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Urteil

41 K 169/24 V

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0416.41K169.24V.00
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Leitsätze
Das Schriftformerfordernis ist nicht gewahrt, wenn die Klageschrift nicht eigenhändig unterzeichnet ist und der Mangel der Schriftform nicht im weiteren Verfahrensverlauf geheilt wird. (Rn.16) Die Versagung eines Visums wegen Zweifeln an der Rückkehrabsicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Ausländer nach eigenen Angaben derzeit in seinem Heimatland (hier: Türkei) nicht berufstätig, ohne eigenes Einkommen und nicht hinreichend wirtschaftlich verwurzelt ist. (Rn.22) Eine Verpflichtungserklärung eines nahen Angehörigen ist grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an der Rückkehrbereitschaft wegen fehlender wirtschaftlicher Verwurzelung auszuräumen. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Schriftformerfordernis ist nicht gewahrt, wenn die Klageschrift nicht eigenhändig unterzeichnet ist und der Mangel der Schriftform nicht im weiteren Verfahrensverlauf geheilt wird. (Rn.16) Die Versagung eines Visums wegen Zweifeln an der Rückkehrabsicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Ausländer nach eigenen Angaben derzeit in seinem Heimatland (hier: Türkei) nicht berufstätig, ohne eigenes Einkommen und nicht hinreichend wirtschaftlich verwurzelt ist. (Rn.22) Eine Verpflichtungserklärung eines nahen Angehörigen ist grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an der Rückkehrbereitschaft wegen fehlender wirtschaftlicher Verwurzelung auszuräumen. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. April 2024 gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Über die Klage konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Die statthafte Verpflichtungsklage konnte ohne die vorherige Durchführung eines Remonstrationsverfahrens direkt erhoben werden. Das Remonstrationsverfahren stellt einen freiwilligen Rechtsbehelf dar, mit Hilfe dessen die Antragstellerin den Sachverhalt und die ablehnende Entscheidung kostenfrei durch die Beklagte überprüfen lassen kann. Es handelt sich dabei aber nicht um ein verpflichtend durchzuführendes Vorverfahren i.S.d. § 68 VwGO. Vielmehr kann der Antragsteller auch direkt gegen den ablehnenden Bescheid Klage erheben (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/10-ablehnung/606530; zuletzt abgerufen am 16. April 2024). Das bei Gericht am 1. Dezember 2022 eingegangene Schreiben begründet jedoch keine wirksame Klageerhebung, da es die Schriftform des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht wahrt. Nach dieser Vorschrift ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Schriftlichkeit bedeutet dabei nicht Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss lediglich, aber eben auch gewährleisten sein, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 8/16 –, juris Rn. 3). Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Klageschrift entweder vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 8/16 –, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat die Klageschrift nicht eigenhändig unterzeichnet. Der Mangel der Schriftform ist nicht durch die Klägerin im weiteren Verfahrensverlauf geheilt worden, denn die weiteren Schreiben an das Gericht sind nicht durch sie, sondern nur durch ihre Schwester unterzeichnet worden. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände können Urheberschaft und Verkehrswillen der Klägerin nicht bejaht werden. Insbesondere ist auf der Klageschrift lediglich die Anschrift ihrer Schwester in Deutschland angegeben und die Klägerin hat sich zu keiner Zeit gegenüber dem Gericht geäußert. Der Formmangel konnte ebenfalls nicht durch die von der Schwester der Klägerin unterzeichneten Schreiben geheilt werden, da sie nicht wirksam als Bevollmächtigte der Klägerin gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO bestellt worden ist. Nach dieser Vorschrift können vor dem Verwaltungsgericht auch volljährige Familienangehörige als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sein, wenn sie ihre Vollmacht gegenüber dem Gericht nachweisen. Bei Klageerhebung ist eine entsprechende Bevollmächtigung der Schwester durch die Klägerin nicht nachgewiesen worden. Der Mangel der Vollmacht bei Einreichung einer Klage kann durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein die Klage oder das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 8/16 –, juris Rn. 5). Die Voraussetzungen für eine Heilung liegen hier aber nicht vor, denn die Schwester hat ihre Vollmacht trotz des zweimaligen Hinweises des Gerichts vom 20. Juni und 2. August 2023 bis zuletzt nicht gegenüber dem Gericht nachgewiesen. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Die Ablehnung des Visumsantrags der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Schengen-Visums noch auf Erteilung eines nationalen Visums oder auf Neubescheidung. Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums für einen bis zu dreimonatigen Besuchsaufenthalt ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (sog. Visakodex - VK -). Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und Art. 32 VK setzt die Erteilung eines Schengen-Visums voraus, dass die Antragstellerin in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt. Bei der Prüfung des Antrags ist festzustellen, ob die Antragstellerin die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - SGK - erfüllt. Danach muss eine Drittstaatsangehörige u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 6 Abs. 1 lit. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob bei der Antragstellerin das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 VK). Nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Art. 21 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK wird das Visum u.a. verweigert, wenn begründete Zweifel an der von der Antragstellerin bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Diese Bestimmung verlangt von den zuständigen Behörden nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - juris Rn. 64 ff.). Zu diesem Zweck haben sie eine individuelle Prüfung des Antrags vorzunehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Antragstellerin und zum anderen ihre persönlichen Umstände, insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie ihre Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Es obliegt dabei der Antragstellerin, Unterlagen vorzulegen, anhand derer ihre Rückkehrabsicht beurteilt und etwaige Zweifel entkräftet werden können, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können. Die zuständige Behörde verfügt dabei über einen Beurteilungsspielraum, da sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben des Visumantragstellers einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann. Dieser bezieht sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller ein solcher Verweigerungsgrund entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, a.a.O.). Der Beurteilungsspielraum der Behörde bedeutet eine Einschränkung der Kontrolle durch das nationale Gericht. Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt. Das national Gericht kann nur überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 37.14 - juris Rn. 21). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Beklagten, das beantragte Visum wegen Zweifeln an der Rückkehrabsicht der Klägerin zu versagen, nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten vorgenommenen Wertungen erweisen sich als beurteilungsfehlerfrei. Insbesondere ist sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat sich an die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe gehalten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die nach eigenen Angaben derzeit nicht berufstätige Klägerin ohne eigenes Einkommen in der Türkei nicht hinreichend wirtschaftlich verwurzelt ist. Hinsichtlich der familiären Verwurzelung hat die Beklagte zudem beanstandungsfrei gewürdigt, dass besondere familiäre Bindungen im Heimatland der Klägerin nicht vorgetragen worden sind. Zwar lebt der Ehemann der Klägerin in der Türkei. Dieser Umstand begründet aber keine familiäre Verwurzelung der Klägerin in der Türkei, aufgrund derer eine positive Rückkehrprognose zu bejahen ist. Die Beklagte hat beurteilungsfehlerfrei bereits Zweifel an der eigenen Verwurzelung und dem Lebensmittelpunkt des Ehemannes in der Türkei angenommen. Zum einen ist er Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland und – eigenen Angaben zufolge – in der Türkei nicht berufstätig. Ferner ist sein Aufenthaltstitel für die Türkei zwischenzeitlich abgelaufen. Ob auf seinen Antrag hin ein neuer Aufenthaltstitel bewilligt worden ist, ist nicht bekannt. Zum anderen beabsichtigt die Klägerin, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn nach Deutschland zu reisen, um hier ihre Schwester zu besuchen. Dass noch weitere Verwandtschaft der Klägerin oder ihres Ehemannes in der Türkei lebt, ist nicht vorgetragen worden. Dementsprechend kann auch der zwischenzeitlich aufgegebene Reisewille des Ehemannes der negativen Rückkehrprognose der Klägerin nicht entgegengehalten werden, da bereits die Aufenthaltsdauer des Ehemannes in der Türkei zweifelhaft erscheint. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte auch im Übrigen erhebliche Zweifel an einer Bindung der Klägerin zu ihrem Wohnsitzstaat Türkei angenommen. Es erscheint nachvollziehbar, dass der von der Klägerin perspektivisch angestrebte Familiennachzug der Rückkehrbereitschaft entgegensteht. Bereits in der Vergangenheit ist von der klägerischen Familie ein Antrag auf Übersiedlung nach Deutschland zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der oben genannten GmbH nach § 21 AufenthG gestellt, aber negativ beschieden worden. Zudem war der Aufenthaltstitel der Klägerin bis zum 23. Juni 2023 befristet. Ob dieser zwischenzeitlich verlängert worden ist, ist von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen worden. Der Aufenthaltsstatus der Familie der Klägerin in der Türkei ist durch sie weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren näher aufgeklärt worden. Die Einschätzung der Beklagten, die Verpflichtungserklärung der Schwester nach §§ 66 bis 68 AufenthG sei allein nicht geeignet, die Rückkehrbereitschaft der Klägerin sicherzustellen, ist nicht zu beanstanden. Die abgegebene Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an der Rückkehrbereitschaft wegen fehlender wirtschaftlicher Verwurzelung auszuräumen. Die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG dient vielmehr allein der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers während seines Aufenthalts in Deutschland (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2015 – OVG 3 B 5.14 –, juris Rn. 27) und dient nicht dazu, die Rückkehr des Klägers sicherzustellen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände. Denn die Klägerin hat nach den bisherigen Ausführungen schon im Übrigen keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine positive Rückkehrprognose rechtfertigt. Im Ergebnis führt auch der Umstand nicht zu einer abweichenden Entscheidung, dass die Beklagte bei ihre Prognoseentscheidung den Vortrag der Klägerin, sie leide an einer Krankheit, aufgrund derer sie auf eine monatliche Behandlung und Medikamentenverabreichung in der Türkei angewiesen sei, nicht gewürdigt hat. Denn es ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass die Klägerin die erforderliche medizinische Versorgung nicht in gleicher Weise auch im Bundesgebiet erhalten kann. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich insbesondere nicht, dass es sich um eine Behandlungsmethode oder um Medikamente handelt, die ausschließlich in der Türkei zugelassen sind oder der Klägerin nur dort zur Verfügung stehen. Sonstige Beurteilungsfehler ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt oder das anzuwendende Recht (hier: den Visakodex) verkannt. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 2 Nr. 4, 25 Abs. 1 lit. a) VK zu. Der Antrag auf Erteilung eines solchen Visums ist als „Minus“ in einem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 27). Nach Art. 25 Abs. 1 VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn es der betreffende Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), c), d) und e) SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei können etwa familiäre Bindungen des oder der Betreffenden an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Die Erteilung eines solchen Visums setzt voraus, dass wegen des besonderen Schutzes familiärer Beziehungen nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der auf Grund begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 29 f.; Urteil vom 15. November 2011 - BVerwG 1 C 15.10 - juris Rn. 25). Dass diese, nur auf besondere Ausnahmefälle beschränkten Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, dass und weshalb die erwachsene Schwester im Bundesgebiet zwingend auf Unterstützung durch die Klägerin angewiesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Die im Jahr 1983 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie übt keinen Beruf aus. Am 27. Oktober 2022 beantragte die Klägerin für sich und ihren minderjährigen Sohn beim Generalkonsulat der Beklagten in Istanbul/Türkei ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom 10. November bis 7. Dezember 2022, um ihre in Deutschland lebende und erkrankte Schwester zu besuchen. Zeitgleich beantragte ihr Ehemann, ebenfalls iranischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Mit Bescheid vom 8. November 2022 lehnte die Botschaft beide Anträge unter Verweis auf bestehende Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ab. Die Ablehnung des Visumsantrags der Klägerin begründete die Beklagte zudem mit der fehlenden Glaubhaftmachung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts. Mit nicht unterschriebenem Schreiben vom 29. November 2022, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 1. Dezember 2022, erhob die Schwester der Klägerin für diese Klage gegen die Ablehnung ihres Visumsantrags. Die Klägerin macht geltend, sie wolle ihre an Krebs erkrankte und in Behandlung befindliche Schwester im Bundesgebiet besuchen und unterstützen. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann ins Bundesgebiet reisen wollen, damit ihr minderjähriger Sohn nicht haben alleine bleiben müsse. Obwohl ihr Ehemann nach der Ablehnung seines Visumsantrags nicht mehr reisen wolle, wolle sie weiterhin mit ihrem Sohn ins Bundesgebiet reisen. Da sie selbst auch erkrankt sei, sei sie jeden Monat auf eine spezielle medizinische Behandlung und Verabreichung von Medikamenten in der Türkei angewiesen, für die das türkische Versicherungssystem aufkomme. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. November 2022 zu verpflichten, ihr ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Verwaltungsvorgang sowie den angegriffenen Bescheid. Darüber hinaus könne auch dann keine positive Rückkehrprognose bejaht werden, wenn der Ehemann der Klägerin in der Türkei bliebe, denn aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitel der Klägerin und ihres Ehemannes sei der Aufenthaltsstatus der Familie in der Türkei ungeklärt. Der Ehemann der Klägerin übe in der Türkei auch keinen Beruf (mehr) aus, weshalb bereits seine Verwurzelung in der Türkei zweifelhaft sei. Er sei jedoch Geschäftsführer der im Jahr 2020 mit der Schwester der Klägerin gegründeten und Bundesgebiet ansässigen K...GmbH. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung der Schwester der Klägerin sei allein nicht geeignet, die Rückkehr der Klägerin sicherzustellen. Ferner solle die Klägerin die ablehnende Entscheidung zunächst im Remonstrationsverfahren inhaltlich überprüfen lassen. Das Gericht hat die Klägerin unter Fristsetzung auf die fehlende Unterschrift der Klageschrift hingewiesen. Daraufhin sind die Schreiben von der Schwester der Klägerin unterschrieben bei Gericht eingereicht worden. Ebenfalls unter Fristsetzung hat das Gericht die Schwester der Klägerin dazu aufgefordert, eine auf sie lautende und von der Klägerin unterschriebene Prozessvollmacht einzureichen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. April 2024 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Visumsvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.