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Urteil

5 K 50.10

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0427.5K50.10.0A
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Leitsätze
Auch bei Erstellung von psychiatrischen Gutachten darf der Sachverständige Mitarbeiter heranziehen und muss die Exploration nicht vollständig selbst vornehmen (entgegen BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 R 535.08 B -, juris Rn. 12).(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei Erstellung von psychiatrischen Gutachten darf der Sachverständige Mitarbeiter heranziehen und muss die Exploration nicht vollständig selbst vornehmen (entgegen BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 R 535.08 B -, juris Rn. 12).(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 2. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage für das begehrte (erhöhte) Unfallruhegehalt ist § 37 i.V.m. § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Fassung. Gemäß § 36 BeamtVG erhält der Beamte Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist; unter bestimmten, in § 37 BeamtVG näher bezeichneten Voraussetzungen wird dieses Unfallruhegehalt weiter erhöht. Voraussetzung für die Gewährung des einfachen wie des erhöhten Unfallruhegehaltes ist mithin, dass die Dienstunfähigkeit des Beamten Folge eines Dienstunfalles ist. Der Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung beurteilt sich nach dem allgemeinen für das Dienstunfallrecht entwickelten Begriff der Ursächlichkeit. Danach beruht die kausale Verknüpfung verschiedener anspruchsbegründender Bedingungen nicht auf einer naturwissenschaftlichen oder logischen Betrachtung. Vielmehr unterliegt auch die Feststellung der Kausalität einer rechtlichen Wertung. Nach der im Recht der Unfallfürsorge herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache besteht der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. (Mit-)ursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; jede von mehreren Ursachen ist als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat. Die Dienstunfähigkeit braucht dabei nicht die unmittelbare, sofort nach dem Dienstunfall eingetretene Folge zu sein, sondern kann sich auch später ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, juris Rn. 17; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2011, § 36 BeamtVG Rn. 6a m.w.N.). Hieran gemessen fehlt es im Fall der Klägerin an der erforderlichen Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens, das der gerichtlich bestellte Sachverständige, Professor Dr. D…, unter dem 9. Januar 2012 schriftlich erstattet und in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, die Klägerin sei nicht als Folge des Ereignisses vom 1. November 2005 dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. Der Sachverständige hat schlüssig und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass - jedenfalls zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin - eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorlag. Er hat dazu im Einzelnen ausgeführt, die nach dem Diagnosemanual ICD-10 (F43.1) maßgeblichen Kriterien B. bis D. seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich des Kriteriums C. („Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, werden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden Erlebnis.“) liegt dies auf der Hand: Die Klägerin hat zwar angegeben, (unter anderem) Gerichtsgebäude seit dem Überfall im Jahr 2005 zu meiden; gleichzeitig hat sie jedoch ihre Tätigkeit am Ort des Überfalls in der Nebenstelle des Gerichts in L… zunächst jahrelang ohne größere Einschränkungen weitergeführt und eine Umsetzung in das Hauptgebäude des Gerichts in S… sogar ausdrücklich abgelehnt. Das Gericht folgt dem Sachverständigen auch in seiner Einschätzung, die bei der Klägerin diagnostizierte leichtere, von ihm als Dysthymia bezeichnete psychische Erkrankung, habe ihre Ursache nicht in dem Ereignis aus dem Jahr 2005, sondern möglicherweise in dem dienstlichen Konflikt um die Möglichkeit der Heimarbeit, welche der Klägerin nach dem Überfall zunächst gewährt, im Jahr 2008 jedoch widerrufen wurde, nachdem die Klägerin sich nicht - wie von ihrem Dienstherrn angenommen - an ihrem Heimarbeitsplatz, sondern auf einer Fahrradmesse in Köln aufgehalten hatte. Diese Kausalitätserwägungen des Sachverständigen decken sich insbesondere mit dem aktenkundigen zeitlichen Verlauf der Erkrankung der Klägerin, die erstmals im November 2008 längere Zeit arbeitsunfähig erkrankte und sich erst im Jahr 2009 in regelmäßige psychotherapeutische Behandlung begab. Mit den anders lautenden privatärztlichen Attesten, insbesondere mit denen des derzeit behandelnden Arztes Dr. V…, die der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Überfalls bescheinigen, hat sich der Sachverständige auseinandergesetzt. Er hat dargelegt, dass die jeweiligen Atteste lediglich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung enthalten, die nach dem ICD 10 insoweit vorausgesetzten Symptome jedoch nicht ansatzweise schildern und deshalb zu keiner anderen Einschätzung Anlass geben. Die Kammer sieht sich nicht gehindert, das psychiatrische Gutachten zu verwerten, auch wenn bei der Erstellung des Gutachtens ein Mitarbeiter des Sachverständigen, nämlich der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S…, mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 407a Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Der Sachverständige ist danach nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen; die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren; innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1992 - 8 C 48.90 -, juris Rn. 9 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 407a Rn. 6 f.). Nach diesen Maßstäben unterliegt die Mitwirkung des Dr. S… keinen rechtlichen Bedenken. Der Sachverständige hat in formeller Hinsicht Art und Umfang der Mitarbeit bereits im schriftlichen Gutachten offen gelegt und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. In der Sache hat der Sachverständige dargelegt, er habe das Gutachten ungeachtet der Mitarbeit des Dr. S… in vollem Umfang in eigener Verantwortung erstellt. Er hat hierzu von dem allgemeinen (und auch im vorliegenden Fall eingehaltenen) Verlauf des Begutachtungsverfahrens berichtet und ausgeführt, nach Eingang eines Gutachtenauftrages prüfe er zunächst, ob er fachlich und von seiner Kapazität her in der Lage sei, das Gutachten zu erstellen; daran anschließend lege er den „Fahrplan“ der durchzuführenden Untersuchungen fest und führe auch in diesem frühen Stadium schon eine Grobsichtung der Akten dahingehend durch, welcher Teil wohl relevant sei und welcher eher nicht. Er hat ferner ausgeführt, dass Dr. S… in zwei Untersuchungsterminen die biografische Anamnese erhoben und ein strukturiertes klinisches Interview („SKID II“) mit der Klägerin geführt habe. Dieses bestehe in einem standardisierten Verfahren, bei dem der Proband Fragebögen zu verschiedenen Fragestellungen ausfülle; die Auswertung dieser Fragebögen diene dazu, Auffälligkeiten in verschiedenen Symptombereichen zu identifizieren, denen gegebenenfalls weiter nachzugehen sei. Er selbst habe die Klägerin bei einem dritten Untersuchungstermin selbst ausführlich untersucht, wobei er zuvor die Erkenntnisse des Dr. S… zur Kenntnis genommen und einer eigenen Wertung unterzogen habe. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer keine Bedenken gegen die „Arbeitsteilung“ zwischen ihm und Dr. S…. Das geschilderte Verfahren stellt sicher, dass in jedem Stadium der Begutachtung die Verantwortung beim gerichtlich bestellten Sachverständigen liegt. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, bei psychiatrischen Sachverständigengutachten müsse - anders als in anderen medizinischen Fachrichtungen - die Exploration in vollem Umfang vom Sachverständigen selbst vorgenommen werden (so allerdings BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 R 535.08 B -, juris Rn. 12; für Schuldfähigkeitsgutachten auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 2 StR 585.10 -, juris Rn. 3). Diese Auffassung beruht anscheinend auf der (unausgesprochenen) Prämisse, dass die Psychiatrie, anders als andere medizinische Fachrichtungen, keine „exakte“ Wissenschaft, sondern eher „Glaubensfrage“ und deshalb der subjektive Eindruck des Gutachters entscheidend sei. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass (auch) die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang sich ein medizinischer Sachverständiger der Mitarbeit dritter Personen bedienen will, der Sachkunde des Sachverständigen unterliegt und vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der von § 407a Abs. 2 ZPO gezogene Rahmen eingehalten worden ist. Die mündliche Verhandlung hat keine Erkenntnisse zu Tage gefördert, die vermuten ließen, der Sachverständige habe die Klägerin entgegen seiner Bekundung nicht selbst ausführlich untersucht. Der als Zeuge vernommene Dr. S… hat dazu erklärt, der Sachverständige habe beim dritten Untersuchungstermin selbst etwa eine Stunde mit der Klägerin gesprochen. Er habe sie zu dem Ereignis befragt und zu den Beschwerden unmittelbar danach und im weiteren Verlauf, ferner über Behandlungsmaßnahmen und gesundheitliche Einschränkungen. Auf Nachfrage hat er erklärt, er sei sich zu etwa 90 % sicher, dass (auch) der Dienstunfall Gegenstand dieses Gespräches war, über das er selbst handschriftliche Aufzeichnungen gefertigt habe. Die in der mündlichen Verhandlung verlesenen und zur Gerichtsakte genommenen handschriftlichen Aufzeichnungen des Dr. S… bestätigen ebenfalls, dass die für die Erstellung des Gutachtens wesentlichen Themen im dritten Untersuchungstermin durch den Sachverständigen selbst mit der Klägerin besprochen worden sind. Sie widerlegen auch nicht die Bekundung des Sachverständigen, dass er die Klägerin auch über den Dienstunfall befragt hat. Zwar ist in den Aufzeichnungen keine solche konkrete Frage protokolliert. Da aber Dr. S… kein Wortprotokoll geführt hat und seine Aufzeichnungen insgesamt (neben stichwortartigen Verhaltensbeobachtungen) nur die von der Klägerin während des Gesprächs gegebenen Antworten, nicht aber an die sie gestellten Fragen enthalten, ist dies nicht geeignet zu belegen, dass diese Frage nicht gestellt wurde. Dies gilt umso mehr, als der Hergang des Überfalls und seine abstrakte Eignung als möglicher Auslöser einer posttraumatischen Belastungsstörung (sog. A-Kriterium nach ICD 10 F43.1) nach Auffassung des Sachverständigen keinem Zweifel unterlag und daher kein Anlass bestand, die Antwort im Einzelnen zu protokollieren. Darüber hinaus geben die sich über fünf Seiten erstreckenden Aufzeichnungen die besprochenen Themen (z.B. Geschehen nach dem Dienstunfall, Behandlung durch Dienstherrn, Angstzustände, Änderung des Freizeitverhaltens, Beziehung zu ihrem Ehemann, Heimarbeit, Sprichwörter, Kindheit) detailliert wieder. Die Behauptung der Klägerin, es sei allein über ihre Urlaube und bestimmte Redewendungen sowie über Panikattacken und Flashbacks gesprochen worden und der Überfall an keiner Stelle Gegenstand des Gesprächs mit dem Sachverständigen gewesen, ist demgegenüber unsubstantiiert und spricht dafür, dass die Klägerin selbst keine genaue Erinnerung mehr an das Gespräch mit dem Sachverständigen hat. Die Bestandskraft der Bescheide des Präsidenten des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Februar 2006 und vom 30. Juli 2009 steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 wurde das Ereignis vom 1. November 2005 als Dienstunfall mit der Unfallfolge „posttraumatisches Belastungssyndrom“ anerkannt. Damit ist zwar festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung (2006) des Dienstunfalles diese Unfallfolge vorlag. Ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (2009) noch an diese Unfallfolge litt, regelt dieser Bescheid nicht; erst recht enthält er keine Erwägungen zur Kausalität zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung. Gleiches gilt für den Bescheid vom 30. Juli 2009, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt wurde; auch darin sind Ausführungen zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes. Die 1965 geborene Klägerin stand seit 1996 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten, zuletzt seit 2001 im Amt einer Justizoberinspektorin (BesGr A 10). Am 1. November 2005 leitete sie einen öffentlichen Zwangsversteigerungstermin in der Nebenstelle des Amtsgerichts S… in L…. Dabei drangen mehrere bewaffnete Personen in den Sitzungssaal ein und erbeuteten das dort als Sicherheit hinterlegte Bargeld. Der Präsident des Amtsgerichts S… erkannte dieses Ereignis mit Bescheid vom 10. Februar 2006 als Dienstunfall mit der Folge „posttraumatisches Belastungssyndrom“ an. Mit Bescheid vom 30. Juli 2009 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt. Das Landesverwaltungsamt Berlin setzte mit Bescheid vom 2. September 2009 die Versorgung der Klägerin fest, wobei es einen Versorgungsabschlag wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung und keine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen des Dienstunfalls vornahm. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts begehrte, wies das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 1. Februar 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es unter Bezugnahme auf eine amtsärztliche Stellungnahme, eine posttraumatische Belastungsstörung sei unwahrscheinlich; es fehle an der Kausalität zwischen Dienstunfall und Zurruhesetzung. Mit ihrer am 16. Februar 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, sie sei infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden, habe eine Erwerbsminderung von über 50 v.H. erlitten und sich bei Ausübung ihrer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt. Zur Begründung bezieht sie sich auf Atteste des sie behandelnden Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. V…. Das vom Gericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten hält sie für nicht verwertbar, weil der Sachverständige das Gutachten nicht in vollem Umfang selbst erstellt, sondern einen Assistenzarzt mit herangezogen habe; dies sei bei psychiatrischen Gutachten nicht zulässig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesverwaltungsamt Berlin vom 2. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Februar 2010 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage angeordnet, ob die anerkannte Folge „posttraumatisches Belastungssyndrom“ des Dienstunfalls vom 1. November 2005 die wesentliche Ursache für die Zurruhesetzung der Klägerin gewesen ist. Der Sachverständige Professor Dr. D… hat dieses Gutachten unter dem 9. Januar 2012 erstattet. Er kommt darin zu dem Ergebnis, eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Ereignisses vom 1. November 2005 liege nicht vor und habe nicht vorgelegen, weil bei der Klägerin typische - und nach dem Diagnosemanual ICD 10 notwendige - Symptome nicht festzustellen seien; vielmehr habe sich seit etwa 2007, möglicherweise infolge einer als Kränkung durch den Arbeitgeber erlebten Veränderung ihrer Arbeitssituation, ein klinisches Bild entwickelt, welches als Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu bezeichnen sei. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2012 erläutert; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände Personalakten, ein Dienstunfallvorgang, eine Versorgungsakte und zwei Bände Gesundheitsakten), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.