Urteil
4 K 28/25
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1111.4K28.25.00
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Leitsätze
Der Gastronomiebereich einer Bowlingbahn ist kein zur Aufstellung von Glücksspielgeräten nach § 33c Abs. 3 GewO geeigneter Ort (Anschluss an VG Schleswig, Urteil vom 3. April 2003 - 12 A 218/01).(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gastronomiebereich einer Bowlingbahn ist kein zur Aufstellung von Glücksspielgeräten nach § 33c Abs. 3 GewO geeigneter Ort (Anschluss an VG Schleswig, Urteil vom 3. April 2003 - 12 A 218/01).(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten nach Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts vom 5. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Geeignetheitsbestätigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung ist § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV –). Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf ein Gewerbetreibender Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der geplante Aufstellungsort die Anforderungen der Spielverordnung erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der SpielV darf ein Geldspielgerät nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben. Demgegenüber darf eine Aufstellung von Spielgeräten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nicht erfolgen in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Ebenfalls darf gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV keine Aufstellung erfolgen in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nicht in Betracht. 1. Es handelt sich schon nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Hauptbetrieb, bei der die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV). a) Dies folgt vorliegend bereits aus der Gaststättenerlaubnis vom 28. September 2001, welche die besondere Betriebsart Bowlingbahn ausweist. Die Betriebsart ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) zwingender Gegenstand der Erlaubnis und bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. GastG nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen. Rein sprachlich grenzt sich die Betriebsart Bowlingbahn deutlich von einer im Schwerpunkt zur Verabreichung von Speisen und Getränken betriebenen Gaststätte ab. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis mit dieser besonderen Betriebsart stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich nicht um einen geeigneten Gaststättenbetrieb im Sinne des § 1 SpielV handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2016 – VG 4 K 32/16 – juris, Rn. 19). Dem liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Geldspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden, weil solche Orte in erster Linie nicht zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und daher keine Ausbreitung des Spieltriebs zu befürchten ist (OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 4 B 1361/15 – juris, Rn. 11). Demgegenüber stellt bei einer Bowlingbahn insgesamt die Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses ein wesentliches Merkmal der Betriebsart dar, weil diese insbesondere zur Vergnügung und der sportlichen Betätigung aufgesucht werden. b) Diese Bewertung wird auch gestützt von einer entsprechenden Gesamtbetrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Für die Beurteilung des Charakters einer Gaststätte nach der Spielverordnung kommt es auf eine Würdigung der den Sachverhalt im Einzelfall prägenden Indizien an. Entscheidend ist, ob diese Indizien die Einschätzung rechtfertigen, es handele sich nach äußerlich erkennbaren Kriterien um eine Schank- und Speisewirtschaft, in der lediglich ergänzend, d.h. gleichsam als "Zubehör" Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind. Als Anhaltspunkte kommen dabei u.a. Größe und Einrichtung der Lokalität sowie die Art der angebotenen Getränke in Betracht. Weitere Kriterien für die Ermittlung des Schwerpunkts eines Betriebes können z.B. das Vorhandensein oder Fehlen einer Außenwerbung für die Gaststättennutzung sowie das Vorhandensein oder Fehlen von Vorkehrungen zur Einschränkung der Einsehbarkeit von außen sein (VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2013 – 6 S 788/13 – juris, Rn. 38). Entscheidend ist somit, ob der Gaststättenbereich eher als Annex zum Sportangebot anzusehen ist oder umgekehrt (VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2016 – VG 4 K 32/16 – juris, Rn. 20, 25). Diesen Maßstab zugrunde gelegt liegt der Schwerpunkt des Aufstellortes auf dem Betrieb der Bowlingbahn und der damit verbundenen Vergnügung und nicht auf den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft. Dieser Eindruck wird durch den Namen "S...", die äußere Gestaltung der Betriebsstätte und den Internetauftritt gestützt. Die Freizeitbetätigung steht für die Besuchenden durch die Anzahl der Bowlingbahnen (28 Bahnen) sowie den zusätzlich noch vorhandenen Billardtischen, Dartscheiben und weiteren Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit im Vordergrund. Nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 20ff. und 35ff. des Verwaltungsvorgang) sind zwar gastronomietypische Stühle und Tische erkennbar, allerdings steht nach dem optischen Eindruck der Betriebsstätte und insbesondere unter Würdigung der Größenverhältnisse die Bowlingbahn deutlich im Vordergrund. Die insgesamt 28 Bowlingbahnen erstrecken sich nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Grundriss (Bl. 8 des Verwaltungsvorgang) über die gesamte Länge des Betriebs. Der Gastronomiebereich ist demgegenüber lediglich auf einer Empore in einem kleinen Teil der Fläche verortet, ist kaum größer als der Raucherbereich und fällt im Vergleich zu den Bowlinganlagen, also Bahnen, Warte- und Zuschauerbereich, kaum ins Gewicht. Auch der Internetauftritt bestätigt diesen Schwerpunkt. So präsentiert sich die Lokalität dort als Bowling-Center und bezeichnet die Gastronomie lediglich als "Küche auf der Bowlingbahn" (https://www.g....com/gastronomie, zuletzt abgerufen am 11. November 2025). Die Informationen zum Bowling- und Dartbetrieb überwiegen auch hier erheblich. c) Aus der seitens des Klägers eingereichten E-Mail des Geschäftsführers des Betreibers der Bowlingbahn vom 13. Dezember 2024 (Bl. 69 des Verwaltungsvorgangs) folgt nichts Abweichendes. Es handelt sich lediglich um eine pauschale Versicherung ohne weitere Belege. Es ist bereits nicht ersichtlich auf welcher Grundlage diese Angabe erfolgte. 2. Im Übrigen stellt der begehrte Aufstellungsort eine Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV dar. Eine Sporthalle ist eine in einem Gebäude untergebrachte Einrichtung, die nach ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der Ausübung des Sportes dient. Der Begriff der Sporthalle ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, zu dem sämtliche Einrichtungen gehören, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der Sportausübung liegt. Eine Beschränkung des Begriffes auf Allzweckhallen, die den üblichen Schul-, Freizeit- und Leistungssport dienen, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Eine Gaststätte befindet sich in einer Sporthalle, wenn sie dieser Einrichtung räumlich zugeordnet ist (VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 1993 – 14 S 786/93 – juris, Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 3. April 2003 – 12 A 218/01 – juris, Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall. Die hier zu Sportzwecken genutzte Halle erhält ihre Prägung durch den Bowling-Sport. Bowling ist eine Sportart. Die Halle bleibt auch dann durch den auf 28 Bahnen durchgeführten Sportbetrieb geprägt, wenn sie außerdem zur reinen Unterhaltung genutzt wird. Es ändert an dem sportlichen Charakter nichts, wenn Bowling zur Freizeitgestaltung ausgeübt wird. Für die Eigenschaft als Sporthalle ist nicht entscheidend, ob dort Bowling-Sport (auch) wettkampfmäßig betrieben wird, denn Bowling hat den Charakter der sportlichen Betätigung unabhängig davon, ob er zu Hobbyzwecken als Freizeitgestaltung oder als Wettkampfsport betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 – BVerwG 1 B 188.93 – juris, Rn. 4). Dies wird durch die Billard-Nutzung noch verstärkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2016 – VG 4 K 32/16 – juris, Rn. 26ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es daher auch unerheblich, ob er suchtpräventive Maßnahmen öffentlich und durch Auslegung von Informationsmaterialien ergriffen hat, die Automaten an das OASIS-Kontrollsystem angeschlossen sind und durch das Personal sowie Kameras überwacht werden. Denn die Spielverordnung dient ausweislich der Ermächtigungsgrundlage des § 33f Abs. 1 GewO neben der Eindämmung des Spieltriebs und dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler insbesondere auch dem Interesse des Jugendschutzes. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. 1 SpielV auf solche Orte beschränkt, zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 – BVerwG 1 B 30.91 – juris, Rn. 5). Der Schutzzweck der genannten gesetzlichen Regelungen ist gefährdet, wenn Geldspielgeräte in Sporthallen angegliederten Gaststätten aufgestellt werden, denn regelmäßig stehen sämtliche Einrichtungen, die der Sportausübung dienen, Kindern und Jugendlichen ohne Zugangsbeschränkung offen. Die bloße Möglichkeit des Zugangs von Kindern und Jugendlichen reicht aus (VG Schleswig, Urteil vom 3. April 2003 – 12 A 218/01 – juris, Rn. 17). Wie schon ein Blick auf den Internetauftritt der Lokalität zeigt, richtet sich diese aber gerade an Kinder und Jugendliche. So befindet sich bereits auf der Startseite ein Verweis auf die Angebote für Kindergeburtstage und auf Schulausflüge (https://www.g....com/, zuletzt abgerufen am 11. November 2025). 3. Ein Anspruch auf die begehrte Geeignetheitsbestätigung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass in der Vergangenheit eine solche erteilt worden ist und auf dieser Grundlage seit dem Jahr 2001 zwei Geldspielautomaten in der Betriebsstätte aufgestellt sind. Für die Beurteilung des neuen Antrages kommt es allein auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2016 – VG 4 K 32/16 – juris, Rn. 22). Ferner folgt aus § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO, dass es sich bei der Geeignetheitsbestätigung nicht um einen rein objektsbezogenen Verwaltungsakt handelt, der für den jeweiligen Aufstellort Bestandsschutz entfalten würde. Vielmehr spricht der Gesetzeswortlaut dafür, dass gerade für jeden neuen Aufsteller die Geeignetheit des Aufstellortes auf seinen Antrag hin bestätigt werden muss, weil die Bestätigung "ihm" (dem Aufsteller) gegenüber erfolgen muss. Daher kann der Kläger nichts für sich aus einer einem Dritten erteilten Geeignetheitsbestätigung herleiten. Etwas anderes folgt auch nicht aus der beanstandungsfreien Kontrolle der Mitarbeitenden des Ordnungsamtes der Beklagten am 5. Dezember 2024. Bei den dabei tätigen Mitarbeitenden handelt es sich schon nicht um die für die streitgegenständliche Entscheidung zuständigen Amtsträgern. Wie dem Kläger als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein dürfte, sind der Allgemeine Ordnungsdienst und das Gewerbeamt unterschiedliche Organisationseinheiten des Ordnungsamts des Beklagten. Ohnehin ist der (behaupteten) Erklärung der Mitarbeitenden, dass nichts zu beanstanden sei, kein entsprechender Rechtsbindungswille etwa für eine Zusicherung i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizumessen. Vielmehr ist den Dienstkräften kein offensichtlicher Verstoß in Bezug auf mögliche Ordnungswidrigkeiten aufgefallen, Aussagen zur Rechtmäßigkeit als Aufstellungsort kann dem nicht entnommen werden. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetz i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da der Entscheidung die Wirkung einer Versagung einer Gewerbeerlaubnis zukommt. Daher ist gemäß Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs der Wertfestsetzung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns aus den Glücksspielgeräten zugrunde zu legen. Dabei geht das Gericht auf Grund von Erkenntnissen aus einer Vielzahl an gleichgelagerten Fällen von einem typischen jährlichen Gesamtertrag von 50.000,- Euro aus (vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2025 – VG 4 L 361/25 – BA, Bl. 7, und vom 20. Mai 2025 – VG 4 L 49/25 – BA, Bl. 10). Der Kläger begehrt die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielautomaten. Der Kläger ist Inhaber einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Er beantragte am 1. November 2024 beim Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Bestätigung der Geeignetheit zum Aufstellen von Geldspielgeräten in der "S..." in der M..., 6... Berlin. Dort betreibt die P... 28 Bowlingbahnen, Billardtische, Dartscheiben, zwei Boxautomaten und ein Basketballautomat mit eigenem Raucherbereich. Zudem betreibt Herr U... dort innerhalb der Betriebsstätte eine genehmigte Gaststätte. In dieser befinden sich seit dem Jahr 2001 zwei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, welche zuletzt die P... auf Grundlage einer entsprechenden Geeignetheitsbestätigung, ebenfalls aus dem Jahr 2001, betrieb. Am 5. Dezember 2024 besichtigten Mitarbeitende des Ordnungsamtes des Bezirksamts den Aufstellungsort der Geldspielautomaten und stellten keine Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Betriebsstätte fest. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 lehnte das Bezirksamt den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung ab. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus: Der Begriff der Sportstätte sei weit zu verstehen und umfasse neben Wettkampf-, Schulsport- und Trainingsstätten auch Freizeitsporteinrichtungen. Die Gaststätte sei an das Bowling-Center als Freizeitsporteinrichtung angeschlossen und daher ein ungeeigneter Standort für Glücksspielgeräte. Dem Bewirtungsbetrieb müsse jederzeit in der Gesamtschau den von der Bewirtungsleistung unabhängigen Angeboten überwiegen. Der Online-Auftritt der Betriebsstätte weise neben den eingereichten Bildern und der Grundrisszeichnung eine klar übergeordnete Rolle des Bowlingbetriebes auf, wobei der Gaststättenbereich lediglich eine Zusatzleistung innerhalb der Freizeitsporteinrichtung darstelle. Hiergegen erhob der Kläger am 18. Dezember 2024 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass Bestandsschutz bestehe, es sich lediglich um einen Betreiberwechsel handele und keine Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten seien. Es hätte ohnehin eine Besichtigung vor Ort stattfinden müssen. Flächen- und umsatzmäßig überwiege der Gastronomiebetrieb. Den Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2025 zurück. Es wiederholte und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheids und führte ergänzend aus: Der Kläger genieße keinen Vertrauens- oder Bestandsschutz. Bei einer Bowlingbahn handele es sich nach der Rechtsprechung um eine Sporthalle. Mit seiner am 18. Januar 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die bislang nicht widerrufene Geeignetheitsbestätigung aus dem Jahr 2001 zeige, dass es sich um einen geeigneten Aufstellungsort handele. Die von der Behörde zitierte Rechtsprechung sei zeitlich überholt, weil es zum Erlasszeitpunkt keine Zugangsbeschränkungen zu den Spielautomaten gegeben habe. Aktuell werde mithilfe des OASIS-Systems die Volljährigkeit und das Vorhandensein der Sperre eines Spielers geprüft. Eine Aufklärung von Jugendlichen über die Risiken und Gefahren des Spiels finde öffentlich und durch in der Gaststätte ausgelegte Informationsmaterialien zur Suchtprävention statt. Technisch sei die Höhe des Einsatzes über einen bestimmten Zeitraum begrenzt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben werde regelmäßig kontrolliert. Es sei geschultes Personal vorhanden, welches die Spielgeräte, ebenso wie auf diese ausgerichtete Überwachungskameras, beaufsichtige. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 5. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2025 zu verpflichten, ihm eine Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für die Betriebsstätte "S..." in der M..., 6... Berlin zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seinen Bescheiden fest und trägt ergänzend vor, dass die Bowlingbahn insbesondere auch Kinder und Jugendliche anspreche. So werde auf YouTube sowohl aus Anlass der Deutschen Bowlingmeisterschaft 2024 als auch für Kindergeburtstage und Schulklassen für die streitgegenständliche Bowlingbahn geworben. Sowohl in der Werbung als auch im Hinblick auf die räumliche Situation spiele die Gastronomie eine untergeordnete Rolle. Die Besichtigung am 5. Dezember 2024 sei von Mitarbeitenden des Allgemeinen Ordnungsdienstes des Ordnungsamtes des Beklagten erfolgt, welche in erster Linie Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Es sei festgestellt worden, dass die Geldspielautomaten ordnungsgemäß an das OASIS-Sperrsystem angeschlossen und die bisherige Betreiberin der Automaten erkennbar gewesen sei, sodass zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeiten festgestellt werden konnten. Eine Aussage über die Geeignetheit könne durch den Allgemeinen Ordnungsdienstes nicht getroffen werden, sondern nur durch die erlaubniserteilende Abteilung des Ordnungsamtes. Der Widerruf der 2001 erteilten Geeignetheitsbestätigung betreffe ein anderes Verwaltungsverfahren und sei daher nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juni 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.