheid vom 10. Februar 2025 wies das Bezirksamt den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 100,- Euro fest. Ergänzend führte die Behörde aus: Ob von einem Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, richte sich nach objektiven Maßstäben. Die im konkreten Fall vorliegende Lärmbelästigungen seien aufgrund ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Impulshaftigkeit erheblich. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalles unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit und sozialer und allgemeiner Akzeptanz zu würdigen. Grundsätzlich seien daher die Richtwerte der TA-Lärm zugrunde zu legen. Die prognostizierte Überschreitung sei vor dem Hintergrund, dass einer Erhöhung des Wertes um 10 dB(A) einer Verdopplung der Lautstärke gleichkomme, erheblich. Die zugrunde gelegte Gästezahl beruhe auf Feststellungen der Polizei und des Ordnungsamts. Die Rechtsprechung habe sich seit 2006 verschärft, seien damals noch substantiierte Anzeigen der Polizei oder des Ordnungsamts erforderlich gewesen, genüge nunmehr nur noch eine Beschwerde aus der Nachbarschaft. An der Verhältnismäßigkeit der Auflage bestünden keine Zweifel. Die Interessen an der ungestörten Nachtruhe überwögen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers erheblich. Der Antragsteller hat am 27. Februar 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zugleich Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 4 K 67/25 anhängig ist. Er wiederholt und vertieft seine Begründung, ergänzend führt er aus: Er wohne selbst über seiner Gaststätte. Er habe sich bei Beschwerden immer umgehend um eine einvernehmliche Lösung bemüht, die Mitarbeitenden hätten jeweils sofort Maßnahmen ergriffen, um auf die Gäste einzuwirken. Einzig Herr S ..., welcher rund 100 Meter entfernt um die Ecke in einer Seitenstraße wohne, beschwere sich regelmäßig über seine Gaststätte. Es bestehe keine Sichtlinie zu seiner Gaststätte und selbst die Prognoseberechnung zeige, dass bei HerrnM ... keine unzumutbare Belästigung vorläge. Auch eine eingereichte Petition sei nur von einer weiteren Person unterzeichnet, welche in der P ... wohne. Diese Person, Frau R ..., halte sich jedoch nur alle drei Monate kurzzeitig in ihrer Wohnung auf. Eine weitere Beschwerde stamme von Frau R ..., welche in der T ... 4 ... und damit fernab der Gaststätte wohne. Die Beschwerde benenne die streitgegenständliche Gaststätte auch nur eingangs kurz, im Verlauf der Sachverhaltsschilderung gehe es aber um andere Gaststätten. Die Tatsachengrundlage sei weiterhin unzutreffend erfasst worden. So habe er zwischenzeitlich Bänke entfernt, sodass tatsächlich nur noch 36 Sitzplätze bestünden. Die Prognoseberechnung gehe daher von unzutreffenden Angaben aus. Die Behörde hätte zudem weitere Ermittlung anstellen müssen. So seien Langzeitmessung am Beschwerdeort erforderlich, diese seien notwendig um zu bestimmen, ob die theoretische Aufweckgrenze überschritten werde. Auch die Länge der Nachtruhe müsse so ermittelt werden, da auch dies für die Abwägungsentscheidung von erheblicher Relevanz sei. Im Übrigen handele es sich um ein Ausgehviertel, weswegen die Lärmeinwirkung nicht allein ihm zugeordnet werden könne. Daher sei die Auflagen auch für die Anwohnenden nutzlos. Es bedürfe daher ganzheitlicher Lösungen, welche die Lärmproblematik insgesamt betrachteten. So seien Maßnahmen wie Lärmschutzbeauftragte, Anti-Konflikt-Teams oder Überwachungstätigkeiten des Ordnungsamts vorrangig in Erwägung zu ziehen. Diese Maßnahmen seien auch geeignet, bei der hier vorliegenden Gemengelage effektiv für Beruhigung zu sorgen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass die Gegend von erheblichem Soziallärm geprägt sei. So würden Menschen Getränke in den Spätis erwerben und sich auf der P ... bewegen und Lärm verursachen. Auf diese Personen könne kein Gastronom einwirken. Die streitgegenständliche Maßnahme würde in ihrer Wirkung demgegenüber in den Hintergrund treten, vielmehr bestehe die Gefahr der Ausweitung des „wilden“ Aufenthalts von Menschen zur Nachtzeit. Er beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Februar 2025 gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin, Ordnungsamt, vom 1. Juli 2024 (Az.: Ord Owi 10 HSB – 113/24 belVA), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2025 (Az.: OrdWS12 (Ord Owi 10 HSB) – 113/24 belVA-WS) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest. Er wiederholt und vertieft seine Begründung. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus: Der Antragsteller könne keinen Bestandsschutz für sich geltend machen. Die tatsächliche Situation habe sich im Verlauf der letzten Jahrzehnte gewandelt. So habe es regelmäßige Beschwerden aus der Anwohnerschaft gegeben. Der Beschwerdeführer Herr S ... wohne im Einzugsbereich der Gaststätte. Ohnehin zeige die Prognoseberechnung, dass die Werte der TA Lärm erheblich überschritten werden. Dies werde durch die Feststellungen der behördlichen Kontrollen bestätigt. Daher sei es ohnehin ohne Belang, ob Beschwerden vorlägen. Ein Gewerbetreibender habe dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Grenzwerte jederzeit eingehalten werden. Wenn dies nicht erfolge, habe die Behörde unabhängig vom Vorliegen konkreter Beschwerden beim Vorliegen eigener ordnungsbehördlicher Feststellungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Antragsteller sei auch seit jeher gehalten, die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten. Der Behörde sei es daher nicht verwehrt, jetzt auf die unzulässigen Immissionen mit einer Sperrzeitvorverlegung zu reagieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheidet, hat im Wesentlichen Erfolg. Er ist – soweit er sich nicht gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid richtet – zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO in Bezug auf die Ziffern 1. und 2. des Bescheids als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil die Behörde die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Vorverlegung der Sperrzeit und die Aufforderung zur Entfernung von Aufenthaltsgelegenheiten für die von dem Antragsteller betriebene Gaststätte „X ... “ in deri ... inn ... Berlin für sofort vollziehbar erklärt hat; in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, da Rechtsbehelfen gegen Zwangsgeldandrohungen insoweit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit sich der Antrag gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid richtet, ist er gleichfalls zulässig; soweit er sich gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid richtet, unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bedarf es hierzu zunächst eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Ein solcher wurde zwar in Bezug auf die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid, nicht aber in Bezug auf die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid gestellt. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – auch begründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Er hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der gesundheitlichen Gefährdung der Anwohnenden durch die nach 22:00 Uhr entstehenden Lärmbelästigungen besteht und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. 2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt jedoch zum Nachteil des Antragsgegners aus. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – BVerwG 7 VR 5.14 – juris, Rn. 9). Nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung werden sich die Sperrzeitvorverlegung und die Aufforderung zur Entfernung der Verweilmöglichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Das Gericht übt daher sein Ermessen dahingehend aus, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 67/25) diesbezüglich wiederherzustellen. An dem Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann bereits vor dem Hintergrund von Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) kein öffentliches Interesse bestehen. Dies würde bei Abwägung der widerstreitenden Interessen auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Nachtruhe der Nachbarn selbst für den Fall eines als offen anzusehenden Ausgangs des Hauptsachverfahrens gelten (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. September 1993 – 14 S 1946/93 – juris, Rn. 2f.). a) Rechtsgrundlage für die Erteilung der Auflage in Ziffer 1. des Bescheids ist § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 8 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes Berlin (GastV Bln) vom 10. September 1971, zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG kann u.a. für Schank- und Speisewirtschaften durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgelegt werden; nach Satz 2 der Vorschrift ist in dieser Verordnung zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. § 8 Satz 1 GastV Bln regelt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit (von normalerweise 5:00 Uhr, vgl. § 6 Abs. 1 GastV Bln) bis 20:00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit (von normalerweise 6:00 Uhr, vgl. ebd.) bis 7:00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ausgangspunkt ist hierbei, dass der Verordnungsgeber regelmäßig nur eine Sperrzeit von 5:00 bis 6:00 Uhr für erforderlich hält. Es handelt sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, bei dem der Verordnungsgeber typisiert bestimmt hat, welche Betriebszeiten sozial unerwünscht sind (vgl. Metzner/Thiel, in: Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, § 18 GastG Rn. 2). Während andere Gesetz- und Verordnungsgeber eigene typisierte Regelungen über sozial unerwünschte Betriebszeiten von Außengastronomie getroffen haben (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für Vergnügungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2024, GVBl. LSA 2024, 347) hat sich der Berliner Gesetz- und Verordnungsgeber – in Kenntnis der jeher bestehenden Konfliktlagen in Bezug auf außengastronomische Angebote – gegen eine entsprechende Regelung im Sperrzeitenrecht entschieden. Für eine Vorverlegung als Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall und Eingriff in die Berufsfreiheit des Gastwirts aus Art. 12 Abs. 1 GG bedarf es daher der gesetzlichen Wertung folgend besonderer Gründe (vgl. explizit Jarass, NJW 1981, 721, 723). Solche liegen nur vor, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, die ihrerseits im konkreten Einzelfall die Erheblichkeitsschwelle im besonderen Maße überschreiten. Die Verhältnisse im örtlichen Bereich der Gaststätte müssen sich also so von den Verhältnissen in anderen örtlichen Bereichen unterscheiden, in denen Gaststätten mit der allgemeinen Sperrzeitregelung zulässigerweise betrieben werden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. September 1993 – 14 S 1946/93 – juris, Rn. 4; OVG Münster, Urteil vom 18. Februar 1992 – 4 A 1269/90 – juris, Rn. 6; Jarass, NJW 1981, 721, 723). Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Behörde, da sie vom gesetzlichen Regelfall abweichen will (VG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2012 – VG 35 L 31.12 – juris, Rn. 26; VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 5 L 493/08.TR – juris, Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Juni 2008 – AN 4 S 08.00764 – juris, Rn. 17; Jarass, NJW 1981, 721, 723f.). Die Beantwortung der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, richtet sich nach objektiven Maßstäben. Zwar existieren keine verbindlichen rechtlichen Grenzwerte, wann Umwelteinwirkungen als schädlich anzusehen sind, wenn sie von einer Freiluftgaststätte ausgehen. Insbesondere ist die nach § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, S. 503, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5), in welcher gebiets- und zeitbezogene Richtwerte für Lärmimmissionen sowie Verfahren zur Immissionsermittlung festgelegt werden, nach ihrer Nr. 1 Satz 2 lit. b) auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar (VGH München, Urteil vom 25. November 2015 – 22 BV 13.1686 – juris, Rn. 58ff.; dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 16. März 2016 – VG 4 K 293.14 – juris, Rn. 53 ff.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 – juris, Rn. 37; im Übrigen vgl. Urteile der Kammer vom 4. Dezember 2019 – VG 4 K 198.16 –, vom 21. Juli 2023 – VG 4 K 560.22 –, vom 17. April 2024 – VG 4 K 131.23 – und vom 28. Februar 2025 – VG 4 K 111.24 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2022 – OVG 1 S 149/21 – BA, Bl. 5). Es bleibt insoweit einer tatrichterlichen Würdigung im konkreten Einzelfall vorbehalten, die Erheblichkeit der Lärmbelästigung unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens zu beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – BVerwG 4 B 55.03 – juris, Rn. 8). Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Akzeptanz (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 – juris, Rn. 39 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 – OVG 11 N 83.05 – juris, Rn. 9 m.w.N., und VGH München, Urteil vom 25. November 2015 – 22 BV 13.1686 – juris, Rn. 59) zu bestimmen. Als Ausgangspunkt der Betrachtung kommt den Richtwerten der TA Lärm danach lediglich eine indizielle Bedeutung zu (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. März 2016 – VG 4 K 293.14 – juris, Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 – juris, Rn. 39; so sieht die Rechtsprechung teilweise nächtlichen Soziallärm daher erst ab 60 dB(A) als unzumutbar an, vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 – juris, Rn. 162ff.; VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 – juris, Rn. 50; vgl. zur grundsätzlichen Kritik an der Heranziehung der TA Lärm, da dieser das Ideal der städtebaulichen Funktionstrennung zugrunde liegt, was aber dem besonderen Charakter von Gast- und Schankwirtschaften zuwiderliefe: Jarass, NJW 1981, 721, 725f.). Die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms ist von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Betreiber einer Außengastronomie anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern sind (OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2015 – 4 B 652/15 – juris, Rn. 35; B. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2024, § 74 Rn. 295). Nach der danach im ersten Schritt erforderlichen Feststellung der Immissionswerte nach der TA Lärm (1) sind diese nach Art, Ausmaß und Dauer sowie allen Umständen des Einzelfalls – die auch die Situation des Betroffenen berücksichtigt – umfassend zu würdigen (2). (1) Die Entscheidung über eine Auflage nach dem Gaststättengesetz beinhaltet eine Prognose der Erlaubnisbehörde insbesondere hinsichtlich des absehbaren Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1998 – BVerwG 11 A 53.97 – juris, Rn. 25) hat das Gericht dabei nur zu prüfen, ob eine solche Prognose – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Die Verwaltungsgerichte haben diesbezüglich zu prüfen, ob die Lärmprognose der Behörde unter Beachtung der nach Lage der Dinge einzustellenden Umstände sachgerecht ist und das daraus abzuleitende Zumutbarkeitsergebnis trägt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 – juris, Rn. 36). Vorliegend fehlt es bereits an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme einer solchen schädlichen Umwelteinwirkung zur Nachtzeit. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Prognoseberechnung der Behörde vom 27. Juni 2024 den Anforderungen des Rundschreibens I Nr. 4/2020 vom 18. Dezember 2020 der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz („Ermittlung der Geräuschemissionen und -immissionen bei Schankvorgärten“, früher: Rundschreiben Nr. IX Nr. 1/13) auf Grundlage der Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure VDI 3770 festgelegten Berechnungsweise, genügt, und der Aufklärung, wieso die nunmehrige Prognoseberechnung zu einem um über 10 dB(A) höheren Wert als noch im Jahr 2005 führt, da die Prognoseberechnung als Immissionsort vom ersten Obergeschoss des Hauses P ... ausgeht. Ausweislich des Melderegisterauszugs vom 15. Januar 2025 (Bl. 189 des Verwaltungsvorgangs) und dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag des Antragstellers wohnt er selbst über der Gaststätte. Als Betreiber ist er jedoch nicht schutzwürdig und daher seine Wohnung nicht als nächstgelegener Immissionsort heranzuziehen. Dem steht auch nicht der Beschluss der Kammer vom 24. November 2021 (– VG 4 L 350/21 – BA, Bl. 14) entgegen, da sich dort am relevanten Immissionsort noch andere schützenswerte Wohnungen befunden haben. Es steht dem Gericht hierbei auch nicht zu, im Näherungswege auf andere Wohneinheiten abzustellen, ohne dass hierfür belastbare fachkundige Berechnungen vorlägen. Es obliegt vielmehr dem Antragsgegner im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlungspflicht die notwendigen Berechnungen durchzuführen, zumal im Bereich erheblicher Grundrechtseingriffe. Jedenfalls im Eilverfahren sind weitere Amtsermittlungsmaßnahmen des Gerichts aufgrund des Beschleunigungsgebots vorliegend nicht angezeigt (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 86 Rn. 12). (2) Aber auch bei Zugrundelegung der Prognoseberechnung geht vorliegend die Gesamtabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Dafür müssen alle Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Herkömmlichkeit sowie der sozialen und allgemeinen Akzeptanz in den Blick genommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 – juris, Rn. 39 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 – OVG 11 N 83.05 – juris, Rn. 9 m.w.N., und VGH München, Urteil vom 25. November 2015 – 22 BV 13.1686 – juris, Rn. 59). Ausgangspunkt ist hierbei, dass der Verordnungsgeber allgemein eine Sperrzeit von 5:00 Uhr im Berliner Stadtgebiet – welches von einem hohen städtebaulichen Verdichtungsgrad geprägt ist – als ausreichend angesehen hat (Jarass, NJW 1981, 721, 723). Die vorliegende Gesamtsituation müsste sich daher zur Begründung einer hiervon abweichenden Sperrzeit in erheblichem Maße von der typischerweise in Berlin anzutreffenden Situation unterscheiden (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. September 1993 – 14 S 1946/93 – juris, Rn. 4; OVG Münster, Urteil vom 18. Februar 1992 – 4 A 1269/90 – juris, Rn. 6; Jarass, NJW 1981, 721, 723). Dies ist nicht der Fall. In Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Herkömmlichkeit sowie der sozialen und allgemeinen Akzeptanz kann im Rahmen der summarischen Prüfung vorliegend die – ohnehin nur Indizwirkung entfaltende – Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm (witterungsbedingt ohnehin nur in einem Teil des Jahres, vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 21. August 2015 – 7 A 704/13 – juris, Rn. 43 und VGH Mannheim, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 6 S 2828/19 – juris, Rn. 124) eine rechtlich erhebliche Unzumutbarkeit der Geräuschimmissionen nicht begründen. Dabei ist zunächst die konkrete örtliche Situation zu betrachten. Schon die – der Prognoseberechnung zugrundeliegende – Einordnung der näheren Umgebung als Mischgebiet spricht gegen die Annahme der Unzumutbarkeit (vgl. Jarass, NJW 1981, 721, 727). Ein Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, § 6 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass insbesondere Schank- und Speisewirtschaften das Wohnen jedenfalls nicht wesentlich stören und erklärt sie daher nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BauNVO in solchen Gebieten für allgemein zulässig. Es handelt sich folglich schon dem Grunde nach um ein Gebiet, in welchem gaststättentypische Belästigungen zur Ortsüblichkeit gehören (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. September 1993 – 14 S 1946/93 – juris, Rn. 4; Jarass, NJW 1981, 721, 727). Die Gegend ist vorliegend auch tatsächlich von einer Vielzahl an gastronomischen Einrichtungen geprägt, welche sich folglich als ortsüblich darstellen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. September 1993 – 14 S 1946/93 – juris, Rn. 4). Die P ... ist – wie gerichtsbekannt ist – eine Straße von hoher Attraktivität zum Aufenthalt und Verweilen von Anwohnenden, anderen Berlinern und Touristen (vgl. zur erforderlichen Berücksichtigung der Belange des Fremdenverkehrs: VG Berlin, Urteil vom 4. April 1979 – VG 4 A 593.77 – juris). Daher halten sich, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden im Sommer, in der Straße eine große Anzahl an Menschen auf, welche sowohl die Außenbereiche der Gastwirtschaften frequentieren als auch sich im allgemeinen öffentlichen Straßenland aufhalten. So wird die Straße zum einen als Verkehrsfläche genutzt. Neben dem allgemeinen Fußverkehr passieren viele Menschen diese Straße auch, um von einer Gaststätte zu einer anderen zu ziehen und dabei alkoholische Getränke zu konsumieren („Wegbier“, vgl. zur immissionsrechtlichen Bedeutung nur: VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 – juris, Rn. 82). Zum anderen handelt es sich bei der Straße aber auch um eine Verweilfläche. So nutzen (besonders in den Sommermonaten) viele Menschen die Bürgersteige der P ..., wie auch an anderer Stelle im Stadtgebiet (z.B. auf der Admiralbrücke oder dem Mehringdamm), die Bürgersteige zum Verweilen und den Konsum von an anderer Stelle erworbenen Getränken. Dieser Umstand lässt zum einen die Bedeutung der Geräuschimmissionen aus der streitgegenständlichen Gaststätte in den Hintergrund treten (Metzner/Thiel, in: Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, § 18 GastG Rn. 23), zum anderen führt dies auch dazu, dass die Quelle des störenden Lärms jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit der streitgegenständlichen Gaststätte als Störer zuzurechnen ist. Hinzu kommt eine von Straßenbahnlinien rund um die Uhr befahrene Straße und dem damit verbundenen Straßenlärm. Insbesondere der Straßenbahnlärm zeichnet sich – im Gegensatz zum sonstigen Verkehrslärm – durch besondere Lärmspitzen bei (vorliegend aufgrund der nahegelegenen Haltestelle und der Kreuzung P ... /T ... erforderlichen) Bremsvorgängen aus (vgl. zur sog. Verdeckung von Soziallärm durch Verkehrslärm auch VG Berlin, Beschluss vom 28. November 2023 – VG 13 L 219/23 – juris, Rn. 38; vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 73. Update November 2024, Anlage 2 zu § 4 16. BImSchV, 5. Schallemissionen von Straßenbahnen). Durch die nahegelegene Feuerwache fahren regelmäßig Rettungswagen unter Nutzung des Martinshorns durch die Straße (vgl. Bl. 82ff. des Verwaltungsvorgangs). Damit zeigt sich eine komplizierte, vielschichtige und über Jahrzehnte gewachsene Gemengelage an Lärmquellen. Zwar handelt es sich bei Verkehrslärm um eine andere Qualität von Emissionen, bei dem hier vorliegenden straßenverkehrsbedingten Lärmindex von 61,0 db(A) ganztags und Straßen- und U-Bahn-bedingten Lärmindex von 64,9 db(A) (nachts 52,6 db(A) bzw. 56,8 db(A), vgl. Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, strategische Lärmkarte, Fassadenpegel an lärmbeeinflussten Wohngebäuden, Schlüssel 2033442, ID 153359, https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/laerm/laermminderungsplanung-berlin/laermkarten/, zuletzt abgerufen am 8. Juli 2025) ist selbst bei einem etwaigen pauschalen Abzug aufgrund der (im Gegensatz zum Soziallärm) Gleichförmigkeit des Lärms eine erhebliche straßenverkehrsbedingte Emissionsbelastung festzustellen. Von einer besonderen Störungsempfindlichkeit der Umgebung der Gaststätte des Antragstellers aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse wird daher kaum ausgegangen werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. September 1993 – 14 S 1946/93 – juris, Rn. 4; Jarass, NJW 1981, 721, 727). Dass auch der Verkehrslärm in die Gesamtabwägung einzustellen ist, zeigt die folgende Kontrollüberlegung zu verkehrlich stark belasteten Orten: Da z.B. an einigen Stellen an der Autobahn 100 ein Lärmindex von bis zu 80 dB(A) Gesamtlärm an Wohngebäuden erreicht wird (vgl. Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, strategische Lärmkarte, Fassadenpegel an lärmbeeinflussten Wohngebäuden, Schlüssel 897731, ID 142650, https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/laerm/ laermminderungsplanung-berlin/laermkarten/, zuletzt abgerufen am 8. Juli 2025), könnten Bewohnende in oberen Stockwerken dieser Gebäude schlechterdings von eventuellem Soziallärm aus einer Gaststätte in ihrem Erdgeschoss nicht gestört werden. Bei einer Außerachtlassung des Verkehrslärms in der Gesamtabwägung müsste die Behörde jedoch trotzdem zu deren Schutz ggf. gegen eine solche Gaststätte im Erdgeschoss vorgehen. Die hier vorliegende Lärmsituation weist ein hohes Maß an sozialer und allgemeiner Akzeptanz auf. Dies zeigt sich vornehmlich am Fehlen einer belastbaren Beschwerdelage (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. April 1987 – 14 S 3284/86 – juris, Ls. 2; VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2023 – VG 4 K 560/22 – juris, Rn. 40, und Beschluss vom 24. November 2021 – VG 4 L 350/21 – BA, Bl. 16). Die aktenkundigen Beschwerden stammen im Wesentlichen von einer Person, welche so weit entfernt wohnt, dass nach der Prognoseberechnung an deren Wohnung keine unzumutbare Immissionsbelastung mehr wahrgenommen werden kann. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist hierbei, ob die nächtlichen Geräusche das Maß dessen überschreiten, was der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der Bedeutung eines störungsfreien Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei können aufgrund der Ortsbezogenheit den dokumentierten und belastbaren Anwohnerbeschwerden eine besondere Bedeutung über das vor Ort tatsächlich vorherrschende Lärmmaß zukommen. Erforderlich ist dabei der substantiierte und konkrete Vortrag über die Lärmereignisse, der sich nicht in der bloßen formularmäßigen Unterschriftsleistung erschöpfen darf (vgl. OVG Münter, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 – juris, Rn. 14, 19). Es bedarf einer kontinuierlichen, dauerhaften und belastbaren Beschwerdelage, völlig vereinzelte Beschwerden genügen nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2022 – OVG 1 S 149/21 – BA, Bl. 3; VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2023 – VG 4 K 560/22 – juris, Rn. 34 und Beschluss vom 24. November 2021 – VG 4 L 350/21 – BA, Bl. 16; Jarass, NJW 1981, 721, 725; insoweit sogar Beschwerden von Anwohnenden überhaupt nicht als verlässliche Grundlage ansehend und nur ordnungsbehördliche Feststellungen heranziehend: VG Ansbach, Beschluss vom 17. Juni 2008 – AN 4 S 08.00764 – juris, Rn. 17). An einer solchen fehlt es hier in Bezug auf alle Beschwerden, die nicht von Herrn S ... stammen. Diese erschöpfen sich zum einen in lediglich formularmäßig unterschriebene Erklärungen (vgl. Bl. 130 des Verwaltungsvorgangs) und zum anderen in Beschwerden, welche sich im Kern gegen andere Gaststätten richten. So führt die Beschwerde von Frau R ... zwar unter 1. die streitgegenständliche Gaststätte auf, die inhaltlichen Ausführungen unter 4. beziehen sich jedoch auf den aus Sicht der Beschwerdeführerin überdimensionierten Schankvorgarten der Lokale „U ... “ und „R ... “ sowie unter 3. auf die Musikdarbietung im „R ... “ (vgl. Bl. 129f. des Verwaltungsvorgänge). Weitere Beschwerden sind von dieser Beschwerdeführerin nicht bekannt. Auch der verbleibende Beschwerdeführer Herr S ... ist jedoch nicht qualifiziert betroffen. In Anbetracht des mehrpoligen Rechtsverhältnisses bedarf es der Beschwerde von Anwohnenden, die selbst in rechtserheblichem Maße von dem gerügten Lärm betroffen sind (VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 – VG 4 K 111/24 – EA, Bl. 13, Beschluss vom 14. Mai 2024 – VG 4 L 110/24 – BA, Bl. 6). Die Beschwerdeführer müssen qualifiziert betroffen sein. Insoweit kann nichts anderes gelten, als wenn die Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsrechtsweg einen Anspruch auf Sperrzeitvorverlegung geltend machen würden (Metzner/Thiel, in: Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, § 18 GastG Rn. 10). Es kommt nämlich nicht nur darauf an, ob der der Gaststätte zuzurechnende Lärm hörbar ist, sondern insbesondere darauf, ob er unzumutbar störend ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. September 1993 – 14 S 1946/93 – juris, Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. HerrM ... wohnt nicht in direkter Sichtweite zur streitgegenständlichen Gaststätte. Er kann objektiv von deren Emissionen nicht gestört werden. In Ermangelung eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruch gegenüber Dritten und der erheblichen Eingriffserheblichkeit in die Grundrechte des Gewerbetreibenden sind Beschwerden – jedenfalls wenn sie sich gegen einen Zustand richten, der in der Stadt in nahezu jeder belebten Straße anzutreffen ist – von nicht unmittelbar Betroffenen nicht geeignet, die fehlende soziale Akzeptanz zu begründen. Es kann daher auch offenbleiben, ob die den Ausgangspunkt des behördlichen Handelns bildende Beschwerde missbräuchlich und in bloßer Schädigungsabsicht erhoben worden ist, was gleichfalls die Berücksichtigungsfähigkeit entfallen lassen würde (VG Berlin, Urteile vom 21. Juli 2023 – VG 4 K 560/22 – juris, Rn. 33, und vom 15. Februar 2024 – VG 4 K 412/22 – EA, Bl. 11). Gleiches würde auch für die Beschwerde von Frau R ... gelten, die noch weiter entfernt wohnt. Auch eine allgemeine Akzeptanz ist gegeben. Die Gemengelage ist seit mehreren Jahrzehnten gewachsen und hat maßgeblich zur Entwicklung des Gebiets beigetragen, sie zeichnet die städtebauliche Qualität des Viertels regelrecht aus. Weiteres Indiz für eine allgemeine Akzeptanz ist die Dauerhaftigkeit der Gesamtsituation. Die Wandlung der P ... hin zu einem von gastronomischer und touristischer Nutzung geprägten Gebiet verlief vor mehreren Jahrzehnten. Allein die streitgegenständliche Gaststätte wird seit rund 32 Jahren betrieben. Die jetzige Geräuschkulisse ist nicht plötzlich entstanden, sondern organisch gewachsen und hat ihre jetzige Form seit langer Zeit (zur notwendigen Berücksichtigung des Gesichtspunkts der zeitlichen Priorität bei immissionsschutzrechtlichen Nachbarschaftskonflikten vgl. VGH München, Beschluss vom 18. April 2013 – 22 ZB 13.272 – juris, Rn. 12). Die vorliegende Gemengelage entspricht derjenigen in einer Vielzahl von Straßen in Berlin. Wie gerichtsbekannt ist, besteht ein ausgeprägtes außengastronomisches Angebot bis weit nach 22 Uhr in vielen Ausgehvierteln Berlins, beispielweise in der Simon-Dach-Straße in Friedrichshain, auf dem Mehringdamm in Kreuzberg oder in der Weserstraße in Neukölln. Diese Situation wird nicht nur hingenommen, sondern auch von einer Vielzahl an Berlinern aktiv in Anspruch genommen. Sie stellt jedenfalls in belebten Innenstadtquartieren – wie der P ... – den sozialen Standard dar (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – BVerwG 8 C 3.19 – juris, Rn. 34). Trotz Kenntnis der seit Jahrzehnten bestehenden Realität in Berlin sah sich der vornehmlich zur Lösung gesellschaftlicher Konflikte berufene Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch nicht berufen, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Vielmehr hat sich dieser soziale Standard unter der (jedenfalls seit 1971 unverändert) geltenden Rechtslage über einen sehr langen Zeitraum gebildet (vgl. § 10 GastV in der Fassung vom 10. September 1971, GVBl. 1971, 1778). Ein innerstädtisches Quartier kann nicht die von seinen Bewohnenden geschätzten Vorteile der kurzen Wege und vielfältigen Angebote ohne die damit zwingend einhergehenden Emissionen bieten. Jedenfalls die dort erst seit wenigen Jahrzehnten wohnenden Bewohner sind in Kenntnis der besonderen Gemenge- und Immissionslage in einer hochverdichteten Innenstadt in diese Gegend gezogen. Es handelt sich im Wesentlichen um für innenstädtische Verhältnisse, zumal in Berlin, typische Belastungen. Wie die hier durchgeführte alternative Prognoseberechnung für lediglich zwei Personen zeigt (vgl. Bl. 141 des Verwaltungsvorgangs), würde eine Nichtberücksichtigung der allgemeinen Akzeptanz andernfalls dazu führen, dass Außengastronomie und Schankvorgärten jedenfalls vor den für Berlin üblichen Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss, die gerade die städtebauliche Qualität vieler Innenstadtbereiche in Berlin ausmachen, nach 22 Uhr immer rechtswidrig wären. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber den seit Jahrzehnten in großen Teilen der Innenstadt von Berlin bestehende Zustand für rechtswidrig erklären wollte (vgl. auch Jarass, NJW 1981, 721, 726). Gleichfalls zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Akzeptanz die Genese des jetzigen rechtlichen Zustands. So wurde aufgrund der Gemengelage im Jahr 2006 zunächst die Sperrzeit vorverlegt, in Folge eines runden Tisches mit Anwohnenden und Gewerbetreibenden dann festgestellt, dass die Belastung der Anwohnenden vornehmlich aber aus anderen Quellen stammt und daher Sperrzeiten ab 3:00 Uhr bzw. 4:00 Uhr einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen Interessen darstellen (vgl. zum Vertrauensschutz auch VG Berlin, Beschluss vom 29. November 2021 – VG 4 L 345/21 – BA, Bl. 16, und vom 24. November 2021 – VG 4 L 350/21 – BA, Bl.16; vgl. zur insoweit wohlmöglich gebotenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Wochentagen aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzwürdigkeit: VGH Mannheim, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 6 S 2828/19 – juris, Rn. 123; VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 5 L 493/08.TR – juris, Rn. 18). Dies gilt vorliegend im besonderen Maße, als dass sich der Betrieb des Antragstellers in den Jahrzehnten nicht geändert hat. Gleichfalls Berücksichtigung muss der Umstand finden, dass die Emissionen vorliegend nur an sommerlichen Abenden zu erwarten sind, die damit verbundenen Belastungen für Anwohnende sich auf eine überschaubare Anzahl an Nächten beschränken und die Werte aus der Prognoseberechnung lediglich theoretische Maximalwerte darstellen. Während in den Winter- und Herbstmonaten jedenfalls nach 22 Uhr kaum außengastronomische Angebote in Anspruch genommen werden, treten die hier streitgegenständlichen Emissionen nur bei entsprechendem Wetter in den Sommermonaten vornehmlich an Wochenenden oder vor Feiertagen auf. (3) Im Übrigen leidet der Bescheid auch an Ermessensfehlern. Nach § 8 Satz 1 GastV Bln steht die Entscheidung über Sperrzeiten sowohl dem Grunde als auch der konkreten Ausgestaltung nach im Ermessen der Behörde. Das Gericht hat dabei gem. § 114 Satz 1 VwGO nur zu prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist – jedenfalls nach der im Rahmen eines Eilverfahrens einzig möglichen summarischen Prüfung – der Fall. In dem hier betroffenen mehrpoligen Rechtsverhältnis, das zum einen die Schutzpflicht der Behörde gegenüber den Anwohnenden und zum anderen die Grundrechte des Antragstellers und der Gäste der Schankwirtschaft betrifft, können die für bipolare Konfliktlagen entwickelten Regeln zur abwägenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs nicht ohne Anpassung an die Besonderheiten der Mehrpoligkeit, und damit nicht ohne Beachtung der Möglichkeit jeweils unterschiedlicher Beeinträchtigungen und Begünstigungen, angewendet werden. Die gefundene Lösung muss diese Belange sämtlich berücksichtigen. Soweit keine Lösung ersichtlich ist, die hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit für jedes der kollidierenden Rechtsgüter zu einem positiven Ergebnis kommt, ist auf der Stufe der Angemessenheit zu prüfen, ob dies verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. Diese Klärung muss letztlich zu einer Abwägung führen, die die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbezieht. Dabei ist zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeit zum Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis stehen, insbesondere zumutbar sind, oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird, wenn Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des anderen Rechtsguts in Kauf genommen werden. Gegebenenfalls sind unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten darauf zu überprüfen, welche aus beiden Sichtwinkeln zur größtmöglichen Sicherung des Schutzes der kollidierenden Rechtsgüter führt (VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 – juris, Rn. 63; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 – juris, Rn. 95). Im konkreten Einzelfall bestehen nach dem dargestellten Maßstab erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der Sperrzeitvorverlegung. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr muss sie zur Zweckerreichung dienlich sein. Dabei genügt es, wenn sie die Gefahr jedenfalls in nicht völlig untergeordnetem Maße reduziert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 – juris, Rn. 102). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist in Anbetracht der vorliegenden örtlichen Gemengelage nicht hinreichend sicher, dass die Maßnahme in der Lage ist, den Anwohnenden Schutz vor den Gesundheitsgefährdungen durch störende Immissionen zu bieten. Die Gefahr besteht vorliegend in den negativen gesundheitlichen Folgen, die vor allem nächtlicher Lärm haben kann. Zwar kann sich der Störer nicht darauf berufen, wenn auch andere Störer zur Gefahr beitragen; dies gilt aber nur, soweit es sich um mit Maßnahmen des Gaststätten- und allgemeinen Gewerberechts beherrschbare Quellen des Lärms handelt. Die konkrete Maßnahme muss – jedenfalls im Laufe der Zeit – zu einer Verringerung der Lärmstörung im Umfeld des Betriebs führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 4 B 2090/07 – juris, Rn. 25). Vorliegend wird die Geräuschkulisse aber in erheblichem Maße von anderem Soziallärm geprägt. Menschen halten sich – auch zur Nachtzeit – auf der P ... auf, ohne in eine der gastronomischen Einrichtungen einzukehren. Zum einen handelt es sich um eine Verkehrsfläche, die vor allem im Sommer insbesondere nachts, zum Flanieren genutzt wird und auf der sich größere Gruppe bewegen. Zum anderen hat die P ... aber auch eine so hohe Aufenthaltsqualität, dass Menschen Getränke in Supermärkten und Spätis erwerben, um diese dann in Gemeinschaft mit anderen Personen auf der Straße zu konsumieren. Gleichfalls durchgängig besteht ein erheblicher Verkehrslärm auf der P ... . Durch den durchgehenden Straßenbahnverkehr sind auch zur Nachtstunde immer wieder besonders störende Lärmspitzen zu erwarten (vgl. zur sog. Verdeckung von Soziallärm durch Verkehrslärm auch VG Berlin, Beschluss vom 28. November 2023 – VG 13 L 219/23 – juris, Rn. 38; vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 73. Update November 2024, Anlage 2 zu § 4 16. BImSchV, 5. Schallemissionen von Straßenbahnen). Die Schließung des Außenbereichs der streitgegenständlichen Gaststätte nach 22:00 Uhr wird aufgrund dieser Gemengelage für keinen Anwohnenden zu einer nicht nur unerheblichen Verringerung der nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen des Lärms zur Nachtzeit führen. Sie wird aufgrund der anderen verbleibenden (insbesondere nicht von Gaststätten stammenden) Lärmquellen nicht dazu führen, dass ein einziger Anwohnender besser, gesünder oder länger schlafen kann. (4) Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob die Behörde in Anbetracht der Regelung von § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin die Sperrzeitvorverlegung auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 GastG überhaupt auf immissionsschutzrechtliche Erwägungen stützen durfte oder insoweit das Immissionsschutzrecht eine abschließende Sonderreglung für den Betrieb von außengastronomischen Angeboten (sowie dem diesbezüglichen Antragsverfahren) getroffen hat (vgl. dazu auch Nr. 8.2. Abs. 5 der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 29. Mai 2025). b) Die Auflage, dass spätestens ab 22:30 Uhr und bis 6:00 Uhr keine Tische und Sitzgelegenheiten sowie sonstige Vorrichtungen, welche im Außenbereich zum längeren Verweilen durch Niederlassen einladen bzw. ein Verweilen ermöglichen, mehr vorgehalten dürfen, welche ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG findet, ist aus den gleichen Gründen rechtswidrig. 3. Die Interessenabwägung fällt in Bezug auf die Androhung von Zwangsgeldern im Fall der Nichterfüllung der jeweiligen Vorgaben gleichfalls zu Lasten des Antragsgegners aus, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1. VwGO anzuordnen ist. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, denn die auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11, 13 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ergangene Androhung der Festsetzung von Zwangsgeldern wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und den Antragssteller in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da es an einer vollziehbaren Grundverfügung mangelt. Gleiches gilt nach dem unter 2. Gesagten auch für die Interessensabwägung bezüglich der auf Grundlage von §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge i.V.m. § 1 Abs. 1 der Berliner Verwaltungsgebührenordnung und Tarifstelle 2327 der Anlage zur Berliner Verwaltungsgebührenordnung festgesetzten Gebühren im Ausgangsbescheid. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterliegt, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39ff., 52f. des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 54.4, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Ermangelung von Angaben zum Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns geht das Gericht hierbei von der Hälfte des Mindestbetrags aus.