Beschluss
41 L 315/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0505.41L315.25.00
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Leitsätze
1. Die Neuregelung in § 56 SchulG (juris: SchulG BE) i.V.m. § 129 Abs. 14 SchulG (juris: SchulG BE), die sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die betreffende Kampagne aus beiden Vorschriften ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich vorliegend um den Fall einer sog. unechten Rückwirkung, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ausgelöst werden.(Rn.11)
2. Die Regelungen zum Probeunterricht sind hinreichend bestimmt.(Rn.24)
3. Welche Kenntnisse in dem Probeunterricht abgefragt werden, um die Eignung für das Gymnasium trotz unzureichenden Notendurchschnitts nachzuweisen, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint.(Rn.36)
4. Das Bestehen des Probeunterrichts hängt nicht maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur begrenzt kontrollierbaren Einschätzung einer Lehrkraft ab. Vielmehr soll die Beurteilung und Bewertung der Leistungen in diesem für eine große Anzahl von Schülerinnen und Schülern konzipierten und durchgeführten Probeunterricht - konkret mehr als 2000 Teilnehmende - möglichst gleichförmig ablaufen, damit die Ergebnisse im Interesse eines fairen und chancenwahrenden Beurteilungsverfahrens vergleichbar ausfallen.(Rn.44)
5. Für die Ausgestaltung des Probeunterrichts ist keine spezifische Prüfungsordnung erforderlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 GG). So handelt es sich bei einem Probeunterricht weder um eine Aufnahmeprüfung noch um eine Prüfung für einen berufsqualifizierenden Abschluss. Sein Bestehen eröffnet den betroffenen Schülerinnen und Schülern keinen Zugang zu einem Beruf. Deshalb liegt kein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vor und bedarf es keiner den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung.(Rn.49)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Neuregelung in § 56 SchulG (juris: SchulG BE) i.V.m. § 129 Abs. 14 SchulG (juris: SchulG BE), die sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die betreffende Kampagne aus beiden Vorschriften ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich vorliegend um den Fall einer sog. unechten Rückwirkung, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ausgelöst werden.(Rn.11) 2. Die Regelungen zum Probeunterricht sind hinreichend bestimmt.(Rn.24) 3. Welche Kenntnisse in dem Probeunterricht abgefragt werden, um die Eignung für das Gymnasium trotz unzureichenden Notendurchschnitts nachzuweisen, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint.(Rn.36) 4. Das Bestehen des Probeunterrichts hängt nicht maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur begrenzt kontrollierbaren Einschätzung einer Lehrkraft ab. Vielmehr soll die Beurteilung und Bewertung der Leistungen in diesem für eine große Anzahl von Schülerinnen und Schülern konzipierten und durchgeführten Probeunterricht - konkret mehr als 2000 Teilnehmende - möglichst gleichförmig ablaufen, damit die Ergebnisse im Interesse eines fairen und chancenwahrenden Beurteilungsverfahrens vergleichbar ausfallen.(Rn.44) 5. Für die Ausgestaltung des Probeunterrichts ist keine spezifische Prüfungsordnung erforderlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 GG). So handelt es sich bei einem Probeunterricht weder um eine Aufnahmeprüfung noch um eine Prüfung für einen berufsqualifizierenden Abschluss. Sein Bestehen eröffnet den betroffenen Schülerinnen und Schülern keinen Zugang zu einem Beruf. Deshalb liegt kein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vor und bedarf es keiner den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung.(Rn.49) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) im Rahmen des Übergangs von der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/26 die Anmeldung am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium (Erstwunsch) zu ermöglichen, sie an den Verfahren der von den Antragstellern gewünschten Schulen - auch Zweitwunsch Yyy-yyy-Schule und Drittwunsch Zzz-zzz-Gymnasium - zu beteiligen und ihr im Fall der Nichtaufnahme in eine dieser Schulen einen Schulplatz an einem anderen Gymnasium anzubieten bzw. zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Wird demgegenüber – wie vorliegend durch die Antragsteller – eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 -, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsteller haben jedenfalls einen ihr Begehren tragenden Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. 1.) Soweit die Antragsteller mit dem Antrag zunächst begehren, ihnen die Anmeldung der Antragstellerin zu 1) am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium zu ermöglichen, erscheint bereits fraglich, ob dem nicht schon der Ablauf der seitens des Antragsgegners hierfür festgelegten Anmeldefrist (6. bis 14. März 2025) entgegensteht. Der Anmeldung der Antragstellerin zu 1) an einem Gymnasium stand und steht zwar – wie im Folgenden ausgeführt werden wird – ihrerseits entgegen, dass sie die hierfür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Soweit die Antragsteller meinen, dass die (fristgerechte) Anmeldung der Antragstellerin zu 1) an einem Gymnasium deshalb „nicht möglich“ gewesen sei (vgl. S. 5 der Antragsschrift), verhalten sie sich jedoch widersprüchlich. Denn mit dem vorliegenden Antrag machen sie gerade Gegenteiliges geltend. Es erschließt sich damit nicht, warum die Antragsteller nicht bereits vor dem Ablauf der Anmeldefrist um entsprechenden Rechtsschutz nachgesucht haben. Hierüber hätte auch, wie die vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich der Eignung der dortigen Antragsteller für den Besuch des Gymnasiums geführten Verfahren zeigen (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2025 - VG 3 L 63/25 u.a. -, juris), noch rechtzeitig genug vor dem Ablauf des Anmeldezeitraums entschieden werden können. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob bereits das Verstreichenlassen der Anmeldefrist zu einem Ausschluss des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs führt. Denn jedenfalls stehen der begehrten Anmeldung der Antragstellerin zu 1) am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium die Regelungen in § 56 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 129 Abs. 14 des Schulgesetzes für das Land Berlin (in der Fassung vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 - SchulG -) entgegen. Danach können die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schüler, die sich – wie die Antragstellerin zu 1) – im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, das Gymnasium nur dann als in der Sekundarstufe I zu besuchende Schulart wählen (und ihr Kind dementsprechend an einem Gymnasium anmelden), wenn die nach § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG zu berechnende Förderprognose die Durchschnittsnote von 2,2 erreicht oder diese unterschreitet, oder wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Durchschnittsnote der für die Antragstellerin zu 1) erstellten Förderprognose beträgt 2,4 und überschreitet damit den Wert von 2,2. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Begrenzung der Anmeldung an einem Gymnasium im Wege der Bezugnahme auf die Durchschnittsnote der Förderprognose gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße, weil diese gemäß § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG auch unter Heranziehung von zum Ende des Schuljahres 2023/2024 am 17. Juli 2024 erteilten Zeugnisnoten gebildet werde, während die Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG erst am 20. Juli 2024 verkündet und am 1. August 2024 in Kraft getreten sei, dringen sie hiermit nicht durch. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat hierzu in mehreren, die Eignung der dortigen Antragsteller zum Besuch des Gymnasiums betreffenden Verfahren (Beschlüsse vom 9. April 2025 - VG 3 L 77/25 u.a. -, EA S. 4 f.) Folgendes ausgeführt: „Die Neuregelung in § 56 SchulG i.V.m. § 129 Abs. 14 SchulG, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die betreffende Kampagne aus beiden Vorschriften ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich vorliegend um den Fall einer sog. unechten Rückwirkung, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ausgelöst werden (sog. „tatbestandliche Rückanknüpfung“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2022 – BVerwG 3 B 11/21 –, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris). Die Neufassungen der §§ 56, 129 Abs. 14 SchulG mit dem eingeschränkten Elternwahlrecht galten bei Eintritt der betroffenen Kinder in die 5. Jahrgangsstufe noch nicht. Die höhere Bedeutung der am Ende der Jahrgangsstufe 5 erteilten Zeugnisnoten knüpft an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an. Die Rechtsfolge, d.h. die Relevanz der erzielten Leistungen für die Entscheidung über die Zugangsberechtigung zum Gymnasium, wirkt hingegen erst für die Zukunft. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1962 – 1 BvL 22/57 –, juris Rn. 25 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 BvL 7/13 –, juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 –, juris Rn. 53 ff.). Allerdings ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen. Die vom Gesetzgeber angeordnete rückwirkende Regelung muss zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sein. Zudem müssen der Regelung legitime Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, die bei einer Gesamtabwägung gegenüber den Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, juris Rn. 60). Der Gesetzgeber hat mit der betreffenden Neuregelung auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden haben, im Schuljahr 2022/23 von den Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 1). Das Bestreben des Gesetzgebers zielt darauf, dem mit dem Nichtbestehen des Probejahrs verbundenen erheblichen Rücklauf derjenigen Schülerinnen und Schüler präventiv entgegenzuwirken, die den gymnasialen Anforderungen nicht gewachsen sind und deshalb bisher nach der Jahrgangsstufe 7 auf eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule wechseln mussten (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG a.F.). Dabei handelt es sich um einen legitimen Zweck, der den begrenzten Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen Rechnung trägt, eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler vermeidet und durch rechtzeitige Prognose einem unnötigen Hin und Her entgegenwirkt, das die betroffenen Schulen auch organisatorisch strapaziert. Mit § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG wurde eine Übergangsregelung für Schülerinnen und Schüler getroffen, die sich – wie hier – am 1. August 2024 bereits in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befanden, um die Grundlage der Förderprognose insoweit zu erhalten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56). Die Neuregelung mit dem nunmehr eingeführten Probeunterricht ist auch mit Blick auf die damit verbundene partielle Rückwirkung geeignet, ihren Zweck zu erreichen. Durch sie wird eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung möglich, ob Schülerinnen und Schüler, deren bisher gezeigte Leistungen eine Durchschnittsnote von 2,3 bis 2,7 erreichen, den Anforderungen an einem Gymnasium gewachsen sind. Mit der Verstärkung und Formalisierung der prognostischen Beurteilung, ob die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gegeben sind, werden die negativen Auswirkungen einer erst nachträglichen Feststellung der fehlenden Eignung betroffener Schülerinnen und Schüler zum Ablauf der gymnasialen Jahrgangsstufe 7 auch für diejenigen vermieden, die bei Einführung der Neuregelung am 1. August 2024 bereits die Jahrgangsstufe 6 besuchten. Insbesondere ließe sich die Entscheidung des Gesetzgebers, ab sofort die Eignung für das Gymnasium für den noch nicht notenmäßig qualifizierten Personenkreis nicht mehr durch ein Probejahr, sondern durch eine der Aufnahme vorgelagerte Eignungsprüfung festzustellen, nicht durch eine weniger belastende, gleichermaßen geeignete Regelung erreichen. Die Regelung ist angesichts des erkennbaren und legitimen gesetzgeberischen Bestrebens, möglichst zügig eine umfassende neue Aufnahmeregelung für Gymnasien zu treffen, auch im Hinblick auf den miterfassten Kreis der bereits im Schuljahr 2023/24 in der Jahrgangsstufe 5 befindlichen Schülerinnen und Schüler als erforderlich anzusehen. Die legitimen Beweggründe des Gesetzgebers überwiegen auch das Bestandsinteresse der Betroffenen. Es entspricht zunächst den allgemeinen Vorgaben des Berliner Schulrechtes, dass Leistungen der Schülerinnen und Schüler regelmäßig bewertet werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SchulG, § 19 GsVO) und solche Bewertungen für das weitere schulische Fortkommen grundsätzlich von Belang sind. Dieses Grundprinzip wird durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt. Dass die Notengebung am Ende des Schuljahres der 5. Jahrgangsstufe und am Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe durch den Wegfall der individuellen pädagogischen Beurteilung für alle Schülerinnen und Schüler mit einem Notendurchschnitt von (nur) 2,3 bis 2,7 nach § 56 Abs. 2 SchulG a.F. in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 8 GsVO a.F. ein stärkeres Gewicht als zuvor erhalten hat, stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz oder gar gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen auf ein Fortbestehen der vormaligen Regelung einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits überschritten worden wäre (vgl. zur Bedeutung der Zumutbarkeit für die Abwägung BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris, 1. Leitsatz). Das Elternwahlrecht war auch bisher schon durch das Erfordernis eines erfolgreichen Probejahres eingeschränkt, während die Neuregelung die Einschränkung im Ergebnis zeitlich vorverlagert. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsregelung des § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG trägt den Vertrauensinteressen der Betroffenen, die zum Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 aufgerückt sind, insoweit ausreichend Rechnung, als die Einbeziehung der Noten sämtlicher Fächer und der bisherige Gewichtungsmodus (teilweise Faktor 2) einmalig für diejenigen Schülerinnen und Schüler unverändert bleiben. Schließlich ist den Betroffenen, die darauf vertraut haben wollen, dass das Eignungsfeststellungsverfahren für das Schuljahr 2025/2026 für sie noch nach § 56 SchulG a.F. durchgeführt werde, entgegenzuhalten, dass mit einer künftigen Fortgeltung der bisherigen Regelung nicht mehr ohne weiteres zu rechnen war, nachdem sich die Regierungsparteien auf eine Änderung der Zugangsvoraussetzungen bereits im Koalitionsvertrag von April 2023 geeinigt hatten (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU Berlin und SPD Berlin, Für Berlin das Beste, vom 26. April 2023, S. 40) und ein entsprechender Gesetzesentwurf am 6. Juni 2024 in erster Lesung in den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie überwiesen wurde (vgl. Abgeordnetenhaus Plenarprotokoll, 49. Sitzung, S. 4680, 4687). Damit war jedenfalls frühzeitig absehbar, dass eine besondere Eignungsfeststellung für das Gymnasium auch für den vorliegend betroffenen Jahrgang zur Anwendung kommen würde (vgl. in diesem Sinne für die am 26. März 2014 in § 56 Abs. 6 SchulG rückwirkend eingeführte Geschwistervorrangregelung für das Schuljahr 2014/2015 auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 – OVG 3 S 46.14 –, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kann auch das Informationsschreiben der Senatsverwaltung vom 17. Oktober 2024 kein hinreichend schutzwürdiges Vertrauen begründen, weil die betreffende Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG bereits am 10. Juli 2024 in Kraft getreten war (vgl. GVBl. 465).“ Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Antragstellerin zu 1) hat auch nicht ihre Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen. Sie hat den zur Feststellung der Eignung durch den Antragsgegner durchgeführten Probeunterricht nicht bestanden, wie den Antragstellern mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. März 2025 mitgeteilt wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller durfte der Antragsgegner zur Feststellung der Eignung der Antragstellerin zu 1) für den Besuch des Gymnasiums i.S.d. § 129 Abs. 14 SchulG auf das in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG geregelte Verfahren der Teilnahme an einem Probeunterricht zurückgreifen. Zwar enthält die Übergangsregelung des § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG, anders als § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG, keine konkrete Vorgabe, wie Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, ihre Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachzuweisen haben. Damit ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass der Antragsgegner sich hierfür nicht auch des in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG geregelten Verfahrens bedienen durfte. Im Gegenteil ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Ausübung des ihm insoweit eröffneten Ermessens auf das Verfahren zurückgegriffen hat, das der Gesetzgeber für die folgenden Schuljahre als verbindlich festgelegt hat und für das aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG in § 29a der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) Vorgaben getroffen werden. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, dass § 129 Abs. 14 SchulG gerade eine von § 56 Abs. 3 SchulG „abweichende“ Regelung treffe, übersehen sie, dass diese Formulierung sich nach § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG ausdrücklich nur auf die Bildung der Durchschnittsnote der Förderprognose nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG bezieht, die für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten noch nach der bis zum 31. Juli 2024 in § 24 Abs. 2 Satz 6 der Grundschulverordnung - GsVO a.F. - geregelten Methode zu berechnen ist (vgl. hierzu Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56). Auch der Einwand der Antragsteller, dass der systematische Unterschied zwischen § 56 Abs. 3 Satz 3 und § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG eine Verknüpfung beider Regelungsinhalte verbiete, überzeugt nicht, denn die Normen regeln übereinstimmend eine Notengrenze, bis zu der eine Anmeldung am Gymnasium in Betracht kommt, und unterscheiden sich lediglich in der Methode der Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose. Warum die Entscheidung des Antragsgegners, zur Feststellung der Eignung i.S.d. § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG auf die in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG geregelte Durchführung eines Probeunterrichts zurückzugreifen, zu einem „inneren Bruch der Normlogik“ führen sollte, erschließt sich daher nicht. Ein von den Antragstellern in diesem Zusammenhang geltend gemachter Verstoß der Regelung gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit ist damit nicht erkennbar. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen in den Beschlüssen der 3. Kammer vom 9. April 2025 (- VG 3 L 77/25 u.a. -, EA S. 7 f.) verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung ebenfalls anschließt: „Die genannten Regelungen zum Probeunterricht sind hinreichend bestimmt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 u.a. – juris Rn. 22). Soweit gerügt wird, dass es in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 29 Abs. 3 GsVO keine näheren Vorgaben zur Bestehensgrenze, zur Eignungsfeststellung und zum Prüfungsstoff gebe, ist auf die Regelung in § 29a Abs. 4 Sek I-VO zu verweisen, wo die wesentlichen Vorgaben rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt werden. Danach stellt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden. Damit werden Prüfungsstoff und -inhalt hinreichend konkretisiert. Die Bestehensgrenze von 75 Prozent hat der Verordnungsgeber ebenfalls rechtlich beanstandungsfrei festgelegt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025, a.a.O., – juris Rn.18). Dass der Prüfungsstoff für die genannten Fächer (Deutsch und Mathematik) und überfachlichen Kompetenzen sich daran orientiert, was bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe regelmäßig Lehrinhalt war, versteht sich von selbst. Dementsprechend wurden die Aufgaben des Probeunterrichtes anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt. An der Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben waren nach den Angaben des Antragsgegners bis zu zwölf Personen beteiligt. Darunter hätten sich fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Primarstufe und fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe befunden. Sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Mathematik seien die Aufgaben so entwickelt worden, dass sie sowohl Kompetenzen der Niveaustufe C als auch der Niveaustufen D prüften. Der Prozess sei von verschiedenen Schulaufsichten und Fachaufsichten der Senatsverwaltung gesteuert und begleitet worden. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich der Verordnungsgeber dazu entschieden hat, im Probeunterricht neben den überfachlichen Kompetenzen nur Aufgaben aus den Fächern Mathematik und Deutsch zu stellen, nicht jedoch auch aus dem Unterrichtsfach 1. Fremdsprache (Englisch oder Französisch), obwohl die Noten in der 1. Fremdsprache nach § 56 Abs. 3 SchulG ebenfalls in die Förderprognose einfließen sollen. Zum einen gilt § 56 Abs. 3 SchulG für den Übergang zum Schuljahr 2025/26 nur in Verbindung mit § 129a Abs. 14 SchulG, wonach einmalig nicht nur die Noten in den Fächern Mathematik, Deutsch und 1. Fremdsprache allein für die Förderprognose ausschlaggebend sind. Zum anderen unterliegt die Auswahl der Prüfungsfächer der nachvollziehbaren Beurteilung des Antragsgegners. Im Unterschied zu der 1. Fremdsprache, die erst ab der 3. Jahrgangsstufe unterrichtet wird, werden die fachlichen Kompetenzen in Deutsch und Mathematik seit der Einschulung erworben, so dass das Grundlagenwissen breiter aufgestellt ist. Überdies würde eine zusätzliche Prüfung in den Fächern Englisch und Französisch eine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler je nach Wahl der 1. Fremdsprache bei dem Probeunterricht bedeuten, die angesichts der Vielzahl der Betroffenen organisatorischen Mehraufwand in Bezug auf Räumlichkeiten und Auswahl der korrigierenden Lehrkräfte (nach Fächerkombination) nach sich ziehen würde, ohne dass hieraus ein Mehrgewinn für die Erkenntnis über die gymnasiale Eignung folgt.“ Im Übrigen hätten die Antragsteller, selbst wenn die in § 129 Abs. 14 SchulG getroffene Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht (in der Gestalt des Rückwirkungsverbotes bzw. des Bestimmtheitsgebotes) verstieße, damit noch keinen Anordnungsanspruch auf Anmeldung der Antragstellerin zu 1) an einem Gymnasium glaubhaft gemacht. Denn anders als die Antragsteller offenbar meinen, würde damit nicht uneingeschränkt die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG zur Anwendung kommen, nach der die Erziehungsberechtigten frei die Schulart der Sekundarstufe I wählen, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll. Vielmehr würden aufgrund des Wegfalls der Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG zunächst die Regelungen in § 56 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG zur Anwendung kommen. Die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG zu bildende Förderprognose der Antragstellerin zu 1) überschritte jedoch i.S.d. § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG mit (3+3+3+3+3+2 =) 17 den Zahlenwert von 14, und die Antragstellerin hat ihre Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme am Probeunterricht nicht nachgewiesen (s.o.). Selbst wenn man davon ausginge, dass auch die Anwendung dieser Regelungen zumindest wieder gegen das Rückwirkungsverbot verstieße, weil sie Bezug auf die bereits vor ihrem Inkrafttreten am Ende der Jahrgangsstufe 5 erteilten Zeugnisnoten nehmen, würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Es käme nämlich nicht in Betracht – sei es zum Ersatz für eine etwa unwirksame Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG, sei es anstelle der Berechnung des Zahlenwertes nach § 56 Abs. 3 SchulG – auf eine (in der Förderprognose bislang ohnehin nicht ausgesprochene) Gymnasialempfehlung der bislang durch die Antragstellerin zu 1) besuchten Grundschule abzustellen, wie die Antragsteller aber für sich in Anspruch nehmen (auf S. 23 f. der Antragsschrift, vorrangig zur Begründung des Hilfsantrages zu 2.4., vgl. dazu näher unten IV.). Denn im vorliegenden Eilverfahren dürfte, selbst wenn die genannten Regelungen als unwirksam zu behandeln wären, der Entscheidung des Gesetzgebers, in welcher Form diesem Verstoß abgeholfen bzw. die hierdurch entstehende Regelungslücke geschlossen werden soll, nicht ohne Weiteres vorgegriffen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2024 - OVG 3 S 90/23 -, EA S. 7). Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, weil der dem Gesetzgeber hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ einer Regelung eröffnete Gestaltungsspielraum ausnahmsweise dahingehend „auf Null reduziert“ wäre, dass nur diese von den Antragstellern in den Blick genommene Lösung rechtlich nicht zu beanstanden wäre (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2024, a.a.O.), sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ebenso verhält es sich mit den anderen durch die Antragsteller in den Blick genommenen Alternativen, namentlich einer Geltung der Regelungen in § 56 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG erst für den nächsten Schülerjahrgang oder ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten, welche Leistungen in die Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose einzubeziehen sind (S. 9 der Antragsschrift). Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, dass die konkrete Durchführung des Probeunterrichts im Februar 2025 rechtswidrig gewesen sei und überdies die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen der Antragstellerin zu 1) nicht zutreffend bewertet worden seien, ist dies im vorliegenden Verfahren bereits nicht berücksichtigungsfähig. Spezifisch prüfungsrechtliche Einwendungen gegen die – hier durch Bescheid der Senatsverwaltung vom 4. März 2025 mit regelnder Wirkung getroffene – Aussage, dass die Eignung eines Schülers für den Besuch des Gymnasiums nicht habe festgestellt werden können, etwa dergestalt, dass die hierfür zu beurteilenden Leistungen nicht beeinträchtigungsfrei hätten erbracht werden können (sog. Verfahrensfehler) oder die Beurteilung der Leistungen selbst an einem rechtlich beachtlichen Fehler leide (sog. Beurteilungsfehler) stellen sich als eigenständiger, dem Schulprüfungsrecht mit seinen Besonderheiten unterfallender Streitgegenstand dar, der gesondert anzugreifen und im vorliegenden Verfahren, in dem ausschließlich die Anmeldung (bzw. die Beteiligung am Verfahren zur Vergabe der Schulplätze) an einem Gymnasium begehrt wird, nicht inzident zu prüfen ist. Hiergegen spricht schon das Erfordernis der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Berlin für den Übergang in die Sekundarstufe I zuständigen 17. und 41. Kammer einerseits und der für das Schulprüfungsrecht ausschließlich zuständigen 3. Kammer andererseits (zum vergleichbaren Fall der - im Auswahlverfahren nicht vorzunehmenden - Überprüfung der Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 - 39 L 281/22 -, juris Rn. 24) Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, greifen die Einwendungen der Antragsteller gegen die konkrete Durchführung des Probeunterrichtes nicht durch. Die Kammer schließt sich auch insoweit den im Folgenden ausschnittsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Beschlüssen der 3. Kammer vom 10. März 2025 (- VG 3 L 63/25 u.a. -, EA S. 6 f.) und vom 9. April 2025 (- VG 3 L 77/25 u.a. -, EA S. 8 f.) an: „Gegen die konkrete Ausgestaltung (…) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ausweislich der der Antragserwiderung beigefügten, nachvollziehbaren Stellungnahme der Senatsverwaltung vom 7. März 2025 zur ‚Ausgestaltung und Wahl der Testmethoden‘ wurden die Aufgaben des Probeunterrichtes anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt. An der Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben seien bis zu 12 Personen beteiligt gewesen. Darunter hätten sich fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Primarstufe und fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe befunden. Sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Mathematik seien die Aufgaben so entwickelt worden, dass sie sowohl Kompetenzen der Niveaustufe C als auch der Niveaustufen D prüften. Der Prozess sei von verschiedenen Schulaufsichten und Fachaufsichten der Senatsverwaltung gesteuert und begleitet worden. Rechtlich beanstandungsfrei hat der Verordnungsgeber die Bestehensgrenze mit 75% festgelegt. Nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers soll die gymnasiale Eignung – nach wie vor – grundsätzlich anhand des Notendurchschnitts, nämlich 2,2 oder besser, festgestellt werden. Der Probeunterricht ist für Kinder mit einem schlechteren Notenschnitt eine freiwillige Möglichkeit, ihre Eignung für das Gymnasium dennoch unter Beweis zu stellen. Die gewährte Bestehensgrenze von 75% der zu erreichenden Bewertungseinheiten orientiert sich nach der genannten Stellungnahme dabei an der Vorgabe, dass mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,2 durch die Grundschule eine gymnasiale Empfehlung ausgesprochen werde. Der Probeunterricht verfolge das Ziel, das Zutreffen der Förderprognose der Grundschule zu prüfen, nicht das Ziel, diese aufzuheben. 75% entsprächen dabei einem Leistungsvermögen, dass im Bereich eines Notenbildes von 2- liege. Letzteres entspricht dem Bewertungsschlüssel in § 20 Abs. 5 Satz 3 GsVO, wonach bei schriftlichen Leistungsnachweisen die Note 2 bei 80-95% vergeben wird, die Note 3 bei 60-79 %. Im Übrigen ist der schulische Werdegang in der Konsequenz der jetzt getroffenen Entscheidung damit nicht abschließend festgelegt. Vor allem ist der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht dauerhaft ausgeschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 5). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass in der vorliegenden Kampagne lediglich 2,6 Prozent der Kinder den Probeunterricht bestanden haben. Insbesondere stellt dies keinen Verfahrensfehler dar, denn die Behörde verfügt bezüglich Prüfungsanforderungen über einen weiten Bewertungsspielraum. Welche Kenntnisse in dem Probeunterricht abgefragt werden, um die Eignung für das Gymnasium trotz unzureichenden Notendurchschnitts nachzuweisen, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris Rn. 72). Hierfür reicht eine besonders hohe Durchfallquote allein nicht aus (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. August 2009 – 12 K 2406/08 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Dies gilt insbesondere vorliegend mit Blick darauf, dass die gymnasiale Eignungsfeststellung nicht vom Bestehen des Probeunterrichtes abhängig ist, sondern sich – wie ausgeführt – in erster Linie nach dem oben dargestellten Notendurchschnitt ergeben soll. Für eine solche Überschreitung des weiten Bewertungsspielraums spricht angesichts der oben dargestellten Kommission zur Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben nichts. In diesem Zusammenhang bestehen im Übrigen auch nicht deshalb rechtliche Bedenken, weil in den Vorjahren – wie antragstellerseits vorgetragen – zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler das Probejahr am Gymnasium bestanden hätten, den Probeunterricht hingegen lediglich weniger als drei Prozent (vgl. dazu Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Neuer Übergang zur weiterführenden Schule: Ergebnisse des Probeunterrichts liegen vor, Pressemitteilung vom 4. März 2025). Auch wenn der Gesetzgeber parallel zur Einführung des Probeunterrichtes das Probejahr am Gymnasium abgeschafft hat (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 2), führt dies nicht dazu, dass die betreffenden Bestehensquoten miteinander vergleichbar wären. Ein wesentlicher Unterschied besteht diesbezüglich bereits darin, dass beim Probeunterricht lediglich Schülerinnen und Schüler teilnehmen, deren Förderprognose anhand des Notendurchschnitts nicht ausreichend für eine Gymnasialempfehlung ist, während das Probejahr für alle Schülerinnern und Schüler, d.h. etwa auch solche mit einer überdurchschnittlichen Förderprognose galt, vgl. §§ 7, 31 Sek I-VO a.F.. Ebenso wenig lässt sich hinsichtlich des Probeunterrichts bemängeln, dass es an einer spezifischen Prüfungsordnung fehlt. Der formelle Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit dem Begriff ‚Probeunterricht‘ zum Ausdruck gebracht und hierzu weiter bestimmt, dass dieser schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Bildungsgang erforderlich sind, umfasst (vgl. § 29a Sek I-VO). Mithin lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass die weiteren Vorgaben lediglich in einem Leitfaden geregelt sind (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Leitfaden Probeunterricht zur Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium im Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026), weil die wesentlichen Bestimmungen rechtssatzmäßig festgelegt und somit ausreichend verbindliche Anordnungen zur Durchführung des Probeunterrichts vorhanden sind (vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 25. September 2023 – 7 CE 23.1682 –, juris Rn. 16). Dem genannten Leitfaden lassen sich im Übrigen Beispielaufgaben entnehmen, anhand derer sich die Schülerinnen und Schüler auf den Probeunterricht fachlich vorbereiten konnten.“ „2. Gegen die konkrete Durchführung des Probeunterrichtes einschließlich der Aufgabenstellungen und konkreten Bewertung der Aufgaben lässt sich rechtlich nichts erinnern. a) Soweit gerügt wird, bestimmte, im Einzelnen näher bezeichnete Aufgabenstellungen der Eignungsprüfungen in den Fächern Mathematik und Deutsch seien bis zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht im Unterricht der jeweiligen Grundschule behandelt worden, fehlt es bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Vortrags (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 8). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der besuchten Grundschulen, von sich aus darzulegen, welche Lehrthemen konkret in den vergangenen über fünf Schulbesuchsjahren im Unterricht behandelt worden sind. (…) b) Mit Rügen gegen die Bestellung und die fachliche Qualifikation der die Aufgaben des Probeunterrichts korrigierenden und bewertenden Lehrkräfte dringt die Antragstellerseite nicht durch. (…) Der Antragsgegner hat zwar keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich näher ergibt, welche Lehrkraft welche Probeunterrichtsaufgaben korrigiert hat und wie das entsprechende Verfahren zur Verteilung der Lehrkräfte im Einzelnen abgelaufen ist. Auch aus den konkreten Bewertungsbögen ergibt sich mangels Unterschrift der bewertenden Lehrkräfte nicht, wer die Bewertung jeweils vorgenommen hat. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner nicht ausgeschlossen hat, dementsprechende Unterlagen vorlegen zu können, gelten die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben – wie etwa bei der Bestellung von Prüfern – grundsätzlich nur für Prüfungen, in denen der Prüfungserfolg maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur begrenzt kontrollierbaren Einschätzung und Bewertung der Leistungen abhängt (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 26 m.w.N.). In einem solchem Fall sind hinreichend konkrete Vorgaben zum Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung abstrakt festzulegen. So liegt es hier jedoch nicht. Anders als etwa bei der antragstellerseits zitierten Entscheidung über die Aufnahme auf eine Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris) hängt das Bestehen des Probeunterrichts gerade nicht maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur begrenzt kontrollierbaren Einschätzung einer Lehrkraft ab. Vielmehr soll die Beurteilung und Bewertung der Leistungen in diesem für eine große Anzahl von Schülerinnen und Schülern konzipierten und durchgeführten Probeunterricht – konkret mehr als 2000 Teilnehmende – möglichst gleichförmig ablaufen, damit die Ergebnisse im Interesse eines fairen und chancenwahrenden Beurteilungsverfahrens vergleichbar ausfallen. Dies schließt nicht aus, dass bei einzelnen Aufgaben noch in engen Grenzen ein Spielraum bei der Bewertung besteht. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner für die Bewertung im Einzelnen konkrete Vorgaben gemacht hat. So gab es etwa im Fach Deutsch für die Aufgaben 1a, 1b, 2e, 3a und 3b detaillierte Bewertungsvorgaben mit einer im Einzelnen genau festgelegten Punktevergabe. Insoweit ist die Prüfertätigkeit, für die unter anderem ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Punktevergabe und der Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – BVerwG 6 B 71/17 u.a. –, juris m.w.N.), im Wesentlichen auf die Aufgabenstellung durch die Schulaufsichtsbehörde mit formuliertem Erwartungshorizont vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris). Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem entsprechenden Leitfaden der Senatsverwaltung (vgl. Leitfaden Probeunterricht zur Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium im Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026), wonach der jeweilige Erwartungshorizont verbindliche Angaben zur Punkteverteilung vorgibt. Weiter heißt es dort, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Bewertung der Leistungen im Probeunterricht für eine rechtssichere Bescheidung der Eignung für den gymnasialen Bildungsgang eine gleichförmige und standardisierte Korrektur zu gewährleisten ist. Soweit dort weiter davon die Rede ist, ein Ermessensspielraum sei nicht vorgesehen, bedeutet dies – insbesondere für das Fach Deutsch – indes nicht, dass die Lehrkräfte entsprechend einer maschinellen Auswertung die Aufgaben zu korrigieren haben, sondern dass sie insbesondere keinen Ermessenspielraum haben, mehr Punkte als von der Schulaufsichtsbehörde maximal vorgesehen vergeben zu können. Von einem zugewiesenen weitreichenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ausgehen. Die Korrektur durch die jeweiligen Lehrkräfte stellt vielmehr im Wesentlichen einen Vollzug der oben genannten Vorgaben dar. Dem Erfordernis einer eigenverantwortlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde ist mithin hinreichend Rechnung getragen (vgl. dazu Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 321 m.w.N.). Soweit der genannte Erwartungshorizont etwa für die Aufgabe 1a im Fach Deutsch angegriffen wird, bei der insgesamt 2 Punkte erzielt werden konnten, weil dort nicht für jede der vier möglichen richtigen Antworten 0,5 Teilpunkte vorgesehen waren, verhilft dies der Antragstellerseite nicht zum Erfolg. Die Vorgabe, 2 Punkte seien zu vergeben, wenn die Antwort komplett richtig ausfalle, 1 Punkt, wenn 3 oder 2 Antworten richtig seien, und 0 Punkte, wenn nur eine der Antworten richtig gegeben werde, verstößt nicht gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe. Es ist fachlich angemessen, Schwellenwerte einzuziehen, die Mindestanforderungen abdecken und Zufallslösungen einschränken. Einerseits ermöglicht das Format der Aufgabenstellung in 1a eine korrekte Lösung allein durch Zufall, andererseits ist das Anforderungsniveau ein geringeres als für die Jahrgangsstufe 6 vorgesehen. Somit kann bei einer überwiegend fehlerhaften Bearbeitung, wenn also nur zwei oder drei Antworten richtig sind, nicht auf das sichere Beherrschen entsprechender Kompetenzen geschlossen werden, was jedoch Ziel der Eignungsfeststellung ist. (…) Des Weiteren ist für die Ausgestaltung des Probeunterrichts keine spezifische Prüfungsordnung erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 –, juris Rn. 22). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 GG). So handelt es sich bei einem Probeunterricht weder um eine Aufnahmeprüfung (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. September 2023 – 7 CE 23.1682 –, juris Rn. 30) noch um eine Prüfung für einen berufsqualifizierenden Abschluss. Sein Bestehen eröffnet den betroffenen Schülerinnen und Schülern keinen Zugang zu einem Beruf. Deshalb liegt kein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vor und bedarf es keiner den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 6 C 19/18 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Vielmehr wird durch die jetzt getroffene Entscheidung des Antragsgegners der schulische Werdegang der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht abschließend festgelegt. Insbesondere wird der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht dauerhaft ausgeschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 –, juris Rn. 19). Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass die Zuteilung der jeweiligen Lehrkräfte gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen hat und nach sachwidrigen Kriterien erfolgt ist. Zudem lässt sich nicht beanstanden, dass die jeweiligen Lehrkräfte sowohl die Deutsch- als auch die Mathematikaufgaben kontrolliert haben und nach den Angaben des Antragsgegners im Regelfall als Prüfungstandem, bestehend aus einer Grundschullehrkraft und einer Gymnasiallehrkraft, eingesetzt wurden. Eine ausreichende Qualifizierung liegt vor. Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst neben den Bildungswissenschaften auch die Fächer Deutsch und Mathematik (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes). Die Struktur des sogenannten Drei-Fächer-Studiums trägt damit sowohl den Anforderungen an das Klassenlehrkraftprinzip und an den Anfangsunterricht als auch den Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 Rechnung (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Weiterentwicklung des Lehramts an Grundschulen in Berlin, Juni 2024, S. 8). Ebenso schadet es nicht, dass am Probeunterricht und der Korrektur auch für das Gymnasium ausgebildete Lehrkräfte teilgenommen haben. Deren fachliche Qualifikation zur Korrektur von Grundschulaufgaben in Deutsch und Mathematik steht außer Frage. (…) Die zeitliche Ausgestaltung des Probeunterrichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dessen Prüfungsteil begann um 9:20 Uhr mit einer Gruppenarbeit und beinhaltete zunächst eine Gruppenarbeit bis 10:15 Uhr, wobei die individuelle Bearbeitungszeit 45 Minuten andauerte, gefolgt von einer 10-minütigen Pause. Im Anschluss war von 10:30 bis 11:20 Uhr Teil 2 (Aufgaben im Fach Mathematik) zu bearbeiten, mit 45 Minuten realer Arbeitszeit. Nach der anschließenden Pause mit Zeit für einen Imbiss folgte von 11:40 bis 12:30 Uhr abschließend der Teil 3 ( Aufgaben für das Fach Deutsch) erneut mit 45 Minuten realer Arbeitszeit (vgl. Leitfaden Probeunterricht zur Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium im Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026, S. 3 f.). Soweit insoweit gerügt wird, die reale Prüfungszeit von insgesamt 135 Minuten verstoße gegen § 20 Abs. 2 Satz 6 GsVO, wonach Klassenarbeiten in der Regel nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden (90 Minuten) dauern, zieht das nicht. Zum einen handelt es sich nicht um Klassenarbeiten in diesem Sinn, sondern um eine gesonderte, einmalig zu absolvierende Eignungsfeststellungprüfung, sodass die direkte Anwendung der Norm bereits ausscheidet. Zum anderen ist der Regelung auch kein allgemeingültiger Prüfungsgrundsatz dergestalt zu entnehmen, dass Prüfungsarbeiten im Grundschulbereich von mehr als 90 Minuten wegen anzunehmender Überforderung der Kinder unzumutbar sind. Dies gilt schon deshalb, weil auch die Dauer von zwei Unterrichtsstunden nach § 20 Abs. 2 Satz 6 GsVO nur ‚in der Regel‘ gilt. Der Antragsgegner hat durch die konkrete Ausgestaltung mit ausreichenden Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsteilen auch hinreichend darauf Rücksicht genommen, dass die Kinder einer für sie besonderen Prüfungssituation ausgesetzt waren. Aus denselben Gründen kommt es auch nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 8 GsVO an, wonach an einem Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden darf. Durchgreifende Rechtmäßigkeitszweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass in der vorliegenden Kampagne lediglich 2,6 Prozent der Kinder den Probeunterricht bestanden haben (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025, a.a.O., m.w.N.). In diesem Zusammenhang lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber keine relative Bestehensgrenze eingeführt hat, wie dies etwa bei medizinischen Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) der Fall ist, um den Umstand zu kompensieren, dass sich die Qualität solchen Prüfungsleistung ausschließlich danach beurteilt, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris Rn. 72 ff.). So handelt es sich – wie ausgeführt – beim Probeunterricht weder um ein strenges Antwort-Wahl-Verfahren, noch um eine berufsbezogene bzw. Aufnahmeprüfung.“ Ergänzend ist insoweit lediglich zum einen anzumerken, dass die Antragsteller im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal behaupten, geschweige denn glaubhaft gemacht haben, dass die Themen einzelner Aufgabenstellungen bis zum Zeitpunkt des Probeunterrichts noch nicht im Unterricht der durch die Antragstellerin zu 1) besuchten Grundschule behandelt worden seien. Vielmehr haben sie sich lediglich generell darauf bezogen, dass mehrere Prüfungsaufgaben auf Inhalte Bezug genommen hätten, die „an vielen Berliner Grundschulen“ im ersten Halbjahr der 6. Klasse noch gar nicht oder nur ausschnitthaft unterrichtet worden seien. Zum anderen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Berechnung des Gesamtergebnisses des Probeunterrichts – in Ausübung des ihm insoweit zukommenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. auch hierzu die oben zitierten Entscheidungen der 3. Kammer) – eine Gewichtung dergestalt vorgenommen hat, dass die bei der überfachlichen Gruppenaufgabe erzielten Punkte doppelt gezählt wurden. Soweit die Antragsteller die Durchführung des Probeunterrichts nicht nur allgemein, sondern individuell mit dem Einwand angreifen, dass der Antragstellerin zu 1) (über die unstreitige Berücksichtigung dieser Beeinträchtigung bei der Bewertung der Aufgaben im Fach Deutsch) kein angemessener Nachteilsausgleich für eine bestehende Lese-Rechtschreib-Schwäche beispielsweise in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt worden sei, dringen sie hiermit gleichfalls nicht durch. Denn die Antragsteller machen schon nicht geltend, diesen Verfahrensfehler, in Befolgung ihrer diesbezüglichen Obliegenheit, unverzüglich gegenüber dem Antragsgegner gerügt zu haben (vgl. hierzu Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 213 ff.). Letztlich wäre Folge eines etwaigen prüfungsrechtlich beachtlichen Verfahrens- oder Beurteilungsfehlers entgegen der Annahme der Antragsteller ohnehin nicht, dass die Eignung der Antragstellerin zu 1) für den Besuch des Gymnasiums in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße als glaubhaft gemacht anzusehen wäre. Vielmehr würde hieraus grundsätzlich nur ein Anspruch auf (verfahrensfehlerfreie) Wiederholung der Prüfungsleistung bzw. auf deren (beurteilungsfehlerfreie) Neubewertung resultieren (zur Fehlerbeseitigung im Prüfungsrecht vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 498 ff.). Dass hiervon ausnahmsweise abzuweichen ist, weil überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Vermeidung eines festgestellten Fehlers zu einer nunmehr erfolgreichen Bewertung führen wird (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 - VG 3 L 525.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.), also die Eignung der Antragstellerin zu 1) für den Besuch des Gymnasiums festgestellt werden wird, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich der nach Auffassung der Antragsteller verfahrensfehlerhaften Durchführung des Probeunterrichts. Dass die Antragstellerin zu 1) im Falle der (aus Sicht der Antragsteller: einwandfreien) Wiederholung des Probeunterrichts die Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Eignung für den Besuch des Gymnasiums erfüllen würde, nehmen die Antragsteller schon nicht für sich in Anspruch. Im Übrigen erschiene dies so spekulativ, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache auf dieser Grundlage ohnehin nicht in Betracht käme. Soweit die Antragsteller außerdem die Fehlerhaftigkeit einzelner Bewertungen der durch die Antragstellerin zu 1) erbrachten Prüfungsleistungen rügen, dringen sie hiermit – unabhängig von der Frage, ob dies im vorliegenden, unmittelbar nur auf Beteiligung an der Vergabe der gymnasialen Schulplätze gerichteten Verfahren überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (s.o.) – jedenfalls nicht in einem Maße durch, das die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. So beziehen sich die Antragsteller hinsichtlich der Bewertungen im Fach Mathematik ausschließlich auf einen vermeintlichen Dissens der beiden Prüfer bei der Bewertung der Aufgabe 2a), zeigen aber nicht konkret auf, warum die Auffassung des Prüfers, der die Aufgabe mit nur einem von zwei möglichen Punkten bewertete, fehlerhaft sein sollte. Im Gegenteil dürfte diese Bewertung tatsächlich beanstandungsfrei sei, ging die Antragstellerin doch, wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde zu beurteilen in der Lage ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 6 B 35.92 -, juris Rn. 15), hinsichtlich einer der in der Aufgabe gezeigten Abbildungen in nicht zutreffender Weise davon aus, dass diese kein Würfelnetz darstelle. Hinsichtlich der Bewertungen im Fach Deutsch dringen die Antragsteller ausschließlich in den den Prüfern vorbehaltenen Beurteilungsspielraum ein, indem sie ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer setzen und meinen, dass einzelne Aufgaben jeweils mit der vollen Punktzahl hätten bewertet werden müssen. Sie zeigen jedoch an keiner Stelle hinreichend substantiiert rechtlich beachtliche Bewertungsfehler auf. Insbesondere haben die Prüfer bei Aufgabe 2e), anders als die Antragsteller meinen, nicht die durch die Antragstellerin zu 1) erbrachten Prüfungsleistungen übersehen bzw. ignoriert, indem sie „die Verbesserungen nicht in den Text eingesetzt“ haben. Denn dies war nicht Aufgabe der Prüfer; vielmehr sollten nach der Aufgabenstellung in Stichworten zwei sinnvolle Tipps gegeben werden, durch die ein vorgegebener Text sprachlich verbessert werden konnte. Warum es rechtlich zu beanstanden sein sollte, dass die Prüfer diese Aufgabe als durch die Antragstellerin zu 1) nicht erfüllt angesehen und daher mit null Punkten bewertet haben, zeigen die Antragsteller nicht konkret auf. 2.) Aus den zuvor genannten Gründen fehlt es auch an einem mit dem Antrag – neben der Anmeldung am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium – außerdem verfolgten Anordnungsanspruch der Antragsteller darauf, die Antragstellerin zu 1) am Verfahren zur Vergabe der Schulplätze an diesem Gymnasium und auch am Zzz-zzz-Gymnasium zu beteiligen. 3.) Soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag weiter begehren, die Antragstellerin zu 1) auch am Verfahren zur Vergabe der Schulplätze an der Yyy-yyy-Schule zu beteiligen, fehlt es dem Antrag bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei der Yyy-yyy-Schule handelt es sich nicht um ein Gymnasium, sondern um eine integrierte Sekundarschule. Der Beteiligung der Antragstellerin 1) am Verfahren zur Vergabe der Plätze an dieser Schule, an der die Antragsteller zu 2) und 3) sie auch angemeldet haben, steht daher nichts entgegen. Der Antrag kann daher für sie offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, juris Rn. 19 m.w.N.). 4.) Soweit die Antragsteller mit dem Antrag schließlich begehren, der Antragstellerin zu 1) für den Fall, dass sie an keiner der zuvor genannten drei Schulen einen Schulplatz erhalte, einen Schulplatz an einem (anderen) Gymnasium anzubieten bzw. zuzuweisen, zielt der Antrag auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, weil noch nicht feststeht, dass der Klägerin kein Platz an der Yyy-yyy-Schule zugewiesen werden wird, an deren Vergabeverfahren sie dem zuvor Gesagten zufolge beteiligt werden kann. Ein hierfür erforderliches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 1. August 2022 - 1 L 193/22 -, juris) ist jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist es den Antragstellern zuzumuten, die Entscheidung über die Vergabe der Schulplätze an der Yyy-yyy-Schule abzuwarten und ggf. hiergegen um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Abgesehen davon fehlt es auch, dem oben Gesagten entsprechend, an den für die Aufnahme an einem (anderen) Gymnasium zu erfüllenden Voraussetzungen. II. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig ein fehlerfreies Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Besuch eines Gymnasiums auszugestalten und durchzuführen, die Antragstellerin zu 1) an diesem Verfahren zu beteiligen und im Fall der erfolgreichen Teilnahme entsprechend an dem im Hauptantrag bezeichneten Aufnahmeverfahren zu beteiligen, bleibt mangels eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruchs ebenfalls ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen, denen zufolge zum einen das durch den Antragsgegner zur Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums durchgeführte Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden ist (oben S. 7 f.) und zum anderen, selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, der Antragsgegner angesichts des ihm insoweit zukommenden Spielraums nicht zu einer (zumindest durch die Rechtsauffassung des Gerichtes determinierten) alternativen Gestaltung des Verfahrens verpflichtet werden könnte (oben S. 9 f.). III. Ebenso verhält es sich mit dem weiter hilfsweise gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin zu 1) im sogenannten Probeunterricht erbrachten Leistungen mit „bestanden“ zu bewerten und sie entsprechend an dem im Hauptantrag bezeichneten Aufnahmeverfahren zu beteiligen, haben doch die Antragsteller nach dem oben Gesagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Antragstellerin zu 1), der auch im Falle eines prüfungsrechtlich beachtlichen Fehlers grundsätzlich nur ein Anspruch auf Wiederholung des Probeunterrichts bzw. auf Neubewertung der dort erbrachten Leistungen zustehen kann, gleichwohl bereits jetzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums erfüllt (oben S. 16 f.). IV. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Empfehlung der Eignung für das Gymnasium oder der Integrierten Sekundarschule bzw. Gemeinschaftsschule in der Förderprognose vorläufig zu entscheiden, hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Denn abgesehen davon, dass die seitens der Antragsteller gegen das Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums erhobenen Einwendungen nach dem oben Gesagten nicht durchgreifen und es daher hierfür keines alternativen Verfahrens bedarf, wäre, selbst wenn dies anders zu beurteilen sollte, die Eignung für das Gymnasium jedenfalls nicht zwingend im Rahmen der durch die bisher besuchte Grundschule zu erstellenden Förderprognose festzustellen (oben S. 9), wie es gemäß § 24 Abs. 2 Satz 9 GsVO a.F. nur nach der zuvor geltenden Rechtslage vorgesehen war. Daher besteht auch kein hierauf gerichteter Anordnungsanspruch der Antragsteller (vgl. auch hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 9. April 2025 - VG 3 L 77/25 u.a. -, EA S. 3; vgl. bereits zuvor Beschluss vom 26. Februar 2025 - VG 3 L 43/25 -, EA S. 4 f.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt die Kammer nach Nr. 1.5. Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für den Hauptantrag und die drei Hilfsanträge, die jeweils unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, über die die Kammer entschieden hat (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG), jeweils die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Von der Möglichkeit, den Streitwert wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Auffangstreitwert festzusetzen, macht die Kammer in Ausübung des ihr nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges eröffneten Ermessens keinen Gebrauch.