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Beschluss

5 L 221.14

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1030.5L221.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Nachteilsausgleich ist prüfungsrechtlich im Einzelfall insbesondere bei Behinderungen zu gewähren, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren. (Rn.14) 2. Bei der Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile geboten sind, sind das Ausmaß der Behinderung und bereits gewährte Nachteilsausgleiche in den Blick zu nehmen. (Rn.17) 3. Gegen die Gewährung zusätzlicher Ruhetage bestehen Bedenken, weil dadurch die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen stark eingeschränkt wird. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachteilsausgleich ist prüfungsrechtlich im Einzelfall insbesondere bei Behinderungen zu gewähren, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren. (Rn.14) 2. Bei der Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile geboten sind, sind das Ausmaß der Behinderung und bereits gewährte Nachteilsausgleiche in den Blick zu nehmen. (Rn.17) 3. Gegen die Gewährung zusätzlicher Ruhetage bestehen Bedenken, weil dadurch die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen stark eingeschränkt wird. (Rn.26) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wurde im August 2010 beim Hauptzollamt Berlin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes aufgenommen. Die fachtheoretischen Studienabschnitte werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt; mit der Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung betraut. Der regulär am 31. Juli 2013 endende Vorbereitungsdienst des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 1. August 2013 wegen Erkrankung um zwölf Monate verlängert; auch die verschobene Laufbahnprüfung im Juli 2014 versäumte er krankheitsbedingt. Am 3. November 2014 beginnt die Wiederholungsprüfung, die aus sechs schriftlichen Arbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Zeitstunden besteht. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben, wobei nach zwei Arbeitstagen ein freier Tag gewährt wird. Mit Bescheid vom 11. März 2009 hatte das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - Berlin bei dem Antragsteller wegen einer kognitiven Teilleistungsschwäche einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt; die Bundesagentur für Arbeit hatte ihn mit Bescheid vom 5. November 2009 den Schwerbehinderten gleichgestellt. Wegen seiner Lese- und Rechtschreibschwäche gewährte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum dem Antragsteller für alle schriftlichen Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes eine Arbeitszeitverlängerung von 50 % und sah davon ab, die Rechtschreibleistung des Antragstellers zu bewerten. Im Frühjahr 2014 wurde für den Antragsteller eine Vorlesesoftware beschafft, die auf seinem Dienst-Laptop installiert ist. Am 21. Mai 2014 beantragte der Antragsteller, ihm für die Laufbahnprüfung die Benutzung des computergestützten Vorlesesystems während der Klausuren und (wegen der dadurch entstehenden Geräuschbelästigung für die anderen Prüflinge) die Bearbeitung der Klausuren in einem separaten Raum zu gestatten und ihm eine Arbeitszeitverlängerung um 100 % sowie einen Erholungstag zwischen den Prüfungen zu gewähren. Mit Bescheid vom 30. Juni 2014 gestattete das Bildung- und Wissenschaftszentrum für alle schriftlichen Prüfungen die Nutzung der Lesesoftware und die Bearbeitung der Klausuren in einem separaten Raum und verlängerte die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungen von 4 auf 6 Stunden; im Übrigen lehnte es den Antrag ab - der während des gesamten Vorbereitungsdienstes gewährte so genannte Notenschutz, das heißt die Nichtbewertung der Rechtschreibleistung des Antragstellers, soll hingegen offenbar auch in der Laufbahnprüfung bestehen bleiben. Den gegen die Teilablehnung erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies das Bildungs- und Wissenschaftszentrum mit Bescheid vom 15. September 2014 als unbegründet zurück. Über die dagegen am 8. Oktober 2014 erhobene Klage des Antragstellers (VG 5 K 222.14) hat die Kammer noch nicht entschieden. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller 1. für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der am 3. November 2014 beginnenden Laufbahnprüfung jeweils eine Bearbeitungszeit von 7 Stunden sowie 2. zwischen den schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils einen Tag Pause zu gewähren, hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch weder im Hinblick auf die Verlängerung der Bearbeitungszeit (dazu unten 1.) noch im Hinblick auf die Gewährung eines Pausentages zwischen den schriftlichen Aufsichtsarbeiten (dazu unten 2.) mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Rechtliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers ist der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. § 12 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes - LAPV-gZD. Nach § 12 Satz 1 LAPV-gZD werden schwerbehinderten Menschen (u.a.) für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Die zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat geschlossene „Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung“ (RIV) sieht verschiedene so genannte Nachteilsausgleiche vor, insbesondere die Verlängerung der Bearbeitungszeit schriftlicher Arbeiten um bis zu 50 v.H. (vgl. Ziffer 1.8 RIV). Ein so genannter Nachteilsausgleich ist prüfungsrechtlich im Einzelfall insbesondere bei Behinderungen zu gewähren, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren, und die in der Prüfung sowie in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können (etwa bei Sehstörungen oder - mechanischen - Behinderungen beim Schreiben). Ein Nachteilsausgleich kommt hingegen nicht in Betracht, wenn in der Person des Prüflings eine generelle Einschränkung seiner gerade durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit vorliegt. Die dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist dann Mitbestandteil des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes. Die Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ist eine neurobiologische Hirnfunktionsstörung. Sie stellt sich bei hinreichender Intelligenz und ansonsten normalem neurologischen Befund als eine Schwäche im Sinnverständnis des Lesens dar, durch die auch Rechtschreibschwierigkeiten insbesondere mit Verwechseln von Buchstaben entstehen. (Auch) bei dieser Art der Behinderung ist die Gewährung eines Nachteilsausgleichs geboten, wenn die Störung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der durch die Prüfung zu ermittelnden Leistungsfähigkeit führt (wie z.B. bei ärztlichen oder juristischen Prüfungen, anders etwa bei Prüfungen für Sekretärinnen), sondern nur die Darstellung des vorhandenen Wissens behindert. Bei jeder Art des Nachteilsausgleichs ist zu vermeiden, dass eine Überkompensation, das heißt eine Übervorteilung des betreffenden Prüflings, und damit eine Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge eintritt (vgl. zum Ganzen: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 258 ff. m.w.N.). 1. Hieran gemessen hat der Antragsteller einen Anspruch auf weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten um jeweils eine auf insgesamt sieben Stunden nicht glaubhaft gemacht. Bei der Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile des Antragstellers während der Laufbahnprüfung geboten sind, sind zum einen das Ausmaß seiner Behinderung, zum anderen Art und Umfang der bereits gewährten Nachteilsausgleiche in den Blick zu nehmen. Was die Art der Behinderung angeht, liegt lediglich eine mit „Befund: T...“ überschriebenen Stellungnahme der „akad. Lese-Rechtschreib-Therapeutin“ und „cand. klinische und Gesundheitspsychologin“ Dr. T...von der Freien Universität Berlin (Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie - Allgemeine Psychologie) vom 5. Juni 2008 vor. Darin heißt es, die durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen sowie die Berichte des Antragstellers deuteten eindeutig auf eine Lese-Rechtschreib-Störung (ICD 10 F81.0) hin; trotz seiner normalen Intelligenz und Konzentrationsleistung habe der Antragsteller vor allem im Lesen Werte erreicht, die auf eindeutige Defizite hinwiesen; die Rechtschreibleistung sei knapp unterhalb des Normbereichs anzusiedeln und daher als schwach zu bezeichnen. Es erscheint nach diesen Formulierungen bereits fraglich, ob beim Antragsteller tatsächlich die Diagnose einer „Lese-Rechtschreib-Störung“ gestellt oder lediglich Hinweise auf eine solche Erkrankung dokumentiert werden sollten. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob ohne Inanspruchnahme ärztlichen Fachwissens die Diagnose einer - regelmäßig im Kindesalter auftretenden - Lese- und Rechtschreibstörung bei einem Erwachsenen zuverlässig möglich ist, zumal im Rahmen der Differentialdiagnose neurologische und andere psychische Störungen ausgeschlossen werden müssen (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen - ICD-10 Kap. V (F), 9. Auflage 2014, S. 329 ff.; der VGH Kassel fordert für den Nachweis der Legasthenie ein amtsärztliches Gutachten, vgl. Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292.05 -, juris Rn. 3). Auch berücksichtigt die Stellungnahme vom 5. Juni 2008 nicht, dass der Antragsteller 1994 (mit ausreichenden Leistungen im Fach Deutsch) die allgemeine Hochschulreife erworben und 1998 erfolgreich die Abschlussprüfung als Notarfachangestellter (mit guten Leistungen im Berufsschulfach Deutsch) absolviert hat, offenbar ohne dass ihm seinerzeit Prüfungserleichterungen gewährt wurden. Ob und wie dies trotz einer Lese- und Rechtschreibstörung möglich war, bedarf nach Auffassung der Kammer eingehender Darstellung. Unabhängig davon sind die im Bericht vom 5. Juni 2008 dokumentierten Schwierigkeiten des Antragstellers durch die ihm gewährten Prüfungserleichterungen hinreichend ausgeglichen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über eine Vorlese-Software verfügt, die ihn beim Lesen der Aufgabentexte unterstützt und deshalb bereits einen wesentlichen Nachteilsausgleich darstellt. Denn gerade im Bereich des Lesens bestehen nach den testpsychologischen Untersuchungen die wesentlichen Einschränkungen des Antragstellers, während die Rechtschreibleistung knapp unterhalb des Normbereichs liegt (auch die in der Ausbildungsakte enthaltenen handschriftlichen Arbeiten des Antragstellers zeigen, dass er jedenfalls keine gravierenden Defizite in der Rechtschreibung hat). Darüber hinaus soll offenbar auch während der Laufbahnprüfung die Rechtschreibleistung des Antragstellers nicht - also insbesondere nicht negativ - bewertet werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller (zuletzt im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2014) zusätzlich die Unterstützung durch eine Schreibkraft während der schriftlichen Aufsichtsarbeiten angeboten hat, was der Antragsteller ablehnt. Art und Umfang seiner Probleme bei der Benutzung der Vorlese-Software auf dem Dienst-Laptop hat der Antragsteller nicht im Einzelnen substantiiert und glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe auf ein schriftliches Angebot zur Fehlerbehebung telefonisch am 28. Oktober 2014 mitgeteilt, die Software funktioniere ohne Fehler, sei allerdings „zäh“, was an der zur Verfügung gestellten Hardware liege; auf seinem schnelleren Privatrechner laufe das Programm viel flüssiger. Es lässt sich bei dieser Sachlage nicht feststellen, dass der Antragsteller - wie er geltend macht - nur wegen der Schwierigkeiten mit der Software eine Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde benötigt. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ist durchaus zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt eine Verlängerung der Bearbeitungszeit benötigt, ob dies nicht vielmehr zu einer unzulässigen Überkompensation führt. Jedenfalls ist die gewährte Arbeitszeitverlängerung von 50 % (6 statt 4 Stunden) bei weitem ausreichend. Soweit in der Rechtsprechung eine Arbeitszeitverlängerung wegen Legasthenie anerkannt wurde, bewegte sich diese - ohne die dem Antragsteller gewährte technische und angebotene personelle Unterstützung und ohne den sog. Notenschutz - im Bereich zwischen 10 und 20 v.H. (vgl. etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 19. August 2002 - 3 M 41.02 -, BeckRS 2009, 41443: 30 Minuten Verlängerung bei vierstündiger ärztlicher Vorprüfung; VGH Kassel, a.a.O., Rn. 9 ff.: 30 Minuten bei fünfstündiger Prüfung im 2. juristischen Staatsexamen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309.08 -, juris Rn. 16: 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit bei schulischen Prüfungen). Warum der Antragsteller fünf bis zehnmal so viel benötigt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgelegte, bereits zitierte Stellungnahme der Frau Dr. T...vom 5. Juni 2008, die eine Erhöhung der Bearbeitungszeit auf die doppelte Zeitspanne „unbedingt befürwortet“, ist unsubstantiiert, denn sie begründet diesen Vorschlag nicht; zudem wird die technische Unterstützung durch die Vorlese-Software ebenso wenig berücksichtigt wie das Angebot personeller Unterstützung durch eine Schreibkraft. Unabhängig davon hängen Art und Umfang des notwendigen Nachteilsausgleichs - da der Antragsteller nach den testpsychologischen Untersuchungen beim Lesen wesentlich stärker eingeschränkt ist als beim Schreiben - davon ab, wie die schriftliche Prüfung gestaltet ist, insbesondere wie lang die zu lesenden Aufgabentexte bzw. die geforderten schriftlichen Ausführungen sind. Dem wird die in der Stellungnahme vom 5. Juni 2008 vorgeschlagene pauschale Verdoppelung der Bearbeitungszeit bei jeder Art von „Testaufgaben“ nicht gerecht. Gleiches gilt für die ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. W... vom 16. Mai 2014 (dazu sogleich unter 2.), die hinsichtlich der Arbeitszeitverlängerung offenbar ohnehin lediglich auf die Stellungnahme vom 5. Juni 2008 Bezug nimmt. 2. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Ruhetages nach jeder schriftlicher Prüfung ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit stützt sich der Antragsteller wesentlich auf eine Stellungnahme der Frau Dr. W... (Praktische Ärztin, Fachärztin für Kinderheilkunde, Ärztin für Homöopathie, Ärztliche Psychotherapeutin) vom 16. Mai 2014. Diese berichtet, der Antragsteller habe sie mehrfach in und nach Prüfungssituationen aufgesucht und sie habe „Symptome außerordentlicher Erschöpfung“ bei ihm festgestellt. Der Antragsteller habe ihr berichtet, dass er unter den Folgen der bei ihm 2008 diagnostizierten Lese- und Rechtschreibschwäche bereits sein ganzes Leben leide und bisher versucht habe, diese Störung durch umfangreiche Nachhilfe und weitere Fördermaßnahmen zu kompensieren; diese Versuche hätten dazu geführt, dass die Belastung durch die Nachhilfe sehr umfangreich gewesen sei und sein Körper keine Zeit gehabt habe zu regenerieren und sich auf neue anstehende Aufgaben einzustellen. Nach Beendigung der Prüfungssituationen und der Möglichkeit der Erholung seien die Symptome der körperlichen Erschöpfung wieder verschwunden und der Antragsteller wieder voll belastbar. Die Symptome der Erschöpfung träten nur in extremen Situationen, beim Antragsteller bei Prüfungen, auf. Es sei deshalb zu empfehlen, dass dem Antragsteller zwischen den Prüfungen ein Tag Ruhe gewährt werde, damit sich der Körper regenerieren könne. Gegen die Gewährung zusätzlicher Ruhetage im Wege des Nachteilsausgleichs bestehen schon im Ansatz Bedenken, weil dadurch die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen des Antragstellers mit denen der anderen Prüflinge stark eingeschränkt wird. Denn da diesen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 LAPV-gZD erst nach jeweils zwei schriftlichen Arbeiten ein Ruhetag zusteht, müssten für den Antragsteller jedenfalls ab der zweiten Arbeit (die er am Mittwoch, die anderen Prüflinge bereits am Dienstag schreiben würden) andere Prüfungsaufgaben gestellt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass sich der Antragsteller und die anderen Prüflinge über die gestellten Aufgaben austauschen. Unabhängig davon ist die ärztliche Stellungnahme vom 16. Mai 2014 zu unsubstantiiert, um die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Gestalt zusätzlicher Ruhetage zu rechtfertigen. Sie lässt insbesondere nicht erkennen, ob die beim Antragsteller auftretenden Erschöpfungssymptome in Prüfungssituationen Krankheitswert haben und welche Diagnose gegebenenfalls gestellt werden soll. Eine typische Begleiterscheinung der Legasthenie sind solche Erschöpfungszustände nach den bereits zitierten klinisch-diagnostischen Leitlinien jedenfalls nicht; auch in der genannten Rechtsprechung zum Nachteilsausgleich bei Legasthenie werden Erschöpfungszustände der Betroffenen nicht erwähnt. Sollte Frau Dr. W... einen Zusammenhang zwischen Legasthenie und Erschöpfungszuständen annehmen, bedürfte dies daher eingehender Begründung. Die von ihr erwähnte Belastung durch Nachhilfe und andere Fördermaßnahmen dürfte in der Zeit der schriftlichen Laufbahnprüfung nicht bestehen; jedenfalls hätte es der Antragsteller in der Hand, die Zeit vor und zwischen den schriftlichen Aufsichtsarbeiten stattdessen zur notwendigen Regeneration zu nutzen. Sofern es sich bei den Erschöpfungszuständen um die Folgen von Prüfungsstress bzw. Prüfungsangst ohne Krankheitswert handelt, wäre dies als normale Begleiterscheinung der Prüfung, die auch bei anderen Prüflingen auftreten können, vom Antragsteller hinzunehmen; ein (weiterer) Nachteilsausgleich in Gestalt zusätzlicher Ruhetage wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit den anderen, möglicherweise ebenfalls betroffenen Prüflingen nicht gerechtfertigt. Sollte die Erschöpfung in Prüfungssituationen Ausdruck eines eigenständigen psychiatrischen Krankheitsbildes sein, was angesichts der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten während des Vorbereitungsdienstes (u.a. durchgehend von 12. März bis 30. August 2013) und der Tatsache, dass der Antragsteller sich in dieser Zeit offenbar in psychiatrische Behandlung begeben hat (vgl. die im August 2013 vorgelegten Pläne zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben), nicht ausgeschlossen erscheint, würde auch dies die Gewährung weiterer Ruhetage im Wege des Nachteilsausgleichs nicht rechtfertigen. Denn die Folgen dieser (möglichen) psychischen Störung würden - anders als bei der Legasthenie - nicht lediglich die Umsetzung bzw. den Nachweis der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Antragstellers erschweren, sondern die Leistungsfähigkeit des Antragstellers selbst einschränken, die Gegenstand der Laufbahnprüfung ist; diese Folgen wären deshalb einem Nachteilsausgleich nicht zugänglich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 1735.09 -, juris Rn. 35 ff. zu Denkblockaden infolge einer Angststörung; VG München, Beschluss vom 21. März 2014 - M 21 E 14.1168 -, juris Rn. 33 ff. zu den Folgen einer Traumastörung; zum Ganzen: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 258 ff. m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit dem Verfahren das Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird, ist der volle Auffangstreitwert anzusetzen.