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Urteil

5 K 143.14

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0218.5K143.14.0A
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Leitsätze
1. Dienstliche Gründe sind gegeben, wenn für den Wechsel der dienstlichen Verwendung, mit der die auszugleichende Verringerung der Dienstbezüge einhergeht, ein dienstliches Interesse ausschlaggebend war.(Rn.22) 2. Ob ein dienstliches Interesse ausschlaggebend war, ist allein nach dem tatsächlichen Verlauf des Versetzungsverfahrens zu beurteilen.(Rn.27) 3. Der vom Gesetz vorgesehene Regelfall, wonach eine Berücksichtigung der Erfahrungszeiten zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt, ist ohne Kausalität zwischen Zusatzqualifikation und Versetzung nicht gegeben.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstliche Gründe sind gegeben, wenn für den Wechsel der dienstlichen Verwendung, mit der die auszugleichende Verringerung der Dienstbezüge einhergeht, ein dienstliches Interesse ausschlaggebend war.(Rn.22) 2. Ob ein dienstliches Interesse ausschlaggebend war, ist allein nach dem tatsächlichen Verlauf des Versetzungsverfahrens zu beurteilen.(Rn.27) 3. Der vom Gesetz vorgesehene Regelfall, wonach eine Berücksichtigung der Erfahrungszeiten zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt, ist ohne Kausalität zwischen Zusatzqualifikation und Versetzung nicht gegeben.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage (1.), noch auf die Gewährung einer Besoldung der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 4 unter Anerkennung des Diplomstudiums als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit (2.). Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 15. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Juni 2014 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. 1. Die Ablehnung der Gewährung einer Ausgleichszulage ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG-ÜfBE) i.V.m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz Berlin (LBesG), jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306), erhält der Beamte eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen (als denjenigen, die in Abs. 1 aufgeführt sind) verringern. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt, denn für die Versetzung der Klägerin von Brandenburg nach Berlin waren private Gründe und nicht dienstliche Gründe ausschlaggebend. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Dienstliche Gründe im vorgenannten Sinne sind gegeben, wenn für den Wechsel der dienstlichen Verwendung, mit der die auszugleichende Verringerung der Dienstbezüge einhergeht, ein dienstliches Interesse ausschlaggebend war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 75.11 -, juris Rn. 9). Ein dienstliches Interesse kann im Wegversetzen aus der bisherigen Tätigkeit oder im Zuversetzen in den neuen Bereich oder in beidem liegen. Ein dienstliches Interesse an der anderweitigen Verwendung des Beamten liegt in der Regel vor, wenn der Versetzung des Beamten ein Auswahlverfahren des Dienstherrn vorausgegangen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2013 - VG 5 K 267.11 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Zwar ist es unschädlich, wenn neben dienstlichen Gründen auch private Gründe zu einem Amtswechsel geführt haben. Ein bloßes nachrangiges dienstliches Interesse kann jedoch nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 75.11 -, juris Rn. 9). Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm: In dem § 13 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, BGBl I S. 3020 zugrunde liegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, Bundestags-Drucksache 13/3994 Seite 37) heißt es zur Begründung der Einschränkung, dass eine Ausgleichszulage nur noch vorgesehen sei, wenn dienstliche Gründe zu einer anderen Verwendung geführt hätten; dies seien insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Gründe. Dienstliche Gründe lägen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend gewesen seien und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen werde. Gemessen daran waren vorliegend persönliche Gründe für die Versetzung der Klägerin nach Berlin ausschlaggebend. Insoweit allein maßgebend ist zwar noch nicht, dass die Versetzung auf Initiative der Klägerin bzw. auf ihren Antrag im Rahmen des Lehrertauschverfahrens erfolgte. Denn es steht der Annahme eines dienstlichen Grundes nicht entgegen, dass die betreffende Maßnahme zugleich einem Antrag des Beamten entsprach. Jedoch waren für die Versetzung auch im Ergebnis persönliche Gründe der Klägerin ausschlaggebend. Dies zeigt sich zunächst in der von der Klägerin angegebenen Begründung für den Versetzungsantrag im Rahmen des Lehrertauschverfahrens vom 6. Februar 2013, wonach die Betreuungssituation für das Kind und die Verkürzung der Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort die Klägerin zur Stellung des Antrages motiviert haben. Hinzu kommt, dass auch im Versetzungsverfahren dienstliche Gründe keine vorrangige Bedeutung erlangt haben. Die Klägerin wurde auf ihren Antrag vom 6. Februar 2013 im Rahmen des Einigungsverfahrens zwischen den Ländern (sog. Tauschverfahren) nach Berlin versetzt. Dies hatte das Staatliche Schulamt Wünsdorf der Klägerin bereits mit Schreiben vom 28. März 2013 angekündigt und sodann mit Bescheid vom 4. Juni 2013 verfügt. Der Antrag der Klägerin vom 25. Januar 2013 auf Versetzung im Rahmen des sog. Gastschülerabkommens zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg wurde ausweislich des Verwaltungsvorganges nicht berücksichtigt, so dass offen bleiben kann, ob daraus ein dienstlicher Grund folgen würde. Nach Ziff. 2.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 über die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern soll Lehrkräften über das Einigungsverfahren insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, eine (neben dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren) zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden. Nach der Verfahrensabsprache zur Durchführung dieser Vereinbarung der Kultusministerkonferenz ist jedes Land grundsätzlich bereit, im Tauschverfahren mindestens ebenso viele Lehrkräfte aus anderen Ländern zu übernehmen, wie Lehrkräfte in andere Länder abgegeben werden. Gemessen daran erlangten dienstliche Gründe vorliegend auch nicht im Versetzungsverfahren übergeordnete Bedeutung. Vielmehr wurden im Rahmen des Lehrertauschverfahren gerade soziale Gründe berücksichtigt und die Klägerin musste sich im Unterschied zum freien Auswahlverfahren nicht der Konkurrenz nach Leistungskriterien stellen. Dass die Versetzung vorliegend auch im Interesse des Beklagten lag, da die Klägerin mit dem Fach Musik – wie die Kammer zu ihren Gunsten unterstellt – ein sog. Mangelfach unterrichtete, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob ein dienstliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG Üf-BE ausschlaggebend war, ist allein nach dem tatsächlichen Verlauf des Versetzungsverfahrens zu beurteilen. Hypothetische Kausalverläufe und die Frage, ob die Klägerin sich auch mit Erfolg im Rahmen eines Auswahlverfahrens hätte bewerben können, sind hingegen vorliegend nicht relevant. 2. Der Klägerin steht auch keine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 Erfahrungsstufe 4 unter Anerkennung der Zeit des Diplomstudiums vom Juli 2003 bis Januar 2005 als berücksichtigungsfähige Zeit zu. Der dies ablehnende streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig, da er in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangen ist (a) und auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken begegnet (b). a. Das gemäß § 88 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Berlin (PersVG Bln) im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung erforderliche Mitbestimmungsverfahren (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 5 K 99.14 -, juris) hat die Senatsverwaltung ordnungsgemäß durchgeführt. Dass der Personalrat seine Zustimmung vorliegend verweigert hat, ist zutreffend als unbeachtlich gewertet worden. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - BVerwG 6 P 9.00 -, juris, Rn. 21, 28; VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2015 - 71 K 1.15 PVB -, juris Rn. 19). Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Gemessen daran waren die Einwände des Personalrates vorliegend unbeachtlich. Denn dieser hat seine Zustimmung allein mit der Begründung verneint, der Klägerin stehe eine Ausgleichszulage zu. Die Frage, ob eine Ausgleichszulage gewährt wird, ist jedoch offensichtlich keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 88 PersVG Bln. b. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Anerkennung der Zeit des Diplomstudiums von Juli 2003 bis Januar 2005 als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit zu. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren kommt allein § 28 Abs. 1 Satz 4 BBesG-ÜfBE in Betracht. § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG-ÜfBE scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil danach – ungeachtet der von der Klägern aufgeworfenen Fragen der Förderlichkeit – nur „hauptberufliche“ Zeiten anerkannt werden können. Daran fehlt es bei einem Studium (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand Dezember 2015, § 28 BBesG Rn. 77). Auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 BBesG-ÜfBE sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Abs. 2 anerkannt werden. Der vom Gesetz vorgesehene Regelfall, wonach eine Berücksichtigung der Erfahrungszeiten zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt, ist vorliegend mangels Kausalität zwischen Zusatzqualifikation und Versetzung nicht gegeben. Der Beklagte durfte ermessensfehlerfrei die Zeit des Diplomstudiums nicht berücksichtigen, denn die Zeit zum Erwerb des Diploms für Musikerziehung – Studienrichtung Instrumentalpädagogik – hat sich bei der Entscheidung über die Versetzung der Klägerin nicht ausgewirkt. Die Klägerin wurde vielmehr aus persönlichen Gründen im Rahmen des Leh-rertauschverfahrens versetzt (s.o.). Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein atypischer Einzelfall vorliegt, in dem die Berücksichtigung der Zeiten zum Erwerb der Zusatzqualifikation ausnahmsweise geboten ist. Allein die fachliche Nähe zwischen der Zusatzqualifikation und dem Unterrichtsfach Musik begründet jedenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit des Diplomstudiums als berücksichtigungsfähige Zeit. Vielmehr intendiert das gesetzliche normierte Regelbeispiel, wonach die Zusatzqualifikation für die Deckung des Personalbedarfs Relevanz haben muss, das Ermessen dahingehend, dass ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse des Dienstherrn an der Zusatzqualifikation gegeben sein muss. Dies ist vorliegend bereits mangels Auswirkungen der Zusatzqualifikation auf die Versetzung der Klägerin nicht der Fall. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 8.310,48 Euro festgesetzt. Die 1976 geborene Klägerin begehrt eine Ausgleichszulage und eine Änderung der erstmaligen Stufenfestsetzung. Sie ist Studienrätin für die Fächer Musik und Deutsch im Dienst des Beklagten, Besoldungsgruppe A 13. Zuvor war sie im Dienst des Landes Brandenburg als Studienrätin, Besoldungsgruppe A 13, zunächst als Beamtin auf Probe und seit dem 21. März 2012 als Beamtin auf Lebenszeit tätig. Neben den Staatsprüfungen für das Amt des Studienrats absolvierte die Klägerin zusätzlich ein Diplomstudium, Studienrichtung Instrumentalpädagogik. Die Klägerin beantragte unter dem 6. Februar 2013 zum 1. August 2013 eine Versetzung in den Schuldienst des Landes Berlin im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens. Zur Begründung führte sie im Antragsschreiben wie folgt aus: Im Sommer 2013 werde ihr Kind auf die Welt kommen, daher wolle sie wieder am Wohnort tätig sein, um sich bestmöglich um ihr Kind zu kümmern. Aufgrund des Kitamangels und der jeweiligen Öffnungszeiten müsse sie kürzere Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle haben. Zudem stellte die Klägerin einen Antrag auf „Versetzung/Übernahme in das Bundesland Berlin im Rahmen des Gastschülerabkommens zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg“. Unter dem 28. März 2013 teilte das staatliche Schulamt Wünsdorf, Land Brandenburg, der Klägerin mit, dass die Tauschverhandlungen zum Versetzungstermin 1. August 2013 stattgefunden hätten und für die Klägerin ein Wechsel nach Berlin habe vereinbart werden können. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (im Folgenden: Senatsverwaltung) erteilte dem Staatlichen Schulamt Wünsdorf mit Schreiben vom 29. Mai 2013 mit dem Betreff: „Versetzung im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens“ mit, dass mit der Übernahme der Klägerin in den Schuldienst des Beklagten Einverständnis erklärt werde. Mit Bescheid vom 4. Juni 2013 des Staatlichen Schulamtes Wünsdorf wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2013 im Einvernehmen mit dem Land Berlin „aus persönlichen Gründen entsprechend Ihres Antrages vom staatlichen Schulamt Wünsdorf in den Berliner Schuldienst“ versetzt. Mit Bescheid vom 15. August 2013 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin unter anderem mit, dass sie Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 3 erhalten werde. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage habe, da bei ihr die nötigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Senatsverwaltung beteiligte den Personalrat im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung und forderte ihn zur Mitbestimmung auf. Der Personalrat lehnte seine Zustimmung mit Schreiben vom 22. August 2013 mit der Begründung ab, dass die Klägerin Anspruch auf eine Ausgleichszulage habe, da sie das Mangelfach Musik unterrichte. Diese Ablehnung wies die Senatsverwaltung gegenüber dem Personalrat als unbeachtlich zurück. Gegen den Bescheid vom 15. August 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung vom 12. Juni 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Senatsverwaltung im Wesentlichen wie folgt aus: Die Versetzung der Klägerin in den Schuldienst des Landes Berlin sei aufgrund des Versetzungsantrages der Klägerin erfolgt, so dass die Initiative von der Klägerin ausgegangen sei. Zudem sei die Versetzung im Rahmen des Quotentauschverfahrens aus persönlichen Gründen erfolgt. Zwar weise die Klägerin die Laufbahn Studienrat mit dem Mangelfach Musik auf, eine Bewerbung im Rahmen eines Einstellungsverfahrens sei aber nicht erfolgt. Die Zahlung einer Ausgleichszulage könne daher nicht erfolgen, da für die Versetzung der Klägerin überwiegend persönliche Gründe maßgebend gewesen seien. Die zur anrechenbaren Erfahrungszeit getroffene Entscheidung sei sach- und zweckgerecht und daher nicht zu beanstanden. Die Anrechnung der Zeit des Diplomstudiums käme nur in Betracht, wenn ein zwingender Bedarf an der Einstellung zur Deckung eines Personalmangels bestanden hätte, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die absolvierte Zusatzausbildung sei nicht zwingend erforderlich gewesen, zudem sei die Versetzung im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens und damit aus persönlichen Gründen (Familienzusammenführung) erfolgt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 1. Juli 2014 erhobenen Klage. Sie meint, sie habe Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage, da der Versetzung überwiegend dienstliche Gründe zugrunde gelegen hätten. Sie unterrichte als Musiklehrerin ein Mangelfach, so dass es den dienstlichen Interessen des Beklagten, nämlich Lehrer in der Fachrichtung Musik zu gewinnen, entgegen gekommen sei, wenn sie – aus Sicht des Beklagten eher zufällig – einen Versetzungsantrag gestellt habe, der dem Bedürfnis des Beklagten entspräche. Da es einen konkreten fachlich-inhaltlichen Bezug ihres Diplomstudiums zu ihrer späteren Tätigkeit gebe, seien weitere Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Änderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 15. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Juni 2014 zu verpflichten, der Klägerin ab 1. August 2013 Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 zu gewähren und die Zeit des Diplomstudiums vom Juli 2003 bis Januar 2005 als berücksichtigungsfähige Zeit anzuerkennen sowie eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin in jeweils gesetzlicher Höhe zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2014, hilfsweise, Beweis zu erheben über die Frage, ob das Fach Musik/Studienrat zum Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin nach Berlin ein Mangelfach war, durch Einholung einer Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den übersandten Widerspruchsvorgang und die Personalakten der Klägerin Bezug genommen.