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Beschluss

5 L 119.13

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0516.5L119.13.0A
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Leitsätze
Eine Aufrechnung gegen Beihilfeansprüche ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Forderung des Dienstherrn auf einer unerlaubten Handlung des Beamten beruht (Anschluss: OVG Münster, 20. Juli 1994, 12 A 489/92, NVwZ-RR 1995, 210).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.837,22 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufrechnung gegen Beihilfeansprüche ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Forderung des Dienstherrn auf einer unerlaubten Handlung des Beamten beruht (Anschluss: OVG Münster, 20. Juli 1994, 12 A 489/92, NVwZ-RR 1995, 210).(Rn.11) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.837,22 Euro festgesetzt. Der Antragsteller steht seit 1... als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er erhielt in dieser Zeit Beihilfeleistungen, unter anderem für seine 1... geborene Tochter. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 13. September 2012 nahm der Deutsche Bundestag zahlreiche Beihilfebescheide aus den Jahren 2007 bis 2012 zurück, soweit darin Leistungen für die Tochter gewährt worden waren, und forderte vom Antragsteller 34.382,44 Euro zuzüglich Zinsen zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Antragsteller habe durch unwahre Angaben und Vorlage eines gefälschten Versicherungsscheins vorgetäuscht, seine Tochter sei weiterhin beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin haben weitere Ermittlungen ergeben, dass der Antragsteller in den Jahren 2007 bis 2012 durch Vorlage gefälschter Belege Beihilfeleistungen in Höhe von rund 165.000 Euro zu Unrecht erhalten hat; die Staatsanwaltschaft Berlin hat danach Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben, das Amtsgericht Tiergarten Haftbefehl erlassen. Mit zwei Bescheiden vom 11. Dezember 2012 und vom 22. März 2013 gewährte der Deutsche Bundestag dem Antragsteller antragsgemäß Beihilfe in Höhe von insgesamt 2.861,62 Euro, zahlte diese jedoch nicht aus, sondern erklärte jeweils die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch aus dem Bescheid vom 13. September 2012. Die dagegen jeweils erhobenen Widersprüche wies der Deutsche Bundestag mit Widerspruchsbescheiden vom 22. und 23. April 2013 zurück. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, 1. einbehaltene Beihilfe in Höhe von 2.837,22 Euro auszuzahlen, 2. anzuordnen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Rückforderung nicht im Wege der Aufrechnung mit Beihilfeansprüchen durchgesetzt wird, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beihilfeansprüche für die Vergangenheit (Antrag zu 1.), als auch für mögliche künftige Beihilfeansprüche des Antragstellers (Antrag zu 2.). Zwar hat der Antragsteller aufgrund der Bescheide vom 11. Dezember 2012 und vom 22. März 2013 einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe in der mit dem Antrag zu 1. begehrten Höhe erworben. Dieser Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin aus dem Bescheid vom 13. September 2012 untergegangen. Eine behördliche Aufrechnungserklärung mit öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ist in entsprechender Anwendung der §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich zulässig (vgl. etwa U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., 2008, § 35 Rn. 138 m.w.N.). Die in § 387 BGB genannten allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen liegen vor: Die Forderungen bestehen jeweils zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin und sind ihrem Gegenstand nach gleichartig (nämlich auf Zahlung in Geld gerichtet); der Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin ist darüber hinaus fällig und der Beihilfeanspruch des Antragstellers erfüllbar. Durch die Aufrechnungserklärungen der Antragsgegnerin (vgl. § 388 Satz 1 BGB) sind die Zahlungsansprüche des Antragstellers erloschen (vgl. § 389 BGB). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Aufrechnungsverbot berufen. Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen Beihilfeansprüche aufzurechnen, weil diese nicht pfändbar sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeihilfeverordnung) und deshalb gemäß § 394 Satz 1 BGB einem Aufrechnungsverbot unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 7.96 -, juris Rn. 14 f.). Die Berufung auf dieses Aufrechnungsverbot ist jedoch als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen, weil die Forderung der Antragsgegnerin, mit der diese gegen den beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch des Antragstellers aufrechnet, auf einer im Rahmen desselben Beamtenverhältnisses im Zusammenhang mit früheren Beihilfeanträgen begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Antragstellers beruht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 1994 – OVG 12 A 489.92 -, NVwZ-RR 1995, 210 f.; Schlüter in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 394 Rn. 14). Der Antragsteller hat auch weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger durch die Aufrechnung in eine existenzielle Notlage geraten ist oder geraten könnte und die Aufrechnung deshalb ganz oder teilweise aus Fürsorgegründen unterbleiben müsste. Vielmehr ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Die Einlassungen zu laufenden Ausgaben sind mangels Belegen im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar; Angaben zum Vermögen fehlen vollständig. Insoweit besteht besonderer Darlegungs- und Aufklärungsbedarf, weil unklar ist, wo die erheblichen Beihilfezahlungen, die der Antragsteller in der Vergangenheit offenbar zu Unrecht erhalten hat, geblieben sind. Im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller mit Blick auf das laufende Strafverfahren gegenüber der Antragsgegnerin substantiierte Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen verweigert; dies geht (auch) im gerichtlichen Eilverfahren zu seinen Lasten. Weil der Antragsteller vollständige und nachvollziehbare Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen im vorliegenden Verfahren nicht gemacht hat, ist auch ein eiliges Regelungsbedürfnis - der Anordnungsgrund - nicht glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage zuzumuten, den Ausgang eines möglichen Klageverfahrens abzuwarten. Hinsichtlich möglicher künftiger Beihilfeansprüche des Antragstellers bzw. Aufrechnungserklärungen der Antragsgegnerin (Antrag zu 2.) gelten die Ausführungen zum Antrag zu 1. entsprechend. Auch insoweit sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den Wert des geltend gemachten Zahlungsanspruchs (Antrag zu 1.) bzw. den Auffangstreitwert (Antrag zu 2.) ungekürzt angesetzt hat.