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Beschluss

41 L 464/24 V

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug an die Antragstellerin zu 1). Die Antragsteller tragen vor, sie seien seit dem 20. Juli 2023 miteinander verheiratet. Die Antragstellerin zu 1) sei türkische Staatsangehörige und der Antragsteller zu 2) deutscher Staatsangehöriger. Die Antragstellerin zu 1) sei schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der 17. August 2024. Die Schwangerschaft sei risikobehaftet. Sämtliche Voraussetzungen für den Familiennachzug seien erfüllt. Die Terminbestätigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara (Botschaft) für den 23. März 2024 sei der Antragstellerin zu 1) erst am selben Tag zugegangen. Die Antragstellerin zu 1) habe vom 14. Mai 2023 bis zum 9. August 2023 einen Deutschkurs zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 besucht. Wegen eines akuten Vorfalls am 5. April 2024 habe sie auf der Notaufnahme behandelt werden müssen. Die Vorlage des A 1-Sprachzertifikats sei nicht zumutbar. Im Übrigen sei nach der Geburt des deutschen Kindes ein Anspruch auch ohne den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse gegeben. Der Antragsteller zu 2) sei seit dem Monat Juni 2018 als Maler und Lackierer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Eine längere Abwesenheit, um der Antragstellerin zu 1) während oder nach der Schwangerschaft in der Türkei Beistand und Hilfe zu leisten, sei deshalb offensichtlich nicht möglich und auf Nachfrage mit Schreiben seines Arbeitgebers vom 20. Juni 2024 abgelehnt worden. Die Antragstellerin zu 1) habe als werdende Mutter einen Anspruch auf Beistand und Hilfe durch den Antragsteller zu 2). Dieser habe Anspruch auf Begleitung der Schwangerschaft, auf Teilnahme an der Geburt sowie insbesondere auf das Erleben der ersten Lebenszeit des gemeinsamen Kindes. Auf den vorgelegten E-Mail-Verkehr mit der Botschaft (Bl. 7, 10 der Gerichtsakte - GA), auf den Arztbericht vom 8. April 2024 (Bl. 8 f. GA) und auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Juni 2024 wird Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen sachdienlich ausgelegt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Sie führt aus, bisher sei bei der Botschaft kein Verwaltungsvorgang angefallen. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einstweiligen Rechtsschutzes seien vorliegend nicht erfüllt. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin zu 1) erfülle das Antragserfordernis nicht. Dass sie den Termin zur Antragstellung am 23. März 2024 nicht wahrgenommen habe, sei selbst verschuldet. Für ihre Behauptung, sie habe die Terminbestätigung für diesen Termin erst am selben Tag erhalten, erbringe sie keinen Nachweis. Auch habe die Antragstellerin zu 1) keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ergebe sich nicht aus der Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt eines deutschen Kindes. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass eine Geburt in ihrem Heimatland nicht zumutbar sei und ihr hieraus unzumutbare Nachteile entstünden. Eine Risikoschwangerschaft könne grundsätzlich auch in der Türkei ohne Weiteres medizinisch begleitet und durchgeführt werden. Eine ausreichende medizinische Versorgung in der Türkei sei gewährleistet. Ein Anspruch eines deutschen Kindes, unter Inanspruchnahme des in Deutschland vorhandenen Versorgungsniveaus auf die Welt zu kommen, sei nicht gegeben. Der Beigeladene stellt keinen bestimmten Antrag. Er führt aus, der Vorgang sei ihm bisher gänzlich unbekannt. Ihm lägen weder ein Visumantrag noch die in der Antragschrift erwähnten, den Anspruch begründenden Dokumente vor. Ein Verwaltungsvorgang könne nicht übersendet werden. Bei Zutreffen des Vortrags der Antragstellerin zu 1) und der Vorlage der Dokumente sprächen bisher keine ersichtlichen Gründe gegen eine Zustimmung zur Visumerteilung. II. Über den Antrag entscheidet der Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Antrag hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der Antrag zulässig ist, insbesondere ob der Antragsteller zu 2) (ebenfalls) antragsbefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) und ob die Antragsteller im vorliegenden Einzelfall auch ohne vorherige Antragstellung bei der zuständigen Botschaft (dazu sogleich) ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Wird – wie hier im Falle der vorläufigen Erteilung eines Visums – die Hauptsache teilweise vorweggenommen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris, Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2013 – OVG 2 S 80.13/OVG 2 M 48.13 – amtl. EA, S. 2), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar. a) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 i.V.m. den §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - liegen derzeit aller Voraussicht nach nicht vor. aa) Es fehlt bereits an der formellen Anspruchsvoraussetzung der Antragstellung. Gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG wird, soweit – wie vorliegend – nichts anderes bestimmt ist, einem Ausländer ein Aufenthaltstitel nur auf seinen Antrag erteilt. Für eine Antragstellung in diesem Sinne ist erforderlich, dass der Erklärende mit seinem Verhalten oder seiner Äußerung in für die Behörde erkennbarer Weise zum Ausdruck bringt, dass er ein bestimmtes Tätigwerden der Behörde erstrebt, indem er dieser ein Begehren mitteilt, das beschieden werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2023 – OVG 3 B 9/21 – juris, Rn. 21 m.w.N.). Gemessen daran liegt ein Antrag auf Erteilung eines Visums nicht vor. In der Anmeldung für die Terminvergabe des Termins zum 23. März 2024 liegt kein Antrag. Dem steht bereits entgegen, dass zur Antragstellung weitere Schritte erfolgen müssten, nämlich insbesondere die Vorsprache bei der Botschaft zum vergebenen Termin und die dortige Stellung des Antrags selbst. Ähnliches gilt für die E-Mails des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 24. April 2024 und vom 4. Juni 2024. Auch darin wird lediglich ein „Sondertermin“ zur Vorsprache bei der Botschaft erbeten bzw. an diese Bitte erinnert, nicht aber bereits ein Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt. Vielmehr sollte dies wiederum erkennbar erst in einem daraufhin vergebenen Termin selbst erfolgen. Auch liegt in dem Eilantrag der Antragsteller keine Antragstellung in diesem Sinne. bb) Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung einfacher deutscher Sprachkenntnisse. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 AufenthG findet das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf den Ehegattennachzug zu Deutschen entsprechende Anwendung. Danach setzt die Erteilung des Visums insbesondere voraus, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (vgl. § 2 Abs. 9 AufenthG). Dass die Antragstellerin zu 1) über Sprachkenntnisse auf diesem Niveau verfügt, hat sie nicht glaubhaft gemacht, insbesondere ein Sprachzertifikat A 1 nicht vorgelegt und entsprechende Sprachkenntnisse auch nicht anderweit dargelegt. Dass sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage wäre, einen Sprachnachweis zu erbringen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG), legt die Antragstellerin zu 1) weder dar noch macht sie dies glaubhaft. Eine Schwangerschaft, auch eine Risikoschwangerschaft, stellt grundsätzlich weder eine Krankheit noch eine Behinderung dar, die dem Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse (dauerhaft) entgegenstünde. Unabhängig davon bietet auch der von der Antragstellerin zu 1) vorgelegte Arztbericht vom 8. April 2024 keine tragfähigen Anhaltspunkte, um von einem (dauerhaften) Nachweishindernis auszugehen. Aus ihm ergibt sich noch nicht einmal, dass die Antragstellerin zu 1) sich einer Sprachprüfung aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht unterziehen könnte. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Danach bedarf es des Nachweises von Sprachkenntnissen nicht, wenn es dem den Nachzug begehrenden Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Diese mit Wirkung zum 1. August 2015 eingefügte Regelung beinhaltet eine allgemeine Härtefallklausel, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 10. Juli 2014 – Rs. C-138/13 – juris, Rn. 38; Urteil vom 9. Juli 2015 – Rs. C-153/14 – juris, Rn. 56 ff.) Rechnung trägt und eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Prüfung der besonderen individuellen Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht. Solche individuellen Umstände, die im Einzelfall eine Befreiung von dem Erfordernis des Sprachnachweises gebieten, können sich insbesondere aus Alter, Bildungsniveau, finanzieller Lage oder Gesundheitszustand des nachzugswilligen Ehegatten ergeben (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O., Rn. 58). Besondere Umstände können auch mit Blick auf die Verhältnisse in seinem Heimatland vorliegen, etwa weil Sprachkurse nicht angeboten werden oder nicht erreichbar sind und sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 – juris, Rn. 28). Ein Härtefall ist danach anzunehmen, wenn es dem Ehegatten aus in seiner Person oder in den äußeren Umständen liegenden Gründen entweder von vornherein nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sich vor der Einreise nach Deutschland um den Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu bemühen, oder aber es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016 – OVG 12 B 9.15 – amtl. EA, S. 7). Eine Unmöglichkeit, vor der Einreise ernsthafte Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, macht die Antragstellerin zu 1) nicht geltend. Vielmehr trägt sie selbst vor, für die Dauer von fast drei Monaten an einem Deutschsprachkurs zum Erwerb des A 1-Niveaus teilgenommen zu haben. Hierin erschöpfen sich allerdings ihre Bemühungen, ohne die Dauer von einem Jahr zu erreichen und ohne dass deutlich würde, warum sie diese Bemühungen nach dem Ende des Sprachkurses im August 2023 nicht so lange wie möglich fortgesetzt hat. Dass weitere Spracherwerbsbemühungen vor der Einreise unzumutbar wären, behauptet die Antragstellerin zwar, zeigt dies aber nicht auf. Insbesondere führt eine Schwangerschaft, auch eine Risikoschwangerschaft, allein nicht dazu, dass weitere ernsthafte Bemühungen um den Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse (dauerhaft) unzumutbar wären. b) Die Antragstellerin zu 1) hat aller Voraussicht nach auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu bzw. mit ihrem noch ungeborenen Kind aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. aa) Es fehlt auch insoweit bereits an der formellen Anspruchsvoraussetzung der Antragstellung (vgl. zuvor). bb) Der Umstand, dass ein noch ungeborenes Kind aufgrund seines deutschen Vaters – auch bei einer Geburt im Ausland – die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) und daher als deutscher Staatsangehöriger das Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland haben wird und somit seiner Mutter (eine juristische Sekunde später) einen Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vermittelt, begründet keinen Rechtsanspruch der Mutter auf Einreise vor des Kindes Geburt. Der Familiennachzug zu einem Kind kommt vor dessen Geburt grundsätzlich nicht in Betracht. Es besteht – auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG – kein Anlass, die Vorschriften zum Familiennachzug entgegen ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut erweiternd auszulegen und einen Nachzug zum noch nicht geborenen Kind zuzulassen. Dem Schutz familiärer Belange kann insoweit durch ein Besuchsvisum im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, welches die Antragstellerin zu 1) weder bei der Botschaft beantragt hat noch im vorliegenden Eilverfahren begehrt, hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – OVG 12 S 70.09 – BeckRS 2011, 45417; VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2015 – VG 33 L 45.15 – BeckRS 2015, 42108 m.w.N.). c) Darüber hinaus haben die Antragsteller auch das Vorliegen der übrigen (gemeinsamen) Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Ehegatten- bzw. Familiennachzug (oben a bzw. b) nicht glaubhaft gemacht. Weder ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2) nachgewiesen – und damit auch nicht die zukünftige deutsche Staatsangehörigkeit des Nasziturus – noch die Eheschließung zwischen den Antragstellern. Dasselbe gilt für die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Identitätssicherung und der Passpflicht, durch die Antragstellerin zu 1). 2. Überdies und für sich selbst genommen tragend haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Schwere und unzumutbare Nachteile für den Fall des Ausbleibens einer einstweiligen Anordnung sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Antragsteller haben eine Gefährdung der gesundheitlichen Versorgung der Antragstellerin zu 1) in der Türkei nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin zu 1) ihr Kind „aus nachvollziehbaren Gründen“ in Deutschland zur Welt bringen möchte, genügt für die Darlegung und Glaubhaftmachung schwerer und unzumutbarer Nachteile bei Weitem nicht. Im Übrigen kann nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen die Antragsteller nicht entgegentreten, eine Risikoschwangerschaft grundsätzlich auch in der Türkei ohne Weiteres medizinisch begleitet und durchgeführt werden und ist eine ausreichende medizinische Versorgung dort gegeben. Wie dem vorgelegten Arztbericht zu entnehmen ist, befindet sich die Antragstellerin zu 1) auch bereits in ärztlicher Betreuung. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoschwangerschaft oder derartige gesundheitliche Gefährdung von Mutter oder Kind, die zwingend einer ärztlichen Betreuung im Inland bedürfte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu 1) einer weitergehenden, persönlichen Betreuung und Unterstützung anlässlich der Geburt des Kindes bedarf, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 2) diese nicht während eines Aufenthalts in der Türkei leisten könnte. Dass er für die Zeit der Geburt seines Kindes und für die unmittelbar sich daran anschließende Zeit nicht zumindest vorübergehend in die Türkei reisen könnte, lässt sich der unsubstantiierten Bescheinigung seines Arbeitgebers so nicht entnehmen. In ihr ist zwar die angebliche Nichtmöglichkeit der Gewährung von (Erholungs-)Urlaub bis zum Oktober 2024 wegen einer hohen Auftragslage angesprochen, nicht aber ausdrücklich aufgeführt, dass dies auch den (besonderen) Fall der vorübergehenden (bezahlten oder unbezahlten) Freistellung wegen der Geburt eines eigenen Kindes umfasst. Eine solche Praxis entspräche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass der Antragsteller zu 2) sich diesbezüglich erfolglos an seinen Arbeitgeber gewandt habe, behauptet er zwar, macht dies aber – wie gesagt – nicht hinreichend glaubhaft. Er kann deshalb darauf verwiesen werden, für die Zeit um den Geburtstermin und die sich unmittelbar daran anschließende Zeit geplant oder kurzfristig in die Türkei zu reisen. Auf die Frage, ob es einen schweren und unzumutbaren Nachteil darstellte, wenn der Antragsteller zu 2) gehindert wäre, während der Geburt seines (deutschen) Kindes oder in dessen ersten Lebenswochen anwesend zu sein, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Sollte es darauf ankommen, hätte der Eilantrag allerdings gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg, denn bei der Geburt eines Kindes ohne Anwesenheit des Ehemannes in dem – vorliegenden – Fall, dass die Eheleute ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in verschiedenen Ländern haben, die weit auseinander liegen bzw. für die Einreisebestimmungen gelten, handelt es sich nicht um einen besonderen Einzelfall. Ein solcher Umstand kann sich in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle ähnlich zeigen und bildet die aus der selbst gewählten Lebens-, Berufs- und Familienplanung und -gestaltung folgende Lebensrealität ab. Darüber hinaus sind unzumutbare Nachteile auch deshalb nicht erkennbar, weil die Antragstellerin zu 1) den an sie vergebenen Termin bei der Botschaft zur Beantragung eines Visums am 23. März 2024 ohne genügende Entschuldigung versäumt und die von den Antragstellern angenommene Eilbedürftigkeit deshalb erst selbst herbeigeführt hat. Dass ihr der Termin erst am selben Tag per E-Mail-Adresse mitgeteilt worden sein soll, ist zwischen den Beteiligten streitig und nicht glaubhaft gemacht. Die entsprechende E-Mail haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3 i.V.m. den §§ 39 ff., 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.