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Urteil

5 K 60.12

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0227.5K60.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob die Frauenvertreterin an einer „gemischten“ Maßnahme zu beteiligen ist, ist das konkrete Vorhaben der Dienststelle.(Rn.23) 2. Verbindet die Dienststelle eine jedenfalls beteiligungspflichtige Maßnahme (hier: die Höhergruppierung) in einer Beteiligungsvorlage mit anderen Maßnahmen, die - isoliert betrachtet - möglicherweise ohne Beteiligung der Frauenvertreterin vorgenommen werden könnten (hier: die geänderte Stellenbewertung sowie ggf. die Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb des Teams), muss sie die Frauenvertreterin insgesamt beteiligen.(Rn.23) 3. Maßgebend für den Umfang der Beteiligung ist § 17 Abs 2 S 2 LGG (juris: GleichstG BE 2010), der weit auszulegen ist.(Rn.24) 4. Die Frauenvertreterin soll dadurch zur Durchsetzung ihrer Beteiligungsrechte offenbar auch im „Umfeld“ einer beteiligungspflichtigen Maßnahme mögliche gleichstellungsrechtlich relevante Diskriminierungen ermitteln bzw. ausschließen können.(Rn.24)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin verletzt hat, indem er im Zusammenhang mit der geänderten Bewertung der Stelle 141 und der Höhergruppierung der Stelleninhaberin die Einsichtnahme in die Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiterinnen des betroffenen Teams im Sachgebiet VBS-K verweigert hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob die Frauenvertreterin an einer „gemischten“ Maßnahme zu beteiligen ist, ist das konkrete Vorhaben der Dienststelle.(Rn.23) 2. Verbindet die Dienststelle eine jedenfalls beteiligungspflichtige Maßnahme (hier: die Höhergruppierung) in einer Beteiligungsvorlage mit anderen Maßnahmen, die - isoliert betrachtet - möglicherweise ohne Beteiligung der Frauenvertreterin vorgenommen werden könnten (hier: die geänderte Stellenbewertung sowie ggf. die Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb des Teams), muss sie die Frauenvertreterin insgesamt beteiligen.(Rn.23) 3. Maßgebend für den Umfang der Beteiligung ist § 17 Abs 2 S 2 LGG (juris: GleichstG BE 2010), der weit auszulegen ist.(Rn.24) 4. Die Frauenvertreterin soll dadurch zur Durchsetzung ihrer Beteiligungsrechte offenbar auch im „Umfeld“ einer beteiligungspflichtigen Maßnahme mögliche gleichstellungsrechtlich relevante Diskriminierungen ermitteln bzw. ausschließen können.(Rn.24) Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin verletzt hat, indem er im Zusammenhang mit der geänderten Bewertung der Stelle 141 und der Höhergruppierung der Stelleninhaberin die Einsichtnahme in die Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiterinnen des betroffenen Teams im Sachgebiet VBS-K verweigert hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Gemäß § 20 LGG kann die Frauenvertreterin das Verwaltungsgericht anrufen, um geltend zu machen, dass die Dienststelle ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist. Richtiger Klagegegner ist der Dienststellenleiter als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird, hier der Dienststellenleiter der Dienststelle V... Die Klagebefugnis sowie das Feststellungsinteresse der Klägerin ergeben sich daraus, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. zu der inhaltlich vergleichbaren Regelung in § 22 Abs. 3 Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 -, juris Rn. 12 ff.). Das Beanstandungsverfahren nach § 18 LGG hat die Klägerin erfolglos durchgeführt; eine Klagefrist enthält das Landesgleichstellungsgesetz nicht. Dass der Beklagte die Höhergruppierung der Frau St. K. - wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auch für die Vergangenheit - nicht weiter verfolgt, macht die Klage nicht unzulässig. Denn es genügt die Möglichkeit, dass die Rechte der Klägerin bei der zunächst beabsichtigten dauerhaften Höhergruppierung verletzt wurden und vergleichbare Fälle in der Zukunft auftreten können. Auch die Tatsache, dass die Stelle 141 inzwischen unter Beteiligung der Klägerin mit der (höheren) Entgeltgruppe 9 neu ausgeschrieben wurde, ändert nichts an der Zulässigkeit der Klage; diese (inzident) geänderte Stellenbewertung ist ein anderer Vorgang. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist nicht die materielle Richtigkeit der Stellenbewertung, sondern der Umfang der Beteiligungsrechte der Klägerin. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin verletzt, indem er ihr die Einsicht in die Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiterinnen des betroffenen Teams im Sachgebiet VBS-K verweigert hat. Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf Einsicht in die Stellenbeschreibungen ist § 17 LGG. Danach ist die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahme zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen. (Abs. 1 Satz 1). Die Frauenvertreterin hat ein Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf entsprechende Akteneinsicht (Abs. 2 Satz 2). a. Die Klägerin war an dem mit Schreiben vom 1. Juni 2011 angekündigten Vorhaben zu beteiligen, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist. Mit der geplanten Höhergruppierung der Frau K. ging es dabei zumindest auch um eine personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG. Ob auch die gleichzeitig geplante (rückwirkende) Änderung der Bewertung der Stelle 141 - als personelle oder organisatorische Maßnahme - beteiligungspflichtig war, braucht hier nicht entschieden zu werden. Offen bleiben kann auch, ob die Klägerin an der Aufgabenverteilung unter den drei Mitarbeiterinnen des Teams zu beteiligen war; insoweit ist zwischen den Beteiligten schon in tatsächlicher Hinsicht streitig, ob der Aufgabenzuwachs bei der Stelle 141 - wie die Klägerin meint - darauf beruht, dass den beiden anderen Stellen im Team Aufgaben entzogen wurden oder - wie der Beklagte vorträgt - darauf, dass (bei unveränderter abstrakter Aufgabenverteilung) der Anteil der der Stelle 141 von vornherein zugewiesenen höherwertigen Aufgaben im Laufe der Zeit zugenommen hat. Maßgebend für die Frage, ob die Frauenvertreterin an einer solchen „gemischten“ Maßnahme zu beteiligen ist, ist das konkrete Vorhaben der Dienststelle. Verbindet sie eine jedenfalls beteiligungspflichtige Maßnahme (hier: die Höhergruppierung) in einer Beteiligungsvorlage mit anderen Maßnahmen, die - isoliert betrachtet - möglicherweise ohne Beteiligung der Frauenvertreterin vorgenommen werden könnten (hier: die geänderte Stellenbewertung sowie ggf. die Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb des Teams), muss sie die Frauenvertreterin insgesamt beteiligen. Das ist auch geschehen. b. Maßgebend für den Umfang der Beteiligung ist § 17 Abs. 2 Satz 2 LGG; danach hat die Frauenvertreterin ein Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf entsprechende Akteneinsicht. Schon der Wortlaut („in Zusammenhang stehend“) spricht für ein weites Verständnis des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts. Die Frauenvertreterin soll auf diesem Wege zur Durchsetzung ihrer Beteiligungsrechte offenbar auch im „Umfeld“ einer beteiligungspflichtigen Maßnahme mögliche gleichstellungsrechtlich relevante Diskriminierungen ermitteln bzw. ausschließen können (ähnlich zum Bundesgleichstellungsgesetz: v. Roetteken, BGleiG, Stand: Oktober 2013, § 20 Rn. 9 ff.). Deshalb hatte die Klägerin vorliegend einen Anspruch auf Einsicht in die Stellenbeschreibungen auch der beiden anderen Beschäftigten des Teams. Durch die Verknüpfung von Stellenbewertung und Höhergruppierung (sowie ggf. der Umverteilung von Aufgaben) hat der Beklagte den „Zusammenhang“ zwischen diesen Vorhaben selbst hergestellt. Es ist auch nicht fernliegend (jedenfalls aber nicht auszuschließen), dass der „qualitative Aufgabenzuwachs“ der Stelle 141 mit der Person der Stelleninhaberin, die zugleich höher gruppiert werden soll, in Verbindung steht (bzw. stehen kann). Die mögliche (Um-)Verteilung von Aufgaben kann gleichstellungsrechtlich relevant sein, wenn neue Aufgaben einer bestimmten Stelle/Mitarbeiterin zugewiesen oder bestehende Aufgaben einer anderen Mitarbeiterin entzogen werden, zumal dann, wenn es sich - wie hier bei der weiteren Mitarbeiterin der Entgeltgruppe 5 - um eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin handelt. Insoweit liegt es auf der Hand, dass nur die Einsichtnahme in alle Stellenbeschreibungen den Verdacht einer Diskriminierung ausräumen kann. Ohne Belang ist, dass es sich bei allen Beschäftigten des Teams um Frauen handelte, durch die Höhergruppierung also in jedem Fall eine Frau begünstigt wurde. Denn eine Verletzung des Landesgleichstellungsgesetzes kann auch dann vorliegen, wenn eine Maßnahme nur Frauen betrifft (vgl. etwa zu Einstellungen und Beförderungen die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 2 LGG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Frauenvertreterin der Dienststelle V... Sie beanstandet, im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der Änderung einer Stellenbewertung bzw. der Höhergruppierung einer Mitarbeiterin nicht ausreichend beteiligt worden zu sein. Dabei ging es um die Stelle Nr. 141 im Sachgebiet VBS-K („V...“). Ein Team dieses Sachgebiets war zuständig für die Bearbeitung von Haftpflicht- und Kaskoansprüchen bei Unfällen im S... Bereich. In diesem Team waren drei (weibliche) Mitarbeiterinnen beschäftigt. Von diesen war eine nach der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages z... vergütet, zwei weitere nach der Entgeltgruppe 5 Nr. 1b. Eine dieser beiden Stellen war die Stelle Nr. 141, die (in Vollzeit) mit Frau St. K. besetzt war; die Inhaberin der anderen Stelle war teilzeitbeschäftigt. Unter dem 1. Juni 2011 leitete der Beklagte der Klägerin eine Beteiligungsvorlage zu. Darin heißt es, es sei wegen „veränderter Arbeitsaufgaben im Sachgebiet Koordination“ beabsichtigt, zum 1. Januar 2011 eine „personelle Veränderung“ durchzuführen. Frau St. K. sollte danach (weiterhin auf der Stelle Nr. 141) unter Änderung der Berufsbezeichnung (von „Sb“ zu „HSb“) nicht mehr in die Entgeltgruppe 5 Nr. 1b, sondern in die Entgeltgruppe 9 Nr. 1 eingestuft werden. Die Klägerin verlangte und erhielt daraufhin die Stellenbeschreibung der Stelle Nr. 141. Die darüber hinaus begehrte Aushändigung der Stellenbeschreibungen der beiden anderen Stellen im Team verweigerte der Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2011. Die Klägerin beanstandete dies mit Schreiben vom 27. Juli 2011 gegenüber dem Beklagten und - nachdem dieser an seiner Entscheidung festgehalten hatte - gegenüber der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen. Diese teilte dem Beklagten unter dem 9. November 2011 ihre Auffassung mit, dass ein Recht auf Einsicht auch in die anderen Stellenbeschreibungen bestehe. Die Frauenvertreterin habe ein Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich eines entsprechenden Akteneinsichtsrechts; dessen Umfang richte sich nach der Erforderlichkeit für die gesetzliche Aufgabenerfüllung; was erforderlich sei, habe grundsätzlich die Frauenvertreterin zu entscheiden; es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Akteneinsicht nur der Ausforschung diene. Nachdem der Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte, dass er an seiner Auffassung festhalte, hat die Klägerin am 17. Februar 2012 Klage erhoben. Sie meint, der Beklagte habe ihre Rechte verletzt, weil er ihr die begehrte Einsicht in die Stellenbeschreibungen der beiden anderen Mitarbeiterinnen des Sachgebiets verweigert habe. Bei der Beförderung der Inhaberin der Stelle 141 handele es sich um eine personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG. Sie sei verpflichtet zu prüfen, ob die vorgenommene Auswahl bei der Beförderungsentscheidung zulasten der in Teilzeit beschäftigten Kollegin durchgeführt worden sei; für die Überprüfung und Kontrolle - insbesondere den Vergleich der Aufgabengebiete zur Rechtfertigung der Beförderung und Höhergruppierung einer von drei Mitarbeiterinnen des Teams - benötige sie die aktuelle Stellenbeschreibung aller drei Stellen. Ohne diese Vergleichsmöglichkeit sei ihr die Beurteilung der Bewertung auch im Hinblick auf die Tätigkeit der weiteren zwei Mitarbeiterinnen nicht möglich. Eine Diskriminierung könne sich auch aus dem Umstand ergeben, dass den weiteren zwei Mitarbeiterinnen im Zuge der Umverteilung ohne sachlichen Grund Aufgaben entzogen worden seien. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte durch die Verweigerung der Einsichtnahme in die Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiterinnen des betroffenen Teams im Sachgebiet VBS-K im Zusammenhang mit der geänderten Bewertung der Stelle 141 und der Höhergruppierung der Stelleninhaberin ihre Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz verletzt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, er habe die Rechte der Klägerin nicht verletzt. In der Sache handele es sich um zwei verschiedene Vorgänge, nämlich um die Neubewertung einer Stelle und um die Höhergruppierung einer Mitarbeiterin. Bei der Stellenbewertung sei die Frauenvertreterin nicht zu beteiligen, weil es sich dabei nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) handele. Die (Neu-)Bewertung einer Stelle sei gleichstellungsrechtlich neutral, eine Diskriminierung könne sich frühestens im Zeitpunkt der Besetzung der Stelle ergeben. Andernfalls würde die Frauenvertreterin, die wie der Personalrat Beschäftigtenvertretung sei, unzulässig in die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Stellenplanung eingreifen. Soweit es um die Höhergruppierung gehe, könne es zu einer gleichstellungrechtlich relevanten Diskriminierung im konkreten Fall nicht kommen, weil alle Mitarbeiterinnen des Sachgebiets Frauen seien und mit der Höhergruppierung einer Frau dem Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes genügt werde. Er erklärt weiter, St. K. sei mit Wirkung zum 1. Juni 2011 von der Stelle 141 im Bereich VBS-K auf eine andere Stelle innerhalb der B... gewechselt; die personelle Maßnahme der Höhergruppierung werde deshalb mit Wirkung für die Zukunft nicht weiterverfolgt. Nach dem Wechsel der Frau K. sei die Stelle 141 - mit der Entgeltgruppe 9 - neu ausgeschrieben worden; dies habe die an der Ausschreibung beteiligte Klägerin nicht beanstandet. Einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer durch Beschluss vom 19. April 2012 (VG 5 L 35.12) abgelehnt, weil es am Rechtschutzbedürfnis (hinsichtlich der Vollziehung der Höhergruppierung) bzw. am Anordnungsgrund (hinsichtlich der Herausgabe der Stellenbeschreibungen) fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens VG 5 L 35.12, ferner auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.