Beschluss
5 L 130.12
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0731.5L130.12.0A
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Leitsätze
Einem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.(Rn.6)
Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn alles dafür spricht, dass der Beamte seine Tätigkeit in der Alarmzentrale der Justizvollzugsanstalt dazu missbraucht hat, um so genannte Schadprogramme im Netzwerk der Justizvollzugsanstalt zu installieren und sich Zugang zu Daten zu verschaffen, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren,(Rn.7)
und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Rückkehr auf den Dienstposten weitere Aktivitäten dieser Art entfalten und den Dienstbetrieb in der Justizvollzugsanstalt erheblich gefährden würde.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.(Rn.6) Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn alles dafür spricht, dass der Beamte seine Tätigkeit in der Alarmzentrale der Justizvollzugsanstalt dazu missbraucht hat, um so genannte Schadprogramme im Netzwerk der Justizvollzugsanstalt zu installieren und sich Zugang zu Daten zu verschaffen, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren,(Rn.7) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Rückkehr auf den Dienstposten weitere Aktivitäten dieser Art entfalten und den Dienstbetrieb in der Justizvollzugsanstalt erheblich gefährden würde.(Rn.11) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der 52 -jährige Antragsteller ist seit 1998 Beamter auf Lebenszeit; er ist als Justizvollzugshauptsekretär in der Justizvollzugsanstalt T... tätig. Mit Bescheid vom 20. März 2012 untersagte ihm die Justizvollzugsanstalt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte; hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden wurde. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt T... vom 20. März 2012 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch nicht begründet. Die Justizvollzugsanstalt hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung formell (noch) hinreichend damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs Sinn und Zweck der getroffenen Maßnahme vereiteln würde (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. eines sich daran eventuell anschließenden Klageverfahrens weiterhin seinen Dienst verrichten zu dürfen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe liegen in solchen Umständen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick nicht vertretbar erscheinen lassen, weil anderenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst drohen. Sie sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstlichen Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282.09 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Hieran gemessen liegen im Fall des Antragstellers zwingende dienstliche Gründe vor. Nach den im gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren (271 Js 314/12) gewonnenen Erkenntnissen spricht alles dafür, dass er seine Tätigkeit in der Alarmzentrale der Justizvollzugsanstalt T... dazu missbraucht hat, um so genannte Schadprogramme (nämlich Programme zum Ausspähen von Passwörtern) im Netzwerk der Justizvollzugsanstalt zu installieren und sich Zugang zu Daten zu verschaffen, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren (vgl. § 202a Abs. 1 Strafgesetzbuch). Hierfür spricht schon der zeitliche Ablauf der Ereignisse: Die Schadprogramme wurden nach den Erkenntnissen der Zentralen IT-Stelle der Berliner Justizvollzugsanstalten in der Nacht vom 14. auf den 15. September 2011 von einem Computer der Alarmzentrale aus installiert, während sich ein Benutzer als „Administrator“ mit dem entsprechenden Passwort angemeldet hatte; dabei wurde auch ein USB-Stick benutzt, dessen Seriennummer vom System registriert wurde. In dieser Nacht hatten dort nur der Antragsteller und ein weiterer Beamter Dienst, die beide nicht als Administratoren tätig sind. Unmittelbar vor und nach der Anmeldung des „Administrators“ war der Antragsteller mit seinem Passwort an dem Rechner angemeldet. Die daraufhin durchgeführten Durchsuchungen des Arbeitsplatzes und der Wohnung des Antragstellers bestätigten den gegen ihn erhobenen Verdacht. Auf der Festplatte eines Computers in seiner Wohnung fanden sich umfangreiche Unterlagen aus verschiedenen Personalvorgängen anderer Bediensteter der Justizvollzugsanstalt, persönliche Daten der Anstaltsleitung (u.a. private Adressen und Telefonnummern) und andere interne Daten (u.a. offenbar Fotos von einem Ausbruchsversuch). Außerdem war auch dort die Anmeldung des USB-Sticks mit der bereits auf dem Rechner der Justizvollzugsanstalt festgestellten Seriennummer registriert. Der Antragsteller hat sich weder im vorliegenden Verfahren noch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen, mithin die Gelegenheit nicht genutzt, die gegen ihn sprechenden Indizien zu entkräften. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte untersagt hat. Der Antragsteller hat die ihm übertragenen Aufgaben in einem besonders sicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt offenbar dazu benutzt, sich unberechtigt Zugang zu anderen Computern und den dort gespeicherten Daten zu verschaffen. Ungeachtet der strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ist es derzeit zwingend geboten, die weitere Führung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller zu verhindern, auch weil wegen seines Schweigens die Motivation für sein Tun im Dunkeln liegt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr auf seinen Dienstposten weitere Aktivitäten dieser Art entfalten und den Dienstbetrieb in der Justizvollzugsanstalt erheblich gefährden würde. Darüber hinaus verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass dem Antragsteller bei einer erneuten Aufnahme des Dienstes die Gelegenheit gegeben wäre, die für eine Durchführung des Disziplinarverfahrens gebotenen Ermittlungen zu beeinträchtigen (vgl. dazu Zängl in: GKÖD, Stand: März 2002, § 60 BBG a.F. Rn. 25). Der Antragsgegner hat auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere erscheint das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Schwere der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht unverhältnismäßig. Seine Umsetzung innerhalb der Justizvollzugsanstalt T... oder eine Versetzung oder Abordnung an eine andere Justizvollzugsanstalt als mildere Maßnahme hat der Antragsgegner in Erwägung gezogen und zu Recht abgelehnt. Denn bis zur Klärung des Sachverhaltes droht auch dort eine erhebliche Störung des Dienstbetriebes. Da der Antragsgegner am 27. Februar 2012 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet hat, ist das Verbot auch nicht durch Zeitablauf erloschen (vgl. § 39 Satz 2 BeamtStG). Der mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verfolgte Zweck kennzeichnet dieses als ein Mittel zur sofortigen Sicherung dringender dienstlicher Belange, denen nur dann sinnvoll Rechnung getragen werden kann, wenn mit dem Erlass des Verbots zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Andernfalls könnte der Beamte die aus zwingenden dienstlichen Gründen unaufschiebbare Maßnahme durch die Einlegung von Rechtsbehelfen vereiteln (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2009 - VG 5 L 110.09 -; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/ ders., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1383 m.w.N.; Günther, ZBR 1992, 321, 334). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.