Urteil
28 K 5.12
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1106.28K5.12.0A
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Leitsätze
1. Die Höhe der Besoldung eines Berliner Richters der Besoldungsgruppe R 2 ist noch verfassungsgemäß.(Rn.20)
- (Rn.24)
2. Art. 33 Abs. 5 GG gebietet nicht, den Landesbeamten und -richtern in Berlin Bezüge in derselben Höhe wie in den anderen Bundesländern und im Bund zu gewähren.(Rn.38)
(Rn.62)
-(Rn.64)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der Besoldung eines Berliner Richters der Besoldungsgruppe R 2 ist noch verfassungsgemäß.(Rn.20) - (Rn.24) 2. Art. 33 Abs. 5 GG gebietet nicht, den Landesbeamten und -richtern in Berlin Bezüge in derselben Höhe wie in den anderen Bundesländern und im Bund zu gewähren.(Rn.38) (Rn.62) -(Rn.64) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben (vgl. § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. I. Der Anfechtungs- und Feststellungsantrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart. Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin - BBesG Bln -) und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten und Richtern auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, ZBR 2011, S. 379, zitiert nach juris dort Rn 15; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, S. 20, zitiert nach juris dort Rn 29 - jeweils m.w.N.). Es ist unerheblich, dass der Kläger das auf eine amtsangemessene Alimentierung gerichtete Begehren nicht schon vor Klageerhebung gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht bzw. nicht das auch bei Feststellungsklagen erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat (vgl. § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - in Verbindung mit § 68 Abs. 1 VwGO). Denn ein Vorverfahren ist aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte - wie hier - auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 56.07 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 47, zitiert nach juris dort Rn 11; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, S. 40, zitiert nach juris dort Rn 20 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, ZBR 1981, S. 220, zitiert nach juris dort Rn 20 m.w.N.). II. Der Feststellungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich des Jahres 2008 ergibt sich das schon daraus, dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 12. Mai 2009 eine höhere Besoldung gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle geltend gemacht hat. Selbst sein früherer Antrag gegenüber dem insoweit unzuständigen Landesverwaltungsamt Berlin stammt von Februar 2009. Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung kommen jedoch erst ab dem Haushaltsjahr in Betracht, in dem das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, ZBR 2012, S. 213, zitiert nach juris dort Rn 6f.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, S. 647, zitiert nach juris dort Rn 9 - jeweils m.w.N.), hier also ab dem Jahr 2009. Die Besoldung des Klägers ist aber auch ab dem Jahr 2009 seinem Amt als Richter der Besoldungsgruppe R 2 angemessen. Die Kammer vermag eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der gewährten Bezüge nicht festzustellen. 1. Aufgrund der in Art. 98 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - verankerten besonderen Rechtsstellung der Richter sind besondere Gesetze für deren Rechtsstellung geschaffen worden, die der Eigenart des Richteramtes Rechnung tragen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Unabhängig von dem Wortlaut schließt Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts ein. Hierzu zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters, die neben anderen Garantien auch durch die amtsangemessene Besoldung des Richters gewährleistet sein muss (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 BvR 401.76 u.a. -, BVerfGE 55, S. 372, zitiert nach juris dort Rn 37 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343.66 u.a. -, BVerfGE 26, S. 141, zitiert nach juris dort Rn 32). a. Das Alimentationsprinzip zählt zum Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und Richteramtsrechts gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Zum einen enthält es einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, zum anderen begründet es aber auch ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit - wie hier - deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der Richterschaft für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4.10 -, ZBR 2012, S. 160, zitiert nach juris dort Rn 143, 145 m.w.N.). Der Beamte bzw. Richter muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Es geht dabei nicht um einen fest begrenzten (Mindest-)Standard, sondern um einen dem Amt angemessenen Lebenskomfort (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 -- 2 BvR 556.04 -, BVerfGE 117, S. 330, zitiert nach juris dort Rn 64; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387.02 -, BVerfGE 114, S. 258, zitiert nach juris dort Rn 112 - jeweils m.w.N). Dabei hat der Besoldungsgesetzgeber die Attraktivität des Beamten- und Richterverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4.10 -, ZBR 2012, S. 160, zitiert nach juris dort Rn 145; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387.02 -, BVerfGE 114, S. 258, zitiert nach juris dort Rn 112 - jeweils m.w.N.). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten bzw. Richters, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der Richterschaft für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Damit das Beamten- bzw. Richterverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Der öffentliche Dienst muss mit Konditionen werben, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17.08 -, zitiert nach juris dort Rn 32; BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4.10 -, ZBR 2012, S. 160, zitiert nach juris dort Rn 147; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387.02 -, BVerfGE 114, S. 258, zitiert nach juris dort Rn 129 - jeweils m.w.N.). b. Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4.10 -, ZBR 2012, S. 160, zitiert nach juris dort Rn 148 m.w.N.). Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387.02 -, BVerfGE 114, S. 258, zitiert nach juris dort Rn 114 m.w.N.). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397.09 -, NVwZ 2012, S. 1304, zitiert nach juris dort Rn 61; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4.09 -, ZBR 2012, S. 304, zitiert nach juris dort Rn 61; BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556.04 -, BVerfGE 117, S. 330, zitiert nach juris dort Rn 69 - jeweils m.w.N.). c. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397.09 -, NVwZ 2012, S. 1304, zitiert nach juris dort Rn 61; BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4.10 -, ZBR 2012, S. 160, zitiert nach juris dort Rn 149; BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556.04 -, BVerfGE 117, S. 330, zitiert nach juris dort Rn 69 - jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten oder Richter gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze muss gewahrt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17.08 -, zitiert nach juris dort Rn 34; BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4.10 -, ZBR 2012, S. 160, zitiert nach juris dort Rn 149 - jeweils m.w.N.). 2. Die Kammer legt ihrer fallbezogenen (verfassungs-)rechtlichen Prüfung hinsichtlich der vorzunehmenden Vergleichsberechnungen Folgendes zugrunde: a. In Übereinstimmung mit der vom Kläger insoweit angeführten Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rn 328ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2008 - 7 A 357.08 -, DVBl 2009, S. 63, zitiert nach juris dort Rn 56ff.) geht die Kammer zunächst mit ihm von einer für den Zeitraum bis einschließlich 2002 noch ausreichenden Alimentation der Beamten und Richter aus. Im Hinblick hierauf betrachtet die Kammer die Entwicklung der Richterbesoldung in Berlin in den letzten zehn abgeschlossenen Jahren und erstreckt die Prüfung dabei - angesichts des anzulegenden Evidenzmaßstabs - auf die Jahre 2002 und 2003, auf das Jahr der Antragstellung, hier also das Jahr 2009, sowie auf das Jahr 2011. Dabei ist nicht allein ein „relativer“ Vergleich im Sinne eines Vergleichs der Besoldungsentwicklung bzw. der prozentualen Besoldungssteigerung mit der Entwicklung von Einkommen relevanter Vergleichsgruppen maßgebend, sondern auch - und vor allem - ein „absoluter“ Vergleich, also ein Vergleich der Höhe der jeweiligen Einkommen in absoluten (bezifferten) Zahlen. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung der Besoldungshöhe und -entwicklung (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17.08 -, zitiert nach juris dort Rn 31, 37 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1716.03 u.a. -, ZBR 2007, S. 416, zitiert nach juris dort Rn 35f.). Nur wenn die (Steigerungen bei der) Besoldungsentwicklung und die Bezüge auch in ihrer konkreten Höhe evident, also in erheblichem Maße unzureichend sind, ist die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gerechtfertigt. Das ist bisher nicht der Fall. b. Für die Bestimmung des (auch dem Einkommensvergleich zugrundezulegenden) maßgeblichen Einkommens ist bei aktiven Beamten bzw. Richtern zunächst die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend aus Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung und Urlaubsgeld - soweit sie gewährt werden - sowie etwaigen Einmalzahlungen, zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, S. 20, zitiert nach juris dort Rn 25). Andere Leistungen aufgrund allgemeiner Gesetze, die Belastungen aufgrund von Ehe und Familie ausgleichen sollen, wie zum Beispiel Kindergeld, werden in diesem Zusammenhang hingegen nicht berücksichtigt. Denn es geht hier nicht um die Frage des Familienlastenausgleichs; abgesehen davon stehen solche Leistungen den Vergleichsgruppen in gleicher Weise zu. c. Von diesem Bruttoeinkommen sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26.91 u.a. -, BVerfGE 99, S. 300, zitiert nach juris dort Rn 56; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, S. 20, zitiert nach juris dort Rn 25). Darüber hinaus sind auch die Aufwendungen für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen (so BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715.03 u.a. -, ZBR 2007, S. 416, zitiert nach juris dort Rn 27 f.). d. Aus Gründen der Vereinheitlichung und besseren Vergleichbarkeit stellt die Kammer für die Berechnung des Nettoeinkommens eines dem Kläger vergleichbaren verheirateten Vorsitzenden Richters mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern auf die Endstufe der Besoldungsgruppe R 2 ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. No-vember 1998 - 2 BvL 26.91 u.a. -, BVerfGE 99, S. 300, zitiert nach juris dort Rn 56; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, S. 20, zitiert nach juris dort Rn 25), auf der im Übrigen ohnehin die Besoldung des Klägers im geltend gemachten Anspruchszeitraum beruht. Hinzu kommen der Familienzuschlag Stufe 1, der Familienzuschlag für zwei Kinder, die jährliche Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung und anfänglich (im Jahr 2002) das zu gewährende Urlaubsgeld. Von diesem Bruttoeinkommen werden die Lohnsteuer (ausgehend von Steuerklasse 3 und zwei Kinderfreibeträgen), Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Für den bei einem Vergleich der Richterbesoldung mit den Nettoeinkommen von Arbeitnehmern erforderlichen Abzug der Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nimmt die Kammer pauschalierend für den gesamten Betrachtungszeitraum einen Betrag von 210,00 Euro monatlich (zu diesem Betrag vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Kleine Anfrage vom 21. Mai 2012, AH-Drs. 17/10 525, Anlage 2) bzw. 2.520,00 Euro im Jahr an. e. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Berechnung der Nettobesoldung eines dem Kläger vergleichbaren Richters der Besoldungsgruppe R 2 des Landes Berlin führt zu folgendem Ergebnis: Im Jahre 2002 erhielt ein verheirateter Vorsitzender Richter mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern ein Grundgehalt in Höhe von monatlich 5.268,94 Euro sowie einen Familienzuschlag von insgesamt 273,20 Euro. Hieraus ergeben sich monatliche Bruttobezüge von 5.542,14 Euro. Unter Berücksichtigung eines Urlaubsgeldes von 255,65 Euro und einer Sonderzuwendung von 4.783,42 Euro errechnen sich Jahresbruttobezüge in Höhe von insgesamt 71.544,75 Euro. Zum 1. Juli 2003 erhöhte sich das monatliche Bruttogrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 2 BBesO/Endstufe auf 5.395,39 Euro. Zusammen mit dem ebenfalls erhöhten Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 279,76 Euro führte dies monatlich (ab Juli 2003) zu einem Betrag in Höhe von 5.675,15 Euro und damit im Jahr 2003 zu Jahresbruttobezügen in Höhe von 67.303,74 Euro (6 x 5.542,14 Euro, 6 x 5.675,15 Euro) bzw. - unter Einbeziehung der ab dem Jahr 2003 gewährten Sonderzuwendung von 640,00 Euro - insgesamt von 67.943,74 Euro. Im Jahr der Antragstellung, also im Jahr 2009, betrug das monatliche Bruttogrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 2/Endstufe 5.503,83 Euro. Zusammen mit dem Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 285,38 Euro ergab sich eine Bruttobesoldung von 5.789,21 Euro monatlich, zuzüglich einer Sonderzuwendung von 940,00 Euro 70.410,52 Euro im Jahr. Das monatliche Bruttogrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 2/Endstufe erhöhte sich zum 1. August 2010 auf 5.586,39 Euro und zum 1. August 2011 auf 5.715,00 Euro. Zusammen mit dem jeweils zeitgleich erhöhten Familienzuschlag auf insgesamt 289,66 Euro bzw. 295,46 Euro ergaben sich monatliche Bruttobezüge ab August 2010 von 5.876,05 Euro bzw. von 6.010,46 Euro ab August 2011. Hiernach belief sich das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2011 auf 71.184,65 Euro (7 x 5.876,05 Euro, 5 x 6.010,46 Euro) bzw. - unter Einbeziehung einer Sonderzuwendung von 640,00 Euro - auf insgesamt 71.824,65 Euro. Unter Berücksichtigung der dargelegten Abzugsposten - Jahreslohnsteuer (Steuerklasse 3, zwei Kinderfreibeträge), Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie pauschalierter Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag - ergeben sich für einen dem Kläger nach Familienstand und Dienstrang vergleichbaren Richter des Landes Berlin Jahresnettobezüge im Jahr 2002 in Höhe von 52.310,15 Euro im Jahr 2003 in Höhe von 50.169,76 Euro. im Jahr 2009 in Höhe von 53.878,77 Euro und im Jahr 2011 in Höhe von 54.175,80 Euro. 3. Der primär vorzunehmende sog. systeminterne Besoldungsvergleich stellt die Verfassungsmäßigkeit der R 2-Besoldung nicht in Frage. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Richtergruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4.10 -, ZBR 2012, S. 160, zitiert nach juris dort Rn 146; BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556.04 -, BVerfGE 117, S. 330, zitiert nach juris dort Rn 77; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387.02 -, BVerfGE 114, S. 258, zitiert nach juris dort Rn 128 - jeweils m.w.N.). a. Anhaltspunkte dafür, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber dieses sog. Abstufungsgebot (innerhalb der Besoldungsordnung für Richter) nicht ausreichend berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Hinweis des Klägers, die Bezüge der Besoldungsgruppe R 2 im Land Berlin lägen teilweise sogar unter jenen der R 1-Besoldung anderer Bundesländer, ist insoweit unbeachtlich. Denn das sog. Abstufungsgebot gilt nur innerhalb eines Besoldungssystems, hier des Landes Berlins. b. Ob ein Vergleich nicht nur innerhalb der Besoldungsordnung für Richter, sondern auch mit der Beamtenbesoldung möglich und geboten ist (vgl. insoweit zur W-Besoldung BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4.10 -, ZBR 2012, S. 160, zitiert nach juris dort Rn 146, 168ff.), erscheint zweifelhaft (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343.66 u.a. -, BVerfGE 26, S. 141, zitiert nach juris dort Rn 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rn 424). Denn die Richterbesoldung ist aufgrund der besonderen Stellung der Richter anders konzipiert und aufgebaut als die allgemeine Beamtenbesoldung. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Denn eine Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die Richterbesoldung tauglichen Besoldungsordnung A (vgl. auch Sporré, DRiZ 2012, S. 102 [105]) im Land Berlin, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass das (generell) maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 im gesamten Zeitraum von 2002 bis 2011 immer über dem der Besoldungsgruppe A 16 liegt. Im Übrigen behauptet der Kläger selbst nicht, der Abstand zwischen der R 2-Besoldung und den übrigen Besoldungsgruppen im Land Berlin sei nicht gewahrt. 4. Dieser sog. systeminterne Besoldungsvergleich wird durch einen systemexternen Einkommensvergleich ergänzt. Ob die jährlichen Nettoeinkommen der Beamten bzw. Richter den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen, hängt wesentlich von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards ab. Damit wird einerseits der Bezug der Besoldung zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung hergestellt und andererseits an die Lage der Staatsfinanzen, d.h. an die sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückende Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, angeknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3.00 -, BVerfGE 107, S. 218, zitiert nach juris dort Rn 68 m.w.N.). Maßgebend ist vor allem ein Vergleich mit den Nettoeinkommen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden, d.h. der Einkünfte ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Der Gesetzgeber darf die Beamten- und Richterbesoldung von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamten- bzw. Richterverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Richtern dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2009 - 2 C 76.08 -, ZBR 2010, S. 48, zitiert nach juris dort Rn 6; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, S. 20, zitiert nach juris dort Rn 26 - jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, S. 305, zitiert nach juris dort Rn 18). Nach den Vergleichsberechnungen der Kammer sind die Bezüge der Besoldungsgruppe R 2 für einen dem Kläger nach Dienstrang und Familienstand vergleichbaren Richter in Berlin amtsangemessen. Denn diese übersteigen die Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die Einkommen, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Dabei wird das Nettoeinkommen dieser Vergleichsgruppen entsprechend der dargelegten Vorgehensweise durch Abzug der Lohnsteuer (Steuerklasse 3, zwei Kinderfreibeträge), der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages sowie der Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ermittelt. a. Bei dem Vergleich der Richterbesoldung mit dem Nettoeinkommen tariflich Beschäftigter im öffentlichen Dienst des Landes Berlin werden als Vergleichsgruppe Tarifbeschäftigte herangezogen, deren Tätigkeit der eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 (und damit wertungsmäßig annähernd der R 2-Besoldung) entspricht. Den Berechnungen werden die von der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle ermittelten jeweiligen Bruttojahreseinkommen zugrunde gelegt. Hiernach gehören zu dem Bruttoeinkommen eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten das Grundgehalt (jeweils höchste Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe), der Ortszuschlag, die allgemeine Zulage, (zeitweise) ein Sockelbetrag (im Jahr 2009), das Urlaubsgeld und einmalige Sonderzahlungen (bzw. im Jahr 2011 nur die einmalige Sonderzahlung) sowie etwaige Einmalzahlungen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24. November 1998 - 2 BvL 26.91 u.a. -, BVerfGE 99, S. 300, zitiert nach juris dort Rn 56). Nach Angaben der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle betrug das Bruttojahreseinkommen eines dem Kläger vergleichbaren Tarifbeschäftigten in Berlin im Jahr 2002 insgesamt 68.509,85 Euro, im Jahr 2003 insgesamt 66.699,51 Euro, 67.009,23 Euro im Jahr 2009 sowie 75.015,96 Euro im Jahr 2011. Auf der Grundlage der dargestellten Nettoberechnungen verbleiben Jahresnettogehälter im Jahr 2002 in Höhe von 42.629,80 Euro im Jahr 2003 in Höhe von 40.421,06 Euro im Jahr 2009 in Höhe von 42.860,13 Euro und im Jahr 2011 in Höhe von 48.418,33 Euro. b. Ein Vergleich mit dem Tarifeinkommen eines beim Bund Beschäftigten führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Berechnungen mit Hilfe des Gehaltsrechners für den öffentlichen Dienst (www.oeffentlicher-dienst.info/ unter BAT bzw. TVoeD) betrug das Bruttojahreseinkommen eines Tarifbeschäftigten der Vergütungsgruppe I bzw. der Entgeltgruppe E 15, höchste Stufe, mit dem Familienstand des Klägers im Jahr 2002 insgesamt 72.478,20 Euro, 74.095,91 Euro im Jahr 2003 sowie 66.870,22 Euro im Jahr 2009 und - bei pauschalierender Heranziehung der erst ab 1. August 2011 geltenden höheren Beträge bereits für das gesamte Jahr - 68.419,04 Euro im Jahr 2011. Dabei gehören zu dem Bruttoeinkommen eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten in den Jahren 2002 und 2003 - nach den Regelungen im Bundesangestelltentarifvertrag - das Grundgehalt, der Ortszuschlag, die allgemeine Zulage, das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendung, in den Jahren 2009 und 2011 - nach den Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - das Grundgehalt, die Jahressonderzahlung und die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (sog. Besitzstandszulage Kinder, vgl. § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Bund -). Auf der Grundlage der vorgenommenen Nettoberechnungen ergeben sich Jahresnettogehälter im Jahr 2002 in Höhe von 44.981,36 Euro im Jahr 2003 in Höhe von 44.790,53 Euro im Jahr 2009 in Höhe von 42.770,92 Euro und im Jahr 2011 in Höhe von 44.236,68 Euro. Da die ermittelte Nettobesoldung eines dem Kläger vergleichbaren Richters des Landes Berlin (siehe oben II. 2. e.) diese Nettogehälter bei weitem übersteigt, hält die Kammer eine weitere Konkretisierung der Berechnung für entbehrlich. c. Entsprechendes ergibt sich bei einer Gegenüberstellung mit den Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden: aa. Die statistischen Erhebungen in Berlin beziehen sich (erst) seit 2007 auf die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor. Dabei differenziert das Landesamt für Statistik nach Leistungsgruppen, die eine grobe Abstufung der Arbeitnehmertätigkeiten nach der Qualifikation darstellen. Stellt man dieses Leistungsspektrum der Gestaltung der Laufbahnen und der Besoldungsordnungen im Bereich der Beamten und Richter gegenüber, lässt sich der Kläger als Vorsitzender Richter am ehesten mit einem Arbeitnehmer der Leistungsgruppe 1 vergleichen. Hierunter werden „Arbeitnehmer in leitender Stellung“, also mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erfasst, die ihre Fachkenntnisse in der Regel durch ein Hochschulstudium erworben haben. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienste eines Arbeitnehmers der Leistungsgruppe 1 betrugen in Berlin im Jahr 2009 einschließlich Sonderzahlungen insgesamt 5.467,00 Euro und im Jahr 2011 insgesamt 6.415,00 Euro (vgl. Statistik Berlin-Brandenburg, Monatsdaten + Konjunktur Hefte 12/2011 und 7/2012, jeweils S. 16: Zahlenspiegel für Berlin, abrufbar unter www.statistik-berlin-branden-burg.de). Umgerechnet auf Jahresbruttoeinkommen (12-facher Betrag des Bruttomonatsverdienstes, d.h. 65.604,00 Euro im Jahr 2009 und 76,980,00 Euro im Jahr 2011) verbleiben unter Berücksichtigung der dargelegten Abzugsposten Nettojahreseinkommen im Jahr 2009 in Höhe von 41.959,77 Euro und im Jahr 2011 in Höhe von 49.642,53 Euro. bb. Die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste von Arbeitnehmern der Leistungsgruppe 1 im Dienstleistungsbereich aus dem gesamten Bundesgebiet betrugen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes einschließlich Sonderzahlung 6.688,00 Euro im Jahr 2009 sowie 6.864,00 Euro im Jahr 2011 (Fachserie 16, Reihe 2.1, Verdienste und Arbeitskosten, jeweils S. 24, abrufbar unter www.desta-tis.de). Umgerechnet auf Jahresbruttoeinkommen (12-facher Betrag des Bruttomonatsverdienstes, d.h. 80.256,00 Euro im Jahr 2009 und 78.768,00 Euro im Jahr 2011) ergeben sich Nettojahreseinkommen im Jahr 2009 in Höhe von 51.101,07 Euro und im Jahr 2011 in Höhe von 52.944,38 Euro. Die bis zum Jahr 2006 statistisch nur erfassten Einkommen der Angestellten im Handels-, Kredit- und Versicherungsgewerbe berücksichtigt die Kammer nicht als Vergleichseinkommen (siehe aber ThürOVG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 KO 334.06 -, zitiert nach juris dort Rn 71 m.w.N.), weil die Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit dieser Angestelltengruppe mit der des Klägers, einem Vorsitzenden Richter, zweifelhaft erscheint (siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17.08 -, zitiert nach juris dort Rn 32). cc. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch das Gutachten der Kienbaum Management Consultants GmbH zur "Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien" vom 3. Juli 2008 (sog. „Kienbaum-Gutachten“, abrufbar unter www.richterbesoldung.de unter „Positionen“) zu keinem für ihn günstigen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die in diesem Gutachten dargestellten Ergebnisse repräsentativ sind (zweifelnd insoweit VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206.09 HAL -, S. 35, 57 des Entscheidungsabdrucks - EA -), bleibt die Nettobesoldung eines dem Kläger vergleichbaren Richters in ihrer konkreten Höhe nicht hinter den Einkommen der betrachteten Vergleichsgruppe zurück. Für den Vergleich mit (Vorsitzenden) Richtern erscheint die Heranziehung der angestellten Anwälte angemessen. Hierfür spricht insbesondere, dass Vorsitzende Richter ebenso wie die angestellten Anwälte kein unternehmerisches Risiko tragen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rn 365ff.; vgl. ferner VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206.09 HAL -, S. 35 EA; Teetzmann, DRiZ 2008, S. 190 [192]). Da die im „Kienbaum-Gutachten“ dargestellten Gehaltsentwicklungen von Anwälten jene der Richterbesoldung im Zeitraum von 1992 bis 2007 bei weitem übersteigen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rn 368), werden die Vergleichsberechnungen hier auf das Ende des Betrachtungszeitraums im „Kienbaum-Gutachten“, also auf das Jahr 2007 beschränkt, in dem die höchsten Gehälter der Anwälte angeführt sind. Nach dem „Kienbaum-Gutachten“ verdiente im Jahr 2007 ein (angestellter) Rechtsanwalt ohne Partnerstatus durchschnittlich zwischen 79.000,00 und 85.000,00 Euro brutto. Nach Abzug von Lohnsteuer (Steuerklasse 3, zwei Kinderfreibeträge), Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie von Sozialversicherungsbeiträgen verbleibt - ausgehend von dem höchsten durchschnittlichen Gesamtjahreseinkommen von 85.000,00 Euro - ein Nettojahresgehalt im Jahr 2007 in Höhe von 53.019,83 Euro. Demgegenüber betrug das Endgrundgehalt eines Berliner Richters der Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2007 monatlich 5.503,83 Euro brutto. Hinzu kam der Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 285,38 Euro monatlich. Danach belief sich die Richterbesoldung insgesamt auf 5.789,21 Euro im Monat bzw. auf 69.470,52 Euro im Jahr. Zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung in Höhe von 640,00 Euro ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen von 70.110,52 Euro. Nach Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie einem pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 2.520,00 Euro im Jahr erhielt ein dem Kläger vergleichbarer Richter eine Nettojahresbesoldung im Jahr 2007 in Höhe von 53.206,74 Euro. Die Kammer hält weitere Ermittlungen zur Gehaltsentwicklung von angestellten Anwälten in Großkanzleien für den Zeitraum ab 2008 für entbehrlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommenssituation dieser Berufsgruppe in Anbetracht der seit 2004 stagnierenden Rechtsanwaltsgebühren evident (zu ihren Gunsten) verändert hat. 5. Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine höhere Richterbesoldung im übrigen Bundesgebiet berufen. Eine Gegenüberstellung der Nettobesoldung eines dem Kläger vergleichbaren Richters des Landes Berlin mit der (Netto-)Richterbesoldung der anderen Bundesländer und des Bundes ergibt keine so große Abweichung, dass eine dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG widersprechende evidente Unteralimentierung feststellbar ist. Denn unter Zugrundelegung des von der Kammer ermittelten Umfanges der Abweichung hat der Berliner Gesetzgeber die Grenzen des ihm bei der Ausgestaltung der Richterbesoldung zukommenden weiten Gestaltungsspielraums gegenwärtig noch nicht überschritten. a. Bei einem Vergleich der Berliner Richterbesoldung mit jener in anderen Bundesländern (und im Bund) ist nicht auf die höchste Besoldung im übrigen Bundesgebiet abzustellen, sondern auf die durchschnittliche Besoldung für einen dem Kläger vergleichbaren Richter. Es ist nicht erkennbar, dass die günstigste Besoldungsregelung nur das für die amtsgemäße Alimentation Notwendige (Minimum) gewährt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Albrecht, LKV 2012, S. 61 [62]). Denn die Alimentation dient nicht nur dazu, den Beamten bzw. Richtern und ihren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren; vielmehr kann bei der Bemessung der Besoldungshöhe auch der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, den öffentlichen Dienst für leistungsstarke Bewerber durch ein bestimmtes Besoldungsniveau besonders attraktiv zu erhalten bzw. anderseits dadurch der Abwanderung leistungsstarker Beschäftigter zu anderen Dienstherrn vorzubeugen (vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 - 4 K 1123.08 We -, zitiert nach juris dort Rn 30; ferner Vetter, LKV 2011, S. 193 [194] m.w.N.). Abgesehen davon werden bei den sonstigen Vergleichsgruppen ebenfalls Durchschnittseinkommen herangezogen. b. Nach der von dem Kläger zuletzt eingereichten Übersicht des Deutschen Richterbundes „Musterfälle R-Besoldung in Deutschland“ mit Stand von Dezember 2011 erhält ein ihm vergleichbarer Berliner Richter der Besoldungsgruppe R 2, Endstufe, verheiratet und Vater von zwei Kindern, im Jahr 2011 (einschließlich Sonderzahlungen - umgelegt auf den Monatsdurchschnitt) eine Bruttobesoldung von monatlich 6.053,95 Euro. Nach Abzug von Lohnsteuer (Steuerklasse 3, zwei Kinderfreibeträge), Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag verbleibt eine monatliche Nettobesoldung von 4.795,09 Euro. Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung müssen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil sich die Situation der hier zu vergleichenden Richtergruppen (in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht) nicht unterscheidet. Die (nach der Übersicht des Kläger) aus den unterschiedlichen Besoldungen in den Bundesländern (ohne Berlin) und der Bundesbesoldung gebildete durchschnittliche Bruttobesoldung für einen dem Kläger vergleichbaren Richter, Fallgruppe „R 2, Endstufe, verheiratet, 2 Kinder“ (Addition der entsprechenden Bezüge in den 15 anderen Bundesländern und im Bund geteilt durch 16) beträgt 6.417,75 Euro brutto bzw. nach der vorstehenden Berechnungsweise 5.019,77 Euro netto monatlich. Hiernach ergibt sich eine Differenz zur Berliner Besoldung von knapp 4,7 v.H. Diese für das Jahr 2011 ermittelte Abweichung rechtfertigt bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Evidenzmaßstabs nicht die Annahme einer verfassungswidrigen Unteralimentation Berliner Richter. Im Hinblick auf diesen für das Jahr 2011 festgestellten Wert kann eine Ermittlung der Abweichung für die vorhergehenden Jahre unterbleiben. Denn der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass der Abstand zwischen der Richterbesoldung in Berlin und im übrigen Bundesgebiet im Laufe der Jahre immer größer geworden sei. c. Eine Abweichung der streitbefangenen Richterbesoldung im Land Berlin von derjenigen der anderen Bundesländer und des Bundes ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn Art. 33 Abs. 5 GG gebietet nicht, den Landesbeamten und -richtern Bezüge in derselben Höhe wie in den anderen Bundesländern und im Bund zu gewähren. Der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist im Rahmen der sog. Föderalismusreform I durch die Aufhebung des Art. 74a GG und die darauf bezogene Neufassung des Art. 98 Abs. 3 GG für die Richter in den Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgegeben worden. Nach dem neu eingefügten Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung und Versorgung (u.a.) ihrer Richter zuständig. Die den Ländern übertragene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz impliziert (zwangsläufig) die Befugnis, ungleiche - und damit regional verschiedene - Regelungen zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1.54 -, BVerfGE 4, S. 115, zitiert nach juris dort Rn 63; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053.98 -, BVerfGE 106, S. 225 zitiert nach juris dort Rn 48; OVG Nordrhein-Westfallen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rn 140f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - 212.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 625, zitiert nach juris dort Rn 29 - jeweils m.w.N.). Ziel der im Zusammenhang mit der Föderalismusreform erfolgten Zuweisung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz an die Länder unter anderem in Bezug auf die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und Richter war es, die Länder in ihrer Organisations- und Personalhoheit zu stärken, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Personalausgaben im Durchschnitt mehr als 40 v.H. der Länderhaushalte ausmachen (siehe BT-Drucks.16/813, S. 8). Insoweit ist ferner das seit 1. August 2009 geltende Gebot des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen, nach dem der Bund und die Länder die Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen haben. Die Einführung dieser sog. Schuldenbremse bekräftigt, dass für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung auch die finanzielle Situation des Dienstherrn mit einbezogen werden darf (vgl. auch Albrecht, LKV 2012, S. 61 [63]). Die im innerstaatlichen Vergleich besonders angespannte Haushaltslage des beklagten Landes erfordert eine langfristige finanzielle Unterstützung durch den Bund. Nach Art. 5 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG - vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3955) erhalten die neuen Länder einschließlich Berlin im Anschluss an den "Solidarpakt I" von 2005 bis 2019 zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisun-gen in Höhe von insgesamt rund 105 Mrd. Euro; Berlin erhält von diesen Beträgen 19,020610 v.H. Angesichts dieser Situation ist der Berliner Landesgesetzgeber zu einer zurückhaltenden Anpassung der Bezüge berechtigt, soweit und solange den Beamten bzw. Richtern kein Sonderopfer abverlangt wird und das amtsangemessene Niveau gewahrt bleibt. Das ist gegenwärtig der Fall. Denn nach den Vergleichsberechnungen der Kammer steht die Nettobesoldung eines Berliner Richters der Besoldungsgruppe R 2 nicht im Widerspruch zu dem sonstigen Einkommensgefüge. Im Gegenteil übersteigt dessen Nettobesoldung durchweg die Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die Einkommen, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Dies gilt insbesondere für den Vergleich mit Einkommen innerhalb des Landes Berlin. 6. Nach dem Ergebnis der dargestellten Vergleichsberechnungen rechtfertigt auch das Argument des Klägers, die Besoldungssteigerungen in Berlin blieben hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes zurück, nicht die Annahme einer greifbaren Abkopplung seiner Bezüge von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Denn die Amtsangemessenheit der Besoldung wird vor allem durch ihr Verhältnis zu den Vergleichseinkommen bestimmt(vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556.04 -, BVerfGE 117, S. 330, zitiert nach juris dort Rn 73). 7. Die von dem Kläger beanstandeten Leistungskürzungen im Beihilfebereich sind im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Sie erreichen kein solches Ausmaß, dass sie die Nettobesoldung im Verhältnis zu den Einkommen der Vergleichsgruppen deutlich „abfallen“ lassen. Zudem sind die Richter in den übrigen Bundesländern und im Bund überwiegend von entsprechenden Leistungskürzungen im Beihilfebereich betroffen. Abgesehen davon setzen zahlreiche Leistungseinschnitte im Beihilfebereich lediglich entsprechende Kürzungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung um, etwa die sog. Praxisgebühr oder die (weitgehende) Leistungsausgrenzung von erwachsenen Personen bei der Beihilfegewährung im Bereich der Sehhilfen (vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 26. Januar 2005 - Au 7 K 04.1487 u.a. -, zitiert nach juris dort Rn 86), und mindern deshalb bei den übrigen Vergleichsgruppen gleichermaßen das Nettoeinkommen (vgl. auch VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206.09 HAL -, S. 52f. EA). Im Übrigen enthält das Berliner Beihilferecht Belastungsgrenzen, wonach die jährliche Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten 2 v.H. der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht überschreiten darf; für chronisch Kranke gilt sogar eine Belastungsgrenze von nur 1 v.H. der Bruttoeinkünfte. Hierdurch ist der Beihilfeberechtigte im Land Berlin vor unzumutbaren Belastungen im Krankheitsfall geschützt (anders etwa die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1416.08 -, zitiert nach juris dort Rn 452, 463). 8. Schließlich ist der Hinweis des Klägers auf die bessere Besoldung der Richter in anderen Mitgliedstaaten Europas unerheblich. Maßgebend für die Amtsangemessenheit der Alimentation in der Bundesrepublik Deutschland ist allein Art. 33 Abs. 5 GG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Auch soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es gerechtfertigt, dem Kläger die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen. Denn das Obsiegen des Klägers im Umfang der gewährten Beihilfe in Höhe von 634,10 Euro ist im Verhältnis zu dem gesamten Begehren, das im Wesentlichen auf eine höhere Besoldung gerichtet ist, als geringfügig anzusehen, vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zudem wirkt sich der erfolgreich geltend gemachte Beihilfeanspruch - mangels Gebührensprunges (vgl. hierzu Anlage 2 zu § 34 GKG) - auch kostenrechtlich nicht aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen seit dem Jahr 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist; ursprünglich hat er auch die Erstattung von Krankheitskosten geltend gemacht. Der im Jahr 195… geborene Kläger ist Vorsitzender Richter am L… im Dienst des beklagten Landes. Er erhält seit dem Jahr 2007 Bezüge nach der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 2. Er ist verheiratet und Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern, für die ihm jeweils Familienzuschlag gewährt wird. Der Kläger beantragte im August 2008 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen seiner beiden Kinder. Das Landesverwaltungsamt Berlin gewährte ihm mit Bescheid vom 22. August 2008 Beihilfe, setzte insoweit aber einen Betrag in Höhe von insgesamt 792,62 Euro als nicht beihilfefähig ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Behörde mit Bescheid vom 26. März 2009 zurück. Im Januar 2009 hatte der Kläger erneut die Gewährung von Beihilfe beantragt, die ihm das Landesverwaltungsamt Berlin ebenfalls nur in eingeschränktem Umfang gewährte. Hiergegen erhob er im Februar 2009 Widerspruch mit der Begründung, er erhalte aufgrund unzureichender Beihilfeleistungen keine angemessene Alimentation mehr. Deshalb lege er „zugleich Widerspruch gegen die Höhe (seiner) Besoldung seit Februar 2008“ ein und beantrage, ihm eine höhere Alimentation zu zahlen. Das Landesverwaltungsamt Berlin wies den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Beihilfe zurück, hinsichtlich der beanstandeten Alimentation verwies die Behörde den Kläger an dessen „Gehaltsstelle“. Mit seiner am 4. Mai 2009 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung des Beklagten zu weiteren Beihilfeleistungen für die oben bezifferten Aufwendungen beantragt sowie die Feststellung, dass seine Besoldung seit 2008 verfassungswidrig zu niedrig ist. Nachdem das Landesverwaltungsamt Berlin eine weitere Beihilfe in Höhe von 634,10 Euro für die im August 2008 eingereichten Zahnarztrechnungen gewährt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beihilfe für erledigt erklärt. Auf einen Antrag des Klägers vom April 2009 gewährte das Landesverwaltungsamt Berlin ihm Beihilfe zu geltend gemachten Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, aber jeweils gekürzt um 10,00 Euro als sog. Praxisgebühr. Die darüber hinaus beantragte Beihilfe für eine augenärztlich verschriebene Brille lehnte die Behörde ab. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die in Höhe von insgesamt 598,53 Euro versagte Beihilfe hat der Kläger seine Klage erweitert und die Zahlung dieses Betrages „als Besoldung“ gefordert. Der Kläger beanstandete erstmals - nach Klageerhebung - mit Schreiben vom 12. Mai 2009 gegenüber der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz seine Besoldung als verfassungswidrig und beantragte eine Erhöhung um mindestens 300,00 Euro netto monatlich. Die Behörde legte dieses Schreiben als Antrag auf Zahlung höherer Bezüge aus und wies diesen mit Bescheid vom 1. September 2009, bestätigt mit Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. November 2009, zurück. Im September 2010 beantragte der Kläger erneut bei der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle eine höhere Besoldung ab August 2010. Dies lehnte die Präsidentin des Kammergerichts mit Bescheid vom 11. Januar 2011 ebenfalls ab. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erneut erweitert um den Antrag auf Feststellung seiner Unteralimentation jedenfalls ab August 2010. Zur Begründung seines Feststellungsbegehrens trägt der Kläger vor, der Beklagte verletze durch die seit 2004 über Jahre hinweg unterbliebenen Besoldungserhöhungen, Absenkung der Beihilfeleistungen und Kürzung der Sonderzuwendungen seine Verpflichtung zu einer amtsangemessenen Alimentation. Besonders schwerwiegend sei die erhebliche Schlechterstellung der Richter im Land Berlin gegenüber jenen in anderen Bundesländern und im Bund. Nach der Besoldungsanpassung im Jahr 2008 in den übrigen Bundesländern sei die Besoldung eines vergleichbaren Richters der Besoldungsgruppe R 2 in der höchsten Dienstaltersstufe, verheiratet und Vater zweier Kinder, in Berlin die niedrigste im gesamten Bundesgebiet. Prozentual bestünden zum Teil Abweichungen von über 10 v.H. zu den entsprechenden Bezügen in anderen Bundesländern. In einigen Bundesländern erhielten sogar Richter im Eingangsamt eine höhere Besoldung als er. Seine Besoldung sei zunehmend von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt. Seit 2003 seien die Steigerungen im Bereich der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 deutlich hinter denen bei den Einkommen der kaufmännischen Angestellten in nahezu allen Branchen zurückgeblieben. Ferner sei dem sog. „Kienbaum-Gutachten“ (Vergütungsanalyse - Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien) zu entnehmen, dass die Einkommenssteigerungen der Richter nicht annähernd denen der Anwälte entsprächen. Zudem sei der Anstieg der Verbraucherpreise nicht ausgeglichen worden. Schließlich verweist der Kläger auf die bessere Besoldung der Richter in anderen Mitgliedstaaten Europas. Nachdem der Kläger die Klage im Hinblick auf die zuletzt noch geltend gemachte Beihilfe in Höhe von 598,53 Euro in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt er, unter Aufhebung des Bescheides der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz vom 1. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. November 2009 und unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Kammergerichts vom 11. Januar 2011 festzustellen, dass sein Nettoeinkommen seit dem 1. Februar 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt zur Begründung aus, dem Gesetzgeber stehe bei der Konkretisierung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der hier noch nicht überschritten sei. Nach dem vom Kläger dargestellten Besoldungsvergleich bestehe ein Einkommensunterschied zwischen den Richtern der einzelnen Bundesländer bzw. des Bundes in Höhe von maximal 11,9 v.H. zu Lasten der Berliner Richter. Eine solche Differenz stelle die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation noch nicht in Frage. Auch im Übrigen ließen sich den Ausführungen des Klägers allenfalls geringfügige Unterschiede der Richterbesoldung gegenüber der allgemeinen Einkommensentwicklung in privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Verwaltungsvorgänge zur Beihilfe und 1 Besoldungsheft) und der von dem Kläger eingereichten Unterlagen („Kienbaum-Gutachten“ und Positionspapier des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen zur Besoldung und Versorgung der Richter und Staatsanwälte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.