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Urteil

5 K 13.16

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0901.5K13.16.00
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Leitsätze
Grundsätzlich ist eine Frauenvertreterin des Studentenwerks von notwendigen Rechtsanwaltskosten freizustellen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtet werden durfte.(Rn.18) Eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht indes dann nicht, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war.(Rn.20) Insoweit darf ein Klageauftrag an einen Rechtsanwalt nicht zu einem Zeitpunkt erteilen, zu dem noch unklar ist, ob in der Sache überhaupt eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und der Dienststellenleitung besteht.(Rn.22) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Eilbedürfnis nicht bestand bzw. nicht zuvor das Beanstandungsverfahren durchgeführt wurde.(Rn.23) (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich ist eine Frauenvertreterin des Studentenwerks von notwendigen Rechtsanwaltskosten freizustellen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtet werden durfte.(Rn.18) Eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht indes dann nicht, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war.(Rn.20) Insoweit darf ein Klageauftrag an einen Rechtsanwalt nicht zu einem Zeitpunkt erteilen, zu dem noch unklar ist, ob in der Sache überhaupt eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und der Dienststellenleitung besteht.(Rn.22) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Eilbedürfnis nicht bestand bzw. nicht zuvor das Beanstandungsverfahren durchgeführt wurde.(Rn.23) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist, weil die Klägerin ein Beanstandungsverfahren gemäß § 18 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) - hier: im Hinblick auf die Verweigerung der Kostenübernahme - vor Klageerhebung nicht durchgeführt hat. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, von den Kosten der Rechnung vom 14. Mai 2014 über 312,26 Euro freigestellt zu werden. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist mangels spezialgesetzlicher Regelung im Berliner Landesrecht § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 LGG. Nach dieser Vorschrift ist die Frauenvertreterin im erforderlichen Umfang von ihren Dienstgeschäften freizustellen und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Zu den sachlichen Mitteln gehören auch die angemessenen Kosten für die Rechtsberatung und die Rechtsverfolgung. Insoweit gelten die von der Rechtsprechung für das Personalvertretungsrecht aufgestellten Grundsätze entsprechend. Dort besteht die Pflicht zur Übernahme der Beratungs- und Verfahrenskosten dann, wenn der Personalrat nach pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Verfahrenskosten für erforderlich halten durfte. Dem Personalrat ist hierbei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, weshalb seine Entscheidung nur in begrenztem Maße überprüfbar ist. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Das gleiche gilt, wenn der Personalrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung eines solchen gerichtlichen Verfahrens beschließt und es zu einer Entscheidung im Gerichtsverfahren oder schon zur Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr kommt, weil sich die Verfahrensbeteiligten vorher geeinigt haben oder sich der Rechtsstreit aus anderen Gründen erledigt hat. Eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht indes dann nicht, wenn der Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang setzt bzw. in Gang setzen will (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 60 PV 1.14 -, juris Rn. 26 ff.; in diesem Sinne auch die inzwischen in Kraft getretenen Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz - AVLGG - vom 6. Mai 2015, Amtsblatt Seite 1058, dort Abs. 9 zu § 16 Abs. 3 LGG). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, hat die Klägerin die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten mutwillig verursacht. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Freistellung. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die das Kostenrisiko selbst trägt, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten absehen würde (vgl. § 114 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Da die Klägerin insoweit öffentliche Haushaltsmittel in Anspruch nimmt, ist sie gehalten, mit diesen Mitteln sparsam umzugehen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung). Deshalb darf die Frauenvertreterin einen - Kosten verursachenden - Klageauftrag an einen Rechtsanwalt nicht zu einem Zeitpunkt erteilen, zu dem noch unklar ist, ob in der Sache überhaupt eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und der Dienststellenleitung besteht (vgl. zur Notwendigkeit eines Einigungsversuchs vor Beauftragung eines Rechtsanwalts im Personalvertretungsrecht: OVG Berlin-Brandenburg a.a.O, Rn. 36 m.w.N.). Ebendies hat die Klägerin aber vorliegend getan: Sie hat nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2013 einem Rechtsanwalt einen Klageauftrag erteilt und hierdurch die streitgegenständlichen Kosten verursacht, obwohl sie nur zwei Tage zuvor, am 10. Dezember 2013, in einer E-Mail an die stellvertretende Geschäftsführerin des Studentenwerks gefragt hatte, ob es sich um ein Versehen handele, dass ihre Ergänzungswünsche zum Frauenförderplan aus der E-Mail vom 6. Dezember 2013 nicht eingearbeitet worden seien. Ein Beteiligter, der die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, hätte in dieser Situation die Antwort der Dienststellenleitung abgewartet oder jedenfalls eine Antwort angemahnt. Dies umso mehr, als nach der Veröffentlichung des Frauenförderplanes ein besonderes Eilbedürfnis nicht mehr bestand. Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Ausbleiben einer sofortigen Reaktion auf Ihre E-Mail vom 6. Dezember 2013 einer Ablehnung ihrer Wünsche gleichkam. Der weitere Verlauf des Verfahrens zeigt auch, dass die E-Mail vom 6. Dezember 2013 ihre (alleinige) Adressatin, die stellvertretende Geschäftsführerin, offenbar deshalb zunächst nicht erreicht hat, weil diese krank war. Ob die Erteilung eines Klageauftrages an einen Rechtsanwalt darüber hinaus haltlos war, wie die Beklagte meint, weil vor der Erhebung einer Klage zunächst ein Beanstandungsverfahren nach § 18 LGG hätte durchgeführt werden müssen, kann hier dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin ist Frauenvertreterin beim Studentenwerk Berlin, welches seit 5. März 2016 Studierendenwerk Berlin heißt (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25. Februar 2016, GVBl. Seite 58); die Beklagte ist dessen Geschäftsführerin. Die Klägerin begehrt die Freistellung von Kosten für Rechtsanwälte, die sie im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Frauenförderplans für das Studentenwerk im Jahr 2013 beauftragt hatte. Im Laufe des Jahres 2013 wurde beim Studentenwerk Berlin erstmals ein Frauenförderplan aufgestellt, wobei die Klägerin in die vorbereitenden Gesprächen einbezogen war. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2013 übersandte die stellvertretende Geschäftsführerin des Studentenwerks dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung zur Information „den unter Beteiligung der Frauenvertretung entstandenen ersten Frauenförderplan des Studentenwerks Berlin“. Sie teilte darin mit, die Geschäftsführerin wolle den Frauenförderplan zeitnah unterzeichnen und den Beschäftigten zur Kenntnis geben. Die Klägerin erhielt eine Kopie („Cc“) dieser E-Mail. Mit E-Mail vom 14. November 2013 teilte die Klägerin der stellvertretenden Geschäftsführerin mit, sie habe den Frauenförderplan noch nicht ganz durchgearbeitet; in einer Statistik fehlten noch bestimmte Angaben; ansonsten habe sie noch kleine Punkte, die von ihrer Seite eingearbeitet werden sollten; sobald sie sich informiert habe, werde sie diese schicken. Am 4. Dezember 2013 unterzeichnet die Beklagte den Frauenförderplan. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2013 wandte sich die Klägerin an die stellvertretende Geschäftsführerin und übersandte mehrere „mit dem Personalrat abgestimmte Ergänzungen zum Frauenförderplan“. Am 9. Dezember 2013 wurde der Frauenförderplan im Intranet des Studentenwerks veröffentlicht, wobei die von der Klägerin in der E-Mail vom 14. November 2013 erwähnte Statistik ergänzt, die Änderungsvorschläge aus der E-Mail vom 6. Dezember 2013 jedoch nicht berücksichtigt wurden. Am 10. Dezember 2013 wandte sich die Klägerin mit einer E-Mail folgenden Inhalts an die stellvertretende Geschäftsführerin des Studentenwerks: „Ich möchte nachfragen, ob dies wieder einmal ein Versehen ist, dass die Mail an Sie mit den Ergänzungen zum Frauenförderplan nicht eingearbeitet wurden. Ich möchte zum Ausdruck bringen, dass ich damit nicht einverstanden bin und werde mich auch in diesem Punkt beraten lassen. Die Beteiligung der Frauenvertretung endet erst, wenn auch diese mit dem Frauenförderplan zufrieden ist.“ Am 12. Dezember 2013 wandte sich die Klägerin in dieser Sache an die Rechtsanwaltskanzlei D..., welche ihr nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 die Rechtslage darlegte. Am 18. Dezember 2013 schrieb die stellvertretende Geschäftsführerin eine E-Mail an die Klägerin. Sie erklärte darin, die Mail mit den Ergänzungen vom 6. Dezember 2013 erst am 16. Dezember 2013 gelesen zu haben, da sie krank gewesen sei; sie werde darauf noch separat antworten. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2013 antwortete die stellvertretende Geschäftsführerin auf die E-Mail der Klägerin vom 6. Dezember 2013. In der Folgezeit einigten sich die Beteiligten über das Vorgehen bei zukünftigen Fortschreibungen des Frauenförderplanes. Zu einem (förmlichen) Beanstandungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren kam es im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan 2013 nicht. Am 14. Mai 2014 stellte die Rechtsanwaltskanzlei D... der Klägerin eine Rechnung über 312,26 Euro (0,8 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3101 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), welche die Klägerin mit der Bitte um Begleichung an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte lehnte diese Bitte mit der Begründung ab, für eine anwaltliche Beratung habe kein Bedarf bestanden, ein Beanstandungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Mit der am 8. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, sie habe die Rechtsanwaltskanzlei am 12. Dezember 2013 wegen der Verletzung ihrer Beteiligungsrechte bei der Aufstellung des Frauenförderplans mit der Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht beauftragt und dies auch tun dürfen. Der Klageauftrag sei weder mutwillig noch haltlos gewesen; insbesondere habe es der vorherigen Durchführung eines Beanstandungsverfahrens nicht bedurft; jedenfalls habe die Klägerin als juristische Laiin davon ausgehen dürfen, ein Beanstandungsverfahren vor Klageerhebung nicht durchführen zu müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten in der Rechnung Nr. 059/2014 vom 14. Mai 2014 über einen Gesamtbetrag von 312,26 Euro gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei D... freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Klageauftrag sei haltlos gewesen, weil die Klägerin das nach dem Landesgleichstellungsgesetz vor Klageerhebung notwendige Beanstandungsverfahren nicht durchgeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.