Beschluss
41 L 573/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0829.41L573.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-Schule mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens keine besondere Verpflichtung, eingehend zu begründen, warum er an der Xxx-Schule keine noch weitergehenden Möglichkeiten gesehen hat, Schulplätze zu schaffen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass der Schulstandort aufgrund der räumlichen Begebenheiten grundsätzlich lediglich über eine Kapazität von 5,5 Zügen verfüge; die derzeitige Auslastung mit 6,0 Zügen überschreite daher bereits die Kapazität. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 251 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). Eine Bewerberin wurde bereits durch den Antragsgegner vom Verfahren ausgeschlossen, so dass 250 Bewerberkinder am Verfahren teilnahmen. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass in den Fällen, in denen der Anmeldebogen nur von einem Elternteil unterzeichnet worden sei, durch den Antragsgegner entgegen der Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG Nachforschungen dazu angestellt worden seien, ob die anmeldende Person alleinsorgeberechtigt sei, überzeugt dies nicht. Denn eine solche Praxis des Antragsgegners könnte nur zur Folge gehabt haben, dass andere Bewerberkinder – weil aus Sicht des Antragsgegners eine unwirksame Anmeldung vorlag – nicht am Verfahren beteiligt wurden. Hierdurch wären die Antragsteller selbst jedoch nicht in ihren Rechten verletzt; im Gegenteil hätten sich hierdurch für den Antragsteller zu 1) die abstrakte Chance, einen Platz an der Xxx-Schule zu erhalten, erhöht. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 17 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Xxx-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Soweit die Antragsteller rügen, dass es der Xxx-Schule nur 13 Anmeldungen von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf gegeben habe und daher 4 Kinder (lfd. Nrn. 237, 242, 243, 251; nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der im Auswahlvermerk zur Xxx-Schule enthaltenen „Liste 1 – alle Anmeldungen“, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) zu Unrecht aufgenommen worden seien, bleibt dies ohne Erfolg. Denn diese Kinder wurden mit Erstwunsch nicht an der Xxx-Schule, sondern an der Schule an der Dahme angemeldet; in dem zu dieser Schule übersandten Generalvorgang befinden sich die betreffenden Anmeldeunterlagen, darunter auch die jeweils bis zum Jahr 2027 befristeten Bescheide über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (lfd. Nr. 237 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 452 f.; lfd. Nr. 242 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 395 f.; lfd. Nr. 243 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 432; lfd. Nr. 251 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S.463 f.). Die vier Kinder wurden, nachdem ihrem Erstwunsch nicht entsprochen wurde, gemäß § 33 Abs. 7 der Sonderpädagogikverordnung (SoPädVO) der Xxx-Schule zugewiesen. Hierauf hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung ausdrücklich verwiesen. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 17 =) 139 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 84 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 42 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Im Kriterienkontingent wurden 84 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,7 aufgenommen. Im Rahmen eines an der xxx-Schule durchgeführten Nachrückverfahrens wurden zwei dieser Plätze des Kriterienkontingents unter 4 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 18 Geschwisterkinder, die an der Xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 13 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Soweit die Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen vortragen, bestehen diese nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 345/24 –, juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 43/22 –, juris Rn. 207) verletzt wäre, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ungleichbehandlung der Bewerberkinder stellen die zur Begründung der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern herangezogene Minimierung des organisatorischen Aufwands für Familien sowie die Erleichterung der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14) zulässige Anknüpfungspunkte für eine Differenzierung dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Elternwahlrecht nach der Konzeption des Schulgesetzes die Schulart der Sekundarstufe I, nicht die konkrete Schule betrifft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin ist es mit dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen anderer Bewerberkinder nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB zu vereinbaren, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen und unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern auch auf hieraus resultierende Betreuungsvorteile für die gesamte Familie zu stützen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 40, 44), wenngleich dies nicht zwingend geboten ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 38 ff.). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (42 – 5 =) 37 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (250 – 17 – 84 – 13 – 5 =) 131 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Soweit die Antragsteller rügen, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 232 zu Unrecht am großen Losverfahren beteiligt worden sei, weil für das Kind keine Förderprognose vorgelegen habe, übersehen sie schon, dass die Durchschnittsnote der Förderprognose nur für die Vergabe der Schulplätze im Kriterienkontingent Relevanz besitzt und die ansonsten in der Förderprognose enthaltenen Angaben – wegen der Zugangsvoraussetzung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG – nur für die Aufnahme an einem Gymnasium erheblich sind, nicht aber, soweit – wie hier – die Aufnahme an einer Sekundarschule begehrt wird. Die Teilnahme des Bewerberkindes (nur) am Losverfahren ist daher nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass das Bewerberkind deshalb keine Förderprognose habe vorlegen können, weil es in der Primarstufe eine Privatschule besucht habe, die zwar als Ersatzschule gemäß § 98 SchulG genehmigt, nicht aber i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG anerkannt sei und daher nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG über das Recht verfüge, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen. Warum diesem Bewerberkind der Wechsel auf eine staatliche Schule verwehrt werden sollte, ist weder durch die Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller behaupten, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 109 im großen Losverfahren nicht ausgelost und daher zu Unrecht an der Schule aufgenommen worden sei, ist dies unzutreffend. Das Bewerberkind wurde ausweislich der Losliste (Generalvorgang Teil I S. 47 f.) auf Platz 19 gezogen. Soweit die Antragsteller weiter behaupten, dass die tatsächlich nicht ausgelosten Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 114 und 209 an der Schule aufgenommen worden seien, ist dies ebenfalls unzutreffend. Vielmehr wurde die Aufnahme dieser Bewerberkinder ausweislich der betreffenden Liste (Generalvorgang Teil I S. 53, 54; dort Nr. 28 und 41) abgelehnt. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass der Besuch der dem Antragsteller zu 1) zugewiesenen Schule unzumutbar bzw. mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, begründet auch dies keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) gerade an der Xxx-Schule, sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Schule an der Dahme (Zweitwunsch) beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Die Isaac-Newton-Schule, hinsichtlich derer die Antragsteller, ihrem Drittwunsch folgend, weiter hilfsweise die Aufnahme begehren, ist zwar nicht unter Erstwunsch-, aber unter Zweitwunschbewerbern übernachgefragt, so dass die Schule wiederum für Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist. Auf eventuelle Fehler in dem jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erst- bzw. Zweitwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1) an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.