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Beschluss

41 L 420/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0826.41L420.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Hagenbeck-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür nicht, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Hagenbeck-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Hagenbeck-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der Hagenbeck-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Diese rechtlichen Anforderungen wurden mit der Einrichtung von vier 7. Klassen zu je 26 Schülerinnen und Schülern gewahrt. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die (4 x 26=) 104 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 148 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden zunächst 16 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Da die Anzahl der 23 Erstwunschbewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Anzahl der 16 hierfür vorhandenen Schulplätze überstieg, war ein Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) durchzuführen. In der Folge wurden sieben Erstwunschbewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf von der Schulaufsicht Plätze in anderen Schulen zugewiesen. Mit ihrem Vorbringen, die Aufnahme des Bewerberkindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit der lfd. Nr. 106 sei rechtswidrig, weil dessen Bescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht vorgelegen habe, dringen die Antragsteller nicht durch. Einerseits hat der Antragsgegner einen Bescheid nachgereicht, aus dem die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für dieses Bewerberkind bis über das Schuljahr 2025/26 hinaus hervorgeht. Darüber hinaus können sich die Antragsteller wegen der bestehenden Übernachfrage unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf etwaige Fehler bei der Zuteilung dieser Plätze nicht berufen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 148/24 –, juris Rn. 32 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2025 – OVG 3 S 96/24 –, EA S. 2 f., Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 5). b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (104 – 16 =) 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Aufnahmeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Hagenbeck-Schule gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO mangels von der Schule beschlossener Aufnahmekriterien das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 49 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,4 aufgenommen. Die restlichen (53 – 49 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter elf Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). aa) Dabei wurde – anders als die Antragsteller meinen – das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 129 nicht fehlerhaft im Kriterienkontingent aufgenommen. Das Bewerberkind wurde, wie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren klargestellt hat, gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 1/2025 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie als Auswärtiger am Verfahren beteiligt. Aus dem durch den Antragsgegner übersandten Auszug aus dem Melderegister vom 12. März 2025 geht hervor, dass dieses Bewerberkind am 13. Februar 2025 und damit vor Durchführung des Auswahlverfahrens nach Berlin zog. Aus Seite 2 des Registerauszugs geht zwar hervor, dass der Landkreis Oberhavel der gesetzliche Vertreter des Bewerberkindes ist. Gleichwohl war die Anmeldung des Bewerberkindes durch seine Mutter (Teil II S. 183) nicht unwirksam. Der Antragsgegner hat insoweit substantiiert dargelegt, dass den Eltern das Sorgerecht in Schulangelegenheiten weiterhin zusteht. Ausweislich der zur Streitakte nachgereichten Beschlüsse des Amtsgerichts Oranienburg sowie des Amtsgerichts Potsdam – jeweils Familiengericht – ist das Bezirksamt Pankow von Berlin als Pfleger des Bewerberkindes ausschließlich für den Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie für das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung bestellt worden. Die Ausübung der sonstigen Personensorge obliegt weiterhin den Eltern (§ 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass keine Zweifel an der wirksamen Anmeldung dieses Bewerberkindes durch seine Mutter bestehen. bb) Gleichfalls ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass für die im Kriterienkontingent aufgenommenen Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 29, 35, 52 und 128 der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass die erste Fremdsprache Englisch sei. Denn – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – lässt sich den Anmeldebögen (Schul 190a) aus dem Generalvorgang (Teil II S. 124, 146, 202, Teil III S. 180) entnehmen, dass diese Bewerberkinder als erste Fremdsprache Englisch lernen. Auf dem von der Grundschule ausgegebenen Anmeldebogen ist die Angabe der ersten Fremdsprache maschinenschriftlich eingetragen und von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter sowie der Klassenlehrkraft durch Unterschrift bestätigt. Hierdurch hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache hinreichend nachgewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 329/24 – juris Rn. 11). Substantiierte Gründe, weshalb diese Angabe falsch oder eine ausdrückliche Angabe der ersten Fremdsprache auf der Förderprognose erforderlich sein sollte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch vier Geschwisterkinder, die an der Hagenbeck-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Diese Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen. Die aus dem Härtefallkontingent verbleibenden vier Schulplätze wurden dem Kriterienkontingent zugewiesen und durch die ersten vier Nachrücker besetzt. Die Antragstellerin zu 1) konnte als fünfte Nachrückerin hier nicht berücksichtigt werden. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent wurden (88 – 53 – 8 =) 27 Plätze unter 64 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkindern, darunter die Antragstellerin zu 1), verlost (so genanntes großes Losverfahren). Sie hatte dabei jedoch kein Losglück. aa) Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 58 rügen, dringen sie damit nicht durch. Soweit sie einen Nachweis darüber begehren, dass das Bewerberkind in Berlin wohnt, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil sich die Meldeadresse des Bewerberkindes aus dem durch das Schul- und Sportamt vorausgefüllten Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Schul 192a) samt Unterschrift des Schulträgers sowie aus der Berechnung der Durchschnittsnote der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ergibt (Generalvorgang II S. 220 f.). Zwar hat dieses Bewerberkind ausweislich der Berechnung der Durchschnittsnote eine Grundschule in Brandenburg besucht. Der Antragsgegner hat insoweit allerdings vorgetragen, dass das Bewerberkind seit 2022 in Berlin-Pankow wohnt, die ihm bekannte Grundschule in Brandenburg beenden und erst zur Oberschule an eine Berliner Schule wechseln wollte. Dem sind die Antragsteller nicht mehr in gleichem Maße substantiiert entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass das Bewerberkind in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens nicht in Berlin wohnte, sind nicht erkennbar. Auch soweit die Antragsteller an einer wirksamen Anmeldung dieses Bewerberkindes zweifeln, dringen sie hiermit nicht durch. Der Antragsgegner hat die gegen die Anmeldung durch einen Mitarbeiter der Impuls Kindeswohleinrichtung erhobenen Bedenken dadurch zerstreut, dass er die familiengerichtliche Bescheinigung, nach der der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V. zum Vormund für dieses Bewerberkind bestellt worden ist, sowie die von diesem Verband ausgestellte Urkunde, nach der die Mitarbeiter der Regelwohngruppe Impuls des Jugendhilfeträgers Kindeswohls-Berlin gGmbH zu der Anmeldung des Mündels an der Oberschule bevollmächtigt werden, vorgelegt hat. Allein der Umstand, dass die Unterschrift auf dem Anmeldebogen nicht leserlich ist, führt nicht zu einer unwirksamen Anmeldung. Für eine Unterschrift ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 14/20 – juris, Rn. 9). Der Anmeldebogen weist hier eine Unterschrift in diesem Sinne auf. Soweit die Antragsteller in Bezug auf dieses Bewerberkind weiterhin rügen, dass aus der Berechnung der Durchschnittsnote nicht ersichtlich sei, dass es als erste Fremdsprache Englisch lernt, dringen sie hiermit nicht durch. Aus dem vom Schul- und Sportamt vorausgefüllten und durch den Schulträger unterschriebenen Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Schul 192a, Generalvorgang II S. 220), ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bewerberkind als erste Fremdsprache Englisch lernt. bb) Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 19 (Platz 13 der Nachrückerliste), 51 (Platz 34 der Nachrückerliste), 53 (Platz 37 der Nachrückerliste) sowie 127 (Platz 23 der Nachrückerliste) am großen Losverfahren rügen, weil insoweit der Nachweis ihrer ersten Fremdsprache nicht erbracht worden sei, gelten zunächst die obigen Ausführungen unter d) bb) entsprechend. Hinsichtlich dieser Bewerberkinder ist auf den jeweiligen Anmeldebögen Englisch als erste Fremdsprache vermerkt (Generalvorgang II S. 81, 199, 205, Generalvorgang III S. 179). Anhaltspunkte dafür, dass diese Bewerberkinder nicht am großen Losverfahren hätten beteiligt werden dürfen, liegen nicht vor. cc) Auch soweit die Antragsteller in Bezug auf das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 61 (Platz 31 der Nachrückerliste), auf dessen Anmeldebogen (Schul 192a) die Angabe der ersten Fremdsprache augenscheinlich von den Anmeldenden handschriftlich ergänzt wurde (Generalvorgang II S. 231), seine erfolglose Beteiligung am großen Losverfahren rügen, weil insoweit der Nachweis seiner ersten Fremdsprache nicht erbracht worden sei, könnten sie auch unter der Annahme, dieses Kind hätte nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– VG 39 K 646/23 –) entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –, juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 –, juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die 39. Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 34 f.): „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ Dieser (zwischenzeitlich durch das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren – Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10 – bestätigten) Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, das oben genannte Bewerberkind habe nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Tucholsky-Schule beantragt haben, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf etwaige Fehler in dem unter den Erstwunschbewerberkindern durchgeführten Aufnahmeverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.