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Beschluss

41 L 463/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0905.41L463.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.  Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Schule an der Dahme aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Schule an der Dahme beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Schule an der Dahme wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Schule an der Dahme ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs in Integrierten Gesamtschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Schule an der Dahme, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens sowie angesichts der Überschreitung der Vorgaben des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG keine besondere Verpflichtung, eingehend zu begründen, warum er an der Schule an der Dahme keine noch weitergehenden Möglichkeiten gesehen hat, Schulplätze zu schaffen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass der Schulstandort aufgrund der räumlichen Begebenheiten grundsätzlich lediglich über eine Kapazität von 4,0 Zügen verfügt. Die eigentliche Kapazität der Schule an der Dahme ist damit bereits um 0,5 Züge überschritten. 2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 276 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). Zwei Bewerberkinder wurden durch die Schule vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen, weil sie die formalen Anmeldevoraussetzungen nicht erfüllten. Es verblieben damit 274 Anmeldungen. a) Soweit die Antragsteller unter namentlicher Aufzählung von sieben Bewerberkindern rügen, deren Aufnahmeunterlagen würden sich nicht im Generalvorgang befinden, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl Anmeldebögen als auch Förderprognosen all dieser Kinder im Generalvorgang vorhanden sind (Generalvorgang I Bl. 523 ff., 529 ff., 532 ff., 535 ff., 567 ff., 584 ff., 850 ff.). Dem sind die Antragsteller in der Folge nicht mehr entgegengetreten. b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, die Schule habe "an zahlreichen Stellen" Nachforschungen wegen angeblich fehlender Unterschriften angestellt, wenn nicht beide, sondern nur ein Erziehungsberechtigter den Anmeldebogen unterzeichnet habe. Wie die Antragsteller selbst vortragen, kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Die Vermutung greift auch bei getrenntlebenden oder namensverschiedenen Eltern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse ist im Aufnahmeverfahren nicht geboten (VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – VG 39 L 391/23 –, EA S. 5). Zwar mag die Schule hier in diversen Fällen ungeachtet dieser Rechtslage weitere Nachforschungen angestellt und weitere Unterschriften der Erziehungsberechtigten, die nicht auf dem Anmeldebogen unterschrieben haben, angefordert haben. Weshalb diese (nicht erforderlichen) Überprüfungen bzw. Anforderungen einen Verfahrensfehler darstellen sollten, aus dem die Antragsteller für sich einen Aufnahmeanspruch herleiten können, ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Schule an der Dahme angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Eines dieser Kinder hat den ihm angebotenen Platz zwar nicht angenommen (vgl. Verwaltungsvorgang "Nachrückverfahren" S. 1). Dieser Platz wird jedoch wegen der an der Schule bestehenden Übernachfrage unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wieder besetzt werden, so dass sich die Antragsteller nicht auf sein (vorübergehendes) Freiwerden berufen können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 148/24 –, juris Rn. 32 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2025 – OVG 3 S 96/24 –, EA S. 2 f., Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 5). b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (130 – 20 =) 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Soweit das Vorbringen der Antragsteller, der mit Schriftsatz vom 8. August 2025 eingereichte fachärztliche Kurzbericht vom 31. Juli 2025 sei im Verfahren zu berücksichtigen, wonach der Antragsteller zu 1) unter einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie unter kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörungen leide und die Zuteilung einer wohnortnahen Schule empfohlen werde, als Geltendmachung eines Härtefalls auszulegen sein sollte, steht dem bereits entgegen, dass sie dies mit der Schulanmeldung nicht geltend gemacht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 3). Die nachträgliche Geltendmachung eines Härtefalles ist indes ausgeschlossen. Denn die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 –, juris Rn. 4 f.). Zudem begründet der Vortrag, der Besuch der zugewiesenen Schule sei wegen des Fahrtwegs und des Umstands, dass es sich um eine "Problemschule" handele, unzumutbar, keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) gerade an der Schule an der Dahme, sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Schule an der Dahme das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 49 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,0 aufgenommen. Die restlichen (66 – 49 =) 17 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 20 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,1 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Das Bewerberkind aus dem Kriterienkontingent mit der laufenden Nummer 9 (nummeriert nach der Liste "Auswahlverfahren Schule an der Dahme – Liste 1 – alle Anmeldungen" des Antragsgegners, Bl. 29 ff. des Generalvorgangs I, die auch im Folgenden zugrunde gelegt wird) hat seinen Schulplatz nicht angenommen (vgl. Verwaltungsvorgang "Nachrückverfahren" S. 1). Der Antragsgegner hat, nachdem eines der beiden im kleinen Losverfahren erfolglosen Kinder mit der Durchschnittsnote 2,1 im Folgenden einen Platz im großen Losverfahren (s.u.) erhalten hatte (lfd. Nr. 59) und das andere Kind (lfd. Nr. 53) nicht im Wege des Widerspruchs gegen die Ablehnung vorgegangen war, diesen freien Platz im Kriterienkontingent unter den vier Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,2 verlost, die Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt hatten (lfd. Nrn. 73, 75, 77, 78; erfolgreich war das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 78). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller zu 1) wurde in diesen Verfahrensschritten aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 13 Geschwisterkinder, die an der Schule an der Dahme mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 11 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 2 Plätze aus dem Loskontingent. Zudem erhielt ein Zwillings-Bewerberkind einen Platz aus dem Loskontingent, weil das Zwillingsgeschwisterkind im Kriterienkontingent aufgenommen worden war. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Soweit die Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Regelungen vortragen, bestehen diese nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 345/24 –, juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 43/22 –, juris Rn. 207) verletzt wäre, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ungleichbehandlung der Bewerberkinder stellen die zur Begründung der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern herangezogene Minimierung des organisatorischen Aufwands für Familien sowie die Erleichterung der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14) zulässige Anknüpfungspunkte für eine Differenzierung dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Elternwahlrecht nach der Konzeption des Schulgesetzes die Schulart der Sekundarstufe I, nicht die konkrete Schule betrifft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin ist es mit dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen anderer Bewerberkinder nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB zu vereinbaren, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen und unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern auch auf hieraus resultierende Betreuungsvorteile für die gesamte Familie zu stützen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 40, 44), wenngleich dies nicht zwingend geboten ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 38 ff.). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (33 – 3 =) 30 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (276 – 2 – 20 – 66 – 11 – 2 – 1 =) 174 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Nachdem auch ein Bewerberkind aus dem Loskontingent (lfd. Nr. 179) seinen Schulplatz nicht angenommen hat, hat der Antragsgegner, was nicht zu beanstanden ist, diesen Platz unter den 24 Bewerberkindern, die auf der Nachrückliste im Loskontingent stehen und einen Widerspruch eingelegt haben, an das Bewerberkind mit dem rangniedrigsten Nachrückplatz vergeben (lfd. Nr. 104, Nachrückplatz 17). Der Antragsteller zu 1) wurde dabei aufgrund seines ranghöheren Nachrückplatzes (Nr. 87, vgl. Bl. 25 des Generalvorgangs I) zu Recht nicht berücksichtigt. aa) Soweit die Antragsteller rügen, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 253 habe nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, weil dieses über keine Förderprognose verfüge, dringen sie nicht durch. Entgegen der Behauptung der Antragsteller befindet sich dessen Förderprognose im Generalvorgang (Generalvorgang I, Bl. 993 f.). Zwar enthält die Förderprognose keinen Notendurchschnitt; dies ist jedoch, wie aus der Förderprognose hervorgeht, dem Umstand geschuldet, dass für das Kind Notenschutz gewährt wurde. Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind nicht berücksichtigt werden. Eine allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommende Nichtigkeit erfordert indes, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also "auf die Stirn geschrieben stehen" (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 25. Auflage 2024, § 44 Rn. 12). Eine Nichtigkeit der Förderprognose ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 136 sei zu Unrecht am Losverfahren beteiligt worden, weil auf dem Anmeldebogen aufgrund von Änderungen nicht eindeutig die Schule an der Dahme als Erstwunschschule hervorgehe. Zwar wurde der Erstwunsch auf dem Anmeldebogen durchgestrichen; indes handelte es sich dabei ursprünglich um das Anne-Frank-Gymnasium (vgl. Bl. 523 des Generalvorgangs I). Die vorgenommenen Änderungen machen die Anmeldungen jedoch nicht unwirksam. Dass Änderungen auf dem Anmeldebogen vorgenommen wurden, deutet weder auf eine Manipulation der Angaben noch auf eine Änderung nach der Anmeldung hin. Denn da für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet wird, sind diese praktisch gezwungen, etwaige Änderungen ihrer Prioritäten auf dem Originalvordruck vorzunehmen (VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 402/23 –, juris Rn. 21). Es steht auch jedem Bewerberkind bis zum Ende der Anmeldefrist frei, seine Erstwunschschule zu ändern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris Rn. 23). Der Erstwunsch, an der Schule an der Dahme aufgenommen zu werden, geht auch hinreichend deutlich aus dem Anmeldebogen des Bewerberkinds hervor, da kein neuer Erstwunsch eingetragen wurde und damit die ursprünglich als Zweitwunsch eingetragene Schule an der Dahme zum Erstwunsch "aufsteigt". Im Feld der Drittwunschschule steht sodann (weiterhin) die Clay-Schule, die zur Zweitwunschschule wird. Dieses Verständnis wird auch dadurch bestätigt, dass sich im Feld der Drittwunschschule ein "Sternchen" befindet, das auf eine am Rand des Anmeldebogens ergänzte Notiz verweist, wo als "3. W.", also offenbar als neuer Drittwunsch, das Kürzel einer weiteren Schule genannt wird. Hinzu kommt, dass der Anmeldebogen in dem Feld "Stempel der Erstwunschschule" (nur) den Stempel der Schule an der Dahme enthält. Auch durch die Abgabe des Anmeldebogens im Sekretariat der Schule an der Dahme haben die Erziehungsberechtigten hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die Schule an der Dahme ihre Erstwunschschule darstellt. Schließlich haben die Erziehungsberechtigten mit am 3. April 2025 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben (Bl. 527 f. des Generalvorgangs I) bestätigt, dass sie selbst die Änderungen vorgenommen haben und die Schule an der Dahme die Erstwunschschule darstellt. 4. Die allgemein gehaltene Behauptung der Antragsteller, die Aufnahme des Antragstellers zu 1) an der Schule an der Dahme sei aus pädagogischen, entwicklungspsychologischen, sozialen und rechtlichen Gründen zwingend geboten, genügt ebenfalls nicht den an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung eines auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) an der Schule an der Dahme gerichteten Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Fritz-Kühn-Schule (Zweitwunsch) beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Die 10. Schule, hinsichtlich derer die Antragsteller, ihrem Drittwunsch folgend, weiter hilfsweise die Aufnahme begehren, ist zwar nicht unter Erstwunsch-, aber unter Zweitwunschbewerbern übernachgefragt, so dass die Schule wiederum für Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist. Auf eventuelle Fehler in dem jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erst- bzw. Zweitwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1) an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.