Urteil
5 A 248.08
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0824.5A248.08.0A
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Leitsätze
1. Die Beamten haben ein Recht darauf, dass der Dienstherr bei ihrer vorgeschriebenen Beurteilung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, einhält. (Rn.16)
2. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LfbG erstreckt sich die Beurteilung auf die im Anforderungsprofil festgelegten Leistungsmerkmale. (Rn.19)
Tenor
Der Bescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin vom 29. September 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beamten haben ein Recht darauf, dass der Dienstherr bei ihrer vorgeschriebenen Beurteilung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, einhält. (Rn.16) 2. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LfbG erstreckt sich die Beurteilung auf die im Anforderungsprofil festgelegten Leistungsmerkmale. (Rn.19) Der Bescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin vom 29. September 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist auch ohne Vorverfahren (vgl. § 111 a Nr. 2 LBG a.F.) zulässig und zum Teil begründet. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger seine Bewertung mit der Bestnote A und den genannten Verwendungsvorschlag verlangt. Der Beklagte ist hingegen entsprechend dem Hilfsantrag in analoger Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Landesbeamten haben ein Recht darauf, dass der Dienstherr bei ihrer nach § 19 LfbG vorgeschriebenen Beurteilung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, einhält (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, ZBR 2009, 196 [197]). Die Erstellung der dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils, das entgegen dem Gesetz keinen hinreichenden Bezug zum Aufgabengebiet des Klägers hat, verletzt diesen in seinen Rechten. Der Kläger kann allerdings, wie er es mit dem Hauptantrag verlangt, gegenwärtig keine Beurteilung mit der Bewertung A beanspruchen. Das ergibt sich im Allgemeinen daraus, dass die dienstliche Beurteilung ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist (Bundesverwaltungsgericht a.a.O.) und es nicht dem Gericht obliegt, ein eigenes Werturteil über deren Eignung und Leistung zu fällen. Das folgt im Besonderen daraus, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts der Beklagte zunächst hinreichend detaillierte Anforderungsprofile erstellen muss. Insoweit hat der Beklagte einen Gestaltungsspielraum. Solange ein rechtmäßiges Anforderungsprofil nicht erstellt ist, ist die Vergabe der Bestnote jedenfalls ausgeschlossen. Der Hilfsantrag ist begründet. Das auf den Kläger angewandte und in seine dienstliche Beurteilung aufgenommene Anforderungsprofil für allgemeine qualifizierte Sachbearbeiter entsprechend der Besoldungsgruppe A 11 in allen Berliner Finanzämtern genügt nicht den vom Berliner Gesetzgeber aufgestellten Erfordernissen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LfbG erstreckt sich die Beurteilung auf die im Anforderungsprofil festgelegten Leistungsmerkmale, die in Abs. 1 Satz 2 derselben Vorschrift weiter aufgefächert werden. Der Bezugsrahmen für das jeweilige Anforderungsprofil ist das Aufgabengebiet (so § 6 Abs. 3 Satz 1 VGG). Die Aufgaben der jeweiligen Laufbahn treten nur dann an die Stelle des Anforderungsprofils, wie es in § 20 Abs. 1 Satz 3 LfbG heißt, wenn ein Anforderungsprofil nicht zu erstellen ist. Es ist keine Norm ersichtlich, die den Beklagten davon freistellt, für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 in der Berliner Steuerverwaltung auf Anforderungsprofile zu verzichten. Im Gegenteil schreibt § 6 Abs. 3 Satz 1 VGG Anforderungsprofile anscheinend ausnahmslos vor. Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen für ein allgemein gehaltenes Anforderungsprofil zur Besoldungsgruppe A 11 ist mithin nicht im Ergebnis als rechtmäßig zu bezeichnen mit der Erwägung, dass ein Anforderungsprofil überhaupt nicht zu erstellen gewesen wäre. Der Gesetzgeber verlangt für das Anforderungsprofil eine größere Detailschärfe, als sie der Beklagte mit dem hier in Rede stehenden Anforderungsprofil aufgebracht hat. Das belegt nicht nur der Bezug auf das Aufgabengebiet in § 6 Abs. 3 Satz 1 VGG, das lässt sich auch aus § 20 Abs. 1 Satz 2 LfbG folgern. In dieser Vorschrift nennt der Gesetzgeber beispielhaft unter anderem die soziale und methodische Kompetenz, das kunden- und anwenderorientierte Verhalten, die Führungsfähigkeit und die Budgetverantwortung. Das sind Eignungs- und Leistungsmerkmale, die je nach Dienstposten mehr oder weniger stark gefordert werden und wie die Budgetverantwortung zum Teil überhaupt keine Bedeutung haben. Die Vorgabe eines Anforderungsprofils, das sich nicht auf alle statusamtsgemäßen Dienstposten der jeweiligen Laufbahn erstrecken darf, lässt sich des Weiteren aus § 20 Abs. 1 Satz 4 LBG schließen. Danach soll die Beurteilung eine Einschätzung der gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse des Beamten zeigen, die über das Anforderungsprofil hinausgehen und unter anderem für seine dienstliche Verwendung von Bedeutung sein können. Schließlich zeigt § 6 Abs. 2 VGG, dass der Gesetzgeber unter einem Aufgabengebiet nicht alle statusamtsgemäßen Aufgaben einer Laufbahn versteht. Denn er schreibt grundsätzlich den Wechsel zwischen verschiedenen, gleichwertigen Aufgabengebieten vor und macht eine solche Rotation in mehreren Aufgabengebieten regelmäßig zur Voraussetzung für näher bestimmte Beförderungen. Die jeweils identische Bedeutung des Begriffs „Anforderungsprofil“ verdeutlicht § 6 Abs. 3 Satz 2 VGG. Nach dieser Vorschrift bildet das Anforderungsprofil die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und das Auswahlverfahren. Es liegt danach fern, zwischen Anforderungsprofilen im engeren Sinne, die für die Beschreibung von Dienstpostengruppen oder für Ausschreibungen verwendet werden, und Anforderungsprofilen im weiteren Sinne, die dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt werden, zu unterscheiden. Die Aufgaben von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 in der Berliner Steuerverwaltung im Allgemeinen und wohl auch innerhalb des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin im Besonderen sind nicht derart gleichförmig, dass die differenzierte Erstellung von Anforderungsprofilen unmöglich erscheint. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten im Konkurrentenstreitverfahren VG 5 K 22.10 soll ein erheblicher Unterschied zwischen Beamten dieses Finanzamts zu machen sein je nachdem, ob sie im Bereich der Steuerfahndung oder im Bereich der Bußgeld- und Steuerstrafstelle tätig sind. Die Senatsverwaltung für Finanzen hielt in dem dort vorausgegangenen Auswahlvermerk vom 25. November 2009 die dem Kläger fehlende Erfahrung in der Steuerfahndung sogar für ein Ausschlusskriterium. Die Erwägungen des Beklagten zur Unzweckmäßigkeit von Anforderungsprofilen mit Bezug auf das Aufgabengebiet sind wegen der Entscheidungen des Berliner Gesetzgebers unbeachtlich. Soweit dieser vorschreibt, wie dienstliche Beurteilungen erstellt werden müssen, hat die Senatsverwaltung für Finanzen als oberste Dienstbehörde des Klägers kein Ermessen, davon abzurücken. Der Gesetzgeber hält den geplanten Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete für ein gutes Instrument gezielter Personalentwicklung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VGG). Die Auswahl bei Personalentscheidungen mag auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen gleichrangiger Bewerber, die auf erheblich unterschiedlichen Anforderungsprofilen beruhen, schwieriger sein als bei anforderungsidentischen Beurteilungen. Es ist gleichwohl gesetzlich geboten und auch möglich, eine Bestenauswahl auf der Grundlage unterschiedlicher Anforderungsprofile einerseits in den wahrgenommenen Aufgabengebieten aller Bewerber und andererseits im Aufgabengebiet des angestrebten Amtes vorzunehmen (siehe dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 – OVG 4 S 13.07 –, Juris Rdnr. 7). Soweit notwendig, sind über die dienstlichen Beurteilungen hinausgehende Erkenntnisse in geeigneten Auswahlverfahren zu gewinnen (vgl. dazu § 6 Abs. 4 VGG, außerdem den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2009 – OVG 4 S 31.09 – zu dieser Vorschrift und zur gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Einschätzung eines dienstlich nicht beurteilten Anforderungsmerkmals des Beförderungsamtes). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, vom Beklagten den Verwendungsvorschlag Fahndungsprüfer A 12 / A 13 S AD zu erhalten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 LfbG soll die Beurteilung die Wünsche des Beamten für den weiteren dienstlichen Einsatz berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass der Dienstherr einem Beamten in dessen dienstlicher Beurteilung die Befähigung für das nächste und übernächste Beförderungsamt bescheinigen müsste. Auch die hier noch maßgeblichen Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen im Dienstbereich der Steuerverwaltung des Landes Berlin (Beurteilungsvorschriften – AV BVStD) vom 11. Dezember 2003 (Amtsblatt 2003 S. 5282), berichtigt am 18. August 2005 (Amtsblatt 2005 S. 3382), schreiben die Vergabe eines Verwendungsvorschlags nicht ausdrücklich vor. Es ist wiederum ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, ob er einen Beamten für die Verwendung im nächsten oder übernächsten Beförderungsamt vorschlagen will. Der Beklagte hat mit der Versagung eines solchen Vorschlags kein Recht des Klägers verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine Anlassbeurteilung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008. Er ist am 28. Mai 1955 geboren, seit dem Jahr 1989 im Amt des Steueramtmanns und seit langem im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin in der Bußgeld- und Strafsachenstelle beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Beklagte eröffnete ihm am 12. August 2008 die dienstliche Beurteilung für den genannten Zeitraum mit der Bewertung B. Sie wurde auf dem Vordruck „BB / qual. Sb A 11 allg.“ erstellt und von der Erstbeurteilerin B. und dem Amtsvorsteher und Zweitbeurteiler S. gezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung wird auf Blatt 30 bis 34 der Gerichtsakte verwiesen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin vom 29. September 2008 die beantragte Abänderung, auch in Bezug auf die verwendeten Anforderungsprofile, ab. Der Beklagte erstellte als „Beschreibung der Stellenanforderungen“ das „Anforderungsprofil – qual. Sb A 11 allg. – für die Stellen der Besoldungsgruppe A 11 und vergleichbare Angestelltenstellen (Eingruppierung gemäß jeweils anzuwendendem Tarifvertrag) in allen Berliner Finanzämtern“. Das Anforderungsprofil erlaubt unter Nr. 1 die Kennzeichnung als qualifizierter Sachbearbeiter oder Hauptsachbearbeiter und führt insoweit die kennzeichnenden Tätigkeiten auf. Im Weiteren differenziert es für beide Bereiche nicht nach den Anforderungen. Der Beklagte verwendet daneben in Bezug auf die Besoldungsgruppen A 11 und gleichwertige Angestelltenstellen Anforderungsprofile im EDV-Bereich (Tätigkeit als LSb Dekomm) in allen Berliner Finanzämtern, außerdem für entsprechend bezahlte Beschäftigte in den Rechtsbehelfsstellen in allen Berliner Finanzämtern, des Weiteren für Ausbildungsplätze, für den Außendienst und für den Bereich Spielbank. Ein spezielles Anforderungsprofil für Beschäftigte entsprechend der Besoldungsgruppe A 11, die mit Fahndung und Strafsachen allgemein oder mit den Aufgaben in der Bußgeld- und Strafsachenstelle befasst sind, existiert nicht. Der Kläger führt zur Begründung seiner am 22. Oktober 2008 erhobenen Klage an, das seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Anforderungsprofil genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes. Er äußert zudem ins Einzelne gehende Vorbehalte gegen den Zweitbeurteiler, kritisiert dessen angebliche Beeinflussung der Erstbeurteilerin und die Einschätzung seiner Leistungen und meint, ihm gebühre die Bewertung A. Auch habe er einen Anspruch darauf, dass ihm der Verwendungsvorschlag „Fahndungsprüfer A 12 / A 13 S AD“ erteilt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin vom 29. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eine Anlassbeurteilung mit der Bewertung A zu erteilen, hilfsweise, unter Aufhebung des genannten Bescheids den Beklagten zu verurteilen, eine Anlassbeurteilung für die genannte Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, und jedenfalls, den Beklagten zu verurteilen, in die dienstliche Beurteilung den Verwendungsvorschlag Fahndungsprüfer A 12 / A 13 S AD aufzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Kritik an den Anforderungsprofilen für unbegründet. Der Dienstherr verfüge insoweit über eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis. Die Berliner Steuerverwaltung übe ihr Ermessen nach folgenden Grundsätzen aus: Die Anforderungsprofile orientierten sich nicht vorrangig an einzelnen Dienstposten, sondern zuvörderst an den Anforderungen der Laufbahn und des Statusamtes und trügen insoweit dem Umstand Rechnung, dass Beamte aufgrund des Laufbahnprinzips im Rahmen ihrer jeweiligen Laufbahnzugehörigkeit grundsätzlich universell geeignet und verwendbar seien. Die Anforderungsprofile garantierten eine horizontale Durchlässigkeit, wirkten der Gefahr einer Abschottung von Verwaltungseinheiten entgegen und entsprächen damit in besonderem Maße den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Beklagte vertieft seinen Ansatz und fügt hinzu, dass auch für das in Berlin alleinstehende Finanzamt für Fahndung und Strafsachen weder eine Spezialbehandlung noch eine fachliche Sackgasse vorgesehen worden sei. Der Beklagte tritt auch den weiteren Rügen im Einzelnen entgegen. Die Personalakte sowie der Beurteilungsvorgang sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.