Urteil
5 K 358.12
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1114.5K358.12.0A
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Leitsätze
1. Die Höhe der finanziellen Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub richtet sich auch im Land Berlin nach der durchschnittlichen Besoldung in den letzten drei Monaten vor der Zurruhesetzung.(Rn.17)
2. Fällt die jährliche Sonderzahlung in diesen Zeitraum, ist sie anspruchserhöhend zu berücksichtigen.(Rn.18)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2010, 2011 und 2012 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub in Höhe von 237,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6. Oktober 2012 zu gewähren.
Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides derselben Behörde vom 30. August 2013 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Der Kläger trägt 14 %, der Beklagte 86 % der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der finanziellen Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub richtet sich auch im Land Berlin nach der durchschnittlichen Besoldung in den letzten drei Monaten vor der Zurruhesetzung.(Rn.17) 2. Fällt die jährliche Sonderzahlung in diesen Zeitraum, ist sie anspruchserhöhend zu berücksichtigen.(Rn.18) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2010, 2011 und 2012 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub in Höhe von 237,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6. Oktober 2012 zu gewähren. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides derselben Behörde vom 30. August 2013 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Kläger trägt 14 %, der Beklagte 86 % der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere finanzielle Abgeltung in Höhe von 237,16 Euro; soweit der Bescheid vom 31. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 30. August 2013 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Auf der Grundlage des insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 31. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 30. August 2013 ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, dass der Kläger dem Grunde nach einen unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs hat, ebenso wenig, dass 24,31 Tage aus den Jahren 2010 bis 2012 abzugelten sind. Streitig ist allein, ob bei der Berechnung der Höhe der finanziellen Abgeltung die dem Kläger im Dezember 2011 gewährte Sonderzahlung in Höhe von 640 Euro (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Sonderzahlungsgesetz Bln - SZG) zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist mit dem Kläger zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Anknüpfungspunkt für die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG das gewöhnliche Arbeitsentgelt. Der Beschäftigte soll dasjenige bekommen, was er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte. Das ist im Falle eines Beamten die Besoldung, die während des Urlaubs weitergezahlt worden wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff -, juris Rn 61; Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-155/10, Williams -, juris Rn. 19). Der Europäische Gerichtshof geht dabei von einem weiten Begriff des Arbeitsentgelts aus. So ging es in dem letztgenannten Urteil in der Rechtssache Williams um die Frage, in welchem Umfang variable Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden müssen. Hierzu hat der Gerichtshof (im Fall eines Piloten) entschieden, dass jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird (so im Fall des Piloten eine Zulage für geflogene Zeiten), zwingend Teil des Betrags sein muss, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat; dagegen müssten Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollten (so im Fall des Piloten eine Zulage für Abwesenheitszeiten vom Stützpunkt), bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden; es sei Sache der nationalen Gerichte, den inneren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers und der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu beurteilen; diese Beurteilung müsse auf der Basis eines Durchschnittswerts über einen hinreichend repräsentativen Referenzzeitraum und im Licht des Grundsatzes vorgenommen werden, wonach der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88/EG als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt werden (a.a.O., Rn. 22 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, es sei für die Höhe des Abgeltungsanspruchs auf die Besoldung vor dem Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Dabei erscheine es sachgerecht, auf die letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand als hinreichend langen Referenzzeitraum abzustellen, um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. 24 ff.). Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung mit Blick auf das Besoldungsrecht des Landes Berlin abzuweichen. Hieran gemessen ist die Sonderzahlung (ebenso wie die vermögenswirksamen Leistungen) Bestandteil der Besoldung und im Rahmen des Abgeltungsanspruchs zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG - in der Überleitungsfassung für Berlin, vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz), wonach jährliche Sonderzahlungen (Nr. 2) und vermögenswirksame Leistungen (Nr. 3) als „sonstige Bezüge“ zur Besoldung gehören. Die Sonderzahlung wird im Land Berlin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SZG allen aktiven Beamten jedes Jahr im Dezember in gleicher Höhe gewährt, unabhängig von besonderen Leistungen, Aufgaben oder Belastungen. Sie ist damit (in der Terminologie des Europäischen Gerichtshofs) untrennbar mit der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben verbunden und nicht Ausgleich für besondere, nur gelegentlich auftretende Belastungen. Hätte der Kläger den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor seiner Zurruhesetzung nehmen können, wäre ihm die Sonderzahlung auch während seines Urlaubs gewährt worden. Deshalb ist sie auch bei der finanziellen Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs einzubeziehen. Der Beklagte zieht aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht den Schluss, es sei (nur) die Besoldung nach § 1 Abs. 2 BBesG ohne Sonderzahlungen zu berücksichtigen (so das Rundschreiben I Nr. 13/2013 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 31. Mai 2013, Seite 4). Es gibt keinen Grund zu der Annahme, das Bundesverwaltungsgericht habe - abweichend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - einen engeren Entgeltbegriff vorgeben und die sonstigen Bezüge im Sinne von § 1 Abs. 3 BBesG bei der Berechnung des Abgeltungsbetrages ausnehmen wollen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auch nicht entnehmen, dass die - anders als die vermögenswirksamen Leistungen - nicht laufend, sondern nur im Dezember gewährte Sonderzahlung als „zufällige Schwankung der Besoldung“ unberücksichtigt bleiben soll. Das Bundesverwaltungsgericht legt den vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Williams (a.a.O. Rn. 26) geforderten hinreichend repräsentativen Referenzzeitraum auf drei Monate fest. Das genügt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, um (zufällige) Schwankungen der Besoldung in der Zeit vor der Zurruhesetzung eines Beamten „zu verringern“. Ein vollständiger Ausgleich jeder Schwankung ist danach weder erforderlich noch geboten. Erst recht ist es nicht erlaubt, eine Schwankung der Besoldung „nach oben“, die in den drei Monaten vor der Zurruhesetzung auftritt, mit dem Ergebnis ganz außer Betracht zu lassen, dass nur der niedrigste im Referenzzeitraum bezahlte Betrag als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Zu eben diesem Ergebnis führt jedoch die Auffassung des Beklagten, der die Sonderzahlung nicht einmal anteilig - etwa bezogen auf einen längeren Referenzzeitraum - berücksichtigen will. Danach ist auf der Basis des Bescheides vom 30. August 2013 folgende Berechnung vorzunehmen: Ausgangspunkt ist die Besoldung des Klägers in den drei Monaten vor der Zurruhesetzung in Höhe von 9.386,62 Euro (8.746,62 Euro laufende Besoldung einschließlich vermögenswirksamer Leistungen zuzüglich 640 Euro Sonderzahlung). Für das Jahr 2010 (in dem der Kläger teilweise in einer 7-Tage-Woche gearbeitet hat) ist dieser Betrag durch 13 (Wochen) sowie weiter durch 6,48 (Arbeitstage) zu teilen und mit 0,98 (noch offenen Urlaubstagen) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich für 2010 ein Abgeltungsbetrag von 109,20 Euro. Für die Jahre 2011 und 2012 ist der Ausgangsbetrag durch 13 (Wochen) sowie weiter durch 5 (Arbeitstage) zu teilen und mit 23,33 (noch offenen Urlaubstagen) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich für 2011/12 ein Abgeltungsbetrag von 3.369,07 Euro, zusammen mit dem Betrag für 2010 ein Gesamtbetrag von 3.478,27 Euro. Abzüglich des mit Bescheid vom 30. August 2013 bereits gewährten Betrages von 3.241,11 Euro bleibt ein noch offener Betrag von 237,16 Euro. Der Beklagte war in dieser Höhe antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit der Kläger obsiegt hat. Im Übrigen beruht sie auf § 161 Abs. 2 VwGO: Soweit der Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat, hat er die Kosten zu tragen, da er hierzu nicht durch eine Änderung der Sache- oder Rechtslage veranlasst worden ist; hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der in diesem Urteil zugesprochenen und der bereits vor der mündlichen Verhandlung gewährten Summe hat der Kläger in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen, da seine Erledigungserklärung insoweit als verdeckte Klagerücknahme zu werten ist. Insgesamt ergibt sich eine Kostenquote von 14 zu 86 (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren war angesichts der nicht unerheblichen Schwierigkeit der Rechtslage und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt - nach Hauptsachenerledigung im Übrigen - eine weitere finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub. Der Kläger stand zuletzt als Hauptbrandmeister im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des Monats Februar 2012 versetzte ihn der Polizeipräsident in Berlin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand; zuvor war er ab Juni 2010 dienstunfähig erkrankt. Einen Antrag des Klägers, ihm eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub zu gewähren, lehnte der Polizeipräsident mit Bescheid vom 28. März 2012, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012, ab. Dagegen hat der Kläger am 6. Oktober 2012 Klage erhoben und zunächst die Gewährung einer finanziellen Abgeltung in Höhe von 4.027,80 Euro beantragt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013, korrigiert durch Bescheid vom 30. August 2013, hob der Polizeipräsident den Bescheid vom 28. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 auf und gewährte dem Kläger eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 3.241,11 Euro. Er ging dabei davon aus, dass 24,31 Urlaubstage aus den Jahren 2010 bis 2012 abzugelten seien. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs legte er die Besoldung des Klägers in den letzten drei Monaten vor seiner Zurruhesetzung (Dezember 2011 bis Februar 2012) einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen, aber ohne die im Dezember 2011 gewährte Sonderzahlung in Höhe von 640 Euro zugrunde. Der Kläger erstrebt die Gewährung einer höheren finanziellen Abgeltung unter Berücksichtigung der Sonderzahlung. Er ist der Ansicht, die Sonderzahlung sei als normaler Besoldungsbestandteil in die Berechnung einzubeziehen. Im Übrigen haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2010, 2011 und 2012 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub in Höhe von 237,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren und den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides derselben Behörde vom 30. August 2013 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf ein Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, wonach die Sonderzahlung bei der Berechnung der finanziellen Abgeltung nicht zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Halbhefter), die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.