Urteil
5 K 127.13
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0430.5K127.13.0A
2mal zitiert
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Gleichstellungsbeauftragte hat nicht nur ein organschaftliches Recht zur Einspruchseinlegung, sondern auch ein Recht auf Bescheidung ihres Einspruchs durch die zuständige Stelle.(Rn.21)
2. Zuständig ist die Leitung der Dienststelle bzw. des Vorstandes, wenn diese bzw. dieser den Einspruch nicht weitergeleitet und selbst zurückgewiesen hat.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gleichstellungsbeauftragte hat nicht nur ein organschaftliches Recht zur Einspruchseinlegung, sondern auch ein Recht auf Bescheidung ihres Einspruchs durch die zuständige Stelle.(Rn.21) 2. Zuständig ist die Leitung der Dienststelle bzw. des Vorstandes, wenn diese bzw. dieser den Einspruch nicht weitergeleitet und selbst zurückgewiesen hat.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Änderung des Klageantrags von einem Leistungsantrag in einen konkreten Feststellungsantrag ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Die Beklagte hat sich widerspruchslos auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung eingelassen, die Klageänderung ist zudem sachdienlich. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) in der bis zum 30. April 2015 geltenden Fassung. Denn maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 21 BGleiG) und des nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) erschließt, auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 -, juris Rn. 12). Die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Die Klägerin macht geltend, in eigenen Rechten im Sinne von § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG verletzt zu sein. Rechte im Sinne dieser Vorschrift sind nur die der Gleichstellungsbeauftragten zur eigenständigen Wahrnehmung aufgrund ihrer Amtsstellung zugewiesenen subjektiven Organrechte, nicht hingegen Vorschriften des objektiven Rechts oder persönliche Rechte. Der von der Klägerin als verletzt gerügte § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG gewährt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die danach zuständige Stelle (so auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F -, juris Rn. 21, und HessVGH, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 A 1274/10 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 19. Februar 2015 - 2 K 1870/13 -, juris Rn. 12; a. A. betreffend das Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den Einspruch gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG: OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 A 2312/13 -, juris). Dies ergibt sich im Wege der Auslegung. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG legt die Dienststellenleitung, hält sie den Einspruch für unbegründet, diesen unverzüglich der nächsthöheren Dienststellenleitung, bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 BGleiG vor. Ob danach nur eine objektiv-rechtliche Pflicht der Dienststelle zur Vorlage des Einspruchs besteht oder ob die Gleichstellungsbeauftragte die Erfüllung dieser Pflicht aufgrund ihrer Amtsstellung von der Dienststellenleitung verlangen kann, ist nach dem Wortlaut offen. Nach Auffassung der Kammer folgt aber aus Rechtsnatur und Zweck des Einspruchsverfahrens, der Beschränkung der Klagegründe nach § 22 Abs. 3 BGleiG sowie der Ausgestaltung der Beteiligungsrechte als bloße Mitwirkungsrechte, dass § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG auch der Durchsetzung der von der Gleichstellungsbeauftragten wahrzunehmenden Interessen dient und keine bloße Obliegenheit der Dienststellenleitung ist. Das Einspruchsverfahren ist ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren mit Suspensiv- und (in der Regel auch) Devolutiveffekt, wie sich aus § 21 BGleiG ergibt. Absatz 1 der Vorschrift räumt der Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich ein „Einspruchsrecht“ ein (vgl. auch die Überschrift zu § 21 BGleiG), mit dem sie nicht nur Verstöße der Dienststelle gegen den Gleichstellungsplan, weitere Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes, sondern auch gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern rügen kann. Ihr Einspruch hat nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG aufschiebende Wirkung, die Zuständigkeit für die Entscheidung hierüber geht im Fall der Nichtabhilfe im Regelfall gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG auf die nächsthöhere Dienststellenleitung über; eine Sonderregelung gilt lediglich im Hinblick auf deren rechtliche Selbständigkeit für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei denen der Vorstand zu entscheiden hat. Die Dienststellenleitung bzw. der Vorstand muss sodann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BGleiG bzw. § 21 Abs. 3 Satz 2 BGleiG über den Einspruch entscheiden, und zwar innerhalb einer Soll-Frist von einem Monat nach Vorlage desselben durch die Dienststellenleitung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt das umfassende Einspruchsrecht im Interesse der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Das Einspruchsrecht soll die Kontrollfunktion unterstreichen, die die Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich der Verwirklichung der Gleichstellung ausübt, und einen wirksamen außergerichtlichen Rechtsbehelf eröffnen. Das Einspruchsverfahren bezweckt ein effektive interne Streitbeilegung, die gegenüber dem bisherigen Beanstandungsrecht des Frauenfördergesetzes die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten deutlich stärkt (amtliche Begründung, BT-Drs. 14/5679, S. 31 f.). Nach der gesetzlichen Ausgestaltung und dem Willen des Gesetzgebers ist somit das Einspruchsverfahren Teil derjenigen Verfahrensregelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes, durch die der Einfluss der Gleichstellungsbeauftragten auf den internen Willensbildungsprozess der Dienststelle näher ausgestaltet wird (VG Frankfurt/Main, a.a.O.). Berücksichtigt man zudem, dass es einen erheblichen Unterschied machen kann, ob der Einspruch von der Dienststellenleitung oder der nächsthöheren Behörde bzw. bei mittelbarer Bundesverwaltung dem Vorstand entschieden wird (VG Frankfurt/Main a.a.O.), spricht dies dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht nur ein organschaftliches Recht zur Einspruchseinlegung, sondern auch ein Recht auf Bescheidung ihres Einspruchs durch die zuständige Stelle hat. Hinzu kommt, dass die nach § 22 BGleiG zulässige Klage auf die in Abs. 3 genannten Klagegründe beschränkt ist, während die Einspruchsgründe in § 21 Abs. 1 BGleiG weiter gefasst sind. So kann die Anrufung des Gerichts nach § 22 Abs. 3 BGleiG nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (Nr. 1) oder sie einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat (Nr. 2). Wegen Verstößen gegen andere Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, etwa einen Verstoß gegen die §§ 6 ff. BGleiG, oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern, z.B. eine Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 12 AGG, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens sein können, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht nicht anrufen. Werden in einem Einspruchsverfahren derartige Verstöße gerügt und würde die Dienststellenleitung den Einspruch unter Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG selbst entscheiden, statt ihn der nächsthöheren Behörde bzw. dem Vorstand vorzulegen, wäre eine gerichtliche Kontrolle ausgeschlossen, wenn man ein Organrecht der Gleichstellungsbeauftragten auf Zurückweisung des Einspruchs durch die zuständige Stelle verneinte. Die Verletzung der Zuständigkeitsregelung bliebe folgenlos. Ebenso verhielte es sich, wenn die Dienststellenleitung entgegen § 21 Abs. 2 BGleiG nicht oder nicht innerhalb der Monatsfrist über den Einspruch entscheiden würde und die Gleichstellungsbeauftragte kein Organrecht auf rechtzeitige Bescheidung oder zumindest auf Bescheidung ihres Einspruchs hätte. Ein solches Ergebnis widerspräche Sinn und Zweck des § 21 BGleiG. Mit diesem wollte der Gesetzgeber für die Gleichstellungsbeauftragte einen wirksamen außergerichtlichen Rechtsbehelf zur Durchsetzung der mit dem Bundesgleichstellungsgesetz verfolgten und in § 1 BGleiG benannten Ziele schaffen. Für die Annahme eines Organrechts der Gleichstellungsbeauftragten auf Zurückweisung ihres Einspruchs durch die zuständige Stelle spricht schließlich auch, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz auf Informations- und Mitwirkungsrechte (§§ 19 und 20 BGleiG) beschränkt sind. Ihre Mitwirkung geht zwar über eine bloße Anhörung hinaus. In der Reichweite der Mitgestaltung bleibt ihre Mitwirkung aber unterhalb des Niveaus der Mitbestimmung. Anders als etwa der Personalrat hat sie keine Mitentscheidungsrechte. Kann sie demnach eine Entscheidung in der Sache, z.B. eine Stellenbesetzung, weder verhindern noch vor Gericht angreifen, kommt der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Einspruchsverfahrens, die der effektiven Durchsetzung ihrer Mitwirkungsrechte dienen, erhebliche Bedeutung zu. Dies verkennt das OVG Münster, wenn es die Nichtbescheidung eines Einspruchs oder die verspätete Entscheidung hierüber als „unerheblichen, im Verlauf des Einspruchsverfahrens erfolgten Verfahrensfehler“ bezeichnet (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 20). Rechte im Sinne von § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG sind nicht nur die in den §§ 18 bis 20 BGleiG benannten Mitwirkungsrechte (a. A. OVG Münster, a.a.O, Rn. 14 ff.). Eine solche Beschränkung mag zwar der historische Gesetzgeber im Blick gehabt haben, sie ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch ist eine solche Beschränkung aus systematischen Gründen geboten. Zwar trifft es zu, dass die Anrufung des Gerichts nach § 22 Abs. 1 BGleiG einen Einspruch voraussetzt und die Verletzung von Vorschriften des Einspruchsverfahrens nicht Gegenstand des verfahrenseinleitenden Einspruchs sein kann. Daraus kann aber nicht zwingend geschlossen werden, die Gleichstellungsbeauftragte habe kein Recht auf Bescheidung ihres Einspruchs überhaupt und kein Recht auf Bescheidung durch die zuständige Stelle. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass Gegenstand des verfahrenseinleitenden Einspruchs und des erfolglosen Einigungsversuchs ein nach § 21 Abs. 1 BGleiG rügefähiger Verstoß war. In einem solchen Fall ist ein weiteres Einspruchsverfahren nach § 21 BGleiG weder erforderlich noch zulässig, da bereits ein Einspruchsverfahren stattgefunden hat und eine Klärung des Streits über die für die Zurückweisung des Einspruchs zuständige Stelle durch ein weiteres Einspruchsverfahren nicht zu erwarten ist. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ergibt sich daraus, dass eine Wiederholung der von ihr geltend gemachten Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen erscheint. Die Vorschriften über das Vorverfahren und die Klagefrist (§§ 21, 22 Abs. 1 BGleiG) wurden eingehalten; die Klägerin musste aus den genannten Gründen über den Einspruch vom 28. Januar 2013 hinaus keinen weiteren Einspruch einlegen. Richtiger Klagegegner ist die Kuratorin (§ 78 VwGO analog), da sie als Leiterin der Dienststelle den Einspruch nicht weitergeleitet und selbst zurückgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig, da es mangels einer Regelung im Errichtungsgesetz oder der Satzung der Museumsstiftung auf den tatsächlichen Sitz der Kuratorin ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - BVerwG 8 AV 1/12 juris), der in Berlin ist. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat keine Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt, indem sie den Einspruch der Klägerin vom 28. Januar 2013 nicht dem Kuratorium vorgelegt, sondern selbst zurückgewiesen hat. Die Beklagte war als Vorstand für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGleiG zuständig. a. Der Begriff des Vorstandes ist weder in der hier maßgeblichen Vorschrift noch an anderer Stelle im Bundesgleichstellungsgesetz definiert, auch den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich hierüber nichts entnehmen. Der Begriff ist auch in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Mai 2012 - BVerwG 6 B 6.12 -, juris) zu der Sonderregelung in § 21 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 BGleiG ist vorliegend nicht einschlägig. Sie betraf die Bundesagentur für Arbeit, die nach dem Gesetz eine selbständige Körperschaft mit mehrstufigem Aufbau ist (vgl. § 367 Abs. 2 SGB III). Die Museumsstiftung ist nach dem Stiftungsgesetz nicht mehrstufig aufgebaut, sie verfügt über keinen eigenen Verwaltungsunterbau. Vorstand der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGleiG ist das oberste Leitungs- und Entscheidungsgremium des Rechtsträgers, auch wenn es nicht als solches bezeichnet ist (vgl. von Roetteken, BGleiG, § 21, Rn. 73). Hierfür spricht die amtliche Begründung zu § 21 BGleiG (BT-Drs. 14/5679, S. 32). Die Formulierung „(…) Im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen hat ein Einspruch ihrer Gleichstellungsbeauftragten keinen Devolutiveffekt. Entscheiden muss aber der Vorstand (…)“ deutet darauf hin, dass bei vertikal verteilten Entscheidungszuständigkeiten innerhalb des Rechtsträgers das oberste Entscheidungsorgan für die Zurückweisung des Einspruchs zuständig sein soll. An einer solchen vertikalen Verteilung der Entscheidungszuständigkeiten fehlt es aber bei der Museumsstiftung. Es gibt kein oberstes Leitungs- und Entscheidungsgremium. Vielmehr sind nach den stiftungsorganisatorischen Vorschriften im Errichtungsgesetz die Aufgaben horizontal auf die beiden Organe der Stiftung, das Kuratorium und die Kuratorin (§ 5 PTStiftG), verteilt. Das Kuratorium, bestehend aus mindestens elf Mitgliedern, davon jeweils drei Vertretern des Bundes, der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG sowie zwei Vertretern aus dem technischen und allgemeinen Museumswesen (vgl. § 7 PTStiftG), beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PTStiftG). Eine Aufzählung der wichtigsten Aufgaben des Kuratoriums, bei der es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, wie das Wort „insbesondere“ deutlich macht (vgl. BT-Drs. 12/6718, S. 117), enthält § 8 Absatz 1 Satz 2 PTStiftG. Zu diesen Aufgaben gehören im personellen Bereich der Vorschlag über die Bestellung des Kurators (Nr. 1) und die Entscheidung über die Bestellung der Museumsleiter sowie die Festlegung ihrer Befugnisse (Nr. 5), im organisatorischen Bereich etwa die Genehmigung der Organisationsvorschriften für die Museen (Nr. 6). Das Kuratorium ist zudem oberste Dienstbehörde für alle Beamtinnen und Beamten der Stiftung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 PTStiftG). Neben diese Entscheidungsbefugnisse treten Kontrollbefugnisse. Das Kuratorium überwacht nach § 8 Abs. 2 PTStiftG die Tätigkeit des Kurators (Satz 1). Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen (Satz 2). Demgegenüber vertritt der Kurator die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich (§ 10 Abs. 2 PTStiftG); er hat die Beschlüsse des Kuratoriums auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 1). Die näheren Aufgaben des Kurators regelt die Satzung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PTStiftG), die das Kuratorium erlässt und ändert (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 PTStiftG). Nach dieser ist der Kurator/die Kuratorin Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen und Vorgesetzter/Vorgesetzte der Angestellten der Stiftung (§ 7 Abs. 5 der Satzung der Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 20. September 1996, zuletzt geändert durch Beschlüsse des Kuratoriums vom 16. April 2007, 5. Dezember 2008 und 7. November 2011). Eine ausdrückliche Regelung darüber, wer Ansprechpartner für die Gleichstellungsbeauftragte ist, enthält weder das Stiftungsgesetz noch die Satzung. Nach dem internen Geschäftsverteilungsplan ist dies die Kuratorin. Die Entscheidungszuständigkeiten innerhalb der Stiftung richten sich somit grundsätzlich danach, ob es sich um eine „laufende Angelegenheit“ (Zuständigkeit der Kuratorin) oder eine „grundsätzliche Frage“ (Zuständigkeit des Kuratoriums) handelt. Dabei bestehen weder Mitentscheidungsrechte der Kuratorin in Grundsatzfragen noch hat das Kuratorium ein Mitentscheidungsrecht in „laufenden Angelegenheiten“ der Stiftung. Dass das Kuratorium der Kuratorin in laufenden Angelegenheiten Weisungen erteilen dürfte, lässt sich dem Stiftungsgesetz ebenfalls nicht entnehmen. § 8 Abs. 2 PTStiftG gewährt dem Kuratorium lediglich Kontrollbefugnisse einschließlich der Kontrolle der Zweckmäßigkeit (vgl. Begründung § 8 PTStiftG, BT-Drs. 12/6718, S. 117). Beispielhaft wird etwa die Vorlage der Bücher oder eine Auskunft aufgeführt, ein Weisungsrecht wird weder in dieser Vorschrift noch an anderer Stelle des Stiftungsgesetzes genannt. Insoweit mag zwar das Kuratorium von der Bedeutung seiner Aufgaben her und wegen seiner „Doppelfunktion (Kontrolle des Vorstandes und Zuständigkeit für die Entscheidung in Grundsatzfragen) das wichtigste Organ der Stiftung“ (so der Bundesrechnungshof in seiner Mitteilung über die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Stiftungen des Bundes vom 23. Juli 2013, S. 20) sein. In Grundsatzfragen übernimmt es auch die „Aufgaben des leitenden Organs der Stiftung“ (amtliche Begründung zu § 8 PTStiftG, BT-Drs. 12/6718, S. 117) und ist deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten kein bloßes Kontrollorgan. Im Bereich der „laufenden Angelegenheiten“ aber bleibt das Kuratorium auf eine bloße Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit beschränkt, ohne über eigene Entscheidungsbefugnisse zu verfügen. Sind demnach die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Stiftung horizontal und nicht vertikal verteilt, kann sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch nur danach richten, welches der beiden Organe für die Entscheidung zuständig ist, die Gegenstand des verfahrenseinleitenden Einspruchs ist. Denn ansonsten würden die im Stiftungsgesetz enthaltenen Zuständigkeitsregelungen unterlaufen werden. Für den vorliegenden Fall kommt es somit darauf an, ob das Kuratorium oder die Kuratorin für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung der Stelle des/der Leiters/Leiterin Öffentlichkeitsarbeit im Museum für Kommunikation zuständig war. Der hier vertretenen Auffassung stehen nicht Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG entgegen. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss des Devolutiveffekts und der Zuweisung der Entscheidungszuständigkeit für den Einspruch an den Vorstand in Kauf genommen, dass bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die nicht mehrstufig aufgebaut sind und bei denen Letztentscheidungsbefugnisse horizontal verteilt sind, ein verwaltungsinterner Kommunikationsprozess mit einer dritten Stelle unterbleibt. Nach Auffassung der Kammer kommt es für die hier zu entscheidende Streitfrage auch nicht darauf an, dass der Direktor des Museums für Kommunikation in Frankfurt den Einspruch der Klägerin vom 21. Dezember 2004, der die interne Ausschreibung der Stelle des kaufmännischen Leiters für den Bereich Haushalt/Liegenschaften betraf, dem Kuratorium zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt und diesen nicht selbst zurückgewiesen hat. Maßgebend ist nicht, wie in der Vergangenheit in einem Einzelfall die Zuständigkeitsvorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG angewandt wurde, sondern vielmehr ob deren Anwendung im hier streitigen Einspruchsverfahren richtig erfolgt ist. Ebenso wenig ist von Belang, ob die Entscheidung von Einsprüchen durch das Kuratorium praktikabel wäre. b. Stellt man für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG auf den Gegenstand des Einspruchs ab, war die Kuratorin für die Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin vom 28. Januar 2013 zuständig. Bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um eine laufende Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 PTStiftG und nicht um eine grundsätzliche Frage im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 PTStiftG. Zwar ist die Aufzählung der Aufgaben des Kuratoriums in § 8 Abs. 1 Satz 2 PTStiftG nicht abschließend. Die Vorschrift benennt aber als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf Stellenbesetzungen ausdrücklich nur die Bestellung des Kurators und der Museumsleiter, bei denen es sich um herausgehobene leitende Funktionen in der Stiftung handelt, deren Aufgaben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PTStiftG untereinander durch die Satzung abgegrenzt werden sollen und in § 8 der Satzung der Museumstiftung abgegrenzt werden. Daran wird deutlich, dass nicht jeder Personalvorgang grundsätzliche Bedeutung hat. Dass der Besetzung der Stelle des Leiters Öffentlichkeitsarbeit in einem der drei Museen eine ähnliche Bedeutung zukäme wie der Besetzung der Stelle der Kuratorin oder eines Museumsleiters, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere auch nicht aus der Stellenausschreibung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit zur Bescheidung von Einsprüchen der Gleichstellungsbeauftragten gegenüber der Dienststellenleitung. Die Klägerin ist die Gleichstellungsbeauftragte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, die Beklagte die Kuratorin der Stiftung. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Diese wurde im Zuge der bundesdeutschen Postreform 1995 durch das Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG, BGBl. I 1994, S. 2325, 2382) errichtet, das durch Art. 15 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist (im Folgenden: Stiftungsgesetz). Die Stiftung betreibt Museen für Kommunikation in Berlin, Frankfurt und Nürnberg und das Archiv für Philatelie in Bonn. Anlass des Rechtsstreits war die Entscheidung über die Besetzung der Ende Februar 2013 vakant gewordenen Stelle der Leiterin/des Leiters Öffentlichkeitsarbeit des Museums für Kommunikation in Berlin. Die Stelle war im Dezember 2012 nach Zustimmung zur Nachbesetzung durch das Kuratorium als Stelle für einen Tarifbeschäftigten ausgeschrieben worden. An den Vorstellungsgesprächen nahm wegen Urlaubs der Klägerin ihre Stellvertreterin teil. Am 25. Januar 2013 teilte die Kuratorin dieser mit, sie beabsichtige die Stelle mit dem Bewerber Dr. G... zu besetzen. Hiergegen legte die Stellvertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2013 Einspruch ein mit dem Hinweis, die Besetzungsentscheidung stelle einen Verstoß gegen das Bundesgleichstellungsgesetz und gegen den geltenden Gleichstellungsplan dar. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 wies die Kuratorin den Einspruch mit der Begründung zurück, der von der Klägerin gerügte Verstoß liege nicht vor. Sie wies darauf hin, dass sie diese Entscheidung zugleich als Vorstand der Stiftung getroffen habe. Nachdem die Klägerin aus dem Urlaub zurückgekehrt war, bat sie die Kuratorin um ein Gespräch. Die Klägerin wies darauf hin, dass nach dem Bundesgleichstellungsgesetz allein das Kuratorium für die Entscheidung über den Einspruch zuständig gewesen sei und daher die Kuratorin diesem den Einspruch hätte vorlegen müssen. Am 20. März 2013 führten die Klägerin und ihre Stellvertreterin mit der Kuratorin und deren Stellvertreter ein erfolgloses Einigungsgespräch. Mit Schreiben vom 22. März 2013 stellte die Kuratorin gegenüber der Klägerin fest, dass keine Einigung in der Einspruchsangelegenheit erzielt werden konnte. Mit ihrer am 17. April 2015 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass unter Bezug auf § 21 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - erhobene Einsprüche nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGleiG durch das Kuratorium zu bescheiden seien, soweit die Kuratorin dem jeweiligen Einspruch nicht abhelfe. Vorstand im Sinne dieser Vorschrift sei allein das Kuratorium. Dies folge aus den Befugnissen des Kuratoriums nach § 8 PTStiftG und der Begründung hierzu im Gesetzesentwurf, wonach dem Kuratorium die Aufgaben des leitenden Organs der Stiftung oblägen. Das Kuratorium beschließe über alle grundsätzlichen Fragen und überwache die laufende Aufgabenwahrnehmung sowie die Ausführung seiner Beschlüsse durch die Kuratorin. Es sei zudem gemäß § 11 Abs. 3 PTStiftG oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Der Bundesrechnungshof habe daher zu Recht das Kuratorium in seiner Mitteilung über die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Stiftungen des Bundes vom 23. Juli 2013 wegen seiner Doppelfunktion (Kontrolle des Vorstandes und Zuständigkeit für die Entscheidung in Grundsatzfragen) als das wichtigste Organ der Stiftung bezeichnet. Unerheblich sei hingegen, wer die Stiftung nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Auch nach Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG sei das Kuratorium zur Entscheidung über den Einspruch zuständig. Die Vorschrift bezwecke, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung über die Begründetheit des Einspruchs ein umfassender verwaltungsinterner Kommunikationsprozess eingeleitet werde; durch die Zuständigkeitsverlagerung solle die Angelegenheit – innerhalb der Hierarchie der Verwaltung – nach außen getragen werden und so eine begrenzte Öffentlichkeit erlangen; die Dienststellenleitung solle zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung gezwungen sein, mit der sich eine dritte Stelle auseinandersetzen solle. Nach Änderung ihrer Klageanträge beantragt die Klägerin zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte Rechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie den Einspruch vom 28. Januar 2013 gegen die Besetzung der Stelle des Leiters/der Leiterin Öffentlichkeitsarbeit des Museums für Kommunikation in Berlin nach ihrer Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 BGleiG nicht dem Kuratorium zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet. Für die Bescheidung nicht abgeholfener Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten sei die Kuratorin zuständig. Wer Vorstand im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG sei, könne - anders als die Klägerin meine - nicht losgelöst vom Gegenstand des Einspruchs bestimmt werden, es komme vielmehr auf die konkret auszuübenden Funktionen der Stiftungsorgane an. Die Zuständigkeit der Kuratorin für laufende Angelegenheiten (§ 10 Abs. 1 PTStiftG), die wesentliche persönliche und organisatorische Befugnisse umfasse, und ihre Vertretungsmacht (§ 10 Abs. 2 PTStiftG) führten zur Zuordnung der Funktionen eines Vorstandes an die Kuratorin. Dem Kuratorium komme nur die Funktion eines internen Kontrollorgans gegenüber der Kuratorin als geschäftsführendes Organ zu; dementsprechend habe auch der Bundesrechnungshof das Kuratorium als stiftungsinternes Kontrollorgan und nicht als geschäftsführendes Organ beschrieben. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe der Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes einer Entscheidung der Kuratorin nicht entgegen. Bei Stiftungen verzichte der Gesetzgeber bewusst auf den im Regelfall nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGleiG vorgesehenen Devolutiveffekt für Entscheidungen über Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten, denen die Dienststellenleitung nicht abgeholfen habe. Daraus folge, dass der Gesetzgeber einen internen Klärungsprozess für entbehrlich gehalten habe. Im Übrigen sei die Vorlage an das Kuratorium auch nicht praktikabel, da es nur zwei Sitzungen im Jahr durchführe (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Museumsstiftung), über den Einspruch binnen Monatsfrist entschieden werden müsse (§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BGleiG) und die Entscheidung daher nur im Umlaufverfahren erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.