Urteil
5 K 140.16
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0317.5K140.16.0A
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Altersentschädigung von Abgeordneten bemisst sich grundsätzlich nach den bei Eintritt in den Versorgungsfall geltenden gesetzlichen Regelungen.(Rn.13)
Die Höhe der Altersentschädigung hängt dabei regelmäßig von der Dauer der Parlamentszugehörigkeit ab.(Rn.16)
2. Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2007 bereits entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestags hat der Gesetzgeber differenzierende Regelungen getroffen. Berechnet sich die Versorgung teilweise gemäß dem bis zum 31. Dezember 2007 und teilweise gemäß dem danach geltenden Recht, so ist jeweils ein Bemessungsbetrag zu ermitteln, der sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Anwartschaftsprozentsätze anteilig gemäß der jeweils geltenden Vorschriften zusammensetzt.(Rn.17)
3. Der Gesetzgeber hat für die Berechnung der Altersentschädigung der Mitglieder des 16. Deutschen Bundestages, die bei Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes noch nicht die Voraussetzung für den Höchstanspruch auf Altersentschädigung erfüllten, nach dem Wortlaut, der Systematik und der Begründung des 27. Änderungsgesetzes ein Mischsystem geschaffen.(Rn.19)
Damit berechnen sich Versorgungsansprüche der oben genannten Abgeordnetengruppe einerseits aus dem Versorgungsanteil, für den im Wesentlichen das bis 31. Dezember 2007 geltende Recht maßgeblich ist, und andererseits aus dem Anteil für die Jahre nach dem Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes am 1. Januar 2008. Hieraus folgt zwingend, dass die Rundungsregel für den jeweiligen Betrachtungszeitraum vor und nach Ablauf des Jahres 2007 getrennt anzuwenden ist.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Altersentschädigung von Abgeordneten bemisst sich grundsätzlich nach den bei Eintritt in den Versorgungsfall geltenden gesetzlichen Regelungen.(Rn.13) Die Höhe der Altersentschädigung hängt dabei regelmäßig von der Dauer der Parlamentszugehörigkeit ab.(Rn.16) 2. Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2007 bereits entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestags hat der Gesetzgeber differenzierende Regelungen getroffen. Berechnet sich die Versorgung teilweise gemäß dem bis zum 31. Dezember 2007 und teilweise gemäß dem danach geltenden Recht, so ist jeweils ein Bemessungsbetrag zu ermitteln, der sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Anwartschaftsprozentsätze anteilig gemäß der jeweils geltenden Vorschriften zusammensetzt.(Rn.17) 3. Der Gesetzgeber hat für die Berechnung der Altersentschädigung der Mitglieder des 16. Deutschen Bundestages, die bei Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes noch nicht die Voraussetzung für den Höchstanspruch auf Altersentschädigung erfüllten, nach dem Wortlaut, der Systematik und der Begründung des 27. Änderungsgesetzes ein Mischsystem geschaffen.(Rn.19) Damit berechnen sich Versorgungsansprüche der oben genannten Abgeordnetengruppe einerseits aus dem Versorgungsanteil, für den im Wesentlichen das bis 31. Dezember 2007 geltende Recht maßgeblich ist, und andererseits aus dem Anteil für die Jahre nach dem Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes am 1. Januar 2008. Hieraus folgt zwingend, dass die Rundungsregel für den jeweiligen Betrachtungszeitraum vor und nach Ablauf des Jahres 2007 getrennt anzuwenden ist.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere zutreffend vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden, weil es zwischen den hier beteiligten Verfassungsorganen lediglich um die Anwendung des einfachen Rechts zur Altersentschädigung von Abgeordneten geht und daher keine, den Verwaltungsrechtsweg ausschließende, doppelte Verfassungsunmittelbarkeit besteht (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Zeiten als Mitglied des Deutschen Bundestags zur Erhöhung seiner Altersentschädigung. Die sein Begehren ablehnenden Bescheide des Deutschen Bundestages vom 15. März und 13. April 2016 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Altersentschädigung von Abgeordneten bemisst sich entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (st. Rspr. zum Beamtenversorgungsrecht, vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 2 C 22.10 – juris Rn. 8) grundsätzlich nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Recht. Rechtsgrundlage für die dem Kläger ab Dezember 2015 gezahlte Altersentschädigung sind mithin §§ 19, 20 und 35 b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung des 27. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. 2007 Teil I Nr. 70 S. 3212). Danach hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Altersentschädigung. Er ist am 19. Mai 2010 aus dem Deutschen Bundestag, dem er mehr als ein Jahr angehörte, ausgeschieden und im November 2015 in den Ruhestand getreten (vgl. § 35 b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 AbgG). Damit steht dem Kläger Altersentschädigung ab Dezember 2015 zu (vgl. § 32 Abs. 4 und 8 AbgG). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Höhe der Altersentschädigung von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Soweit der Kläger diesbezüglich meint, die Beklagte habe zu Unrecht nicht sechs, sondern nur fünf Jahre der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag angerechnet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach dem im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers maßgeblichen Recht bemisst sich die Altersentschädigung nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung in § 11 Abs. 1 AbgG (vgl. § 20 Satz 1 AbgG). Die Höhe der Altersentschädigung hängt von der Dauer der Parlamentszugehörigkeit ab; der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bis zu einem Höchstbemessungssatz von 67,5 v. H. (vgl. § 20 Satz 3 AbgG) je 2,5 v. H. der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG (vgl. § 20 Satz 2 AbgG). Für die Berechnung der Höhe der Altersentschädigung gilt nach § 20 Satz 5 AbgG die Rundungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG entsprechend; eine Mitgliedschaft von mehr als einem halben Jahr gilt danach als volles Jahr. Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2007 bereits entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestags hat der Gesetzgeber differenzierende Regelungen getroffen: Für die anspruchsbegründenden Normen zum Erreichen der Altersgrenze und der notwendigen Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag ist das jeweils geltende aktuelle Recht maßgeblich; gleiches gilt für die Höchstgrenze und die Kostendämpfung (vgl. § 35 b Abs. 1 Satz 2 AbgG). Im Übrigen sind für die zum 31. Dezember 2007 bereits entstandenen Ansprüche und Anwartschaften die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin maßgeblich; u. a. gilt für die Berechnung der Höhe der Altersentschädigung nach § 20 Satz 4 AbgG a. F. die Rundungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG a. F. wiederum entsprechend. Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG wird ein fiktiver Bemessungssatz zugrunde gelegt (vgl. § 35 b Abs. 2 AbgG), der seit 2008 mehrfach erhöht worden ist. Zugunsten der Mitglieder des 16. Deutschen Bundestags regelt § 35 b Abs. 3 AbgG außerdem, dass § 19 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Anwendung findet. Damit wurde sichergestellt, dass die bis Ende 2007 absolvierten Mitgliedszeiten derjenigen Abgeordneten, die dem Deutschen Bundestag bis dahin noch keine acht Jahre oder zwei Wahlperioden angehört hatten, bei der Berechnung der Altersentschädigung (überhaupt) berücksichtigt werden können. Berechnet sich die Versorgung teilweise gemäß dem bis zum 31. Dezember 2007 und teilweise gemäß dem danach geltenden Recht, ist nach § 35 b Abs. 4 Satz 2 AbgG jeweils ein Bemessungsbetrag zu ermitteln, der sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Anwartschaftsprozentsätze anteilig aus dem Betrag nach § 35 b Abs. 2 AbgG und der Entschädigung nach § 11 AbgG zusammensetzt (vgl. zum Ganzen auch die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drs. 16/6924, S. 10). Mit den Regelungen in § 35 b AbgG hat der Gesetzgeber für den Inhalt und die Höhe von Ansprüchen und Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 entstanden sind, Bestandsschutz gewährt; (nur) insoweit soll das bis dahin geltende Recht (weitgehend) weiterhin Anwendung finden (vgl. auch BT-Drs. 16/6924, S. 10). Einen darüber hinausgehenden Vertrauensschutz, wie ihn beispielsweise § 35 a AbgG für die im Rahmen des 19. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes eingeführten Änderungen vorsieht, begründet die Vorschrift für die Mitglieder des 16. Deutschen Bundestags dagegen nicht (vgl. auch Austermann, in: ders./Schmahl, Abgeordnetengesetz, § 35 b Rn. 2). Anders als der Kläger meint, hat der Gesetzgeber für die Berechnung der Altersentschädigung der Mitglieder des 16. Deutschen Bundestages, die – wie der Kläger – bei Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes noch nicht die Voraussetzung für den Höchstanspruch auf Altersentschädigung erfüllten, nach dem Wortlaut, der Systematik und der Begründung des 27. Änderungsgesetzes ein Mischsystem geschaffen. Ausweislich der Regelung in § 35 b Abs. 3 AbgG hat er die Situation dieser Abgeordneten gesehen und für diese – grundsätzlich begünstigend – geregelt, dass bei der Berechnung der Altersentschädigung dieser Abgeordneten Ansprüche und Anwartschaften berücksichtigt werden, die nach Maßgabe des alten Rechts noch nicht zu einer Altersentschädigung geführt hätten (vgl. § 19 AbgG a. F.). Damit berechnen sich Versorgungsansprüche der oben genannten Abgeordnetengruppe – zu der auch der Kläger zählt – einerseits aus dem Versorgungsanteil, für den im Wesentlichen das bis 31. Dezember 2007 geltende Recht maßgeblich ist, und andererseits aus dem Anteil für die Jahre nach dem Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes am 1. Januar 2008. Hieraus folgt zwingend, dass die Rundungsregel des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG für den jeweiligen Betrachtungszeitraum vor und nach Ablauf des Jahres 2007 getrennt anzuwenden ist. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers sind seine Verweise auf § 19 Abs. 3 und § 35 b Abs. 4 Satz 2 AbgG zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht in mehrfacher Hinsicht unergiebig. § 19 Abs. 3 AbgG betrifft nicht die zwischen den Beteiligten streitige Berechnung der Höhe der Altersentschädigung, sondern regelt die anspruchsbegründende Frage, wie lange ein Abgeordneter dem Deutschen Bundestag mindestens angehört haben muss, um bei Erreichen der Altersgrenze dem Grunde nach einen Altersversorgungsanspruch zu haben. Unabhängig davon findet die Argumentation des Klägers, im Rahmen des § 19 Abs. 3 AbgG seien "Restzeiten" als Gesamtheit zusammenzurechnen, weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze (vgl. BT-Drs. 16/6924, S. 9 und 10). § 35 b Abs. 4 Satz 2 AbgG macht entgegen dem klägerischen Verständnis im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung deutlich, dass sich die Versorgungsansprüche aus solchen des alten und des neuen Rechts zusammensetzen. Die Berücksichtigung der jeweiligen prozentualen Verhältnisse kann dabei nur nach getrennter Berechnung der jeweiligen Versorgungsansprüche erfolgen (vgl. BT-Drs. 16/6924, S. 10). Nach dem dargelegten Maßstab hat die Beklagte die Altersentschädigung des Klägers zutreffend berechnet. Insbesondere hat sie die Rundungsregel des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG für den jeweiligen Betrachtungszeitraum vor und nach Ablauf des Jahres 2007 jeweils getrennt angewendet. Dies hat zutreffend dazu geführt, dass im Fall des Klägers die "Resttage" jeweils nicht aufgerundet wurden. Demgemäß sind der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung des Klägers für die Zeit bis zum Ablauf des Jahres 2007 drei Jahre und für die Zeit danach zwei Jahre, insgesamt mithin fünf Jahre, zugrunde zu legen. Im Übrigen wird auf die zutreffende Berechnung des Deutschen Bundestages zur Festsetzung der Altersentschädigung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen; diese hat der Kläger über die Frage der anrechenbaren Zeiten hinaus auch nicht beanstandet. Ein unzulässiger Eingriff in geschützte Rechte des Klägers ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entschieden, nicht die taggenaue Abrechnung, wie sie für Beamte gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG gilt, zu wählen, sondern den – typisierend betrachtet – weit überwiegenden Teil der Bundestagsabgeordneten dahingehend zu begünstigen, dass bereits 183 Tage der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei der Anrechnung als ein volles Jahr berücksichtigt werden. Wenn der Kläger hieran ausnahmsweise nicht partizipiert, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1 561,92 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz. Der im Juli 1950 geborene Kläger war vom 20. August 2004 bis einschließlich 19. Mai 2010 Mitglied des Deutschen Bundestages. In der 15. Wahlperiode zog er rund ein Jahr vor Ablauf der Legislaturperiode als Nachrücker für einen verstorbenen Abgeordneten in den Bundestag ein. Die 16. Wahlperiode absolvierte er voll. In der 17. Wahlperiode schied er nach rund sechs Monaten aus dem Bundestag aus, weil er zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages berufen worden war. Nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im November 2015 setzte der Deutsche Bundestag mit Bescheid vom 15. März 2016 die Altersentschädigung des Klägers nach dem Abgeordnetengesetz fest. Dabei wurden insgesamt fünf Jahre der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als anrechenbare Zeiten zugrunde gelegt. Zum einen wurden dem Kläger für die Zeit vom 20. August 2004 bis zum 31. Dezember 2007 (drei Jahre und 134 Tage) drei Jahre angerechnet. Zum anderen wurden für die Zeit nach dem Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes zum Abgeordnetengesetz am 1. Januar 2008 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Deutschen Bundestag am 19. Mai 2010 (zwei Jahre und 139 Tage) zwei Jahre berücksichtigt. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass mit der getrennten Berechnung vor und nach dem Stichtag 1. Januar 2008 zweimal zu seinen Lasten abgerundet worden sei. Ihm gingen dadurch 273 Tage als Abgeordneter verloren. Diese müssten nach der Rundungsregel des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes, demgemäß eine Mitgliedschaft im Bundestag von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gelte, mit einem weiteren Jahr berücksichtigt werden. Daher seien bei der Berechnung seiner Altersentschädigung insgesamt sechs Jahre zugrunde zu legen. Nach Durchführung der dem Kläger zugesagten erneuten Prüfung hielt der Deutsche Bundestag den obengenannten Bescheid mit Bescheid vom 13. April 2016 aufrecht. Mit der hiergegen erhobenen Klage vertieft der Kläger seine Rechtsansicht argumentativ und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide des Deutschen Bundestages vom 15. März 2016 und vom 13. April 2016 zu verpflichten, die Altersentschädigung des Klägers nach dem Abgeordnetengesetz mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass die anrechenbaren Zeiten auf insgesamt sechs Jahre aufzurunden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.