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Beschluss

41 L 509/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0825.41L509.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerinnen haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerinnen ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 224 Plätzen für sieben Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 – wie schon im Vorjahr – sieben 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 32 =) 224 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 273 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Der Einwand, bei den Bewerberkindern mit den lfd. Nrn. 84 und 178 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung in der Liste „Anmeldungen alle“ im Generalvorgang I, welche auch im Folgenden zugrunde gelegt wird; die Nummerierungen in den Generalvorgängen II bis VI weichen davon teilweise geringfügig ab) werde der Name nur eines Erziehungsberechtigten genannt, ist ohne Belang. Denn in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Im Übrigen wäre die Anmeldung in diesem Fall nicht unwirksam, weil ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen kann. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Die Vermutung greift auch bei getrenntlebenden oder namensverschiedenen Eltern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse ist im Aufnahmeverfahren nicht geboten (VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – VG 39 L 391/23 –, EA S. 5). b) Soweit die Antragstellerinnen rügen, die Angaben der Wunschschulen seien bei einigen Bewerberkindern unvollständig, weil in das Feld der Erstwunschschule „FMBG“ (Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 104, 110 und 206) bzw. „Felix Mendelson“ (Bewerberkind Nr. 202) eingetragen ist, dringen sie damit nicht durch. Der Wille dieser Bewerberkinder, als Erstwunschschule im Xxx-xxx-xxx-Gymnasium aufgenommen zu werden, geht klar erkennbar aus den Anmeldebögen hervor. Die genannten Bezeichnungen sind gängige Abkürzungen für das Gymnasium. Auch wurden die Anmeldebögen ausweislich des Stempels willentlich beim Xxx-xxx-xxx-Gymnasium eingereicht. c) Die Rüge, das Bewerberkind Nr. 141 sei nicht ordnungsgemäß angemeldet, weil es sich nicht in der Anmeldeliste befinde, bleibt ohne Erfolg. Denn das Bewerberkind ist tatsächlich in der Anmeldeliste unter der Nr. 141 (Generalvorgang I Bl. 10) zu finden. d) Soweit die Antragstellerinnen rügen, der Anmeldebogen des Bewerberkinds Nr. 201 sei fehlerhaft oder nachträglich manipuliert, weil sich Hologramm und Stempel der Schule nicht am unteren Ende des Anmeldebogens, sondern oben über der Überschrift „Anmeldebogen“ befinden, dringen sie damit nicht durch. Der Anmeldebogen enthält das typische, aktuelle Hologramm und die Stempel der Grundschule, der Erstwunschschule sowie eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Manipulation sind nicht ersichtlich. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden keine Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig aufgenommen. b) Die zur Verfügung stehenden 224 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 22 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 135 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 67 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Soweit die Antragstellerinnen sich mit ihrem Vortrag selbst auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen wollen, steht dem bereits entgegen, dass sie dies mit der Schulanmeldung (vgl. Anmeldebogen, Generalvorgang V Bl. 22) nicht geltend gemacht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 3). d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 126 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,2 aufgenommen. Die restlichen (135 – 126 =) 9 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 23 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragstellerinnen, bei den Bewerberkindern mit den lfd. Nrn. 186 und 243 sei die Förderprognose, die Grundlage der Aufnahme im Kriterienkontingent sei, lückenhaft oder fehle. Beim Bewerberkind Nr. 186 hat der Antragsgegner den Anmeldebogen und die Förderprognose im Eilverfahren nachgereicht. Beim Bewerberkind Nr. 243 hat der Antragsgegner zwar keine Unterlagen nachgereicht. Es befinden sich aber sowohl der Anmeldebogen als auch (zumindest) die erste Seite der Förderprognose im Generalvorgang. Die für das Vergabeverfahren entscheidende Prüfung, welche Durchschnittsnote die Förderprognose ausweist und ob das Bewerberkind im Kriterienkontingent zu berücksichtigen ist, ist damit möglich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erste Seite der Förderprognose Fehler aufweist, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Abgesehen davon geht der Vortrag der Antragstellerinnen schon deshalb ins Leere, weil das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 243 nicht im Kriterien-, sondern im Loskontingent aufgenommen wurde, in dem die Durchschnittsnote der Förderprognose irrelevant ist. e) Nach diesem Verfahren verblieben noch 35 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten (10 Geschwisterkinder und drei Zwillingspaare wurden bereits über das Kriterienkontingent aufgenommen). Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 22 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 13 Plätze aus dem Loskontingent. Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass nicht nachvollziehbar sei, ob die Geschwisterkinder der aufgenommenen Bewerber tatsächlich i.S.d. genannten Regelungen bereits das Xxx-xxx-xxx-Gymnasium besuchten und zusammen mit Bewerberkindern in einem Haushalt lebten, dringen sie hiermit nicht durch. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und – bis auf die Fälle der Kinder mit den Nrn. 187 und 196, die im paritätischen Wechselmodell leben – die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 16 des Generalvorgangs I), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Es bedurfte zur Prüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, auch keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadressen der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten der dazugehörigen Bewerberkinder. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). Soweit die Antragstellerinnen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen vortragen, bestehen diese nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 – juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 345/24 – juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 43/22 – juris Rn. 207) verletzt wäre, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ungleichbehandlung der Bewerberkinder stellen die zur Begründung der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern herangezogene Minimierung des organisatorischen Aufwands für Familien sowie die Erleichterung der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14) zulässige Anknüpfungspunkte für eine Differenzierung dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Elternwahlrecht nach der Konzeption des Schulgesetzes die Schulart der Sekundarstufe I, nicht die konkrete Schule betrifft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin ist es mit dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen anderer Bewerberkinder nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB zu vereinbaren, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen und unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern auch auf hieraus resultierende Betreuungsvorteile für die gesamte Familie zu stützen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 – juris Rn. 40, 44), wenngleich dies nicht zwingend geboten ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 38 ff.). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (67 – 13 =) 54 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (273 – 135 – 22 – 13 =) 103 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen geltend, mehrere Bewerberkinder seien zu Unrecht im Loskontingent berücksichtigt worden. aa) Die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 53 und 104 sind entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu Recht am Losverfahren beteiligt worden. Zwar wurden auf beiden Anmeldebögen Korrekturen vorgenommen (Nr. 53: Austausch Erst- und Zweitwunschschule durch einen Pfeil sowie durchgestrichener Schulstempel des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums; Nr. 104: Korrekturen Erst- und Zweitwunschschule mit Tipp-Ex bzw. Durchstreichen der Zweitwunschschule, durchgestrichener Schulstempel des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums). Dafür sind jedoch jeweils Schulstempel des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums sowie Eingangsstempel vom 14. März 2025 angebracht worden. Die Bewerberkinder haben ihre Erstwunschschulen damit erkennbar am 14. März 2025 und damit noch am letzten Tag der laufenden Anmeldefrist geändert. Hieraus können die Antragstellerinnen keinen Verfahrensfehler im Auswahlverfahren des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums herleiten, denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht es jedem Bewerberkind bis zum Ende der Anmeldefrist frei, seine Erstwunschschule zu ändern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris Rn. 23). Dies schließt es ein, den Original-Anmeldebogen bei einer zunächst gewählten Erstwunschschule wieder abzuholen und bei einer anderen, neuen Erstwunschschule einzureichen. Im Falle des Bewerberkinds Nr. 53 ist auch nicht deshalb von einem Fehler auszugehen, weil das Kürzel neben dem Kreuz auf dem Stempel nicht den Unterschriften der Eltern entspricht. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass das Kürzel von einem Mitarbeiter der Schule stammt, um den legitimen Wechsel der Erstwunschschule zu dokumentieren. Anhaltspunkte für Manipulationen sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerinnen vermuten, in beiden Fällen habe jeweils ein Elternteil die Änderungen eigenständig und ohne Einverständnis des anderen Elternteils vorgenommen, weil die Eltern getrennt lebten, dringen sie damit nicht durch. Wie bereits oben dargelegt, kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen, weil nach der Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Ist aber schon eine Anmeldung durch nur einen Elternteil möglich, ist es erst recht nicht zu beanstanden, wenn – wovon die Antragstellerinnen bezüglich der Bewerberkinder Nr. 53 und 104 ausgehen – ein Elternteil Änderungen an den Angaben in dem Anmeldebogen des Kindes vornimmt, da auch dann die Vermutung des Einverständnisses greift. Für eine Widerlegung der Vermutung ist weder etwas Konkretes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der Annahme der Antragstellerinnen, das Anmeldeformular sei durch nur einen Elternteil ohne Einverständnis des anderen nachträglich geändert worden, um bloße Spekulation. bb) Soweit die Antragstellerinnen beim Bewerberkind Nr. 188 vortragen, die Anmeldung sei unwirksam, weil sich auf dem Anmeldebogen handschriftliche Zusätze mit Bleistift befinden, die nicht zugeordnet werden könnten, hat diese Rüge keinen Erfolg. Es ist schon nicht dargelegt, welche Auswirkungen die Bleistift-Zusätze auf die Anmeldung haben sollen. Änderungen der Angaben auf dem Anmeldebogen wurden dadurch jedenfalls nicht vorgenommen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach Änderungen jedenfalls bis zum Ende der Anmeldefrist möglich sind. cc) Soweit die Antragstellerinnen die erfolglose Beteiligung des Bewerberkinds Nr. 266 (Platz 21 der Nachrückerliste) am großen Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, dieses Kind hätte mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– VG 39 K 646/23 –) entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –, juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 –, juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die 39. Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 34 f.): „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ Dieser (zwischenzeitlich durch das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren – Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10 – bestätigten) Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragstellerinnen, das oben genannte Bewerberkind hätte nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. 4. Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, dass im Auswahlvermerk keine Liste mit allen Aufnahmen und Ablehnungen enthalten sei, so dass die Entscheidung nicht nachprüfbar sei, dringen sie hiermit nicht durch. Denn der Antragsgegner hat auf einer im Auswahlvermerk enthaltenen Liste allen Bewerberkindern eine Bearbeitungsnummer zugewiesen, die er im Folgenden zur Durchführung des Auswahlverfahrens genutzt hat. Durch einen Abgleich dieser Liste mit dem Protokoll des Auswahlverfahrens erschließt sich problemlos, welche Bewerberkinder an der Schule aufgenommen wurden und welche nur auf der Nachrückliste geführt werden. Hierdurch wird der Rechtsschutz nicht unzumutbar beschränkt. Im Übrigen führt lediglich eine rechtswidrige Aufnahme eines konkurrierenden Bewerberkindes dazu, dass der Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln ist, als sei er noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 16ff. m.w.N., juris). Eine solche rechtswidrige Aufnahme haben die Antragstellerinnen aber allein mit der behaupteten fehlerhaften Dokumentation des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragstellerinnen, die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) sei aus pädagogischen bzw. sozialen Gründen geboten, genügt nicht den an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung eines auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1) gerade am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium gerichteten Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen. Soweit die Antragstellerinnen schließlich geltend machen, dass die Antragstellerin zu 1) einen unangemessen langen Schulweg zur ihm zugewiesenen Schule zu bewältigen habe, begründet dies keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1) gerade am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium, sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. II. Soweit die Antragstellerinnen hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Primo-Levi-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragstellerinnen nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragstellerinnen deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.