Urteil
5 K 279.13
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0528.5K279.13.0A
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Leitsätze
1. Wenn ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.(Rn.17)
2. Ein unanfechtbarer Versorgungsfestsetzungsbescheid, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht, soll ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung an die sich daraus ergebende Rechtslage angepasst werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11.(Rn.19)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 7. Oktober 2013 verpflichtet, die Versorgungsfestsetzungsbescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 19. Dezember 2003 und vom 9. Dezember 2008 für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu ändern und die Versorgungsbezüge des Klägers für diesen Zeitraum auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt eines Steueroberamtsrats, Besoldungsgruppe A13, festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.(Rn.17) 2. Ein unanfechtbarer Versorgungsfestsetzungsbescheid, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht, soll ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung an die sich daraus ergebende Rechtslage angepasst werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11.(Rn.19) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 7. Oktober 2013 verpflichtet, die Versorgungsfestsetzungsbescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 19. Dezember 2003 und vom 9. Dezember 2008 für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu ändern und die Versorgungsbezüge des Klägers für diesen Zeitraum auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt eines Steueroberamtsrats, Besoldungsgruppe A13, festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgung für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2009 auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 BeamtVG in der Fassung vom 24. Februar 1997. Nach zuletzt genannter Vorschrift sind, wenn ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. Das Gleiche gilt für die Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit einer innerhalb der Zweijahresfrist liegenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Diese Regelungen sind auf den streitbefangenen Zeitraum (1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2009) anwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der (Nachfolge-)Fassung vom 16. März 1999 mit Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11.04 -, juris Rn. 65) für nichtig erklärte und damit die Vorgängerregelung wieder Anwendung findet (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11-, juris Rn. 19 ff.). Das dem Beklagten im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme der bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen ist auf null reduziert. Ein unanfechtbarer Versorgungsfestsetzungsbescheid, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht, soll ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung an die sich daraus ergebende Rechtslage angepasst werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 -, juris Rn. 11). Ein Hinausschieben der Anpassung ist nur dann vom Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gedeckt, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn. 33). Ein solcher gewichtiger Grund ist vorliegend nicht die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, da diese im Ergebnis nicht durchgreift. Besoldungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche können entsprechend den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der – hier dreijährigen, § 195 BGB – Verjährung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 4.73 -, juris Rn. 33; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 53 Rn. 10). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grundsätzlich maßgebend für den Verjährungsbeginn ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353.04 -, juris Rn. 17). Die Klageerhebung muss dabei zumutbar sein, wobei die zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht erforderlich ist. Anders kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich nach den Umständen des Einzelfalls um eine unklare oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Dann ist eine Klageerhebung bis zur höchstrichterlichen Klärung nicht zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262.07 -, juris Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 -, juris Rn. 7). Daran gemessen hatte der Kläger erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (a.a.O.) Kenntnis von den Umständen, die seinen Anspruch begründen. Davor bestand nach der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine unübersichtliche, zweifelhafte Rechtslage. Eine höchstrichterliche Klärung erfolgte nicht bereits mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (a.a.O.). Diese war vielmehr erst Voraussetzung für die auch hier erheblichen Rechtsfragen. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 war unklar, wie die Wartefrist zu berechnen ist und welche gesetzlichen Ausnahme- oder Anrechnungsregelungen Anwendung finden. Diese Rechtsfragen warfen rechtliche Schwierigkeiten in einem Ausmaß auf, das die Rechtslage als ungeklärt und zweifelhaft erscheinen ließ. Die erforderliche Klärung der Rechtslage lag erst mit der richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 vor, wonach ältere Normen, die von nichtigen jüngeren Normen sinngemäß oder ausdrücklich aufgehoben worden sind, nunmehr wieder unverändert anzuwenden sind. Konkret auf den dort entschiedenen und auch hier zu entscheidenden Fall angewendet bedeutet dies, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in seiner früheren Fassung vom 24. Februar 1997 gilt und nicht etwa die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11 -, juris Rn. 18). Vor dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war dem Kläger eine Klageerhebung aufgrund der unklaren Rechtslage nicht zumutbar. Die Unzumutbarkeit der Klageerhebung ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verwaltungsgerichte bis dahin die Rechtslage – soweit ersichtlich – einhellig abweichend beurteilten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 LB 20.10 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris Rn. 33; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26. September 2012 - 1 K 463.12 -, juris Rn. 45, 46; ebenso: Plog / Wiedow, BBG (Stand: 278. EL - 4/08), § 5 BeamtVG Rn. 32 f.). Die Rechtsprechung zu dieser Zeit war davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht im oben genannten Beschluss mit Gesetzeskraft nur eine Teilnichtigkeit ausgesprochen habe und daher eine Kombination aus einer Wartefrist von zwei Jahren und dem Wegfall der Einrechnung von Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.). Ein gewichtiger Grund, der ein Hinausschieben der Anpassung rechtfertigen könnte, ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2012 herrschende unklare Rechtslage. Soweit sich der Beklagte insoweit auf die Entscheidung des OVG Hamburg vom 28. Februar 2013 (- 1 Bf 10.12 -, juris) beruft, folgt daraus nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall ging es im Wesentlichen um die Frage, ob für den Zeitraum vor der Nichtigerklärung eine Reduktion des Rücknahmeermessens in Betracht kommt. Diese Frage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf die Versorgung für den Monat April 2007 zurückgenommen hat, handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert um eine geringfügige Zuvielforderung, so dass dem Beklagten die Kosten insgesamt aufzuerlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 i.V.m. § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die rückwirkende Anpassung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Steueroberamtsrats, Besoldungsgruppe A 13. Der Kläger nahm vom 1. August 2000 bis zum 8. Oktober 2002 die Aufgaben eines Steueroberamtsrats wahr, wurde jedoch erst zum 1. August 2001 in diesem Amt ernannt. Ab dem 9. Oktober 2002 war er ohne Bezüge beurlaubt; mit Ablauf des 31. Dezember 2003 wurde er zur Ruhe gesetzt. Das Landesverwaltungsamt Berlin setzte seine Versorgungsbezüge zunächst auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit der Begründung fest, dem Kläger hätten die Dienstbezüge des letzten Amtes nicht mindestens drei Jahre zugestanden. Die Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre in § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht am 20. März 2007 für nichtig (Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11.04 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 26. September 2012 (BVerwG 2 C 48.11, juris) fest, dass nunmehr die vor 1999 geltende Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der Fassung vom 24. Februar 1997 maßgeblich sei, nach der auch diejenigen Zeiten in die Zweijahresfrist einzurechnen sind, in denen der Beamte vor der Beförderung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amts tatsächlich wahrgenommen hat. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beantragte der Kläger die Anpassung seiner Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 20. März 2007 auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Steueroberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13). Das Landesverwaltungsamt passte die Versorgungsbezüge für die Zeit ab Januar 2009 antragsgemäß an und erhob für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2009 die Einrede der Verjährung. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen wies das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine Rücknahme der bereits unanfechtbar gewordenen Versorgungsfestsetzungen käme nicht in Betracht. Da der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung mitgeteilt habe, dass ihm die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 bekannt gewesen sei, er sich aber nicht zum begünstigten Personenkreis gezählt habe, hätte er sich an seine zuständige Personalstelle werden müssen, um sich Gewissheit zu verschaffen. Auch Wiederaufnahmegründe seien nicht gegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15. Oktober 2013 erhobenen Klage. Er trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er nicht zum Kreis derjenigen Beamten gehört, die eine Neuberechnung ihrer Pension hätten beanspruchen können; ein entsprechender Antrag hätte zu diesem Zeitpunkt nicht zum Erfolg geführt. Erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass auch er eine Anpassung seiner Pension beanspruchen könne. Aufgrund der zuvor unsicheren und zweifelhafte Rechtslage habe die Verjährung seines Anspruchs auf Anpassung seiner Pension erst mit Ablauf des Jahres zu laufen begonnen, in dem er vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis erhalten habe, somit mit Ablauf des Jahres 2012. Der Kläger hat seine Klage hinsichtlich seiner Versorgung für den Monat April 2007 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 7. Oktober 2013 zu verpflichten, die Versorgungsfestsetzungsbescheide des Landesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 2003 und vom 9. Dezember 2008 für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu ändern und die Versorgungsbezüge des Klägers für diesen Zeitraum auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt eines Steueroberamtsrats, Besoldungsgruppe A13, festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor: Die beantragte Anpassung der Versorgungsbezüge könne ermessensfehlerfrei zeitlich hinausgeschoben werden, wenn hierfür ein gewichtiger Grund bestehe, der eine unverzügliche Anpassung als unangemessen erscheinen lasse. Ein derartiger Grund stelle die zu Recht erfolgte Berufung auf die Einrede der Verjährung dar. Würde sich der Kläger darauf berufen können, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginne, in dem er von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 Kenntnis erhalten habe, würde nicht nur der Lauf der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2012 beginnen, vielmehr würde sich dann auch der Beklagte bis zur abschließenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht wegen ungeklärter Rechtslage auf die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheides berufen können. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben, Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 waren und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.