Urteil
5 K 154.13
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0528.5K154.13.0A
1mal zitiert
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unionsrechtskonform kann § 7 S 1 EUrlV (juris: UrlV BE) nur so ausgelegt werden, dass der Mindesturlaub bei Hochschullehrern durch die vorlesungsfreie Zeit nur dann als abgegolten gilt, wenn und soweit der Hochschullehrer in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig erkrankt ist.(Rn.23)
2. Ist der Hochschullehrer nicht an mindestens 20 Tagen der vorlesungsfreien Zeit arbeitsfähig, sind die fehlenden Tage abzugelten.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Freien Universität Berlin vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 4. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine finanzielle Abgeltung für 42 in den Jahren 2009 bis 2012 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaubstage in Höhe von 10.977,96 Euro zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unionsrechtskonform kann § 7 S 1 EUrlV (juris: UrlV BE) nur so ausgelegt werden, dass der Mindesturlaub bei Hochschullehrern durch die vorlesungsfreie Zeit nur dann als abgegolten gilt, wenn und soweit der Hochschullehrer in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig erkrankt ist.(Rn.23) 2. Ist der Hochschullehrer nicht an mindestens 20 Tagen der vorlesungsfreien Zeit arbeitsfähig, sind die fehlenden Tage abzugelten.(Rn.23) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Freien Universität Berlin vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 4. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine finanzielle Abgeltung für 42 in den Jahren 2009 bis 2012 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaubstage in Höhe von 10.977,96 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar hat der Kläger für die Jahre 2010 und 2012 das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz grundsätzlich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Das ist jedoch unschädlich, denn die Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2009 und 2011 mit allgemeinen, auch für die Jahre 2010 und 2012 geltenden Erwägungen abgelehnt und sich im gerichtlichen Verfahren umfassend zur Sache eingelassen (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 68 Rn. 28 ff. m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 42 Urlaubstagen aus den Jahren 2009 bis 2012. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Freien Universität Berlin vom 23. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 4. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung seines unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen zu. Das sind bei einer 5-Tage-Woche pro Jahr 20 Tage. Diesen Anspruch haben auch Beamte, die Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie sind. Solange im nationalen Recht - wie im Land Berlin - eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht verankert ist, ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus europäischem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. 11 ff., 32). Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 17). 1. Der Anspruch des Klägers auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub ist - soweit im vorliegenden Verfahren streitig - nicht durch die Semesterferien abgegolten. Nach § 7 Satz 1 der Berliner Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrer an Hochschulen als durch die Semesterferien abgegolten. a. Der Begriff „Semesterferien“ ist weder in der Erholungsurlaubsverordnung noch sonst gesetzlich definiert. Insbesondere findet sich eine solche Definition nicht in § 29 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG). Nach dieser Vorschrift, welche die Überschrift „Semester- und Vorlesungszeit“ trägt, dauert das Sommersemester vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BerlHG). Der Akademische Senat setzt „Vorlesungszeit, akademische Ferien und Hochschultage“ mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest (§ 29 Abs. 2 BerlHG). Entsprechend verfährt der Akademische Senat der HWR und setzt für jedes Semester Vorlesungsbeginn und -ende sowie vorlesungsfreie Zeiten fest; allerdings gelten diese allgemeinen Festlegungen nicht für Laufbahnstudiengänge (vgl. etwa für das Wintersemester 2011/2012: Mitteilungsblatt der HWR Nr. 23/2011 vom 26. Mai 2011). Da der Kläger in den Jahren 2009 bis 2012 Vorlesungen ausschließlich im Laufbahnstudiengang „g...“ gehalten hat, sind für ihn die Beschlüsse des Fachbereichsrates Polizeivollzugsdienst maßgebend, der für diesen Studiengang in den jeweiligen Semestern „studienfreie Zeiten“ - bestehend aus etwa dreiwöchigen „Semesterferien“, jeweils im März und im August, sowie einzelnen weiteren freien Tagen, etwa in der Weihnachtszeit und um Ostern - festgesetzt hat. Insoweit wird auf die von der Beklagten übersandten Übersichten (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Bei dieser Sachlage ist § 7 Satz 1 EUrlV so auszulegen, dass die „Semesterferien“ alle von der Hochschule als vorlesungs- bzw. studienfrei festgesetzten Zeiträume umfassen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Fachbereichsrat der HWR habe in seinen Beschlüssen bewusst - etwa mit Blick auf die Erholungsurlaubsverordnung - zwischen „Semesterferien“ und sonstigen vorlesungsfreien Zeiten differenzieren wollen. Auch unionsrechtlich ist eine solche Differenzierung nicht geboten. Denn die Tage, an denen der Hochschullehrer von seinen Vorlesungspflichten freigestellt ist, können ihre Erholungswirkung unabhängig davon entfalten, ob sie (zusammenhängend) als „Semesterferien“ oder (einzeln) als sonstige vorlesungsfreie Tage gewährt werden. b. Die in § 7 Satz 1 EUrlV geregelte Fiktion der Abgeltung des Erholungsurlaubs für Hochschullehrer durch die vorlesungsfreie Zeit ist als solche unionsrechtlich zumindest dann unbedenklich, wenn die Zahl der (vorlesungs-)freien Tage den Mindestjahresurlaub von 20 Tagen erreicht (vgl. zu einer ähnlichen Vorschrift des Landes Bremen betreffend die Abgeltung des Erholungsurlaubes bei Lehrern durch die Schulferien: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2014 - BVerwG 2 B 75.12 -, juris Rn. 10). c. Den unionsrechtlichen Vorgaben wird jedoch die Auffassung der Beklagten nicht gerecht, die Abgeltungsfiktion trete auch in den Fällen ein, in denen der Hochschullehrer in der vorlesungsfreien Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Denn in diesem Fall steht fest, dass der unionsrechtlich geschützte Zweck des Erholungsurlaubes - die tatsächliche Erholung des Arbeitnehmers zu ermöglichen - verfehlt wird. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat. Infolgedessen ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (vgl. etwa EuGH, a.a.O., Rn. 28 ff. m.w.N.). Unionsrechtskonform kann § 7 Satz 1 EUrlV deshalb nur so ausgelegt werden, dass der Mindesturlaub bei Hochschullehrern durch die vorlesungsfreie Zeit nur dann als abgegolten gilt, wenn und soweit der Hochschullehrer in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Denn andernfalls kann er sich in der vorlesungsfreien Zeit tatsächlich nicht erholen. Ist der Hochschullehrer nicht an mindestens 20 Tagen der vorlesungsfreien Zeit arbeitsfähig, sind die fehlenden Tage abzugelten. 2. Danach ergibt sich vorliegend folgende Berechnung: Im Jahr 2012 war der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung am 31. März 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Er hat deshalb für drei Monate Anspruch auf anteilige Abgeltung seines Mindesturlaubs, mithin für fünf Tage. Im Jahr 2011 war der Kläger im ganzen Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Er hat deshalb Anspruch auf Abgeltung von 20 Tagen. Im Jahr 2010 war der Kläger von 3. August bis 31. Dezember krank. In der Zeit, in der der Kläger im Dienst war - vom 1. Januar bis 2. August - waren 19 Tage vorlesungsfrei („Semesterferien“ von 8. bis 31. März = 18 Tage + 1 Tag am 14. Mai 2010). Somit hat der Kläger für dieses Jahr Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages. Im Jahr 2009 war der Kläger von 1. Januar bis 4. Mai sowie von 10. August bis 15. September arbeitsunfähig; in der übrigen Zeit (5. Mai bis 9. August und 16. September bis 31. Dezember) wurde eine Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“ durchgeführt. Für diese Zeiträume hat die Freie Universität Berlin bzw. die HWR mit Bescheiden vom 12. Juni 2009 bzw. vom 28. August 2009 bestandskräftig festgelegt, der Kläger gelte während des Zeitraums der Wiedereingliederung als dienstfähig; seine Rechte und Pflichten richteten sich nach den für Vollzeitbeschäftigte geltenden Regelungen (ebenso das Rundschreiben I Nr. 11/2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 12. Februar 2008 „zur stufenweisen Eingliederung nach längerer Krankheit von Beamtinnen und Beamten [Hamburger Modell]“; a.A. das Bundesministerium des Innern im Merkblatt vom 14. März 2014 „Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes“; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 K 3029.12 -, juris Rn. 25 ff. und OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 2014 - 1 A 1946.12 -, juris Rn. 21 ff.). In die Zeiten des „Hamburger Modells“ fielen vier vorlesungsfreie Tage (ein Tag am 22. Mai 2009 sowie drei Tage zwischen 24. Dezember und 31. Dezember 2009), so dass für das Jahr 2009 ein Anspruch auf Abgeltung für 16 Urlaubstage besteht. Für die Jahre 2009 bis 2012 ergibt sich somit ein Abgeltungsanspruch für insgesamt 42 Urlaubstage. 3. Dieser Anspruch war im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers noch nicht verfallen, weil nach dem Berliner Landesrecht ein Verfall ausgeschlossen war. a. Zwar verfällt der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG grundsätzlich, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird; dies führt dann zum Verlust auch des Abgeltungsanspruchs. Denn wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS -, juris Rn. 33). Ein Verfall des Urlaubsanspruchs tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist, wobei der Europäische Gerichtshof (a.a.O. Rn. 40 ff.) einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten gebilligt hat. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 20 ff.). b. Das galt jedoch im hier zu betrachtenden Zeitraum nicht im Land Berlin. Die maßgebliche Berliner Vorschrift über die Abwicklung des Erholungsurlaubs und dessen Verfall (§ 9 EUrlV) wurde in dieser Zeit mehrfach geändert: aa. In der bis 1. Juni 2011 geltenden Fassung lautete § 9 Abs. 2 EUrlV: „Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Die Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres“. Diese Regelung verstieß wegen des zu kurzen Übertragungszeitraums gegen Unionsrecht; der Urlaubsanspruch verfiel deshalb auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (also verfielen z.B. Urlaubsansprüche für das Jahr 2009 mit Ablauf des Juni 2011). bb. Mit Wirkung vom 2. Juni 2011 wurde dem § 9 EUrlV durch Art. I Nr. 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 24. Mai 2011 (GVBl. S. 235) folgender Abs. 3 angefügt: „Der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit während des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums nicht genommene Mindestjahresurlaub gemäß der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) ist nach Wiederaufnahme des Dienstes nach Abs. 2 abzuwickeln.“ In Art. II dieser Verordnung findet sich zudem folgende Übergangsregelung: „Soweit ein Anspruch auf Übertragung von Mindestjahresurlaub, der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht genommen wurde, geltend gemacht wurde oder wird, wird dieser beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der mit dieser Verordnung geltenden Fassung unter Beachtung der Verjährungsfristen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.“ Diese Vorschriften können nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass es ab 2. Juni 2011 in Berlin für den krankheitsbedingt nicht genommenen unionsrechtlichen Mindesterholungsurlaub eine - im Verhältnis zur allgemeinen Regelung in § 9 Abs. 2 EUrlV - spezielle Vorschrift gab, die insoweit einen Verfall des Urlaubsanspruchs ausschloss und es dem Beamten unbefristet erlaubte, seinen in der Vergangenheit nicht genommenen Mindestjahresurlaub nach Wiederaufnahme des Dienstes anzutreten. Diese Möglichkeit sollte auch im Hinblick auf den Mindestjahresurlaub aus vergangenen Jahren bestehen, selbst wenn dieser bzw. seine Übertragung bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung noch nicht geltend gemacht worden war. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsregelung in Art. II der Änderungsverordnung („… geltend gemacht wurde oder wird…“). Die Einschränkung, der Anspruch werde „unter Beachtung der Verjährungsfristen“ nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt, ändert an diesem Verständnis nichts, weil Urlaubsansprüche nicht verjähren, sondern nur verfallen können. Allein die unionsrechtlich begründeten Ansprüche auf Abgeltung von Erholungsurlaub unterliegen nach nationalem Recht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28 f.; Beschluss vom 9. April 2014, - BVerwG 2 B 95.13 -, juris Rn. 6). Die Berliner Regelung ging damit in dieser Zeit erheblich über das hinaus, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG geboten war; diese Abweichung von Unionsrecht war jedoch, weil sie den Beamten begünstigte, unbedenklich. cc. Mit Wirkung vom 11. September 2014 wurde § 9 Abs. 3 EUrlV durch Art. I Nr. 3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 26. August 2014 (GVBl. Seite 323) aufgehoben und § 9 Abs. 2 EUrlV wie folgt gefasst: „Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Davon unabhängig kann die Dienstbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.“ Auch hier findet sich in Art. II Abs. 2 eine Übergangsregelung: „Ansprüche auf Mindesterholungsurlaub, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 9 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung zustand, verfallen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des Urlaubsjahres 2014 abgewickelt worden sind.“ Seit 11. September 2014 enthält § 9 Abs. 2 EUrlV somit den unionsrechtlichen „Mindeststandard“: Einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten (Satz 1), einen (allgemeinen) Übertragungszeitraum von zwölf Monaten (Satz 2) sowie einen speziellen Übertragungszeitraum von 15 Monaten für den Fall vorübergehender Dienstunfähigkeit (Satz 3). Die Übergangsregelung enthält darüber hinaus eine Verfallsregelung für Ansprüche auf Mindesterholungsurlaub, die auf der Grundlage des (gleichzeitig aufgehobenen) § 9 Abs. 3 EUrlV entstanden waren. Auch diese Übergangsregelung stützt im Übrigen das hier gewonnene Auslegungsergebnis im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage. Denn eine gesonderte Verfallsregelung für Ansprüche gemäß § 9 Abs. 3 EUrlV war nur erforderlich, weil diese Ansprüche zuvor nicht verfallen konnten. Für den Kläger bedeutet dies, dass er im vorliegenden Verfahren auch Ansprüche aus dem Jahr 2009 verfolgen kann, die auf der Basis der bis 1. Juni 2011 geltenden Rechtslage mit Ablauf des Juni 2011 verfallen wären, die er aber rechtzeitig - nämlich vor Aufhebung von § 9 Abs. 3 EUrlV - geltend gemacht hat. 4. Bei der Berechnung des Betrages, der dem Beamten als Abgeltung für jeden nicht genommenen Tag Erholungsurlaub zusteht, ist auf die Besoldung der letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 24 ff.). In diesen drei Monaten (Januar bis März 2012) hat der Kläger Besoldung in Höhe von 16.989,54 Euro erhalten. Darin sind 19,95 Euro vermögenswirksame Leistungen enthalten, die nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - VG 5 K 283.13 -, juris Rn. 20) anspruchserhöhend zu berücksichtigen sind. Geteilt durch 13 (Wochen) sowie weiter geteilt durch 5 (Tage) ergibt sich für einen Urlaubstag ein Abgeltungsbetrag von 261,38 Euro/Tag, mithin für 42 Tage ein Anspruch in Höhe von 10.977,96 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Streitgegenstand des Verfahrens war lediglich die Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger auch mit seinem am 31. Juli 2013 eingegangenen Schreiben nicht geltend gemacht. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er mit seiner Berechnung der „krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage, die entsprechend dem Unionsrecht auszugleichen“ seien, den Abgeltungsanspruch nicht auf den nach nationalem Recht zustehenden Erholungsurlaub ausdehnen wollte. Er hat die Klage deshalb mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch nicht (konkludent) teilweise zurückgenommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der 1947 geborene Kläger stand seit 1996 als Professor (BesGr C 3) im Dienst der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR). Mit Ablauf des 31. März 2012 wurde er nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. In den vorangegangenen Jahren war der Kläger immer wieder arbeitsunfähig erkrankt: Im Jahr 2009 in der Zeit vom 1. Januar bis 4. Mai sowie vom 10. August bis 15. September; in der übrigen Zeit (von 5. Mai bis 9. August sowie vom 16. September bis zum 31. Dezember) fand eine Eingliederung nach dem „Hamburger Modell“ statt. Im Jahr 2010 vom 3. August bis 31. Dezember. Im Jahr 2011 vom 1. Januar bis 31. Dezember. Im Jahr 2012 vom 1. Januar bis zur Zurruhesetzung am 31. März. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 beantragte der Kläger im Hinblick auf seine bevorstehende Zurruhesetzung eine finanzielle Abgeltung seines Erholungsurlaubs aus den Jahren 2009 und 2011 und verwies zur Begründung auf die langen Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, die auch die Semesterferien umfasst hätten. Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die (als beauftragte Personalstelle der HWR tätige) Freie Universität Berlin den Antrag auf Urlaubsabgeltung mit der Begründung ab, es gebe keine offenen Urlaubsansprüche, weil diese durch die Semesterferien abgegolten seien; darüber hinaus fehle es für Beamte an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche. Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 wies die HWR den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach der Erholungsurlaubsverordnung gelte der Urlaubsanspruch für Lehrer an Hochschulen als durch die Semesterferien abgegolten. Für Professoren sei deshalb auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Urlaubsabgeltung nicht relevant. Der Kläger hat am 28. Mai 2013 Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt in den Jahren 2009 bis 2012 nicht genommenen Erholungsurlaubs weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, die Rechtsauffassung der Beklagten verletze europäisches Recht und beachte nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Freien Universität Berlin vom 23. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 4. Juli 2013 zu verpflichten, ihm eine finanzielle Abgeltung für 42 in den Jahren 2009 bis 2012 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaubstage in Höhe von 10.977,96 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides und meint, die Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung sei auf Hochschullehrer nicht anwendbar, weil deren Urlaubsanspruch auch dann als durch die Semesterferien abgegolten gelte, wenn sie in dieser Zeit krank gewesen seien. Im Übrigen sehe die Berliner Erholungsurlaubsverordnung eine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub weiterhin nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Personalakte des Klägers (drei Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.