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Urteil

5 K 269.10

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0223.5K269.10.0A
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Leitsätze
Die Beihilfefähigkeit eines für die Teilnahme am Koronarsport neben der Kursgebühr zu entrichtenden Vereinsbeitrags kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass die "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining", geschlossen zwischen Rehabilitationsträgern und Gesundheitsverbänden, die Forderung einer Vereinsmitgliedschaft oder einer Eigenbeteiligung von den Kursteilnehmern verbietet.(Rn.14)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. September 2010 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 126,00 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beihilfefähigkeit eines für die Teilnahme am Koronarsport neben der Kursgebühr zu entrichtenden Vereinsbeitrags kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass die "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining", geschlossen zwischen Rehabilitationsträgern und Gesundheitsverbänden, die Forderung einer Vereinsmitgliedschaft oder einer Eigenbeteiligung von den Kursteilnehmern verbietet.(Rn.14) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. September 2010 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 126,00 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für den Vereinsbeitrag hat (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger ist gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBG) beihilfeberechtigt in Höhe von 70 % für notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen u. a. in Krankheitsfällen und zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Landesbeihilfeverordnung Berlin (LBhVO) sind Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung beihilfefähig. Das Vorliegen der speziell für den Rehabilitationssport in § 35 LBhVO geregelten Voraussetzungen steht nicht in Streit und ist von dem Beklagten mit Gewährung einer Beihilfe zu einem Teil der Aufwendungen anerkannt worden. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Beihilfegewährung sind ebenfalls erfüllt. Zunächst sind die Aufwendungen auch für den Vereinsbeitrag für die Behandlung einer Krankheit bzw. die Vorbeugung entstanden, denn die Mitgliedschaft im Verein war Voraussetzung dafür, dass der Kläger an dem der Behandlung bzw. Vorbeugung einer Krankheit dienenden Koronarsport teilnehmen konnte. Dass die Zahlung eines Vereinsbeitrags bei anderen Anbietern ggf. nicht erforderlich gewesen wäre, weil Verbände in der Rahmenvereinbarung festgelegt haben, dass für Koronarsport keine Vereinsmitgliedschaft zur Voraussetzung gemacht werden und keine Eigenbeteiligung o. ä. der Teilnehmer gefordert werden darf, führt nicht dazu, dass die Aufwendungen hierfür nicht notwendig waren. Das Kriterium der Notwendigkeit der Aufwendungen zielt auf die Frage, ob die erbrachten Leistungen notwendig waren (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Loseblatt-Sammlung Stand August 2011, § 6, Rn. 12). Die Leistung war hier der Rehabilitationssport, dessen medizinische Notwendigkeit im Fall des Klägers nicht in Zweifel steht. Ob die Aufwendungen bei anderen Anbietern, die keine Vereinsmitgliedschaft fordern, insgesamt geringer gewesen wären, spielt bei der Prüfung der Notwendigkeit keine Rolle. Ob eine bestimmte Aufwendung auch der Höhe nach notwendig war, ist keine Frage der Notwendigkeit, sondern eine Frage ihrer ebenfalls zu prüfenden Angemessenheit (Schröder/Beckmann/Weber, a. a. O.). Dafür, dass die insgesamt entstandenen Aufwendungen der Höhe nach unangemessen sein könnten, bestehen bei einem Gesamtbetrag von 410 € für ein wöchentliches zweistündiges Sportangebot unter ärztlicher Betreuung indes keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat hieran auch keine Zweifel geäußert, sondern vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, dass die Angemessenheit nicht als problematisch angesehen wird. Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht in dieser Situation nicht. Der Beklagte konnte die Gewährung einer Beihilfe für den Vereinsbeitrag nicht unter Verweis auf die Rahmenvereinbarung verweigern, wonach die Mitgliedschaft im Verein für die Teilnahme am Rehabilitationssport für die Dauer der Verordnung zu Lasten eines Rehabilitationsträgers nicht verpflichtend ist und es nicht zulässig ist, neben der Vergütung des Rehabilitationsträgers für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen etc. von den Teilnehmern zu fordern. Weder dem Landesbeamtengesetz noch der Landesbeihilfeverordnung ist zu entnehmen, dass Regelungen zum Rehabilitationssport und dessen Bedingungen in der Rahmenvereinbarung, deren Partner der Beklagte im Übrigen gar nicht ist, verbindlich sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Rahmenvereinbarung für die Beihilfeansprüche des Beamten für Rehabilitationssport Relevanz erlangen soll (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2008 - B 1 KR 31/07 R -, juris Rn. 32, 33). Die Vereinbarung kann die in Gesetz bzw. Verordnung niedergelegten Beihilfeansprüche des Beamten nicht einschränken oder gar ausschließen. Bei einem Bemessungssatz von 70 v. H. sind dem Kläger zu dem Vereinsbeitrag von 180 € noch 126 € Beihilfe zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt Beihilfe zu einem Vereinsbeitrag, den er - neben einem „Koronarbeitrag“ - zahlen muss, um am Koronarsport teilnehmen zu können. Der Kläger steht in den Dienst des Beklagten und ist wegen berücksichtigungsfähiger Kinder beihilfeberechtigt mit einem Beihilfesatz von 70 v. H. Im März 2010 beantragte er eine Beihilfe u. a. zu den Kosten für die wöchentliche Teilnahme am zweistündigen Koronarsport im Z... Sportverein v... im Kalenderjahr 2010. Die Kosten bestanden aus einem Vereinsbeitrag in Höhe von 180 € und einem Koronarbeitrag in Höhe von 130 €. Mit Bescheid vom 19. April 2010 gewährte das Landesverwaltungsamt dem Kläger Beihilfe in Höhe von 70 v. H. zum Koronarbeitrag und lehnte gleichzeitig die Gewährung einer Beihilfe zum Vereinsbeitrag mit der Begründung ab, dass Vereinsbeiträge beim Koronarsport nicht beihilfefähig seien. Hiergegen legt der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2010 Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass die Mitgliedschaft im Z... Sportverein Voraussetzung für die Teilnahme am Koronarsport sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2010 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Aufwendungen für Rehabilitationssport würden als beihilfefähig anerkannt entsprechend der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ vom 1. Oktober 2003 in der Fassung vom 1. Januar 2007, die zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern, z. B. gesetzlichen Krankenkassen und der gesetzlichen Unfallversicherung, einerseits und Gesundheitsverbänden, z. B. der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz- und Kreislauferkrankungen e. V., andererseits getroffen worden sei (im Folgenden kurz: Rahmenvereinbarung). Dort sei vereinbart, dass die Mitgliedschaft in der Gruppe, Selbsthilfegruppe oder im Verein für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining für die Dauer der Verordnung zu Lasten eines Rehabilitationsträgers nicht verpflichtend sei. Ferner sei es nach der Rahmenvereinbarung nicht zulässig, neben der Vergütung des Rehabilitationsträgers für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen etc. von den Teilnehmern zu fordern. Mit der am 23. September 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. September 2010 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe i.H.v.126 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Beihilfevorgang) haben vorgelegen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 hat die Kammer die Streitsache der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.