Beschluss
41 L 419/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0905.41L419.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgelegt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Konrad-Duden-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Konrad-Duden-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage ihres Begehrens ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der das Schuljahr 2025/26 betreffenden Vergabe der Schulplätze an der Konrad-Duden-Schule wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Konrad-Duden-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Konrad-Duden-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 186 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 24 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) vorrangig aufgenommen, was gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. 17 dieser Bewerberkinder waren mit Erstwunsch an der Konrad-Duden-Schule angemeldet worden. Sieben Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden der Konrad-Duden-Schule zugewiesen. Soweit die Antragsteller einen Mangel in der Dokumentation rügen, weil die Prüfung der der Schule zugewiesenen Integrationskinder nicht möglich sei, dringen sie hiermit nicht durch. Der Antragsgegner hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Anmeldebögen, die Förderprognosen sowie die Förderbescheide derjenigen zugewiesenen Integrationskinder nachgereicht, die an ihrer Erstwunschschule keine Aufnahme fanden. Weiter reichte er die Förderbescheide der beiden Kinder nach, die sich nicht an einer Schule der Sekundarstufe I angemeldet hatten, bei denen aber sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und die deshalb an der Konrad-Duden-Schule aufgenommen wurden. Darüber hinaus reichte der Antragsgegner den Anmeldebogen, die Förderprognose sowie den Förderbescheid für dasjenige Bewerberkind nach, das sich mit Erstwunsch an der Willy-Brandt-Schule anmeldete. Soweit sich aus dem durch den Antragsgegner mitübersandten Vermerk des Schulamts vom 21. August 2025 ergibt, dass die Erstwunschschule dieses Bewerberkindes nicht übernachgefragt war, hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Schule zwar nicht generell, aber unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt war. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Die Aufnahme der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 24 =) 132 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 80 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Konrad-Duden-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 70 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,3 aufgenommen. Die restlichen (80 – 70 =) 10 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 11 Bewerberkindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,4 haben (sogenanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose (3,4) zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 7 Geschwisterkinder, die an der Konrad-Duden-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese wurden im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG im Härtefallkontingent aufgenommen. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die verbleibenden (13 – 7 =) 6 Plätze aus dem Härtefallkontingent wurden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). Zunächst wurde das Bewerberkind mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,4 aufgenommen, das im kleinen Losverfahren auf dem (einzigen) Nachrückplatz stand. Die verbleibenden fünf Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den neun Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 verlost. Das Kind der Antragsteller wurde aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht auch hier nicht berücksichtigt. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren noch 39 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (186 – 17 – 80 – 7 – 6 =) 76 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück. Dass das Kind der Antragsteller, das über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,4 verfügt, kein Geschwisterkind an der Konrad-Duden-Schule hat und dessen Los im großen Losverfahren auf den 35. Losrang gezogen wurde, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Konrad-Duden-Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Fehler im Aufnahmeverfahren haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass im Auswahlvermerk keine Listen mit Aufnahmen und Ablehnungen sowie die Ablehnungsbescheide enthalten seien, so dass die Entscheidung nicht nachprüfbar sei, dringen sie hiermit nicht durch. Denn der Antragsgegner hat auf einer im Auswahlvermerk enthaltenen Liste allen Bewerberkindern eine Bearbeitungsnummer zugewiesen, die er im Folgenden zur Durchführung des Auswahlverfahrens genutzt hat. Durch einen Abgleich dieser Liste mit dem Protokoll des Auswahlverfahrens erschließt sich problemlos, welche Bewerberkinder an der Schule aufgenommen wurden und welche nur auf der Nachrückliste geführt werden. Hierdurch wird der Rechtsschutz nicht unzumutbar beschränkt. Im Übrigen führt lediglich eine rechtswidrige Aufnahme eines konkurrierenden Bewerberkindes dazu, dass der Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln ist, als sei er noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m. w. N.). Eine solche rechtswidrige Aufnahme haben die Antragsteller aber allein mit der behaupteten fehlerhaften Dokumentation des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 7 der Janusz-Korczak-Schule, höchst hilfsweise der Reinhold-Burger-Schule beantragt haben, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf etwaige Fehler im jeweiligen Aufnahmeverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil ihr Kind an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.