Beschluss
41 L 453/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0925.41L453.25.00
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Leitsätze
1. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG berechtigt, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Dies erstreckt sich auch auf die durch die Schule ausgestellten Förderprognosen, bei denen es sich, wie auch bei der Anerkennung als Ersatzschule, um Verwaltungsakte handelt. (Rn.22)
2. Diese Berechtigung wirkt uneingeschränkt fort, bis die Anerkennung aufgehoben wird. Weder die Rechtmäßigkeit der Anerkennung selbst noch die Rechtmäßigkeit der – aufgrund der Anerkennung ausgesprochenen – Förderprognosen ist daher Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, 29. August 2024, 39 L 160/24). (Rn.22)
3. Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktsqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfiele. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG berechtigt, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Dies erstreckt sich auch auf die durch die Schule ausgestellten Förderprognosen, bei denen es sich, wie auch bei der Anerkennung als Ersatzschule, um Verwaltungsakte handelt. (Rn.22) 2. Diese Berechtigung wirkt uneingeschränkt fort, bis die Anerkennung aufgehoben wird. Weder die Rechtmäßigkeit der Anerkennung selbst noch die Rechtmäßigkeit der – aufgrund der Anerkennung ausgesprochenen – Förderprognosen ist daher Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, 29. August 2024, 39 L 160/24). (Rn.22) 3. Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktsqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfiele. (Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Heinz-Brandt-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Heinz-Brandt-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Heinz-Brandt-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Heinz-Brandt-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 315 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). 21 Integrationskindern wurden durch die Schulaufsicht Schulplätze an anderen Schulen zugewiesen, womit (315 – 21 =) 294 Anmeldungen vorlagen. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 16 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. aa) Soweit die Antragsteller einwenden, dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 163 und 164 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der im Auswahlvermerk zur Heinz-Brandt-Schule enthaltenen Liste, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) mangels wirksamer Anmeldung zu Unrecht als Integrationskinder an der Schule aufgenommen worden seien, überzeugt dies nicht. Die Annahme, die Kinder seien, weil sie ausweislich der Angaben auf dem Anmeldeformular nicht bei den Eltern lebten, „möglicherweise“ in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht, so dass – weil auch die Unterschrift auf dem Anmeldeformular nicht eindeutig einem Elternteil zuzuordnen sei – davon auszugehen sei, dass eine dort tätige Person sie angemeldet habe und nicht die personensorgeberechtigten Eltern, stellt sich schon der Formulierung nach als reine Vermutung dar. bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller wurde auch das als Integrationskind an der Schule aufgenommene Bewerberkind mit der lfd. Nr. 311 wirksam an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet. Für das Kind wurde das Jugendamt Pankow als Ergänzungspfleger für schulische Angelegenheiten bestellt (vgl. S. 317 des Generalvorgangs V), das allen Betreuer:innen der Jugendhilfeeinrichtung, in der das Kind wohnt, Vertretungsvollmacht für die Schulanmeldung zum Schuljahr 2025/26 erteilt hat (vgl. S. 316 des Generalvorgangs V). Die Auffassung der Antragsteller, die Vollmacht sei damit nicht hinreichend bestimmt, überzeugt nicht, denn der durch die Vollmacht erfasste Personenkreis ist, was ausreichend ist, jedenfalls bestimmbar. Die weitergehende Annahme der Antragsteller, die Vollmacht berechtige der Formulierung nach jedenfalls nur zur gemeinschaftlichen Vertretung durch „alle“ Betreuer:innen der Wohngruppe, so dass die Unterzeichnung der Anmeldung durch nur eine Person unwirksam sei, erscheint bei Auslegung des Erklärungsinhalts nach dem objektiven Empfängerhorizont bzw. bei lebensnaher Betrachtung absolut fernliegend, weil, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, ein derartiges Verständnis eine praktische Handhabbarkeit der Vollmacht ausschließen würde. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (104 – 16 =) 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Heinz-Brandt-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst die 49 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,3 aufgenommen. Die restlichen (53 – 49 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 13 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. aa) Soweit die Antragsteller einwenden, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 17 zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommen worden sei, dringen sie hiermit nicht durch. Die Antragsteller sind insoweit der Auffassung, dass die für das Bewerberkind vorgelegte Durchschnittsnote der Förderprognose seiner Aufnahme im Kriterienkontingent nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen, weil an der Freien Schule am Mauerpark, die das Kind in der Primarstufe besucht habe, keine Leistungsbewertung stattfinde, die mit den an staatlichen Grundschulen vorgenommenen Leistungsbewertungen vergleichbar sei; insbesondere würden dort keine Bewertungen von Klassenarbeiten oder anderen Leistungsnachweise stattfinden, weder in Form von Noten, noch in Form sogenannter „verbaler Bewertungen“. Hierbei verkennen die Antragsteller, dass es sich bei der Freien Schule am Mauerpark um eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG handelt, die gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG berechtigt ist, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Dies erstreckt sich auch auf die durch die Schule ausgestellten Förderprognosen i.S.d. § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO), bei denen es sich, wie auch bei der Anerkennung als Ersatzschule, um Verwaltungsakte handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 8 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 18 f.). Diese Berechtigung wirkt uneingeschränkt fort, bis die Anerkennung, was nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 SchulG möglich ist und nach § 95 Abs. 2 SchulG der Schulaufsichtsbehörde obliegt, aufgehoben wird. Weder die Rechtmäßigkeit der Anerkennung selbst noch die Rechtmäßigkeit der – aufgrund der Anerkennung ausgesprochenen – Förderprognosen ist daher Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 9). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktsqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfiele. Eine allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommende Nichtigkeit erfordert indes, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 25. Auflage 2024, § 44 Rn. 12). Mit der lediglich auf das (auf deren Homepage zum Abruf bereitgestellte) pädagogische Konzept der Schule gestützten Behauptung, an der Freien Schule am Mauerpark finde keine Leistungsbewertung statt, welche Voraussetzung für die Erstellung der Förderprognose sei, ist ein offensichtlicher Fehler in diesem Sinne jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn mit dieser allgemeinen Aussage ist schon nicht dargelegt, geschweige denn ausreichend belegt, dass auch im Falle des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 17 der Förderprognose tatsächlich keinerlei Leistungsbewertung zugrunde lag, sondern die dort ausgewiesenen Noten gleichsam willkürlich festgelegt wurden. Abgesehen davon ließe sich ein derartiger Fehler der Förderprognose nicht aus sich heraus entnehmen, die aber allein Ausgangspunkt der Bewertung sein kann, ob ihr ein Fehler gleichsam „auf der Stirn geschrieben steht“. Außerhalb des Verwaltungsakts selbst liegende Umstände bleiben hierbei außer Betracht (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 VwVfG, Rn. 127 m.w.N.). bb) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 22, das die Karuna Freie Integrative Montessori-Grundschule Sternenwiese besucht hat, sowie für die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 40, 45, 116, 166, 185, 191 und 223, die die Freie Grundschule Pfefferwerk besucht haben. Bei diesen Schulen handelt es sich ebenfalls um staatlich anerkannte Ersatzschulen, hinsichtlich derer die Antragsteller gleichermaßen nur unter Bezugnahme auf das jeweilige pädagogische Konzept pauschal behauptet haben, dass an diesen Leistungsbewertungen nicht stattfänden. cc) Der durch die Antragsteller erhobene Einwand, dass in die Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 301 die Note des Unterrichtsfachs Religion eingeflossen sei, obwohl es sich hierbei nicht um ein ordentliches Schulfach handele, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar ist die Teilnahme am Religionsunterricht im Land Berlin nach § 13 Abs. 4 SchulG freiwillig. Warum daraus folge sollte, dass, wenn ein Bewerberkind am Religionsunterricht teilgenommen hat, die aufgrund der dabei erbrachten Leistungen erteilte Zeugnisnote nicht in die Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose einfließen sollte, legen die Antragsteller nicht nachvollziehbar dar. Hiergegen spricht jedenfalls, dass nach dem Wortlaut der für das Schuljahr 2025/26 geltenden Übergangsregelungen in § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG bzw. § 29 Abs. 3 Satz 1 GsVO, anders als nach der zukünftig geltenden Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 4 GsVO, (sämtliche) Zeugnisnoten mit in die Berechnung der Förderprognose einfließen, die am Ende der Jahrgangsstufe 5 und im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilt wurden. Die Antragsteller übersehen insoweit im Übrigen, dass die Einbeziehung einer Zeugnisnote in die Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose eines konkurrierenden Bewerberkindes für dieses nicht ausschließlich vorteilhaft sein muss. Abgesehen davon ist nach dem oben Gesagten die Förderprognose als feststellender Verwaltungsakt im Auswahlverfahren höchstens nach dem Maßstab der Nichtigkeit zu überprüfen, für die damit aber hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. dd) Soweit die Antragsteller schließlich die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 310 im Kriterienkontingent beanstanden, weil dieses in der Primarstufe eine Schule in Brandenburg besucht habe, dringen sie damit nicht durch. Die Antragsteller gehen aufgrund dessen davon aus, dass das Kind entweder nicht in Berlin, sondern in Brandenburg lebe und daher am Auswahlverfahren für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG in Berlin schulpflichtigen Kinder nicht zu beteiligen gewesen sei, oder dass das Kind bereits während des Schulbesuchs in der Primarstufe in Berlin gelebt habe, weswegen es aber an einer Rechtsgrundlage für die durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vorgenommene Berechnung der Durchschnittsnote fehle. Hierbei handelt es sich jedoch um bloße Mutmaßungen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass das Bewerberkind als Auswärtiger am Aufnahmeverfahren teilgenommen habe und sein Zuzug nach Berlin für den August 2025 geplant sei. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 21 Geschwisterkinder, die an der Heinz-Brandt-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 8 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 13 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. aa) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt. Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes und die Klasse, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2025/26 besuchen wird. In der Spalte „gleiche Anschrift ja/nein“ befindet sich jeweils (bis auf das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 113, das ausweislich der Tabelle im sogenannten Wechselmodell lebt, dazu näher unten bb) der Eintrag „ja“. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister; vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). Die seitens der Antragsteller gegen die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 16 und 69 erhobenen Einwendungen greifen daher nicht durch. bb) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich des Bewerberkindes mit der Nr. 113 rügen, die Voraussetzungen für die Geschwisterkindregelung seien nicht nachgewiesen, bleibt dies ohne Erfolg. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes haben durch eine Erklärung vom 19. April 2025 (Bl. 169 des Generalvorgangs III) angegeben, dass das Bewerber- sowie das weitere Geschwisterkind zusammenleben und von ihnen wechselseitig für jeweils eine Woche im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut werden. Einer Berücksichtigung als im selben Haushalt lebendes Geschwisterkind im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG steht ein solches Wechselmodell nur dann entgegen, wenn beide Geschwister nicht gleichzeitig den Haushalt wechseln würden, sondern alternativ. Für die angesichts der vorliegenden Erklärung spekulative und lebensfremde Annahme, die Kinder wechselten nicht jeweils gemeinsam und lebten nicht jeweils gleichrangig bei den Eltern, ist jedoch weder etwas dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, EA S. 5). Zweifel ergeben sich in diesen Fällen nicht ohne Weiteres aus unterschiedlichen hauptwohnsitzlichen Meldeadressen der Geschwisterkinder. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal „Hauptwohnung“ der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben. Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärung weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 –, juris Rn. 6). cc) Auch soweit die Antragsteller rügen, dass die Voraussetzungen für die Geschwisterkindregelung hinsichtlich des Kindes mit der Nr. 64 nicht nachgewiesen seien, dringen sie hiermit nicht durch. In diesem Fall haben die beiden Großmütter des Bewerberkindes durch gemeinsame Erklärung vom 27. April 2025 (Bl. 272 des Generalvorgangs II) angegeben, dass dieses durch sie zusammen mit dem bereits an der Schule aufgenommenen Geschwisterkind jeweils gleichzeitig im Wechselmodell betreut wird. Dass das Bewerberkind ausweislich der Erklärung am Hauptwohnsitz der einen Großmutter und das weitere Geschwisterkind am Hauptwohnsitz der anderen Großmutter gemeldet ist, ist danach sowie nach dem oben unter bb) Gesagten ohne Belang. dd) Soweit die Antragsteller schließlich rügen, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 196 erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist angemeldet und auf der Geschwisterkindliste nachgetragen worden sei, verkennen sie, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO keine materielle Ausschlussfrist normiert, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 –, juris Rn. 3 f. und 6 f.). Eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Geschwistervorrang besteht, jedoch fernliegend (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2024 – VG 39 L 177/24 –, EA S. 10). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (27 – 13 =) 14 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (294 – 16 – 49 – 4 – 21 =) 204 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Ohne Erfolg bleibt insoweit der Vortrag der Antragsteller, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 276 sei zu Unrecht gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO aus einer besonderen Lerngruppe i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO (sog. „Willkommensklasse“) im Loskontingent aufgenommen worden, weil es an einer hierfür erforderlichen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse fehle. Das Bewerberkind hat vielmehr ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Antragsgegners bereits in der Jahrgangsstufe 6 (Schuljahr 2024/25) eine Regelklasse besucht. Dass das Bewerberkind zuvor, nämlich im Schuljahr 2023/24, eine Willkommensklasse besucht hat, ist unerheblich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 234/24 –, EA S. 7). Dass, wie die Antragsteller rügen, für das Bewerberkind keine Förderprognose vorliegt, ist, wie der Antragsgegner vorgebracht hat, dem Umstand geschuldet, dass der Übergang in die Regelklasse erst im Oktober 2024 erfolgte und daher mangels regulärer Bewertungen von Leistungen im zweiten Halbjahr der fünften und im ersten Halbjahr der sechsten Klasse keine Grundlage für die Erstellung der Förderprognose vorgelegen habe. Da damit an der Heinz-Brandt-Schule mangels Aufnahme nicht berechtigter Bewerberkinder keine freien Schulplätze zur Verfügung stehen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Antragsteller zur Frage, wie diese freien Plätze zu besetzen wären. Die Antragsteller haben auch nicht die Beteiligung letztlich erfolgloser Bewerberkinder am Auswahlverfahren gerügt, so dass es auch keiner Ausführungen dazu bedarf, wie ein diesbezüglicher Fehler zu korrigieren wäre. Das Gericht hat deshalb - sowie wegen der ansonsten zu befürchtenden Verzögerung der zahlreichen in der Kammer anhängigen Parallelverfahren - das ihm nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffnete Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es von der begehrten Beiladung der Antragsteller zu Verfahren anderer Bewerber, die ebenfalls die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 an der Heinz-Brandt-Schule begehren, abgesehen hat. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 2 VwGO liegen in Konkurrentenstreitigkeiten, in denen – wie hier – die gleichartigen Zulassungsansprüche der einzelnen Bewerber selbstständig und voneinander unabhängig sind, so dass die Zulassung des einen nicht rechtlich, sondern nur tatsächlich die Zulassung der anderen ausschließen kann, nicht vor (Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, § 65 Rn. 10a; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 65 VwGO Rn. 27). II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des John-Lennon-Gymnasiums und weiter hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 des Primo-Levi-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1) an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). III. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 – EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antraggegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsgegner waren die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 4 VwGO wegen Verschuldens aufzuerlegen, weil er die Antragsteller in vorwerfbarer Weise dazu bewegt hätte, das vorliegende Eilverfahren anhängig zu machen. Insbesondere ist der Umstand, dass eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht vor dem Beginn des Schuljahres zu erwarten und daher die Durchführung eines Eilverfahrens erforderlich ist, nicht der Verfahrensgestaltung durch den Antragsgegner geschuldet. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die Verfahren zur Vergabe der Schulplätze in der Sekundarstufe nicht mit einem derartig weiten zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden können, dass gegen die diesbezüglichen Entscheidungen des Antragsgegners gerichtete Hauptsacheverfahren noch vor Beginn des betreffenden Schuljahres zum Abschluss gebracht werde könnten. Hiergegen spricht schon, dass zu einem derart frühen Zeitpunkt die Umstände, die für die zu treffenden Entscheidungen von Relevanz sind, noch nicht feststehen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.