Urteil
5 K 295.16
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0328.5K295.16.0A
1mal zitiert
26Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Probebeamte kann bei unangemessen langer Verzögerung der Bewährungsentscheidung grundsätzlich davon ausgehen, dass er sich bewährt hat. Dann kann er darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Dienstherr gegen Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit nach außen erkennbar macht, dass er den Probebeamten mangels Bewährung nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernehmen will. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Dienstherr bereits die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis verfügt hat.(Rn.19)
2. Grundsätzlich kann Beamter auf Lebenszeit nur werden, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Die Bewährung ist gegeben, wenn das von dem Beamten in der Probezeit gezeigte Verhalten und gesamte Persönlichkeitsbild dem Dienstherrn die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde mit vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit während seiner gesamten Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an seine Eignung einschließlich der Befähigung und fachlichen Leistung zu stellenden Anforderungen der jeweiligen beamtenrechtlichen Laufbahn gerecht werden.(Rn.29)
Die Beurteilung darüber, ob sich der Beamte in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Bleiben beim Dienstherrn bei sonst feststellbarer Eignung des Beamten auch nur in einer Hinsicht nicht auszuräumende Zweifel bestehen, so ist die Bewährung nicht gegeben.(Rn.31)
3. Der Umstand, dass die beiden letzten dienstlichen Beurteilungen wegen nicht hinreichender Begründung rechtswidrig waren, führt nicht automatisch dazu, dass die Entlassungsverfügung rechtswidrig ist, denn die Bewährungsfeststellung erfolgt regelmäßig aufgrund eines anderen Maßstabs als die dienstliche Beurteilung.(Rn.34)
Insoweit ist für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit maßgebend, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen.(Rn.37)
Vor allem jedoch kommt es bei der Bewährungsfeststellung nicht primär auf die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen, sondern maßgeblich auf die Einschätzung des gezeigten Verhaltens und des Persönlichkeitsbilds des Probebeamten an.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Probebeamte kann bei unangemessen langer Verzögerung der Bewährungsentscheidung grundsätzlich davon ausgehen, dass er sich bewährt hat. Dann kann er darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Dienstherr gegen Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit nach außen erkennbar macht, dass er den Probebeamten mangels Bewährung nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernehmen will. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Dienstherr bereits die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis verfügt hat.(Rn.19) 2. Grundsätzlich kann Beamter auf Lebenszeit nur werden, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Die Bewährung ist gegeben, wenn das von dem Beamten in der Probezeit gezeigte Verhalten und gesamte Persönlichkeitsbild dem Dienstherrn die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde mit vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit während seiner gesamten Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an seine Eignung einschließlich der Befähigung und fachlichen Leistung zu stellenden Anforderungen der jeweiligen beamtenrechtlichen Laufbahn gerecht werden.(Rn.29) Die Beurteilung darüber, ob sich der Beamte in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Bleiben beim Dienstherrn bei sonst feststellbarer Eignung des Beamten auch nur in einer Hinsicht nicht auszuräumende Zweifel bestehen, so ist die Bewährung nicht gegeben.(Rn.31) 3. Der Umstand, dass die beiden letzten dienstlichen Beurteilungen wegen nicht hinreichender Begründung rechtswidrig waren, führt nicht automatisch dazu, dass die Entlassungsverfügung rechtswidrig ist, denn die Bewährungsfeststellung erfolgt regelmäßig aufgrund eines anderen Maßstabs als die dienstliche Beurteilung.(Rn.34) Insoweit ist für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit maßgebend, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen.(Rn.37) Vor allem jedoch kommt es bei der Bewährungsfeststellung nicht primär auf die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen, sondern maßgeblich auf die Einschätzung des gezeigten Verhaltens und des Persönlichkeitsbilds des Probebeamten an.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer versteht das Klagebegehren dahingehend, dass sich der Kläger allein gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wendet. Den im Verwaltungsverfahren daneben gestellten Antrag auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, der mit dem Ablauf der von der Rechtsprechung zugebilligten etwa eineinhalbjährigen Toleranzspanne für die Entscheidung über die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis begründet worden war, hat der anwaltlich vertretene Kläger im Prozess nicht aufrechterhalten. Dieser Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet. Zwar darf der Probebeamte bei unangemessen langer Verzögerung der Bewährungsentscheidung davon ausgehen, dass er sich bewährt hat. Dann kann er darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Dienstherr gegen Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit nach außen erkennbar macht, dass er den Probebeamten mangels Bewährung nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernehmen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – juris Rn. 13 f. m. w. N.). So liegt es hier. Das BMI hat bereits mit Bescheid vom 18. August 2011 (erster Entlassungsversuch) die Entlassung des Klägers aus dem bis zum 30. Juni 2011 laufenden Probebeamtenverhältnis verfügt. Anders als der Kläger meint, wirkt die nachfolgende Zeit gerichtlicher Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entlassungsbescheide nicht anspruchsbegründend. Die solchermaßen verstandene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des BMI vom 10. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. Oktober 2016, mit dem der Kläger zum Ablauf des Dezember 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wird (dritter Entlassungsbescheid), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Seite 160). Danach können Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 (gemeint ist Nr. 1) BBG entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund „fehlende Bewährung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG a. F.) gegeben ist; diese Fassung gilt vorliegend, weil der Kläger vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in das Probebeamtenverhältnis berufen worden ist (vgl. § 147 Abs. 2 Satz 1 BBG). 1. Der dritte Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Schriftform wurde gewahrt und die Verfahrenserfordernisse wurden eingehalten. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört und der Personalrat auf Antrag des Klägers gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hinreichend beteiligt worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a. Anders als der Kläger meint, steht der dritte Entlassungsbescheid nicht unter einer – gegebenenfalls beamtenrechtlich unzulässigen – Bedingung. Das BMI hat die innere Wirksamkeit des dritten Entlassungsbescheids nicht vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängig gemacht, sondern lediglich betont, dass es den zweiten Entlassungsbescheid für rechtmäßig und den Kläger daher bereits mit Ablauf des September 2011 bzw. September 2015 für entlassen halte; unabhängig davon solle der Kläger in jedem Fall spätestens zum Ablauf des Dezember 2015 entlassen werden. Damit hängt die Wirksamkeit des dritten Entlassungsbescheids nicht von einem ungewissen Ereignis ab (vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2016 – 5 L 345.15 – Seite 4 des Entscheidungsabdrucks; vgl. allgemein auch Günther, ZBR 1985, 321 [322]). b. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des dritten Entlassungsbescheids noch Beamter auf Probe bei der Beklagten. Die Bescheide vom 18. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2012 (erster Entlassungsbescheid) und vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2016 (zweiter Entlassungsbescheid), mit denen der Kläger zu früheren Zeitpunkten entlassen werden sollte, sind rechtswidrig. Der erste Entlassungsbescheid, mit dem der Kläger zum Ablauf des September 2011 aus dem Probebeamtenverhältnis ausscheiden sollte, wurde von der Kammer aufgehoben, weil er wegen der unzureichenden Beteiligung des Personalrats rechtswidrig gewesen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 20. November 2014 – 5 K 485.12 – und den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015 – 7 N 2.15). Der zweite Entlassungsbescheid, mit dem der Kläger wiederum zum Ablauf des September 2011 entlassen werden sollte, wurde mit dem heutigen weiteren Kammerurteil (5 K 145.16) aufgehoben. Zwar hat die Beklagte den formalen Voraussetzungen diesmal genügt, insbesondere hatte sie den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt. Der Bescheid ist indes jedenfalls deshalb materiell rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BBG die rückwirkende Entlassung des Klägers anordnet; insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im oben genannten Urteil verwiesen. c. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F. darf Beamter auf Lebenszeit nur werden, wer sich in einer Probezeit bewährt hat. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Die Bewährung ist gegeben, wenn das von dem Beamten in der Probezeit gezeigte Verhalten und gesamte Persönlichkeitsbild dem Dienstherrn die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde mit vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit während seiner gesamten Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an seine Eignung einschließlich der Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – und § 9 Satz 2 BBG) zu stellenden Anforderungen der jeweiligen beamtenrechtlichen Laufbahn gerecht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 – juris Rn. 23, und vom 29. September 1960 – II C 79/59 – BVerwGE 11, 139 [141]; vgl. auch Günther, ZBR 1985, 321 [328 f.]). Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 – juris Rn. 23 m. w. N.). Die Bewährungsfeststellung dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75.16 – juris Rn. 13). Die Feststellung mangelnder Bewährung hängt in erster Linie von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes ab, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss. Diese Anforderungen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn; nur er kann deshalb sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der einzelne Beamte ihnen entspricht. Aus diesem Grund ist die Beurteilung darüber, ob sich der Beamte in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Bleiben beim Dienstherrn bei sonst feststellbarer Eignung des Beamten auch nur in einer Hinsicht nicht auszuräumende Zweifel bestehen, so ist die Bewährung nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 – II C 79/59 – BVerwGE 11, 139 [141]). Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 – juris Rn. 20, vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 – juris Rn. 18, und vom 29. September 1960 – II C 79/59 – BVerwGE 11, 139 [141]). Ein solcher Mangel haftet dem dritten Entlassungsbescheid nicht an. Zwar vermögen die schlechten Gesamtnoten der letzten beiden dienstlichen Anlassbeurteilungen des Klägers die Rechtmäßigkeit der Entlassung allein nicht zu tragen, weil es an der erforderlichen Begründung der Gesamtnoten mangelt; dienstliche Beurteilungen und Bewährungsfeststellungen unterliegen indes verschiedenen Maßstäben (dazu aa.). Wegen der umfassenden Erkenntnisse der verschiedenen bei der Beklagten mit dem Entlassungsvorgang befassten Personen aus der gesamten Probezeit des Klägers hat die Feststellung der mangelnden Bewährung im vorliegenden Fall eine hinreichende tatsächliche Grundlage und ist gerichtlich nicht zu beanstanden (dazu bb.). aa. Die letzten beiden dienstlichen Anlassbeurteilungen des Klägers sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 4 S 27.16 – Seite 5 des Entscheidungsabdrucks) jedenfalls wegen der nicht hinreichenden Begründung des erforderlichen Gesamturteils rechtswidrig (vgl. dazu die heutigen Urteile der Kammer – 5 K 129.16 – und – 5 K 135.16). Die Rechtswidrigkeit dieser dienstlichen Beurteilungen führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassung, denn die Bewährungsfeststellung erfolgt aufgrund eines anderen Maßstabs als die dienstliche Beurteilung. Zum einen ist für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit maßgebend, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 – 2 B 64/87 – juris Rn. 6, vom 2. April 1986 – 2 B 84/85 – juris Rn. 6, und vom 4. April 1984 – 2 B 19/83 – juris Rn. 3). Zum anderen kann sich der Dienstherr für die Bewährungsfeststellung auf vorliegende dienstliche Beurteilungen stützen, er muss dies aber nicht tun. Er ist an dienstliche Beurteilungen auch nicht gebunden, sondern vielmehr zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über die Bewährungsfeststellung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 – 2 C 23/87 – juris Rn. 14). Dazu kann er einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden oder miteinander verbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 – 2 B 46/90 – juris Rn. 19 m. w. N.). Vor allem jedoch kommt es bei der Bewährungsfeststellung – anders als im Konkurrentenstreit – nicht primär auf die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen, sondern maßgeblich auf die Einschätzung des gezeigten Verhaltens und des Persönlichkeitsbilds des Probebeamten an. Schlechte Einzelnoten können in einer dienstlichen Beurteilung durch gute Bewertungen in anderen Einzelausprägungsmerkmalen in gewissem Maße ausgeglichen werden; im Ergebnis kann dabei eine noch durchschnittliche Gesamtnote herauskommen. Die Bewährungsfeststellung kann dagegen nur getroffen werden, wenn der Probebeamte den gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 – juris Rn. 23, und vom 29. September 1960 – II C 79/59 – BVerwGE 11, 139 [141]). Unzureichende Leistungen in einzelnen Bereichen, die nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, können daher bereits die Feststellung der Nichtbewährung zur Folge haben; auch die Prognose, dass bestehende Mängel behoben werden können, steht dem nicht entgegen (vgl. BT-Drs. 16/7076 Seite 102 für das Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Daher schlagen die Widersprüche in den letzten beiden Anlassbeurteilungen (vgl. dazu die heutigen Kammerurteile – 5 K 129.16 – und – 5 K 135.16 – sowie bereits den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2016 – 7 S 20.16 – Seite 4 des Entscheidungsabdrucks) auf die hier streitgegenständliche Frage der Bewährungsfeststellung nicht durch. Zwar ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass dem Kläger mit der Gesamtnote C 1 einerseits attestiert wurde, Eignung bzw. Leistung hätten nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg dem hohen Anforderungsniveau entsprochen, aber das Potenzial und die Bereitschaft die Leistungsschwächen zu beheben, seien vorhanden gewesen (vgl. 4.4.2 der Beurteilungsrichtlinie des BMI, Stand 31. Januar 2007, und 4.1.6. der Beurteilungsrichtlinie des BMI, Stand 24. März 2010), während in den Befähigungseinschätzungen andererseits ausgeführt wurde, beim Kläger seien keine Entwicklung oder positive Tendenz erkennbar gewesen. Wegen des unterschiedlichen Maßstabs von Bewährungsfeststellung und dienstlicher Beurteilung gilt jedoch: In der dienstlichen Beurteilung könnte die Gesamtnote C 1 beispielsweise wegen der beim Kläger vorhandenen Fachkenntnisse noch gerechtfertigt sein. Davon unberührt ist die Feststellung mangelnder Bewährung möglich (tendenziell a. A. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.). bb. Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe sich nicht umfassend bewährt, weil er trotz vielfacher Hilfestellungen während der dreijährigen Probezeit kein Verständnis für die Arbeitsweise einer obersten Bundesbehörde entwickelt habe, ihm Grundkenntnisse der formalen Arbeitsabläufe fehlten und er die Folgen seines Tuns nicht hinreichend abschätze, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Bereits in der ersten Leistungseinschätzung der Arbeitsgruppe Ö... vom 13. Oktober 2008 wurde dem Kläger attestiert, zwar alle für den Fachbereich wesentlichen Grund- und IT-fachlichen Kenntnisse zu haben. Kenntnisse im Bereich des allgemeinen Verwaltungshandelns und der ministeriellen Arbeit müssten dagegen noch aufgebaut werden. Bei den formalen Anforderungen benötige er noch Anleitung, um stets verwertbare Arbeitsergebnisse zu erreichen. Außerdem benötige er noch Anleitung, um das Wesentliche zu erkennen und die Arbeitszeit danach einzuteilen. Dies wurde in der zweiten Leistungseinschätzung derselben Arbeitsgruppe vom 24. Februar 2009 fast wortgleich wiederholt. In der ersten dienstlichen Anlassbeurteilung vom 17. Juli 2009 erhielt der Kläger für seine Leistungen in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 16. Juli 2009 nur die Gesamtnote B 3. Während die Definition dieser Gesamtnote („Der beurteilte Mitarbeiter genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei. Erfüllt die hohen Anforderungen voll.“; vgl. 4.4.2 der Beurteilungsrichtlinie des BMI, Stand 31. Januar 2007, und 4.1.6. der Beurteilungsrichtlinie des BMI, Stand 24. März 2010) eine insgesamt ausreichende Leistung suggeriert, ist sie im relativen Gefüge der im BMI vergebenen Noten eine schlechte Note: Im Regelbeurteilungsdurchgang 2009 hatten – bezogen auf die Vergleichsgruppe der Referenten (Besoldungsgruppe A 13 bis A 15) – nur 0,44 Prozent die Note B 3 oder schlechter erhalten. Im Regelbeurteilungsdurchgang 2011 hatte kein Referent derselben Vergleichsgruppe die Note B 3 oder schlechter bekommen. In den Jahren 2009 bis 2011 wurden bei 250 Anlassbeurteilungen in nur zwei Fällen (0,8 Prozent) die Note B 3 oder schlechter vergeben. Bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen hatte der Kläger in den fachlichen Kriterien „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ und „Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit“ sowie in der Methodenkompetenz hinsichtlich „Planungs- und Organisationsverhalten“, „Prioritätensetzung“, „Eigenständigkeit, Initiative, Ideenreichtum“ und „Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ und in der Sozialkompetenz hinsichtlich „Umgang mit Konfliktsituationen und Kritik“ die deutlich unter dem Durchschnitt liegende Note B 3 erhalten. Daher wurde im August 2009 davon Abstand genommen, den Kläger unter Verkürzung der grundsätzlich dreijährigen Probezeit als Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Außerdem wurde dem Kläger bereits im September 2009 mitgeteilt, dass die gezeigten Leistungen zum Zwecke der Verbeamtung auf Lebenszeit nicht genügten. Nachdem ein Gespräch mit dem damaligen Referatsleiter für den Kläger ergeben hatte, dass eine bessere Bewertung in der Arbeitsgruppe Ö... für ihn realistischer Weise nicht zu erreichen sei, wurde der Kläger zum 15. Februar 2010 einvernehmlich in das Referat B... umgesetzt; ab April 2010 wurde ihm dort zudem eine erfahrene Oberregierungsrätin als Tutorin helfend zur Seite gestellt. Gleichwohl vermochte es der Kläger auch aus Sicht des Referats B... nicht, seine Leistungen zu verbessern. Vielmehr erachteten sowohl das Personalreferat als auch die Fachabteilung die dienstlichen Leistungen des Klägers als für die Bewährungsfeststellung nicht ausreichend; dies wurde dem Kläger zwischen September und Dezember 2010 auch wiederholt mitgeteilt. In der zweiten dienstlichen Anlassbeurteilung vom 30. November 2010 wurden die Leistungen des Klägers in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis 29. November 2010 in der Abteilung Ö... (sieben Monate) und in der Abteilung B... (neun Monate) insgesamt mit der Note C 1 („Die Leistungen erfüllen die hohen Anforderungen nur teilweise. Eignung bzw. Leistung entsprechen nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg dem hohen Anforderungsniveau, aber das Potenzial und die Bereitschaft die Leistungsschwächen zu beheben, sind vorhanden.“) bewertet; dies ist die zweitschlechteste Note. Unabhängig von der fehlenden Begründung wurde dem Kläger mit dieser Gesamtnote eine umfassende Bewährung nicht bescheinigt. Vielmehr vermochte es der Kläger nach Einschätzung des BMI nicht, die gestellten Anforderungen vollständig zu erfüllen. Auch die Bewertung der einzelnen wesentlichen Beurteilungsmerkmale zeigt die nicht vollständig ausreichenden Leistungen des Klägers. So wurden die Kriterien „Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit“ (C 1 / C 2), „Selbständigkeit, Initiative, Ideenreichtum“ (C 1), „Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ (C 1), „Kommunikations- und Informationsverhalten“ (B 3 / C 1), „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ (C 1) und „Umgang mit Konfliktsituationen und Kritik“ (C 1) mit – im relativen Notengefüge des BMI – außerordentlich schlechten Einzelnoten bewertet. In der Befähigungseinschätzung wurden dem Kläger keine Stärken attestiert. Vielmehr wurde ihm bescheinigt, dass der Aufwand für die Arbeitsanleitung eher zu- als abgenommen habe. Dies liege daran, dass der Kläger technische Tatbestände zwar meist zutreffend erkenne, die Befähigung zur Beurteilung von Technikfolgen und zu deren Einordnung in eine Gesamtkonzeption, zum Erkennen von Konfliktpotenzial und zur Einschätzung der Außenwirkung seines Handelns aber vermissen lasse. In diesen wichtigen Bereichen habe weder eine positive Entwicklung stattgefunden noch sei eine positive Tendenz zu erkennen. Es sei dem Kläger nicht gelungen, die ihm aus seiner früheren Berufstätigkeit vertrauten Methoden der Projektsteuerung und -finanzierung grundlegend zu revidieren, was sich auf seine Urteilsfähigkeit negativ auswirke. Um tragfähige Ergebnisse zu erzielen, bedürfe er nach wie vor in den meisten Fällen nachhaltiger Anleitung. Hinzu träten Unzulänglichkeiten hinsichtlich des nicht-technischen Urteilsvermögens, der Konfliktbehandlung und der Kompetenz, die Organisationseinheit nach außen zu vertreten. Soweit der Kläger bezüglich der schlechten Bewertung der zu den Fachkompetenzen gehörenden Kriterien „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ sowie „Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit“ vorprozessual behauptet hat, dass es in seinem Verantwortungsbereich keine Terminüberschreitungen gegeben habe, seine Aktenlage vielmehr vorbildlich gewesen sei, hat die Beklagte ihre diesbezügliche Beurteilung daraufhin überzeugend plausibilisiert; anders als bei der Gesamtbewertung ist dies auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 41). Der Leiter des Referats B... führte mit beispielhaften Belegen aus, dass die Arbeitsbeiträge des Klägers keineswegs ausnahmslos termingerecht gewesen seien; vielmehr seien ganz konkrete Terminüberschreitungen zu verzeichnen gewesen. Schwerer wiege jedoch, dass Fristen und Termine häufig nur dadurch hätten gewahrt werden können, dass der Kläger intensiv und zeitaufwändig in mehreren Zwischenschritten durch die anderen Mitarbeiter des Referats betreut worden sei. Die Arbeiten des Klägers hätten zumeist daran gekrankt, dass bestimmte Dimensionen ausgeblendet blieben, die für die Arbeit im Ministerium maßgeblich gewesen seien. Dazu hätten beispielsweise die Prüfung der Finanzierbarkeit und der rechtlichen Umsetzbarkeit von Vorhaben sowie die notwendige Abstimmung innerhalb des BMI und mit den anderen Ressorts gezählt. Schließlich habe sich der Kläger während der gesamten Probezeit grundlegendes Handwerkszeug wie die Zeichnungsformen nach § 18 der Gemeinsamen Geschäftsordnung oder die Systematik der einschlägigen Haushaltstitel nicht angeeignet, was durch eine umfangreiche E-Mail Korrespondenz zwischen dem Kläger und seinem Referatsleiter belegt sei. Der Leiter des Referats B... hat darüber hinaus acht Beispiele für unzureichende Arbeitsleistungen des Klägers benannt (vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte 5 K 295.16). Soweit der Kläger auch die zum Bereich Methodenkompetenz gehörenden Kriterien „Selbstständigkeit, Initiative, Ideenreichtum“ sowie „Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ als zu schlecht bewertet empfindet, hat er seine Einschätzung lediglich an die Stelle des dazu berufenen Beurteilers gesetzt, in der Sache aber keinerlei Anhaltspunkte geliefert, die die gegenteilige Bewertung des Erstbeurteilers als nicht nachvollziehbar erscheinen ließen. Seine diesbezügliche Behauptung, er habe tatsächlich zahlreiche Ideen und Initiativen gehabt, die von seinem Referatsleiter verzögert und / oder blockiert worden seien, hat der Kläger nicht ansatzweise mit tatsachenbasierten Beispielen unterlegt, sodass eine nähere Auseinandersetzung hiermit nicht erfolgen konnte oder musste. Soweit der Kläger weiter ausgeführt hat, er sei leistungsbereit und belastbar gewesen, weil er jederzeit bereit gewesen sei, länger im Dienst zu bleiben, auch in den Abendstunden wieder zum Dienst zu kommen oder von zuhause aus zu arbeiten, verkennt er, dass das BMI bei der Bewertung des Kriteriums „Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ nicht nur die innere Arbeitsbereitschaft, sondern vor allem die konkret nach außen tretenden Arbeitsergebnisse gewürdigt hat. Dagegen ist nichts zu erinnern, denn die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Unzulänglichkeiten in der Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit darauf bezögen, dass der Kläger bei wechselnden Arbeitssituationen oder erhöhtem Arbeitsanfall oft keine Hilfe gewesen sei, weil seine Arbeitsbeiträge nicht belastbar gewesen seien. So seien Stellungnahmen häufig aus vorwiegend technischer Sicht erfolgt, ohne den konkreten Handlungsbedarf für das Referat oder die Abteilung zu prüfen. Schließlich bleibt der Hinweis des Klägers unergiebig, seine Leistungsbereitschaft sei dadurch belegt, dass er eine geplante Dienstreise der Jungreferenten auf eigene Kosten storniert habe, als diese mit einer für den Dienstherrn wichtigen Fachtagung kollidiert sei. Eine besondere Leistungsbereitschaft wird dadurch nicht belegt, da beides dienstliche Veranstaltungen waren. In der dritten dienstlichen Anlassbeurteilung vom 2. August 2011 wurden die Leistungen des Klägers in der Zeit vom 30. November 2010 bis 30. Juni 2011 in der Abteilung B... insgesamt wiederum mit der Note C 1 bewertet. Für die Kriterien „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Planungs- und Organisationsverhalten, Prioritätensetzung“, „Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ „schriftlicher Ausdruck“ sowie „Kommunikations- und Informationsverhalten“ erhielt der Kläger nur noch die zweitschlechteste Einzelnote C 1; für die Einzelmerkmale „Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit“ sowie „Umgang mit Konfliktsituationen und Kritik“ sogar nur noch die schlechteste Note C 2 („Die Leistungen erfüllen die hohen Anforderungen nicht. Das erforderliche Leistungs- und Eignungsniveau wurde trotz der Rückmeldung im Alltag und gemeinsamer Entwicklungsbemühungen mit dem Vorgesetzten eindeutig nicht erreicht.“; vgl. 4.1.6 der Beurteilungsrichtlinie des BMI, Stand 24. März 2010). Weiter wurde in der Beurteilung unter „V. Hinweise zu Besonderheiten, Verwendungs- und Entwicklungsempfehlungen“ ausgeführt, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, seine unzweifelhaft vorhandenen Qualifikationen für die Aufgaben eines Referenten fruchtbar zu machen. Insbesondere habe er kein Verständnis für die Arbeitsweise einer obersten Bundesbehörde entwickelt und lasse zum Teil selbst elementare Grundkenntnisse der formalen Arbeitsabläufe vermissen. Besonders nachteilig wirke sich aus, dass er die nicht-technischen Folgen (z. B. Kosten, mögliche Akzeptanzprobleme, organisatorische Konsequenzen, rechtliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen sowie denkbare Interessenkonflikte) beim Beurteilen der Entwicklung und Einführung technischer Systeme außer Acht lasse oder unterschätze bzw. die erforderliche Beteiligung der diesen Zusammenhängen maßgeblichen Stellen versäume. Dadurch sei das Handeln des Klägers insbesondere dort, wo es mögliche Außenwirkung gehabt habe, immer wieder korrekturbedürftig gewesen. Soweit der Kläger hiergegen zusätzlich zu den Einwendungen, die er bereits gegen die zweite dienstliche Anlassbeurteilung erhoben hatte, gerügt hat, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er, der Kläger, während dieser Zeit den Erstbeurteiler ohne Beanstandungen in einer neu eingerichteten Projektgruppe vertreten habe, hat die Beklagte ihre Sicht der Dinge daraufhin bereits im Widerspruchsbescheid erläutert. Sie hat nachvollziehbar begründet, dass nur die den Arbeitsplatz tatsächlich prägenden fachlichen Tätigkeiten in die Bewertung aufgenommen worden seien. Einen relevanten Arbeitsbeitrag habe der Kläger in der Projektgruppe aber nicht erbracht. Vielmehr seien die Arbeiten vom Leiter der Projektgruppe erledigt worden. Hierauf hat der Kläger nichts Substantielles erwidert. Auch der Einwand des Klägers, der Leiter des Referats B... habe keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gehabt, weil er während des sieben Monate umfassenden Beurteilungszeitraums wegen Erkrankung drei Monate gefehlt und sodann in Teilzeit gearbeitet habe, steht der Feststellung mangelnder Bewährung nicht entgegen. Ob der Erstbeurteiler, wie der Kläger geltend macht, einen Beurteilungsbeitrag für die Zeit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit hätte einholen müssen oder ob er dies getan hat, kann hier dahinstehen. Ein mögliches Versäumnis des Erstbeurteilers würde allein die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung berühren. Wegen der umfassenden Erkenntnisse der verschiedenen bei der Beklagten mit dem Vorgang befassten Personen aus der gesamten Probezeit des Klägers hat die Feststellung der mangelnden Bewährung ungeachtet dessen eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Soweit der Kläger weiter moniert hat, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm in der zweiten und dritten Anlassbeurteilung im Gegensatz zur ersten Anlassbeurteilung keine Befähigungen mehr attestiert worden seien, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass die Leistungen des Klägers zum Anfang seiner Tätigkeit im BMI noch eher wohlwollend bewertet worden seien, um dem aus der freien Wirtschaft kommenden Kläger eine angemessene Chance zur Einarbeitung und Bewährung einzuräumen. Gleichwohl sei der Kläger von den Fachabteilungen und dem Personalreferat frühzeitig und anhaltend in vielen Gesprächen und schriftlichen Vermerken auf die Mängel und Unzulänglichkeiten seiner Dienstleistung hingewiesen worden. Insbesondere sei dem Kläger in den Personalgesprächen früh klar gemacht worden, dass die gezeigten Leistungen zur Verbeamtung auf Lebenszeit nicht ausreichten. Dagegen, dass die Beklagte dies zum Ende der Probezeit ebenfalls berücksichtigt hat, ist nichts zu erinnern. Vielmehr muss von einem Probebeamten des höheren Diensts erwartet werden, dass seine Arbeitsergebnisse nach einer gewissen Einarbeitungszeit zum Ende einer dreijährigen Probezeit vollständig brauchbar sind. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu der Einschätzung mangelnder Bewährung gelangt ist, weil der Kläger es trotz umfangreicher Hilfestellungen nicht vermocht hat, binnen drei Jahren die ihm aufgezeigten grundlegenden Mängel abzustellen. Weitere Einwendungen gegen die Feststellung mangelnder Bewährung hat der anwaltlich vertretene Kläger im gerichtlichen Verfahren weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung, zu der der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers zum Zwecke der weiteren Plausibilisierung erschienen war, vorgebracht. Die in einigen Personalgesprächen erhobenen Mobbing-Vorwürfe hat der Kläger im Prozess nicht aufrechterhalten. Unabhängig davon dürften die von dem Kläger in seinem so genannten „Mobbing-Tagebuch“ aufgelisteten Verhaltensweisen aus sich heraus einen Mobbingvorwurf nicht tragen. Außerdem dürfte die Beklagte den Vorwürfen in Gesprächen zwischen dem Personalreferat und dem Kläger und der Einschaltung des sozialmedizinischen Dienstes in hinreichender Art und Weise nachgegangen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 S 20.16 – Seite 2-3 des Entscheidungsabdrucks). d. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Anders als der Kläger meint, war die Beklagte nicht gehalten, die Probezeit zum Zwecke der Bewährung zu verlängern. Obgleich § 34 Abs. 1 Satz 1 BBG als Kann-Vorschrift formuliert ist, liegt es nicht im Ermessen des Dienstherrn, einen Beamten auf Probe, der sich nicht bewährt hat, zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen oder ihn auch nur im Dienst zu belassen, wenn die Nichtbewährung endgültig feststeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 11, und vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 – juris Rn. 23). Das Ermessen des Dienstherrn bezieht sich allein auf die Möglichkeit, bei noch nicht feststellbarer Bewährung, aber auch noch nicht endgültig feststehender Nichtbewährung die Probezeit individuell zu verlängern. § 7 Abs. 8 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der für den Kläger maßgeblichen Fassung vom 2. Juli 2002 (vgl. 53 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2016 – BLV n. F.) bestimmt demgemäß ergänzend, dass Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, entlassen werden (vgl. auch § 28 Abs. 6 BLV n. F.: Entlassung spätestens mit Ablauf der Probezeit). Nach diesem Maßstab durfte die Beklagte die Probezeit nicht verlängern, denn zu deren Ablauf war die mangelnde Bewährung des Klägers bereits festgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entlassung nicht ermessenfehlerhaft, weil die Probezeit hier nicht mindestens sechs Monate außerhalb des BMI absolviert wurde (vgl. § 53 Abs. 1 BLV n. F i. V. m. § 8 Abs. 2 BLV a. F.). Von dieser Sollvorschrift konnte vorliegend abgewichen werden, da sich der Kläger bereits bei der obersten Bundesbehörde nicht bewährt hatte. Aus diesem Grund und mangels dienstlichen Interesses war der Kläger entgegen seiner Ansicht auch nicht in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zu übernehmen (vgl. § 53 Abs. 1 BLV n. F i. V. m. § 7 Abs. 8 Satz 2 BLV a. F.). Die Kammer hat einen Schriftsatznachlass nicht gewährt, weil der anwaltlich vertretene Kläger diesen nicht für das hiesige Verfahren beantragt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es an einer für den Kläger günstigen Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 35 000 Euro festgesetzt. Der 1961 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum Ablauf des Dezember 2015 (dritter Entlassungsversuch). Nach Abschluss eines Informatikstudiums im Jahr 1989 und Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bis Mitte 2008 wurde der Kläger am 1. Juli 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung (BesGr A 13) ernannt und im Bundesministerium des Innern (BMI) verwendet. Dort war er bis zum 14. Februar 2010 dem Referat Ö... zugewiesen, das sich mit dem polizeilichen Informationswesen, den Informationsarchitekturen der Inneren Sicherheit, dem BKA-Gesetz und dem Datenschutz im Sicherheitsbereich beschäftigte. Erste Leistungseinschätzungen vom Oktober 2008 und Februar 2009 bescheinigten dem Kläger fachlich qualifiziert zu sein, im allgemeinen Verwaltungshandeln und der ministeriellen Arbeit aber Nachholbedarf zu haben. In der ersten dienstlichen Anlassbeurteilung vom 17. Juli 2009 wurden die in der Zeit von Anfang Juli 2008 bis Mitte Juli 2009 vom Kläger im Referat Ö... erbrachten Leistungen mit der Gesamtnote B 3 („Der beurteilte Mitarbeiter genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei. Erfüllt die hohen Anforderungen voll.“) bewertet; dies ist die drittschlechteste von sieben Noten. Von zwischenzeitlichen Überlegungen, die bis 30. Juni 2011 laufende Probezeit zu verkürzen, wurde Abstand genommen. Nach mehreren Gesprächen mit dem Referatsleiter sowie dem zuständigen Referenten für Personalangelegenheiten des höheren Diensts beim BMI wurde der Kläger zum 15. Februar 2010 einvernehmlich in das Referat B... umgesetzt. Dieses befasste sich mit den Biometrie-Anwendungen, den Grundsatzangelegenheiten der IuK-Technik und der fachübergreifenden Koordinierung von IT-Verfahren bei und in der Bundespolizei, den IuK-Sicherheitsangelegenheiten der Polizisten des Bundes, der Länder und der Europäischen Union sowie der Abstimmung von Anforderungen der Sicherheitsbehörden gegenüber dem Bundesministerium der Wirtschaft (Bundesnetzagentur). Nach einem Personalgespräch im April 2010 wurde dem Kläger mit dessen Zustimmung außerdem eine in der fachlichen Arbeit des Referats B... erfahrene Oberregierungsrätin als Tutorin zur Seite gestellt. Im Juli 2010 beklagte der Kläger in einem Personalgespräch, dass er vom Leiter des Referats B... unfair behandelt werde, und übergab hierzu eine Art „Mobbing-Tagebuch“. In einem weiteren Personalgespräch im September 2010 wies der zuständige Personalreferent den Kläger darauf hin, dass das Beamtenverhältnis nach Ablauf der Probezeit beendet werde, wenn der Kläger seine Leistungen nicht deutlich steigere; der Kläger verwies dagegen auf seine anhaltenden Schwierigkeiten mit dem Leiter des Referats B.... Daraufhin wurde nach einem weiteren Personalgespräch im Dezember 2010 vereinbart, den Ärztlichen und Sozialen Dienst der obersten Bundesbehörden einzuschalten. Diesem teilte der Kläger im Februar 2011 allerdings mit, weder eine Konfliktmediation noch weitere Beratung zu wünschen. In der zweiten dienstlichen Anlassbeurteilung vom 30. November 2010 wurden die in der Zeit von Mitte Juli 2009 bis Ende November 2010 erbrachten Leistungen des Klägers im Referat Ö... (sieben Monate) und im Referat B... (neun Monate) mit der Gesamtnote C 1 („Die Leistungen erfüllen die hohen Anforderungen nur teilweise. Eignung bzw. Leistung entsprechen nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg dem hohen Anforderungsniveau, aber das Potenzial und die Bereitschaft die Leistungsschwächen zu beheben, sind vorhanden.“) bewertet; dies ist die zweitschlechteste von sieben Noten. Der hiergegen erhobenen Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (5 K 129.16) im Wesentlichen deshalb stattgegeben, weil die wegen der divergierenden Einzelnoten erforderliche Begründung der Gesamtbewertung gefehlt hat; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Verfahren verwiesen. In der dritten dienstlichen Anlassbeurteilung vom 2. August 2011 wurden die Leistungen des Klägers von Ende November 2010 bis Ende Juni 2011 im Referat B... wiederum mit der zweitschlechtesten Note C 1 bewertet. Der hiergegen erhobenen Klage hat die Kammer wegen des Fehlens der erforderlichen Begründung der Gesamtbewertung wiederum stattgegeben; wegen der Einzelheiten wird auf das weitere Urteil der Kammer vom heutigen Tage (5 K 135.16) verwiesen. Mit Bescheid des BMI vom 18. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 11. Dezember 2012 entließ die Beklagte den Kläger wegen fehlender Bewährung zum Ablauf des September 2011 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und verzichtete fortan auf die Dienstleistung des Klägers. Der Klage gegen diesen (ersten) Entlassungsbescheid gab die Kammer wegen der unzureichenden Beteiligung des Personalrats mit Urteil vom 20. November 2014 (5 K 485.12) statt; das Urteil wurde nach der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7. Juli 2015 – 7 N 2.15) rechtskräftig. Nach zwischenzeitlich eingeholter Zustimmung des Personalrats entließ die Beklagte den Kläger mit Bescheid des BMI vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. Mai 2016 wegen mangelnder Bewährung vorsorglich erneut zum Ablauf des September 2011 (zweiter Entlassungsbescheid). Das BMI ordnete die sofortige Vollziehung an und stellte die Zahlung der – bis dahin seit Oktober 2011 durchgehend gezahlten – Besoldung zum Juli 2015 ein. Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Eilantrag hatte vor der Kammer im Wesentlichen deshalb Erfolg, weil eine rückwirkende Entlassung im Bundesbeamtenrecht unzulässig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. August 2015 – 5 L 160.15); die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 (7 S 35.15) zurück. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argumentation der Beklagten, in dem zweiten Entlassungsbescheid sei als wesensgleiches Minus die hilfsweise Entlassung zum Ablauf September 2015 enthalten, lehnte das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass eine solche Auslegung der Entlassungsverfügung nicht in Betracht komme, weil die Angabe des Zeitpunktes des Ausscheidens nach den maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zu den zwingenden Angaben in der schriftlichen Mitteilung zähle und diese Angabe („Entlassung mit Wirkung zum 30. September 2011“) in der Entlassungsverfügung auch enthalten sei, weshalb sich die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt nicht als wesensgleiches Minus, sondern als aliud darstelle. Dem folgend hat die Kammer der Klage gegen den zweiten Entlassungsbescheid mit Urteil vom heutigen Tage (5 K 145.16) stattgegeben; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Verfahren verwiesen. Der Kläger beantragte am 28. Oktober 2015 seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Nach erneuter Beteiligung des Personalrats entließ die Beklagte den Kläger mit Bescheid des BMI vom 10. November 2015 wegen mangelnder Bewährung zum Ablauf des Dezember 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (dritter Entlassungsbescheid) und ordnete wiederum die sofortige Vollziehung an. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gab die Kammer bei für offen erachteter Rechtmäßigkeit des dritten Entlassungsbescheids nach Abwägung des privaten Aussetzungs- und des öffentlichen Vollziehungsinteresses mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (5 L 345.15) statt; die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (7 S 20.16) zurück. Den Widerspruch gegen den dritten Entlassungsbescheid, mit dem der Kläger auch seinen Antrag auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten wiederholte, wies das BMI mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2016 zurück und ordnete erneut die sofortige Vollziehung an. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage (5 L 297.16) abgelehnt; wegen der Einzelheiten wird auf dieses Verfahren verwiesen. Mit der am 30. November 2016 erhobenen Klage gegen den dritten Entlassungsbescheid verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die dritte Entlassung sei vom BMI unter die Bedingung gestellt worden, dass die zweite Entlassungsverfügung rechtswidrig sei; eine solche Bedingung sei indes unzulässig, da beamtenrechtliche Entlassungsverfügungen bedingungsfeindlich seien. Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe zwischenzeitlich einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben, weil die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesbezüglich eingeräumte behördliche Bedenkzeit von bis zu anderthalb Jahren nach Ablauf der Probezeit für die Entscheidung über die Entlassung lange abgelaufen sei. Im Übrigen hätte die Probezeit als milderes Mittel zur Entlassung zunächst verlängert werden müssen, was nicht geschehen sei. Außerdem habe das BMI dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, einen Teil der Probezeit in einer anderen Behörde zu absolvieren. Schließlich sei nicht geprüft worden, ob der Kläger in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zu übernehmen gewesen wäre. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 10. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. Oktober 2016 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sie den dritten Entlassungsbescheid nicht unter eine Bedingung gestellt, sondern lediglich betont habe, dass sie den zweiten Entlassungsbescheid für rechtmäßig halte; nur für den Fall, dass der zweite Entlassungsbescheid vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig erachtet werde, habe sie hilfsweise die Entlassung jedenfalls zum Ablauf des Dezember 2015 verfügt. Unter näherer Darlegung der Beurteilungspraxis des BMI und der im Vergleich zu den anderen Beamten dieses Ministeriums außergewöhnlich schlechten Noten des Klägers sowie in ausführlicher Auseinandersetzung mit dessen Mobbingvorwürfen vertieft die Beklagte sodann die Begründung des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf die fehlende Bewährung des Klägers während der Probezeit. Zum klägerischen Vorbringen, die Probezeit sei zu Unrecht nicht verlängert worden, erwidert die Beklagte, der Verlängerung habe es nicht bedurft, weil die mangelnde Bewährung des Klägers bereits zum Ablauf von dessen Probezeit festgestanden habe. Die Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb des BMI sei erwogen, aber nicht für sinnvoll erachtet worden, weil der Kläger kein Berufsanfänger gewesen sei, sondern bereits über längere Berufserfahrung verfügt habe. Die Übernahme in die nächst niedrigere Laufbahn erfolge nur in Ausnahmefällen. Da der Kläger grundsätzliche Defizite im Verwaltungshandeln aufgezeigt habe, habe kein dienstliches Interesse für die Übernahme in den gehobenen Dienst bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Sitzungsniederschrift vom 28. März 2017, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Bände Personalakte, zwei Hausanordnungen des BMI zu Beurteilungen, ein Ordner des Personalreferats des BMI Z..., ein Hefter BMI Z... und ein Entlassungsvorgang) sowie die im Sachverhalt genannten weiteren Verfahren 5 K 485.12, 5 L 160.15, 5 L 345.15, 5 K 129.16, 5 K 135.16, 5 K 145.16 und 5 L 297.16, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.