Beschluss
5 L 122.13
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0610.5L122.13.0A
2mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erhält ein Bewerber um eine Professorenstelle im Verlauf eines mehrstufigen Auswahlverfahrens ein Schreiben, das als endgültige Ablehnung seiner Bewerbung auszulegen ist,(Rn.11)
kann und muss er dieses binnen eines Jahres anfechten, auch wenn das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Statthaft ist insoweit in Berlin nur die Klage und nicht der Widerspruch.(Rn.15)
2. Wird die Ablehnung der Bewerbung bestandskräftig, ist ein Eilantrag gegen die Stellenbesetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhält ein Bewerber um eine Professorenstelle im Verlauf eines mehrstufigen Auswahlverfahrens ein Schreiben, das als endgültige Ablehnung seiner Bewerbung auszulegen ist,(Rn.11) kann und muss er dieses binnen eines Jahres anfechten, auch wenn das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Statthaft ist insoweit in Berlin nur die Klage und nicht der Widerspruch.(Rn.15) 2. Wird die Ablehnung der Bewerbung bestandskräftig, ist ein Eilantrag gegen die Stellenbesetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.(Rn.8) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung einer Professur an der Freien Universität Berlin mit dem Beigeladenen. Die Auswahl für die Besetzung dieser Stelle erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren. Nach der Ausschreibung (Universitätsprofessur, Besoldungsgruppe W 2 oder vergleichbares Angestelltenverhältnis) gingen insgesamt 18 Bewerbungen bei der Freien Universität ein. Die zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung bestellte Berufungskommission wählte nach Sichtung der Bewerbungen in einem ersten Schritt in ihrer Sitzung am 14. September 2011 zehn Bewerber aus, darunter die Antragstellerin und den Beigeladenen. Diese Bewerber wurden aufgefordert, schriftliche Arbeiten einzureichen. Danach entschied die Berufungskommission in einem weiteren Schritt in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2011, fünf Bewerber zu einer Lehrprobe und einem Vortrag einzuladen, darunter den Beigeladenen, nicht aber die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 teilte die Freie Universität der Antragstellerin mit, sie müsse ihr leider mitteilen, dass andere Bewerber zu den bevorstehenden Anhörungen geladen worden seien, denen der Vorzug zu geben gewesen sei; ihre Bewerbungsunterlagen würden drei Monate nach Stellenbesetzung an sie zurückgehen. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Unter dem 30. Oktober 2012 legte die Antragstellerin dagegen Widerspruch ein, über den die Freie Universität, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden hat. Gleichzeitig forderte die Antragstellerin die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, unter Androhung, andernfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auf, sie rechtzeitig vor Ernennung eines ausgewählten Bewerbers über die Auswahlentscheidung zu unterrichten; dies sagte die Freie Universität zu. Im weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens setzte die Berufungskommission den Beigeladenen auf Platz 1 einer aus drei Bewerbern bestehenden Berufungsliste. Die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft berief den Beigeladenen unter dem 2. November 2012 auf die ausgeschriebene Stelle. Dagegen erhob die Antragstellerin am 16. November 2012 eine gegen das Land Berlin - vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - gerichtete Klage (VG 5 K 413.12) und beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides über die Ruferteilung an den Beigeladenen vom 2. November 2012 zu verurteilen, über die Bewerbung der Klägerin erneut zu entscheiden. Über diese - von der Senatsverwaltung für unzulässig gehaltene - Klage hat die Kammer noch nicht entschieden. Der am 12. April 2013 beim Verwaltungsgericht gestellte und gegen die Freie Universität Berlin gerichtete (sinngemäße) Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Professur für S... an der Freien Universität Berlin durch Ernennung des Beigeladenen oder eines anderen Bewerbers zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden wurde, ist unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Sie bedarf gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht, weil ihre Bewerbung bestandskräftig abgelehnt worden ist; der Bewerbungsverfahrensanspruch, auf den sie ihr Begehren stützt, besteht nicht mehr. Das Schreiben der Freien Universität Berlin vom 15. Dezember 2011 ist entgegen der nunmehr vertretenen Auffassung der Antragstellerin nicht nur eine „bloße Mitteilung“ über den Stand des universitätsinternen Berufungsverfahrens, sondern die endgültige Ablehnung ihrer Bewerbung in Form eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsaktes. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens vom 15. Dezember 2011 aus der Sicht eines objektiven Empfängers: In dem Schreiben teilt die Freie Universität Berlin der Antragstellerin unter der Überschrift „Besetzungsverfahren Universitätsprofessur für S... (…)“ mit, dass „andere Bewerber/innen zu den bevorstehenden Anhörungen geladen“ worden seien, denen „unter Berücksichtigung der (…) zu erfüllenden Anforderungen der Vorzug zu geben“ gewesen sei. Selbst wenn dieser Satz noch geringe Zweifel darüber zulassen sollte, ob die Empfängerin bereits endgültig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden ist, werden diese Zweifel durch den nächsten Satz („Ihre Bewerbungsunterlagen gehen, drei Monate nach Stellenbesetzung, an Sie zurück.“) beseitigt. Denn damit macht die Freie Universität deutlich, dass die Empfängerin dieses Schreibens keine Nachrichten über die weiteren Schritte des Auswahlverfahrens erhalten, sondern erst lange nach der Stellenbesetzung - und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg mehr haben - ihre Bewerbungsunterlagen zurückerhalten werde. Schließlich spricht auch die Schlussformel des Schreibens, man wünsche der Antragstellerin für den weiteren beruflichen Werdegang alles Gute, für eine abschließende Bescheidung ihrer Bewerbung. Zwar enthält das Schreiben vom 15. Dezember 2011 keine Rechtsbehelfsbelehrung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich materiell um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 – BverwG 2 C 16.83 -, juris Rn. 20). Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung führt lediglich dazu, dass die Rechtsbehelfsfrist statt eines Monats ein Jahr beträgt (vgl. § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Auch die Antragstellerin hat das Schreiben vom 15. Dezember 2011 nach dessen Erhalt als (endgültige) Ablehnung ihrer Bewerbung verstanden, wie ihr Widerspruchsschreiben vom 30. Oktober 2012 zeigt. An dieser Auslegung des Schreibens vom 15. Dezember 2011 ändert die Tatsache nichts, dass die Freie Universität der Antragstellerin mit Schreiben am 5. April 2013 mitgeteilt hat, der Beigeladene habe den Ruf für die Professur angenommen; seine Ernennung werde nicht vor dem 22. April 2013 erfolgen. Denn damit erfüllte die Freie Universität lediglich ihre mit Schreiben vom 8. November 2011 gegebene Zusage, die Antragstellerin rechtzeitig vor der Besetzung der Professur schriftlich zu unterrichten. Dies wiederum hatte die Antragstellerin gefordert und andernfalls die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes schon im November 2012 angekündigt. Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme aus, die Freie Universität habe mit dem Schreiben vom 5. April 2013 eine (erneute) Ablehnungsentscheidung gegenüber der Antragstellerin treffen wollen. Aus dem von der Antragstellerin für ihre Auffassung herangezogenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2009 (- 7 CE 09.661, 7 CE 09.662 - juris) ergibt sich nichts anderes. Denn in dem dort entschiedenen Fall waren im Verlauf eines mehrstufigen Berufungsverfahrens keine Mitteilungen an die ausgeschiedenen Bewerber ergangen. Für diesen Fall der nur hochschulinternen Vorentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung an die ausgeschiedenen Bewerber für unzulässig gehalten, allerdings ausdrücklich nur, „solange die zur Mitwirkung berufene Behörde nicht gegenüber einem Beteiligten in der Form eines Verwaltungsakts eine selbständige Vorab- oder Teilregelung erlässt, die bestandskraftfähig ist und daher gesondert anfechtbar sein muss“ (a.a.O., Rn. 22). Die Rechtsauffassung der Kammer weicht deshalb nicht von der des Verwaltungsgerichtshofs ab; vielmehr unterscheiden sich die zugrundeliegenden Sachverhalte, denn in diesem Fall ist anders als in jenem eine verbindliche Vorabentscheidung gegenüber der Antragstellerin in Gestalt des Schreibens vom 15. Dezember 2011 ergangen. Der unter dem 30. Oktober 2012 eingelegte Widerspruch der Antragstellerin ist unstatthaft und deshalb nicht geeignet, den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 15. Dezember 2011 zu verhindern. Denn gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Landesbeamten-gesetzes bedarf es eines Vorverfahrens nicht in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen. Diese Vorschrift ist mangels anderweitiger Regelung auch auf Beamte und Beamtinnen an Hochschulen anzuwenden (vgl. § 93 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG) und erfasst damit auch (beamtete bzw. gemäß § 102 Abs. 1 und 5 BerlHG regelmäßig zu verbeamtende) Hochschullehrer. Die danach allein statthafte Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2011 hat die Antragstellerin nicht erhoben. Die innerhalb der Klagefrist erhobene Klage vom 16. November 2012 (VG 5 K 413.12) hat ausdrücklich die Ruferteilung vom 2. November 2012 an den Beigeladenen zum Gegenstand und richtet sich gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Eine Auslegung dahingehend, dass von dem Klagebegehren auch der Bescheid vom 15. Dezember 2011 erfasst werden sollte, ist bei dieser Sachlage nicht möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird in Konkurrenten-Eilverfahren der volle Auffangwert angesetzt.